Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 37 vom 23.12.2010 Seite 675 bis 684

Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anhang1
Anhang2
Anhang3
Anhang4
Anhang5
Anlagen1bis4
 

Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV Vorschrift 2)

Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

(DGUV Vorschrift 2)

 

Vom 24. November 2010

 

 

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse NRW hat in ihrer Sitzung am 24. November 2010 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

 

 

Unfallverhütungsvorschrift
„Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
(DGUV Vorschrift 2)

 

Inhaltsübersicht

 

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Bestellung

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

§ 5 Bericht

 

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

§ 6 Übergangsbestimmungen

 

Drittes Kapitel
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 7 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

 

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 2) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten

Anlage 2 (zu § 2 Abs. 3) Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten

Anlage 3 (zu § 2 Abs. 4) Alternative bedarfsorientierte betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten

Anlage 4(entfällt)

 

Anhang 11 (zu § 2) Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Anhang 21 (zu § 4) Branchenspezifische Themen der Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit

Anhang 31 (zu Anlage 2 Abschnitt 2) Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben

Anhang 41 (zu Anlage 2 Abschnitt 3) Betriebsspezifischer Teil der Betreuung

Anhang 5 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 

1 Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindliche Regelungen. Von einem Abdruck der Anhänge 1 bis 4 sowie des Anhanges 5 im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) wurde abgesehen; diese Anhänge sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes (https://recht.nrw.de) veröffentlicht.

Die DGUV Vorschrift 2 mit den Anhängen 1 bis 5 können auch auf der Internetseite der Unfallkasse NRW www.unfallkasse-nrw.de nachgelesen werden.

 

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1
Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.

 

§ 2
Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

 

(2) Bei Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten richtet sich der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung nach Anlage 1.

 

(3) Bei Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten gelten die Bestimmungen nach Anlage 2.

 

(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 3 ein alternatives Betreuungsmodell wählen, wenn er aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und die Zahl der Beschäftigten bis zu 50 beträgt.

 

(5) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen; bei der Berechnung des Schwellenwertes in den Absätzen 2, 3 und 4 findet die Regelung des § 6 Absatz 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechende Anwendung.

 

(6) Der Unfallversicherungsträger kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2, 3 und 4 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art.

 

§ 3
Arbeitsmedizinische Fachkunde

Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

1. die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder

2. die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“

zu führen.

 

§ 4
Sicherheitstechnische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche sicherheitstechnische Fachkunde von Fachkräften für Arbeitssicherheit als nachgewiesen ansehen, wenn diese den in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Anforderungen genügen.

 

(2) Sicherheitsingenieure erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen oder einen Bachelor oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf mindestens zwei Jahre lang ausgeübt und

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Ausbildungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Sicherheitsingenieure, die auf Grund ihrer Hochschul-/Fachhochschulausbildung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Sicherheitsingenieur“ zu führen und eine einjährige praktische Tätigkeit als Ingenieur ausgeübt haben, erfüllen ebenfalls die Anforderungen.

 

(3) In der Funktion als Sicherheitsingenieur können auch Personen tätig werden, die über gleichwertige Qualifikationen verfügen.

 

(4) Sicherheitstechniker erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. eine Prüfung als staatlich anerkannter Techniker erfolgreich abgelegt haben,

Allgemeine Vorschriften

2. danach eine praktische Tätigkeit als Techniker mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Prüfung als staatlich anerkannter Techniker mindestens vier Jahre lang als Techniker tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

 

(5) Sicherheitsmeister erfüllen die Anforderungen, wenn sie

1. die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben,

2. danach eine praktische Tätigkeit als Meister mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und

3. einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen haben.

Die Anforderungen erfüllt auch, wer ohne Meisterprüfung mindestens vier Jahre lang als Meister oder in gleichwertiger Funktion tätig war und einen staatlichen oder von Unfallversicherungsträgern veranstalteten Ausbildungslehrgang oder einen staatlich oder von Unfallversicherungsträgern anerkannten Ausbildungslehrgang eines anderen Veranstaltungsträgers mit Erfolg abgeschlossen hat.

 

(6) Der Ausbildungslehrgang nach den Absätzen 2, 4 und 5 umfasst die Ausbildungsstufe I (Grundausbildung), Ausbildungsstufe II (Vertiefende Ausbildung), Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) und das begleitende Praktikum. Bestandteile der Ausbildungsstufe III sind die nachfolgenden Rahmenthemen:

Betriebsartenspezifische Aufgaben/Tätigkeiten im öffentlichen Dienst unter Berücksichtigung der typischen Organisationsstrukturen.

 

(7) Bei einem Wechsel einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die die Ausbildungsstufe III (Bereichsbezogene Ausbildung) entsprechend den Festlegungen eines anderen Unfallversicherungsträgers absolviert hat, in eine andere Branche, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit die erforderlichen bereichsbezogenen Kenntnisse durch Fortbildung erwirbt. Der Unfallversicherungsträger entscheidet über den erforderlichen Umfang an Fortbildung unter Berücksichtigung der Inhalte seiner Ausbildungsstufe III.

 

§ 5
Bericht

Der Unternehmer hat die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Die Berichte sollen auch über die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit Auskunft geben.

 

Zweites Kapitel
Übergangsbestimmungen

 

§ 6
Übergangsbestimmungen

(1) Der Unternehmer kann abweichend von § 3 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben und

 

2.

a) bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren oder

b) bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a oder b eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

 

(2) Der Nachweis der Fachkunde nach § 4 Absatz 2 bis 5 gilt als erbracht, wenn eine Fachkraft für Arbeitssicherheit im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Unfallverhütungsvorschrift als solche tätig ist und die Fachkundevoraussetzungen der Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A6/7) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003, gültig ab 1. April 2009 vorliegen.

 

(3) entfällt

 

(4) Abweichend von den Bestimmungen nach § 7 tritt Anlage 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift am 1. Januar 2013 in Kraft.

 

Drittes Kapitel
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

 

§ 7
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (GUV-V A6/7) vom März 1975, in der Fassung vom Juni 2003, gültig ab 1. April 2009 außer Kraft.

 

 

siehe Anlage (Anlage 1 bis 4)

 

siehe Anhänge 1 bis 5

 

Düsseldorf, den 24. November 2010

 

 

Gabriele  P a p p a i

Sprecherin der Geschäftsführung

 

 

Genehmigung

 

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift
Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ (DGUV-Vorschrift 2) wird genehmigt.

 

Düsseldorf, den 9. Dezember 2010

 

Az.: III 1 - 8006.15.4.1

 

 

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

S e i d e l

 

(Siegel)

 

GV. NRW. 2010 S. 676