Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 16 vom 15.7.2011 Seite 335 bis 360
19. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung |
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19. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
2011
19. Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Vom 5. Juli 2011
Auf Grund des § 2 Absatz 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 296), wird verordnet:
Artikel 1
Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 544), wird wie folgt geändert:
Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:
1. Die Tarifstelle 4a.1 wird wie folgt gefasst:
„4a.1
Entscheidungen gemäß § 13 DSchG NRW über die Suche und Bergung unter Zuhilfenahme von Metallsonden (Genehmigung zum Sondengehen)
Gebühr: Euro 75
Alle sonstigen Entscheidungen gemäß § 13 oder § 14 DSchG NRW einschließlich der Überwachung der danach erlaubten Maßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 500“.
2. In der Tarifstelle 4a.2 wird die Angabe „DSchG“ durch die Angabe „DSchG NRW“ ersetzt.
3. Nach der Tarifstelle 5.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„5.3
Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung, wenn einer Behörde oder öffentlichen Stelle eines anderen Bundeslandes Daten aus dem Melderegistergesetz übermittelt werden und keine Gegenseitigkeit im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 3 GebG NRW gegeben ist.
5.4
Die Tarifstellen 5.1 bis 5.2 finden entsprechende Anwendung bei Auskünften nach § 31 Absatz 1 Satz 2 MG NRW, sofern nicht entsprechende internationale Abkommen eine Gebührenfreiheit vorsehen.“
4. In der Tarifstelle 8.1.4.6 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „75“ durch die Angabe „75 bis 300“ ersetzt.
5. In der Tarifstelle 8.1.4.7 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 150 bis 500“ durch die Angabe „Euro 150 bis 700“ ersetzt.
6. In der Tarifstelle 8.1.5.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „30“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
7. Die Tarifstellen „8.1.6 Forstliche Fortbildung“ bis „8.1.7.1“ einschließlich werden aufgehoben.
8. In der Tarifstelle 8.1.8.1.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „13,50“ durch die Zahl „15“ ersetzt.
9. In der Tarifstelle 8.1.8.1.1.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „65“ durch die Zahl „70“ ersetzt.
10. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „10“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
11. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „9,50“ durch die Zahl „20“ ersetzt.
12. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.4 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „8“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
13. In der Tarifstelle 8.1.8.1.3.1.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „8“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
14. Die Tarifstelle 8.1.8.1.4.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Dokumentenkontrolle“ werden die Wörter „je Sendung“ angefügt.
b) In der Zeile Gebühr wird die Zahl „7“ durch die Zahl „10“ ersetzt.
15. In der Tarifstelle 8.1.8.1.4.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 7 bis 14“ durch die Angabe „Euro 9 bis 16“ ersetzt.
16. In der Tarifstelle 10.3.1 wird die Zahl „52“ durch die Zahl „60“ und die Zahl „50“ durch die Zahl „80“ ersetzt.
17. In der Tarifstelle 10.3.3 wird die Zahl „52“ durch die Zahl „60“ ersetzt.
18. In der Tarifstelle 10.5.1.15 wird die Angabe „Euro 100“ durch die Angabe „Euro 25 bis 150“ ersetzt.
19. Die Tarifstelle 10.10.2 erhält folgende Fassung:
„10.10.2
Überwachung von Schwimm- oder Badebecken nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes“.
20. Nach der Tarifstelle 10.10.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„10.10.2.1
Besichtigung der Schwimm- und Badebecken durch die untere Gesundheitsbehörde im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 300
10.10.2.2
Probeentnahmen und Durchführung einer mikrobiologischen sowie physikalisch-chemischen Untersuchung des Badewassers im Rahmen der Überwachung nach § 39 des Infektionsschutzgesetzes
Gebühr: Euro 50 bis 300“.
21. Die Tarifstelle 10.14.2 erhält folgende Fassung:
„10.14.2
Zeugnisse über ärztlichen Befund und gutachterliche Stellungnahmen
Gebühr: Euro 20 bis 200“.
22. In den Tarifstellen 10.14.3 und 10.14.4 wird der Text durch die Wörter „nicht besetzt“ ersetzt.
23. In der Tarifstelle 10.14.6 wird die Zahl „15“ durch die Zahl „20“ und die Zahl „25“ durch die Zahl „30“ ersetzt.
24. In der Tarifstelle 10.15.4 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ und die Zahl „800“ durch die Zahl „2 000“ ersetzt.
