Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 7 vom 11.4.2011 Seite 191 bis 200

Gesetz zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz
zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der
Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 5. April 2011

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

Artikel 1

Gesetz
zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der
Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 1
Eingangsamt

(1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats wird das Eingangsamt in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes der Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesO A) zugewiesen.

(2) Zum selben Zeitpunkt sind die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im bisherigen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 3 BBesO A zu Justizhauptwachtmeisterinnen/Justizhauptwachtmeistern übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 BBesO A eingewiesen.

(3) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz gleich.

§ 2
Spitzenamt

(1) Den Leiterinnen und Leitern großer Justizwachtmeistereien kann das Amt einer Ersten Justizhauptwachtmeisterin/eines Ersten Justizhauptwachtmeisters der Besoldungsgruppe A 7 Landesbesoldungsordnung verliehen werden.

(2) Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach Absatz 1 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.

§ 3
Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung

(1) Nach § 2 können bis zu 25 Stellen der Besoldungsgruppe A 7 unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 5) zur Besoldungsgruppe A 6 BBesO A ausgebracht werden.

(2) Die Wertigkeit der leitenden Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern nach § 2 legt das Justizministerium fest.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

Artikel 2

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 - Landesbesoldungsordnungen - wird in der Besoldungsordnung A in der Besoldungsgruppe A 7

a) vor der Amtsbezeichnung „Obersattelmeister (soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 6)“ die Amtsbezeichnung „Erster Justizhauptwachtmeister 1)

b) die Fußnote „ 1) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 5 oder A 6 der Bundesbesoldungsordnung A. Erhält eine Amtszulage nach Anlage 2.“

eingefügt.

2. In der Anlage 2 werden in die Tabelle „Zulagen“ vor den Angaben „nach FN 2 zur BesGr. A 12 79,94 Euro“ die Angaben „nach FN 1 zur BesGr. A 7 (Amtszulage) 17,58 Euro“ eingefügt.

Artikel 3

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 5. April 2011

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Justizminister
zugleich für den
Finanzminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2011 S. 196