Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 16 vom 15.7.2011 Seite 335 bis 360

19. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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19. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

19. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

 

Vom 5. Juli 2011

 

Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 544), wird wie folgt geändert:

 

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

1. Die Tarifstelle 4a.1 wird wie folgt gefasst:

„4a.1

Entscheidungen gemäß § 13 DSchG NRW über die Suche und Bergung unter Zuhilfenahme von Metallsonden (Genehmigung zum Sondengehen)

Gebühr: Euro 75

 

Alle sonstigen Entscheidungen gemäß § 13 oder § 14 DSchG NRW einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

 

2. In der Tarifstelle 4a.2 wird die Angabe „DSchG“ durch die Angabe „DSchG NRW“ ersetzt.

 

3. Nach der Tarifstelle 5.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„5.3

Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 GebG NRW gegeben ist.

 

5.4

Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 31 Absatz 1 Satz 2 MG NRW, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen.“

 

4. In der Tarifstelle 8.1.4.6 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „75“ durch die Angabe „75 bis 300“ ersetzt.

5. In der Tarifstelle 8.1.4.7 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 150 bis 500“ durch die Angabe „Euro 150 bis 700“ ersetzt.

6. In der Tarifstelle 8.1.5.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „30“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

7. Die Tarifstellen „8.1.6 Forstliche Fortbildung“ bis „8.1.7.1“ einschließlich werden aufgehoben.

8. In der Tarifstelle 8.1.8.1.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „13,50“ durch die Zahl „15“ ersetzt.

9. In der Tarifstelle 8.1.8.1.1.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „65“ durch die Zahl „70“ ersetzt.

10. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

11. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „9,50“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

12. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.4 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „8“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

13. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „8“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

 

14. Die Tarifstelle 8.1.8.1.4.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „Dokumentenkontrolle“ werden die Wörter „je Sendung“ angefügt.

b) In der Zeile Gebühr wird die Zahl „7“ durch die Zahl „10“ ersetzt.

 

15. In der Tarifstelle 8.1.8.1.4.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 7 bis 14“ durch die Angabe „Euro 9 bis 16“ ersetzt.

16. In der Tarifstelle 10.3.1 wird die Zahl „52“ durch die Zahl „60“ und die Zahl „50“ durch die Zahl „80“ ersetzt.

17. In der Tarifstelle 10.3.3 wird die Zahl „52“ durch die Zahl „60“ ersetzt.

 

18. In der Tarifstelle 10.5.1.15 wird die Angabe „Euro 100“ durch die Angabe „Euro 25 bis 150“ ersetzt.

 

19. Die Tarifstelle 10.10.2 erhält folgende Fassung:

„10.10.2

Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes“.

 

20. Nach der Tarifstelle 10.10.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„10.10.2.1

Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes

Gebühr: Euro 50 bis 300

 

10.10.2.2

Probeentnahmen und Durchführung einer mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Badewassers im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes

Gebühr: Euro 50 bis 300“.

 

21. Die Tarifstelle 10.14.2 erhält folgende Fassung:

„10.14.2

Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen

Gebühr: Euro 20 bis 200“.

 

22. In den Tarifstellen 10.14.3 und 10.14.4 wird der Text durch die Wörter „nicht besetzt“ ersetzt.

 

23. In der Tarifstelle 10.14.6 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „20“ und die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

24. In der Tarifstelle 10.15.4 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ und die Zahl „800“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt.

25. Die Tarifstellen 11.5.2 und 11.5.3 werden aufgehoben.

 

26. Die Tarifstellen 11.6.1 bis 11.6.16 erhalten folgende Fassung:

„11.6.1

Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 2 Absatz 13 Satz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils gültigen Fassung

Gebühr: Euro 75 bis 2 000

 

11.6.2

Entscheidung über die Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation nach § 2 Absatz 13 Satz 3 GefStoffV

Gebühr: Euro 15 bis 400

 

11.6.3

Entscheidung über die behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV

Gebühr: Euro 35 bis 1 000

 

11.6.4

Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV

Gebühr: Euro 30 bis 1 000

 

11.6.5

Entscheidung über die Zulassung der Nichtanwendung nach § 19 Absatz 3 GefStoffV

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

11.6.6

Entscheidung über die Anordnung von Einzelfallmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 GefStoffV

Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

11.6.7

Entscheidung über die Untersagung einschließlich der Anordnung der Stilllegung nach § 19 Absatz 6 GefStoffV

Gebühr: Euro 50 bis 2 000

 

11.6.8

Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV

Gebühr: Euro 75 bis 2 000

 

11.6.9

Entscheidung über die Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV

Gebühr: Euro 75 bis 2 000

 

11.6.10

Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 GefStoffV

Gebühr: Euro 15 bis 400

 

11.6.11

Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV

Gebühr: Euro 35 bis 2 000

 

11.6.12

Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 GefStoffV

Gebühr: Euro 35 bis 1 000

 

11.6.13

Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV

a) für den Grundlehrgang

Gebühr: Euro 1 500

 

b) für den Fortbildungslehrgang

Gebühr: Euro 1 000

 

11.6.14

Abnahme der Sachkundeprüfung zur Erlangung des Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 3 GefStoffV

Gebühr: Euro 15 pro Person

 

11.6.15

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen

Gebühr: Euro 50

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen

Gebühr: Euro 100

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen

Gebühr: Euro 150

 

11.6.16

Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2 GefStoffV

a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen

Gebühr: Euro 150

 

b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen

Gebühr: Euro 450

 

c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen

Gebühr: Euro 750“.

