Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 14 vom 11.7.2011 Seite 299 bis 310
Verordnung zur Änderung der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung |
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Verordnung zur Änderung der Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung
7123
Verordnung zur
Änderung der
Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung
Vom 28. Juni 2011
Auf Grund des § 7 Absatz 1 und des § 43 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), sowie des § 27a Absatz 1 und des § 36 Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird nach Anhörung und im Benehmen mit dem Landesausschuss für Berufsbildung verordnet:
Artikel 1
Die Berufskolleganrechnungs- und -zulassungsverordnung vom 16. Mai 2006 (GV. NRW. S. 217) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
„Zur Bewältigung regionalspezifischer Arbeitsmarktbedürfnisse durch Ausbildungsangebote für förderbedürftige Jugendliche und Altbewerberinnen und Altbewerber ist zur Berufsabschluss- oder Gesellenprüfung nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung zuzulassen, wer einen in der Regel dreijährigen Bildungsgang an einem öffentlichen oder einem als Ersatzschule genehmigten privaten Berufskolleg erfolgreich absolviert hat.“
b) Absätze 5 und 6 werden wie folgt neu gefasst:
„(5) Die Errichtung eines Bildungsganges nach Absatz 2 wird auf der Grundlage des Schulträgerbeschlusses von der oberen Schulaufsichtsbehörde nach Prüfung, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 gewährleistet sind, genehmigt. Mit dem Antrag auf Genehmigung ist der regionale Konsens zum Erfordernis dieses Bildungsangebotes im Hinblick auf die regionalspezifische Arbeits- und Ausbildungsmarktsituation zwischen dem Berufskolleg, der Agentur für Arbeit/Jobcenter, den zuständigen Kammern und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften nachzuweisen. In den Bildungsgang können Jugendliche aufgenommen werden, die seit mindestens sechs Monaten die allgemeinbildende Schule verlassen haben. Die jährliche Fortführung des Angebotes setzt die erneute Beschlussfassung über den regionalen Konsens und deren Anzeige an die obere Schulaufsichtsbehörde voraus.
(6) Die Ergänzung eines bestehenden Bildungsganges nach Absatz 3 setzt voraus, dass der festgestellte Bedarf nicht durch Errichtung eines Bildungsganges nach Absatz 2 gedeckt werden kann. Die Ergänzung ist der oberen Schulaufsichtsbehörde zusammen mit dem Nachweis des Regionalen Konsenses zum Erfordernis dieses Bildungsangebotes im Hinblick auf die regionalspezifische Arbeits- und Ausbildungsmarktsituation zwischen dem Berufskolleg, der Agentur für Arbeit/Jobcenter, den zuständigen Kammern und den Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften anzuzeigen. Die jährliche Fortführung des Angebots setzt die erneute Beschlussfassung über den regionalen Konsens und deren Anzeige an die obere Schulaufsichtsbehörde voraus.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt neu gefasst:
„(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet die Landesregierung bis zum 31. Dezember 2016 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 28. Juni 2011
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Guntram S c h n e i d e r
GV. NRW. 2011 S. 307