Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 16 vom 15.7.2011 Seite 335 bis 360
Gesetz über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit |
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Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
20061
20300
20320
Gesetz
über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten
für
Vom 5. Juli 2011
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Unabhängigkeit des Landesbeauftragten
für
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung des
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 5
Inkrafttreten
20061
Artikel 1
Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Das
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach „§ 21 Berufung und Rechtsstellung“ wird „§ 21a Übergangsregelung“ eingefügt.
b) Die Angabe „§ 23 (aufgehoben)“ wird durch „§ 23 Vorverfahren“ ersetzt.
c)
Die Angabe „§ 27
„§ 27
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Der Landesbeauftragte für
b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a und 3b eingefügt:
„(3a) Für die beamtenrechtlichen Angelegenheiten
des Landesbeauftragten für
(3b)
In Disziplinarangelegenheiten des Landesbeauftragten
für
c) In Absatz 4 wird der letzte Halbsatz durch folgenden Halbsatz ersetzt:
„sie ist im Einzelplan des Landtages in einem eigenen Kapitel auszuweisen.“
d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Der Landesbeauftragte für
3. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
„§ 21a
Übergangsregelung
(1)
Bis zum Zusammentreten zur ersten Sitzung des gewählten Personalrates beim
Landesbeauftragten für
(2)
Bis zur Ausweisung der Personal- und Sachausstattung in einem eigenen Kapitel
im Einzelplan des Landtages gemäß § 21 Absatz 4
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „beraten“ die Wörter „und informieren“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 4 und 5.
d) In Absatz 5 (neu) werden die Sätze 3 bis 7 aufgehoben.
5. Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:
„§ 23
Vorverfahren
Abweichend von § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung findet ein Vorverfahren nicht statt.“
6. § 27 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden hinter dem Wort „
b) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 3 eingefügt:
„(2)
Der Landtag kann den Landesbeauftragten für
(3)
Auf Ersuchen des Landtages hat der Landesbeauftragte für
7. § 34 wird wie folgt geändert:
Die Angabe in Absatz 3 Buchstabe b „§ 9 des Teledienstedatenschutzgesetzes“ wird durch die Angabe „§ 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 des Telemediengesetzes“ ersetzt.
8. § 36 wird wie folgt geändert:
Die Angabe „2014“ wird durch die Angabe „2016“ ersetzt.
20320
Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 196), wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 2 wird bei der Amtsbezeichnung „Leitender Direktor 2) “ nach dem Spiegelstrich „- als Leiter eines großen und bedeutenden Amtes der Verwaltung einer Stadt mit mehr als 100 000 Einwohnern-“
als weiterer Spiegelstrich
„- Ministerialrat als Leiter eines Referats beim
Landesbeauftragten für
2. in der Besoldungsgruppe B 4 wird vor der Amtsbezeichnung „Direktor/Direktorin des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement“ die Amtsbezeichnung
„Leitender Ministerialrat als
ständiger Vertreter des Landesbeauftragten für
eingefügt.
3. In der Besoldungsgruppe B 7 wird
die Amtsbezeichnung "Landesbeauftragter für den
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Artikel 3
Änderung der
Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung
der
Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978
Die Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), wird wie folgt geändert:
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Die Beamten des Landesbeauftragten
für
Artikel 4
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die durch Artikel 3 geänderte Rechtsverordnung kann auf Grund der einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 5
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 5. Juli 2011
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2011 S. 338