 

27. Die Tarifstelle 11.6.17 wird aufgehoben.

 

28. Bei der Tarifstelle 11.8.13 wird vor dem letzten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:

„Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist

Gebühr: Euro 200 bis 500“.

 

29. Bei der Tarifstelle 11.9.1 wird vor dem letzten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:

„Sofern die Amtshandlung zu Tarifstelle 11.9.1 a aufgrund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 % verringert werden.“

 

30. Bei der Tarifstelle 11.9.2 wird vor dem letzten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:

„Sofern die Amtshandlung aufgrund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 % verringert werden.“

 

31. Bei der Tarifstelle 11.9.11 wird vor dem letzten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:

„Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist

Gebühr: Euro 200 bis 500“.

 

32. Bei der Tarifstelle 15a.1.4 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „50“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

 

33. Bei der Tarifstelle 15a.1.6 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „50“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

 

34. Bei der Tarifstelle 15a.2.12 erhält der Satz nach der Zeile Gebühr folgende Fassung:

„Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.“

 

35. Die Tarifsstelle 15a.3.2a wird aufgehoben.

36. Die bisherige Tarifstelle 15a.3.2b wird Tarifstelle 15a.3.2a.

 

37. Nach Tarifstelle 15a.3.3.1 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„15a.3.3.2
Anordnung mehrerer Beauftragter nach § 2 der 5. BImschV

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

 

38. Die bisherigen Tarifstellen 15a.3.3.2 bis15a.3.3.6 werden Tarifstellen 15a.3.3.3 bis 15a.3.3.7.

 

39. Die Tarifstelle 15a.3.3.7 (neu) erhält folgende Fassung:

„15a.3.3.7
Entscheidung nach § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 der 5. BImSchV

Gebühr: Euro 50 bis 150“.

 

40. Die unbesetzte Tarifstelle 15a.3.6 erhält folgende Fassung:

„15a.3.6
Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung“.

 

41. Die Tarifstelle 15a.3.6.1 erhält folgende Fassung:

„15a.3.6.1
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3

Gebühr: Euro 55“.

 

42. Bei der Tarifstelle 15b.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 5 bis 1 550“ durch die Angabe „Euro 30 bis 5 000“ ersetzt.

 

43. Nach der Tarifstelle 15b.1 wird nach der Einfügung eines Absatzes nachfolgende Anmerkung angefügt:

„Anmerkung:
Der bei der Durchführung der Artenschutzprüfung nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG anfallende Aufwand ist bei der Gebührenerhebung im jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.“

 

44. Die Tarifstelle 15b.2 wird wie folgt geändert:

a) Bei Buchstabe a wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 25 bis 2 500“ durch die Angabe „100 bis 2 500“ ersetzt.

b) Bei Buchstabe b wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 25 bis 2 500“ durch die Angabe „100 bis 2 500“ ersetzt.

 

45. Bei der Tarifstelle 15b.3 wird die Angabe „Gebühren werden nicht erhoben für: ...“ sowie die nachfolgenden Anmerkungen der Spiegelstriche bis „... gemäß § 57 Absatz 3 LG.“ gestrichen.

 

46. Der Inhalt der Tarifstelle 15b.6 wird ersetzt durch:

„Amtshandlungen nach § 17 BNatSchG“.

 

47. Nach Tarifstelle 15b.6 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„15b.6.1
Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 6 Absatz 4 LG

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

 

15b.6.2
Ordnungsverfügung wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG

Gebühr: Euro 30 bis 5 000“.

 

48. Nach Tarifstelle 15b.7.3 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„15b.8
Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen nach BNatSchG und LG

 

15b.8.1
Entscheidung über eine Befreiung nach § 67 BNatSchG

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

 

15b.8.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 34 Absatz 4a LG

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

 

15b.8.3
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der Schutzverordnungen nach § 22 BNatSchG in Verbindung mit §§ 42a, 42e und 73 LG

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

 

15b.8.4
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

 

15b.8.5
Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen gemäß § 54 Absatz 1 LG

Gebühr: Euro 30 bis 5 000

 

15b.8.6
Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot gemäß § 57 Absatz 3 LG

Gebühr: Euro 30 bis 5 000“.

 

49. Nach Tarifstelle 15h.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„15h.2
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer Rohrleitungsanlage (§ 20 Absatz 1 UVPG)

Gebühr: Euro 250 bis 1/3 der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung“.

