Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 6 vom 30.3.2011 Seite 173 bis 190

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland

2022

Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland

 

Vom 28. Februar 2011

 

Auf Grund von § 6 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 28. Februar 2011 folgende Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland vom 21. September 2006 (GV. NRW. 2007 S. 16)beschlossen:

 

 

1.

 

Die Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland vom 21. September 2006 (GV. NRW. 2007 S. 16), zuletzt geändert am 1. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 527), wird wie folgt geändert:

 

1. § 8 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

„3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 750.000 € überschreiten,“

wird ersetzt durch

„3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 1.000.000 € (brutto) überschreiten,“.

 

2. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

„3. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 5.000 €“

wird ersetzt durch

„3. Miet- und Pachtverträge über Grundstücke und Räume des Sondervermögens und mit einer Monatsmiete/-pacht von mehr als 15.000 €“.

 

3. § 9 Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt geändert:

„Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 150.000 €“

wird ersetzt durch

„Aufträge nach VOL bei einem Vergabewert von mehr als 300.000 €(brutto)“.

 

4. § 9 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt geändert:

„Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 750.000 € nicht überschreiten.“

wird ersetzt durch

„Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 150.000 € (brutto) bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 1.000.000 € (brutto) nicht überschreiten.“

 

5. § 10 Absatz 6 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

„3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 750.000 € überschreiten,“

wird ersetzt durch

„3. Grundsatzfragen des Konzepts und der Planung von Investitionsmaßnahmen, soweit die Kosten im Einzelfall voraussichtlich 1.000.000 € (brutto) überschreiten,“.

 

2.

 

Diese Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetzt- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein Westfalen in Kraft.

 

Köln, den 28. Februar 2011

 

 

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

Dr. Jürgen  W i l h e l m

 

Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland

Ulrike  L u b e k

 

 

Die vorstehende Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für die LVR-Jugendhilfe Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

 

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

 

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

- die Direktorin des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Köln, den 28. Februar 2011

 

 

Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland

Ulrike  L u b e k

 

GV. NRW. 2011 S. 189