25. Die Tarifstellen 11.5.2 und 11.5.3 werden aufgehoben.
26. Die Tarifstellen 11.6.1 bis 11.6.16 erhalten folgende Fassung:
„11.6.1
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach § 2 Absatz 13 Satz 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in der jeweils gültigen Fassung
Gebühr: Euro 75 bis 2 000
11.6.2
Entscheidung über die Anerkennung der gleichwertigen Qualifikation nach § 2 Absatz 13 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400
11.6.3
Entscheidung über die behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 10 Absatz 5 Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000
11.6.4
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 30 bis 1 000
11.6.5
Entscheidung über die Zulassung der Nichtanwendung nach § 19 Absatz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
11.6.6
Entscheidung über die Anordnung von Einzelfallmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
11.6.7
Entscheidung über die Untersagung einschließlich der Anordnung der Stilllegung nach § 19 Absatz 6 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 2 000
11.6.8
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000
11.6.9
Entscheidung über die Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2 000
11.6.10
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400
11.6.11
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang I Nummer 4.2 Absatz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 2 000
11.6.12
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1 000
11.6.13
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 2 GefStoffV
a) für den Grundlehrgang
Gebühr: Euro 1 500
b) für den Fortbildungslehrgang
Gebühr: Euro 1 000
11.6.14
Abnahme der Sachkundeprüfung zur Erlangung des Befähigungsscheins nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 pro Person
11.6.15
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Anhang I Nummer 4.3.2 Absatz 1 Satz 2 GefStoffV
a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 50
b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 100
c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150
11.6.16
Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2 GefStoffV
a) bei niedrigem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 150
b) bei mittlerem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 450
c) bei hohem Verwaltungsaufwand/Nutzen
Gebühr: Euro 750“.
27. Die Tarifstelle 11.6.17 wird aufgehoben.
28. Bei der Tarifstelle 11.8.13 wird vor dem letzten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:
„Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500“.
29. Bei der Tarifstelle 11.9.1 wird vor dem letzten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:
„Sofern die Amtshandlung zu Tarifstelle 11.9.1 a aufgrund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 % verringert werden.“
30. Bei der Tarifstelle 11.9.2 wird vor dem letzten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:
„Sofern die Amtshandlung aufgrund einer Online-Antragstellung veranlasst wird, kann die Gebühr wegen geringeren Verwaltungsaufwandes um bis zu 30 % verringert werden.“
31. Bei der Tarifstelle 11.9.11 wird vor dem letzten Absatz folgender neuer Absatz eingefügt:
„Sofern hierzu die Durchführung eines Fachgespräches erforderlich ist
Gebühr: Euro 200 bis 500“.
32. Bei der Tarifstelle 15a.1.4 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „50“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
33. Bei der Tarifstelle 15a.1.6 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „50“ durch die Zahl „100“ ersetzt.
34. Bei der Tarifstelle 15a.2.12 erhält der Satz nach der Zeile Gebühr folgende Fassung:
„Für die Entscheidung über die Verlängerung einer Bekanntgabe kommt der halbe Gebührenrahmen zum Tragen.“
35. Die Tarifsstelle 15a.3.2a wird aufgehoben.
36. Die bisherige Tarifstelle 15a.3.2b wird Tarifstelle 15a.3.2a.
37. Nach Tarifstelle 15a.3.3.1 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:
„15a.3.3.2
Anordnung mehrerer Beauftragter nach § 2 der 5. BImschV
Gebühr: Euro 50 bis 500“.
38. Die bisherigen Tarifstellen 15a.3.3.2 bis15a.3.3.6 werden Tarifstellen 15a.3.3.3 bis 15a.3.3.7.
39. Die Tarifstelle 15a.3.3.7 (neu) erhält folgende Fassung:
„15a.3.3.7
Entscheidung nach § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 der 5. BImSchV
Gebühr: Euro 50 bis 150“.
40. Die unbesetzte Tarifstelle 15a.3.6 erhält folgende Fassung:
„15a.3.6
Durchführung der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der
Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen – 10. BImSchV
vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) in der jeweils geltenden Fassung“.
41. Die Tarifstelle 15a.3.6.1 erhält folgende Fassung:
„15a.3.6.1
Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 16 Absatz 3
Gebühr: Euro 55“.
42. Bei der Tarifstelle 15b.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 5 bis 1 550“ durch die Angabe „Euro 30 bis 5 000“ ersetzt.
43. Nach der Tarifstelle 15b.1 wird nach der Einfügung eines Absatzes nachfolgende Anmerkung angefügt:
„Anmerkung:
Der bei der Durchführung der Artenschutzprüfung nach § 44 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG anfallende Aufwand ist bei der Gebührenerhebung im
jeweiligen Trägerverfahren zu berücksichtigen.“
44. Die Tarifstelle 15b.2 wird wie folgt geändert:
a) Bei Buchstabe a wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 25 bis 2 500“ durch die Angabe „100 bis 2 500“ ersetzt.
b) Bei Buchstabe b wird in der Zeile Gebühr die Angabe „Euro 25 bis 2 500“ durch die Angabe „100 bis 2 500“ ersetzt.
