Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 7 vom 11.4.2011 Seite 191 bis 200
16. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, im Gebiet der Stadt Gütersloh |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
16. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, im Gebiet der Stadt Gütersloh
16. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld,
im Gebiet der Stadt Gütersloh
Vom 28. März 2011
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 31. Januar
2011 die 16. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld, im Gebiet der Stadt Gütersloh beschlossen.
Diese
Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Detmold am 7. Februar 2011 –
Aktenzeichen 32 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes
NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.
Die
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der
Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der
Bezirksregierung Detmold (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Gütersloh
und der Stadt Gütersloh zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die
Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.
Ich
weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung
bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Detmold
(Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Düsseldorf,
den 28. März 2011
Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Christoph E p p i n g
GV. NRW. 2011 S. 199