 

50. Die bisherige Tarifstelle 15h.2 wird zu Tarifstelle 15h.3 (neu).

 

51. Nach Tarifstelle 15h.3 (neu) wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„15h.4
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer Rohrleitungsanlage (§ 20 Absatz 2 UVPG)

Gebühr: Gebührensatz 1/10 bis 1/3 der Ausgangsgenehmigung, mindestens aber Euro 100“.

 

52. Die bisherigen Tarifstellen 15h.3 bis 15h.4 werden zu Tarifstellen 15h.5 bis 15h.6 (neu).

 

53. Nach der Tarifstelle 15j.2 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„15k
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2816), zuletzt geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163, 1168) in der jeweils geltenden Fassung

 

15k.1
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Gebühr: Euro 80“.

 

54. In dem Tarifstellenbereich 16.1 werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „im Rahmen der Saatgutanerkennung“ eingefügt.

 

55. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:

16.1.9.1.1: „17“ durch „20“

16.1.9.1.2: „25“ durch „30“

16.1.9.1.3: „32“ durch „38“

16.1.9.2.1: „17“ durch „20“

16.1.9.2.2: „25“ durch „30“

16.1.9.2.3: „32“ durch „38“

16.1.9.2.4: „13 bis 108“ durch „16 bis 128“

16.1.9.3.1.1 a: „14,50“ durch „17,50“

16.1.9.3.1.1 b: „15“ durch „18“

16.1.9.3.1.1 c: „16“ durch „19“

16.1.9.3.1.2: „25“ durch „30“

16.1.9.3.1.3: „4,50“ durch „5,50“

16.1.9.3.2.1: „17“ durch „20“

16.1.9.3.2.2: „29,50“ durch „35“

16.1.9.3.2.3: „8“ durch „10“

16.1.9.4.1: „14“ durch „16,50“

16.1.9.4.2: „21,50“ durch „25,50“

16.1.9.4.3: „35,50“ durch „42“

16.1.9.4.4: „50,50“ durch „60“

16.1.9.4.5: „38“ durch „45“

16.1.9.5.1.1: „25,50“ durch „30“

16.1.9.5.1.2: „29,50“ durch „35“

16.1.9.5.2: „25,50“ durch „30“

16.1.9.5.3.1: „59,50“ durch „70“

16.1.9.5.3.2: „27,50“ durch „32,50“

16.1.9.5.3.3: „17,50“ durch „21“

16.1.9.5.3.4: „12,50“ durch „15“

16.1.9.5.3.5: „10“ durch „12“

16.1.9.5.3.6: „23,50“ durch „28“

16.1.9.5.4.1: „22,50“ durch „27“

16.1.9.5.4.2: „43“ durch „51“

16.1.9.5.5.1: „14“ durch „16,50“

16.1.9.5.5.2: „21“ durch „25“

16.1.9.5.6.1: „10“ durch „12“

16.1.9.5.6.2: „13“ durch „15,50“

16.1.9.5.7.1: „8,50“ durch „10“

16.1.9.5.7.2: „18,50“ durch „22“

16.1.9.5.8: „43“ durch „51“

16.1.9.5.9: „11“ durch „13“

16.1.9.5.10: „15“ durch „18“

16.1.9.6.1.1: „30,50“ durch „36“

16.1.9.6.1.1.1: „13“ durch „15,50“

16.1.9.6.2.1: „30,50“ durch „36“

16.1.9.6.2.1.1 a: „14,50“ durch „17,50“

16.1.9.6.2.1.1 b: „15“ durch „18“

16.1.9.6.2.1.1 c: „16“ durch „19“

16.1.9.6.3.1: „30,50“ durch „36“

16.1.9.6.3.1.1: „11 bis 108“ durch „13 bis 128“.

 

56. Im Tarifstellenbereich 16.2 werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „im Rahmen der Saatgutanerkennung“ eingefügt.

 

57. Der bisher nicht besetzte Tarifstellenbereich 16.3 erhält folgende Fassung:

„16.3
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung“.

 

58. Nach dem Tarifstellenbereich 16.3 (neu) wird die Tarifstelle 16.3.1 eingefügt. Diese erhält folgende Fassung:

„16.3.1
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung gemäß § 28 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Saatgutverordnung, Pflanzkartoffelverordnung oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung

Gebühr: Euro 60 bis 10 000“.

 

59. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:

16.7.1.1.1: „13,50“ durch „15“

16.7.1.1.3: „20“ durch „25“

16.7.1.2.1 a: „51,50“ durch „54“

16.7.1.2.1 b: „26“ durch „27“

16.7.1.3.1.2: „9,50“ durch „13“

16.7.1.3.1.3: „8“ durch „13“

16.7.1.3.1.4: „8“ durch „13“

16.7.1.3.1.5: „8“ durch „13“

16.7.1.3.6.2: „10,50“ durch „15“.

 

60. Nach der Tarifstelle 16.7.1.3.1.2 werden folgende neue Tarifstellen angefügt:

„16.7.1.3.1.2.1
Ausstellung von Intra-EC-Dokumenten

Gebühr: Euro 13

 

16.7.1.3.1.2.2
Beglaubigungen von Originaldokumenten

Gebühr: Euro 10“.