45. Bei der Tarifstelle 15b.3 wird die Angabe „Gebühren werden nicht erhoben für: ...“ sowie die nachfolgenden Anmerkungen der Spiegelstriche bis „... gemäß § 57 Absatz 3 LG.“ gestrichen.
46. Der Inhalt der Tarifstelle 15b.6 wird ersetzt durch:
„Amtshandlungen nach § 17 BNatSchG“.
47. Nach Tarifstelle 15b.6 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„15b.6.1
Entscheidung über die Genehmigung eines Eingriffs nach § 17 Absatz 3 BNatSchG i.V.m. § 6 Absatz 4 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.6.2
Ordnungsverfügung wegen Durchführung eines Eingriffs in Natur und Landschaft
ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000“.
48. Nach Tarifstelle 15b.7.3 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„15b.8
Entscheidungen über Ausnahmen, Befreiungen und Genehmigungen nach BNatSchG und LG
15b.8.1
Entscheidung über eine Befreiung nach § 67 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.8.2
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 34 Absatz 4a LG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.8.3
Entscheidung über eine Ausnahme von den Verboten und Geboten der
Schutzverordnungen nach § 22 BNatSchG in Verbindung
mit §§ 42a, 42e und 73 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.8.4
Entscheidung über eine Ausnahme nach § 30 Absatz 3 BNatSchG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.8.5
Entscheidung über eine Genehmigung zur Sperrung von Wegen und Flächen gemäß §
54 Absatz 1 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000
15b.8.6
Entscheidung über eine Ausnahme vom Bauverbot gemäß § 57 Absatz 3 LG
Gebühr: Euro 30 bis 5 000“.
49. Nach Tarifstelle 15h.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„15h.2
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Planfeststellung einer
Rohrleitungsanlage (§ 20 Absatz 1 UVPG)
Gebühr: Euro 250 bis 1/3 der Gebühr für die zu ergänzende oder zu ändernde Entscheidung“.
50. Die bisherige Tarifstelle 15h.2 wird zu Tarifstelle 15h.3 (neu).
51. Nach Tarifstelle 15h.3 (neu) wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„15h.4
Entscheidung über die Ergänzung oder Änderung einer Plangenehmigung einer
Rohrleitungsanlage (§ 20 Absatz 2 UVPG)
Gebühr: Gebührensatz 1/10 bis 1/3 der Ausgangsgenehmigung, mindestens aber Euro 100“.
52. Die bisherigen Tarifstellen 15h.3 bis 15h.4 werden zu Tarifstellen 15h.5 bis 15h.6 (neu).
53. Nach der Tarifstelle 15j.2 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:
„15k
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I. S. 2816), zuletzt
geändert durch Artikel 11 a des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163,
1168) in der jeweils geltenden Fassung
15k.1
Bearbeitung von Anträgen zur Anerkennung von Vereinigungen nach § 3
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Gebühr: Euro 80“.
54. In dem Tarifstellenbereich 16.1 werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „im Rahmen der Saatgutanerkennung“ eingefügt.
55. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:
16.1.9.1.1: „17“ durch „20“
16.1.9.1.2: „25“ durch „30“
16.1.9.1.3: „32“ durch „38“
16.1.9.2.1: „17“ durch „20“
16.1.9.2.2: „25“ durch „30“
16.1.9.2.3: „32“ durch „38“
16.1.9.2.4: „13 bis 108“ durch „16 bis 128“
16.1.9.3.1.1 a: „14,50“ durch „17,50“
16.1.9.3.1.1 b: „15“ durch „18“
16.1.9.3.1.1 c: „16“ durch „19“
16.1.9.3.1.2: „25“ durch „30“
16.1.9.3.1.3: „4,50“ durch „5,50“
16.1.9.3.2.1: „17“ durch „20“
16.1.9.3.2.2: „29,50“ durch „35“
16.1.9.3.2.3: „8“ durch „10“
16.1.9.4.1: „14“ durch „16,50“
16.1.9.4.2: „21,50“ durch „25,50“
16.1.9.4.3: „35,50“ durch „42“
16.1.9.4.4: „50,50“ durch „60“
16.1.9.4.5: „38“ durch „45“
16.1.9.5.1.1: „25,50“ durch „30“
16.1.9.5.1.2: „29,50“ durch „35“
16.1.9.5.2: „25,50“ durch „30“
16.1.9.5.3.1: „59,50“ durch „70“
16.1.9.5.3.2: „27,50“ durch „32,50“
16.1.9.5.3.3: „17,50“ durch „21“
16.1.9.5.3.4: „12,50“ durch „15“
16.1.9.5.3.5: „10“ durch „12“
16.1.9.5.3.6: „23,50“ durch „28“
16.1.9.5.4.1: „22,50“ durch „27“
16.1.9.5.4.2: „43“ durch „51“
16.1.9.5.5.1: „14“ durch „16,50“
16.1.9.5.5.2: „21“ durch „25“
16.1.9.5.6.1: „10“ durch „12“
16.1.9.5.6.2: „13“ durch „15,50“
16.1.9.5.7.1: „8,50“ durch „10“
16.1.9.5.7.2: „18,50“ durch „22“
16.1.9.5.8: „43“ durch „51“
16.1.9.5.9: „11“ durch „13“
16.1.9.5.10: „15“ durch „18“
16.1.9.6.1.1: „30,50“ durch „36“
16.1.9.6.1.1.1: „13“ durch „15,50“
16.1.9.6.2.1: „30,50“ durch „36“
16.1.9.6.2.1.1 a: „14,50“ durch „17,50“
16.1.9.6.2.1.1 b: „15“ durch „18“
16.1.9.6.2.1.1 c: „16“ durch „19“
16.1.9.6.3.1: „30,50“ durch „36“
16.1.9.6.3.1.1: „11 bis 108“ durch „13 bis 128“.
