Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 14 vom 11.7.2011 Seite 299 bis 310
Zehnte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung |
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zugehörige Anlagen : |
Zehnte Verordnung zur Änderung der Kommunalwahlordnung
1112
Zehnte
Verordnung
zur Änderung der Kommunalwahlordnung
Vom
27. Juni 2011
Auf Grund des § 51 des
Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV.
NRW. S. 454, ber. S. 509), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2011 (GV. NRW. S. 238), wird
verordnet:
Artikel
1
Die Kommunalwahlordnung
vom 31. August 1993 (GV. NRW.
S. 592, ber. S. 967), zuletzt geändert durch
Verordnung vom 3. Juli 2009 (GV. NRW. S. 372), wird wie folgt geändert:
1. § 75c wird wie folgt
geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Für die Stimmzettel zur
Wahl ist das Muster der Anlage 17c, für die Stichwahl das Muster der Anlage 17d
maßgebend.“
b) In Satz 2 wird der
Buchstabe „d“ nach der Zahl „17“ durch den Buchstaben „e“ ersetzt.
2. § 75d wird wie folgt
geändert:
a) In den Regelungen zu
§ 61 Absatz 3 werden nach den Wörtern „gewählte Bewerber“ die Wörter „oder das
Erfordernis einer Stichwahl unter den gemäß § 46c Abs. 3 Satz 1 und 4 des
Gesetzes zu beteiligenden Bewerbern“ eingefügt.
b) Nach den Regelungen
zu § 61 Absatz 3 wird folgende Regelung eingefügt:
„§ 63 mit der Maßgabe,
dass im Falle einer
Stichwahl auch der -gegebenenfalls gemäß § 46c Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes von
der Aufsichtsbehörde festgesetzte- Termin und die daran beteiligten Bewerber
bekannt gemacht werden.“
3. In § 75e Absatz 2
Satz 1 wird der Buchstabe „e“ nach der Zahl „17“ durch den Buchstaben „f“
ersetzt.
4. In § 79 Absatz 4 wird
der Text in der 1. Klammer wie folgt gefasst:
„(Anlagen 17a bis 17f)“.
5. Das Anlagenverzeichnis
wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Text zu
Anlage 17c wird folgender Text eingefügt:
„Anlage 17d
Zu § 75c
Stimmzettel - Stichwahl
des (Ober-) Bürgermeisters und des Landrats“.
b) Die bisherige
Bezeichnung der „Anlagen 17d und 17e“ wird durch die Bezeichnung „Anlagen 17e
und 17f“ ersetzt.
6. In Anlage 2 wird in
der Überschrift nach dem Wort „Uhr“ ein Komma und folgender Text angefügt:
„und zur etwaigen
Stichwahl des Ober-/Bürgermeisters/der Ober-/Bürgermeisterin - des Landrats/der
Landrätin * am Sonntag, dem………, von….. bis……..Uhr.*“
7. Die Anlagen 3, 24b
und 26c werden durch die nachfolgende Anlagen 3, 24b und 26c ersetzt.
8. Die Anlage 17d wird
durch die nachfolgende neue Anlage 17d ersetzt. Die bisherigen Anlagen 17d und
17e werden die Anlagen 17e und 17f.
9. Anlage 17f neu Satz 1
wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort
„Abwahl“ werden ein Längsstrich und die Wörter „die Zulässigkeit des Antrags
der wahlberechtigten Bürger/innen für die Abwahl*“ eingefügt.
b) Nach dem Wort „beantragt“
wird ein Längsstrich und das Wort „festgestellt*“ angefügt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage
nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 27. Juni 2011
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2011 S. 300