 

61. Bei den Tarifstellen 16.10.9.1 a und b werden die Texte durch die Wörter „nicht besetzt“ ersetzt.

62. In der Tarifstelle 16.10a.1 a wird die Zahl „250“ durch die Zahl „50“ ersetzt.

63. Der Tarifstellenbereich 16.12 mit den Tarifstellen 16.12.1 und 16.12.2 wird aufgehoben.

 

64. Die Tarifstelle 16.15.2 erhält folgende Fassung:

„Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes
Gebühr: Euro 60 bis 10 000“.

 

65. In der Tarifstelle 16.15.3 werden die Wörter „dass ein Düngemittel“ durch die Wörter „ob ein Produkt, das unter § 2 Nummern 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung fällt,“ ersetzt, und das Komma und die nachfolgenden Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905)“ werden gestrichen.

 

66. Die Tarifstelle 16a.1 erhält folgende Fassung:

„Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier“.

 

67. Die Tarifstelle 16a.1.1 erhält folgende Fassung:

„Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken von Eiern (Zulassung als Packstelle) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis
Gebühr: Euro 55 bis 500“.

 

68. Die Tarifstelle 16a.1.2 erhält folgende Fassung:

„Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gem. Art. 116 und Art. 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

 

69. Bei der Tarifstelle 16a.2 werden vor dem Wort „Registrierung“ die Wörter „Amtshandlungen zur“ eingefügt und die Wörter „Gebühr: Euro 22 je Stall“ gestrichen.

 

70. Nach der Tarifstelle 16a.2 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„16a.2.1
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer Registrierung der Betriebe gemäß § 3 und § 4 LegRegG
Gebühr: Euro 25 bis 100 je Stall

 

16a.2.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 7 LegRegG
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

 

71. Die Tarifstelle 16a.8 erhält folgende Fassung:

„Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 22.10.2007 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise vom 10.12.2008, der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern vom 18.06.2008, dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, S. 1025) i.V.m. den dazu erlassenen Verordnungen dem Handelsklassengesetz vom 05.12.1968 i.V.m. den Handelsklassenverordnungen für Schweineschlachtkörper, Rinderschlachtkörper und Schaffleisch in den jeweils geltenden Fassungen“.

 

72. Die Tarifstelle 16a.8.1 erhält folgende Fassung:

„Sachkundeprüfung eines Klassifizierers
Prüfung der Sachkunde gemäß § 4 Absatz 2 Fleischgesetz i.V.m. § 7 Absatz 1 2. FlGDV für die Neuzulassung einer Tierart nach § 5 Absatz 1 der 2. FlGDV
Gebühr: Euro 220 bis 1 100“.

 

73. Die Tarifstelle 16a.8.2 erhält folgende Fassung:

„Sachkundeprüfung eines Klassifizierers
Prüfung der Sachkunde gemäß § 4 Absatz 2 Fleischgesetz i.V.m. § 7 Absatz 1 2. FlGDV zwecks Erweiterung der Zulassung auf weitere Gerätegruppen und -typen bei Schweineschlachtkörpern gemäß § 5 Absatz 3 der 2. FlGDV
Gebühr: Euro 110 bis 880“.

 

74. Die Tarifstelle 16a.8.3 erhält folgende Fassung:

„Zulassung eines Klassifizierers
Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers gemäß § 4 Fleischgesetz
Gebühr: Euro 165 bis 250“.

 

75. Die Tarifstelle 16a.8.4 erhält folgende Fassung:

„Fortbildungsprüfung mit oder ohne Fortbildungskurs für zugelassene Klassifizierer
Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung gemäß § 4 Absatz 4 Fleischgesetz i.V.m. § 15 Absatz 1 2. FlGDV
Gebühr: Euro 220 bis 2 200“.

 

76. Nach der Tarifstelle 16a.8.4 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„16a.8.5
Überwachung in den Schlachtbetrieben

 

16a.8.5.1
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes mit anhängigen Verordnungen für die Bereiche Kennzeichnung, Schnittführung, Verwiegung, Dokumentation, Informationsweitergabe und technische Einrichtungen (Waage und Klassifizierungsgeräte)
Gebühr: Euro 165 bis 11 000

 

16a.8.5.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes mit anhängigen Verordnungen für die Bereiche Klassifizierung, Kennzeichung und Zuschnitt von Schlachtkörpern nach VO 1249/2008 für Schweine, Rinder und Schafe
Gebühr: Euro 165 bis 11 000

 

16a.8.5.3
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes mit anhängigen Verordnungen für den Bereich Preismeldung
Gebühr: Euro 550 bis 11 000“.

 

77. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:

16a.11.1: „102“ durch „100 bis 2 000“

16a.11.2: „102“ durch „100 bis 2 000“.

 

78. Die Tarifstelle 16a.12 erhält folgende Fassung:

„Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch“.

 

79. Die Tarifstelle 16a.12.1 erhält folgende Fassung:

„Entscheidung über die Zulassung von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeugern gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis der Zulassung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.

 

80. Nach der Tarifstelle 16a.12.1 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„16a.12.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß Artikel 16, Artikel 17 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

 

16a.12.3
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 116 und Artikel 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 i.V.m. Verordnung (EG) Nr. 543/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

 

81. Die Tarifstelle 16a.13 erhält folgende Fassung:

„Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie VO (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel“.

 

82. Nach der Tarifstelle 16a.13 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„16a.13.1
Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer sowie deren Entzug nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

 

16a.13.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

 

83. Die Tarifstelle 16a.14 erhält folgende Fassung:

„Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (Vermarktungsnormen und Kontrollen)“.

 

84. Die Tarifstelle 16a.14.1 erhält folgende Fassung:

„Ausstellung von Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter Konformitätskontrolle gem. Art 12a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
Gebühr: Euro 100 bis Euro 1 000“.

 

85. Die Tarifstelle 16a.14.2 erhält folgende Fassung:

„Prüfung der Voraussetzung für die Verwendung eines Aufklebers gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
Gebühr: Euro 150 bis 1 000“.

 

86. Nach der Tarifstelle 16a.14.3 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„16a.14.4
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 113 und 113a und Artikel 194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

 

87. Die Tarifstelle 16a.15 erhält folgende Fassung:

„Erstmalige Zulassung von privaten Kontrollstellen nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 11 der VO (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der jeweils geltenden Fassung bzw. gemäß Artikel 15 der VO (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2 600“.

 

88. Die Tarifstelle 16a.15.2 erhält folgende Fassung:

„Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung eines Herstellerbetriebes gemäß Artikel 11 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der jeweils geltenden Fassung bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.

 

89. Nach Tarifstelle 16a.15.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„16a.15.3
Überprüfung der zugelassenen privaten Kontrollstellen gemäß Artikel 5 Absatz 3 VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-/ und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung nach der VO (EG) Nr. 510/2006 oder der VO (EG) Nr. 509/2006
Gebühr: Euro 120 bis 2 600

 

16a.15.4
Missbrauchskontrollen bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung gemäß § 134 Abs. 2 Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), ber. 1995, S. 156) in der jeweils geltenden Fassung bzw. § 4 Absatz 2 Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

 

16a.16
Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden EG-Öko-VO) (Abl. L 189 vom 20.07.2007, S. 1) i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5.9.2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 (im Folgenden EG-Öko-DVO) i.V.m dem Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I Nr. 56 vom 10.12.2008, S. 2358) in den jeweils gültigen Fassungen und dem Gesetz zur Einführung und Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnissse des ökologischen Landbaus (Öko-KennzG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), in den jeweils geltenden Fassungen

 

16a.16.1
Amtshandlungen zur Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der Kontrollstellen gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 EG-ÖKO-VO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000

 

16a.16.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Unternehmen, die dem Kontrollverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 1 EG-ÖKO-VO oder § 6 ÖLG unterstehen
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

 

16a.16.3
Amtshandlungen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit oder einem Verstoß gemäß Art. 30 Abs. 1 EG-Öko-VO oder mit der Überprüfung eines Verdachts im Sinne des Artikel 91 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

 

16a.16.4
Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischer Säugetiere gemäß Artikel 9 Absatz 4 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

16a.16.5
Entscheidung über einen Antrag für Eingriffe an Tieren gemäß Artikel 18 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

16a.16.6
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 25 c Absatz 1 und 2 EG-ÖKO-DVO über eine Parallelproduktion in der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

16a.16.7
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 25 s Absatz 3 Buchstabe a EG-ÖKO-DVO wegen der Ruhezeiten in Haltungseinrichtungen der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

16a.16.8
Entscheidung über einen Antrag zur Nutzung von Flächen für die Öko-Erzeugung gemäß Artikel 36 Absatz 2 bis 4 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

16a.16.9
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 38 a Absatz 2 EG-ÖKO-DVO zur Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten in der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

16a.16.10
Entscheidung über einen Antrag der Parallelerzeugung gemäß Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und b oder Absatz 2 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

16a.16.11
Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischen Geflügels gemäß Artikel 42 Buchstabe a und b EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

16a.16.12
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe d EG-ÖKO-DVO über die Verwendung nicht ökologischen Saatguts oder Kartoffelpflanzguts für Forschung, Feldversuche oder Sortenerhaltung
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

 

16a.16.13
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 47 EG-ÖKO-DVO in Katastrophenfällen
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

 

90. Bei der Tarifstelle 18a.1.9 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „25“ durch die Angabe „25 bis 100“ ersetzt.

 

91. Bei der Tarifstelle 18.1 erhält die Zeile Gebühr folgende Fassung:

Gebühr: Euro 55 je angefangene Stunde und je beteiligtem Beamten/ beteiligter Beamtin und Euro 0,45 je km bei Benutzung eines Kraftrades, Personen- oder Kombinationskraftwagens. Dabei sind die Einsatzminuten eines Beamten zu addieren und auf volle Stunden aufzurunden (>/= 30 Minuten) oder abzurunden (< 30 Minuten). Bei Einsatzzeiten bis einschließlich 29 Minuten ist eine Mindestgebühr von Euro 30 je beteiligtem Beamten/ beteiligter Beamtin zu berechnen.“

 

92. Bei der Tarifstelle 18.4 wird die Zahl „87“ durch die Zahl „110“ und die Angabe „(RdErl. d. Innenministers v. 6.7.1987 - SMBl. NRW. 20525 -)“ durch die Angabe „ (RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2007 - 47 - 25.02.06 - SMBl. NRW. 2057)“ ersetzt.

 

93. Die Tarifstelle 18.5 wird aufgehoben.

 

94. Die Tarifstelle 18.6 wird um folgende Anmerkung ergänzt:

„Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet.

Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage (z. B. durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat) vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die Polizei alarmiert.“

 

95. Bei der Tarifstelle 23.3.1.1.10 wird die Angabe „vom 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S. 370)“ durch die Angabe „vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S. 666)“ ersetzt.

96. Bei der Tarifstelle 23.3.1.2.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „40“ durch die Zahl „200“ ersetzt.

 

97. Die Tarifstelle 23.3.1.5 erhält folgende Fassung:

„23.3.1.5
Prüfung von Anträgen auf Attestfähigkeit zum Zwecke der Ausstellung einer Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrerer Tiere (Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes mit oder ohne Ausstellung einer Bescheinigung

Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.3.1.1.10“.

 

98. In der Tarifstelle 23.4.3.11 wird die Angabe „vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die am 01.01.2011 in Kraft tritt, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

 

99. Nach der Tarifstelle 23.4.3.11.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.4.3.11.2
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Absatz 4 i. V. m. Anlage 2 der BVDV-Verordnung

Gebühr: Euro 5 bis 100“.

 

100. Die Tarifstellen 23.5 „Amtshandlungen, die bis zum 3. März 2011 nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht vorgenommen werden:“ bis 23.5.4 „Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen (einschließlich Anbringen und Lösen von Plomben) gem. Anhang II Kapitel VIII der VO (EG) 1774/2002 Gebühr: Euro 50 bis 1 000“ entfallen.

 

101. In der Tarifstelle 23.5.6 „Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009“ erhält die Zeile Gebühr folgende Fassung:

Gebühr:

- je t Euro 1, mindestens Euro 15
für die Verbringung von verarbeiteter oder unverarbeiteter Gülle,

- je Antrag Euro 150 bis 1 500
für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten“.

 

102. Nach der Tarifstelle 23.5.8 werden folgende Tarifstellen neu angefügt:

„23.5.9
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vom 25. Februar 2011 (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in der jeweils geltenden Fassung

 

23.5.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nummer 1 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 12 Nummer 1 der VO (EU) Nr. 142/2011 i. V. m. Artikel 17 der VO (EG) Nr. 1069/2009

Gebühr: Euro 10 bis 500

 

23.5.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte für die Verfütterung an Nutztiere außer Pelztiere nach Artikel 21 Nummer 2 der VO (EU) Nr. 142/2011

Gebühr: Euro 10 bis 500

 

23.5.9.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Bestandteilen zur Vergällung nach Artikel 22 Nummer 3 der VO (EU) Nr. 142/2011

Gebühr: Euro 50 bis 1000

 

23.5.9.4
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen, auch durch Einfuhr und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach Artikel 26 der VO (EU) Nr. 142/2011

Gebühr: Euro 10 bis 500

 

23.5.9.5
Entscheidung über einen Antrag auf Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nummer 1 sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nummer 1 der VO (EU) Nr. 142/2011

Gebühr: Euro 10 bis 500

 

23.5.9.6
Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung einer nach den Tarifstellen 23.5.9.1 bis 23.5.9.5 erteilten Genehmigung

Gebühr: Euro 10 bis 300“.

 

103. Bei der Tarifstelle 23.8.3.3 werden nach der Angabe „Nr. 853/2004“ die Wörter „ggf. in Verbindung mit der Entscheidung über einen weiteren Antrag nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I. S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung“ ergänzt.

 

104. Nach der Tarifstelle 23.8.3.5 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„23.8.3.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr: Euro 110 bis 3 300

 

23.8.3.6.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Entscheidung nach Tarifstelle 23.8.3.6 gemäß § 9 Absatz 3 LMHV

Gebühr: Euro 55 bis 1 100“.

 

105. Bei der Tarifstelle 23.8.5 werden die Wörter „von den integrierten Untersuchungsanstalten“ durch die Wörter „vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland)“ ersetzt.

 

106. Tarifstelle 23.8.12 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter “an Jagdausübungsberechtigte für deren Jagdbezirk“ werden durch die Angabe „an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist,“ ersetzt.

b) In der Zeile Gebühr wird die Zahl „25“ durch die Angabe „15 bis 50“ ersetzt.

 

107. Nach der Tarifstelle 23.8.13 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„23.8.14
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 494/98 vom 27. Februar 1998 (ABl. L 60 vom 28.02.1998 S. 78) zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1053/2010 vom 18.11.2010 (ABl. L 303 vom 19.11.2010 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung

Gebühr:
- für Gutachten, Beurteilungen, Stellungnahmen in Höhe der Tarifstelle 23.9.2,

- im Übrigen nach der Dauer der Amtshandlung in Höhe der Tarifstelle 23.3.1.1.10“.

 

108. Bei der Tarifstelle 23.9.2 wird in der Klammer nach der Angabe „CVUA-MEL“ ein Komma eingefügt und die Angabe „CVUA Rheinland“ hinzugesetzt.

 

109. Bei der Tarifstelle 24.2.13 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „100 bis 5 000“ ersetzt.

 

110. Bei der Tarifstelle 24.2.17 wird das Wort „Bestätigung“ durch die Angabe „Bestätigung/Widerruf“ und in der Zeile Gebühr die Angabe „50 bis 250“ durch die Angabe „80 bis 470“ ersetzt.

 

111. Bei der Tarifstelle 24.2.18 werden vor dem Wort „Prüfung“ die Wörter „Zulassung und Durchführung der“ eingefügt und in der Zeile Gebühr die Angabe „100 bis 350“ durch die Angabe „200 bis 450“ ersetzt.

112. Bei der Tarifstelle 24.2.20 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „100 bis 1 000“ durch die Angabe „100 bis 5 000“ ersetzt.

113. Bei der Tarifstelle 24.2.23 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „100 bis 1 000“ ersetzt.

114. Bei der Tarifstelle 24.3.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „160 bis 1 600“ durch die Angabe „170 bis 1 700“ ersetzt.

 

115. Die Tarifstelle 24.3.2 erhält folgende Fassung:

„24.3.2

Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung (§§ 18 ff. AEG)

 

24.3.2.1 Für öffentliche Eisenbahnen:

a) von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,41 Prozent

b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung

Gebühr: Euro 0,41 Prozent

c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro

Gebühr: Euro 0,17 Prozent

d) für die weiteren 3 000 000 Euro

Gebühr: Euro 0,09 Prozent

e) für die weiteren 5 000 000 Euro

Gebühr: Euro 0,07 Prozent

f) für die weiteren Beträge

Gebühr: Euro 0,04 Prozent

Mindestgebühr: Euro 180

 

24.3.2.2 Für nichtöffentliche Eisenbahnen:

a) von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen

Gebühr: Euro 0,41 Prozent

b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung

Gebühr: Euro 0,41 Prozent

c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro

Gebühr: Euro 0,41 Prozent

d) für die weiteren 3 000 000 Euro

Gebühr: Euro 0,17 Prozent

e) für die weiteren 5 000 000 Euro

Gebühr: Euro 0,07 Prozent

f) für die weiteren Beträge

Gebühr: Euro 0,054 Prozent

Mindestgebühr: Euro 190“.

 

116. Bei den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:

 24.3.3: „160 bis 370“ durch „170 bis 380“

24.3.4: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“

24.3.5: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“

24.3.6: „80 bis 470“ durch „90 bis 500“

24.3.7: „80“ durch „90“

24.3.8: „275 bis 2 100“ durch „290 bis 2 200“

24.3.9: „160 bis 8 100“ durch „170 bis 8 200“

24.3.10: „160 bis 1 700“ durch „170 bis 1 800“

24.3.11: „80 bis 810“ durch „90 bis 850“

24.3.12: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“

24.3.13: „160 bis 400“ durch „170 bis 450“

24.3.14: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“

24.3.15: „160 bis 400“ durch „170 bis 450“.

 

117. Die Tarifstelle 24.3.16 wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile Gebühr wird die Angabe „Euro 160 bis 8 100“ durch die Angabe „Euro 170 bis 8 300“ ersetzt.

b) Die Angabe „Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 370.“ wird durch die Angabe „Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 400.“ ersetzt.

c) Die Angabe „Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 850.“ wird durch die Angabe „Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 900.“ ersetzt.

 

118. Bei den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:

24.3.17: „160 bis 470“ durch „170 bis 500“

24.3.18: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“

24.3.19: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“

24.3.20: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“.

 

119. Die Tarifstelle 24.3.21 erhält folgende Fassung:

„24.3.21

Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes

 

Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt

bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro

Gebühr: Euro 0,50 Prozent

 

und erhöht sich aus dem Mehrbetrag

a) von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,28 Prozent

b) von mehr als 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro um 0,09 Prozent

c) über 50 Mio. Euro um 0,016 Prozent.“

 

120. Bei der Tarifstelle 24.3.22 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „160 bis 1 600“ durch die Angabe „170 bis 1 700“ ersetzt.

121. Bei der Tarifstelle 24.4.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „0,12 v. H.“ durch die Angabe „0,13 Prozent“ und in der Zeile Mindestgebühr die Angabe „120“ durch die Angabe „130“ ersetzt.

 

122. Bei den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:

24.4.2: „120 bis 1 200“ durch „130 bis 1 300“

24.4.3: „60 bis 305“ durch „70 bis 315“

24.4.4: „60 bis 305“ durch „70 bis 315“

24.4.5: „120 bis 1 200“ durch „130 bis 1 300“

24.4.6: „120 bis 1 200“ durch „130 bis 1 300“

24.4.7: „120 bis 605“ durch „130 bis 650“

24.4.8: „120 bis 1 200“ durch „130 bis 1 300“.

 

123. Bei der Tarifstelle 27.1.1.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „3 500“ durch die Zahl „4 500“ ersetzt.

 

124. Bei der Tarifstelle 27.1.2.1 Buchstabe b erhält die Zeile Gebühr die folgende Fassung:

Gebühr: Euro 200 bis 9 000“.

 

125. Bei der Tarifstelle 27.1.3.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „100“ durch die Zahl „200“ ersetzt.

 

126. Nach der Tarifstelle 28.1.2.3 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„28.1.2.4
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des Deichbaues (§§ 17, 67 Absatz 2, 69 Absatz 2 WHG)

Gebühr: Euro 150 bis 1/9 der Gebühr für die Hauptentscheidung“.

 

127. Die bisherigen Tarifstellen 28.1.2.4 bis 28.1.2.20 werden zu Tarifstellen 28.1.2.5 bis 28.1.2.21 (neu).

128. Bei der Tarifstelle 28.1.2.5 (neu) wird die Angabe „Euro 20 bis 200“ durch die Angabe „Euro 50 bis 1 000“ ersetzt.

 

129. Nach der Tarifstelle 28.1.3.9 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„28.1.3.10

Ausstellung von Bootszeugnissen nach § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr (Mietboot-VO Ruhr)

a) Ausstellung

Gebühr: Euro 29

b) Verlängerung

Gebühr: Euro 13

c) Eintragung einer Änderung

Gebühr: Euro 15

 

Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 % bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.

 

28.1.3.11

Untersuchung der Boote nach §§ 4,5 und 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr (Mietboot-VO Ruhr)

a) Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl

Gebühr: Euro 20 bis 43

b) Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung

Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.3.11 Buchstabe a je nach Untersuchungsumfang

 

28.1.3.12

Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme

Gebühr: Euro 20“.

 

130. Bei der Tarifstelle 28.1.8.1 wird in der Gebührenzeile nach der Angabe „Bodenschatz/Verfüllmenge,“ die Angabe „Euro 0,002 je m3, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,“ eingefügt.

131. Bei der Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe b werden nach der Angabe „(§ 58 Abs. 2 LWG)“ die Wörter „unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit“ eingefügt.

 

132. Bei der Tarifstelle 28.1.9.1 wird nach Buchstabe e eingefügt:

„f) Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 58 Abs. 1 LWG)

Gebühr: Euro 50 bis 500“.

 

133. Bei der Tarifstelle 28.1.9.2 wird die Angabe „Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstaben a bis d, ausgenommen Buchstabe b“ durch die Angabe „Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstaben a bis f, ausgenommen Buchstaben b und e“ ersetzt.

134. Bei der Tarifstelle 28.1.9.3 wird die Angabe „Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstaben a bis d, ausgenommen Buchstabe b“ durch die Angabe „Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstaben a bis f, ausgenommen Buchstaben b und e“ ersetzt.

 

135. Die Tarifstelle 28.2.1.21 wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile Gebühr wird die Angabe „, mindestens Euro 51“ gestrichen.

b) Vor dem letzten Klammerzusatz wird folgender Satz 2 eingefügt: „Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrundezulegen, die im RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 22.7.2010 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.“

 

136. Die Tarifstelle 28.2.1.24 erhält folgende Fassung:

„28.2.1.24
a) Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 KrW-/AbfG)

Gebühr: Euro 500 bis 1 000

b) Änderung einer bestehenden Genehmigung

Gebühr: Euro 200 bis 1 000“.

 

137. Bei der Tarifstelle 28.2.2.1 wird

a) die Zahl „300“ durch die Zahl „400“ und

b) die Zahl „400“ durch die Zahl „600“ ersetzt.

 

138. Bei der Tarifstelle 28.2.5.1 wird

a) die Angabe „Euro 250 bis 5 000“ durch die Angabe „Euro 500 bis 1 000“,

b) die Angabe „Euro 50 bis 5 000“ durch die Angabe „Euro 200 bis 1 000“ und

c) die Angabe „Euro 50 bis 5 000“ durch die Angabe „Euro 200 bis 1 000“ ersetzt.

 

139. Bei der Tarifstelle 28.2.6.9 wird die Angabe„Erzeuger-, Beförderer- oder Beseitigernummern“ durch die Angabe „Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummern“ ersetzt.

140. Bei der Tarifstelle 29.1.21 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „0,4 v.H. des bewilligten Betrages“ durch die Angabe „Euro 60“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 5. Juli 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

GV. NRW. 2011 S. 339