56. Im Tarifstellenbereich 16.2 werden nach dem Wort „Amtshandlungen“ die Wörter „im Rahmen der Saatgutanerkennung“ eingefügt.
57. Der bisher nicht besetzte Tarifstellenbereich 16.3 erhält folgende Fassung:
„16.3
Amtshandlungen im Rahmen der Saatgutverkehrskontrolle nach dem Saatgutverkehrsgesetz
(SaatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.
Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit
den dazu erlassenen Durchführungsverordnungen in der jeweils geltenden
Fassung“.
58. Nach dem Tarifstellenbereich 16.3 (neu) wird die Tarifstelle 16.3.1 eingefügt. Diese erhält folgende Fassung:
„16.3.1
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Überwachung gemäß §
28 des Saatgutverkehrsgesetzes in Verbindung mit der Saatgutverordnung, Pflanzkartoffelverordnung
oder der Saatgutaufzeichnungsverordnung
Gebühr: Euro 60 bis 10 000“.
59. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:
16.7.1.1.1: „13,50“ durch „15“
16.7.1.1.3: „20“ durch „25“
16.7.1.2.1 a: „51,50“ durch „54“
16.7.1.2.1 b: „26“ durch „27“
16.7.1.3.1.2: „9,50“ durch „13“
16.7.1.3.1.3: „8“ durch „13“
16.7.1.3.1.4: „8“ durch „13“
16.7.1.3.1.5: „8“ durch „13“
16.7.1.3.6.2: „10,50“ durch „15“.
60. Nach der Tarifstelle 16.7.1.3.1.2 werden folgende neue Tarifstellen angefügt:
„16.7.1.3.1.2.1
Ausstellung von Intra-EC-Dokumenten
Gebühr: Euro 13
16.7.1.3.1.2.2
Beglaubigungen von Originaldokumenten
Gebühr: Euro 10“.
61. Bei den Tarifstellen 16.10.9.1 a und b werden die Texte durch die Wörter „nicht besetzt“ ersetzt.
62. In der Tarifstelle 16.10a.1 a wird die Zahl „250“ durch die Zahl „50“ ersetzt.
63. Der Tarifstellenbereich 16.12 mit den Tarifstellen 16.12.1 und 16.12.2 wird aufgehoben.
64. Die Tarifstelle 16.15.2 erhält folgende Fassung:
„Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der
Überwachung gemäß § 12 und § 13 des Düngegesetzes
Gebühr: Euro 60 bis 10 000“.
65. In der Tarifstelle 16.15.3 werden die Wörter „dass ein Düngemittel“ durch die Wörter „ob ein Produkt, das unter § 2 Nummern 1 und 6 bis 8 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136) in der jeweils geltenden Fassung fällt,“ ersetzt, und das Komma und die nachfolgenden Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905)“ werden gestrichen.
66. Die Tarifstelle 16a.1 erhält folgende Fassung:
„Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier“.
67. Die Tarifstelle 16a.1.1 erhält folgende Fassung:
„Entscheidung über die Erlaubnis zum Sortieren und Verpacken
von Eiern (Zulassung als Packstelle) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.
589/2008 sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis
Gebühr: Euro 55 bis 500“.
68. Die Tarifstelle 16a.1.2 erhält folgende Fassung:
„Kontrollen und ordnungsbehördliche
Maßnahmen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für Eier gem. Art. 116 und Art.
194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie gemäß Artikel 24 der Verordnung
(EG) Nr. 589/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.
69. Bei der Tarifstelle 16a.2 werden vor dem Wort „Registrierung“ die Wörter „Amtshandlungen zur“ eingefügt und die Wörter „Gebühr: Euro 22 je Stall“ gestrichen.
70. Nach der Tarifstelle 16a.2 werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:
„16a.2.1
Entscheidung über die Erteilung, die Änderung oder den Entzug einer
Registrierung der Betriebe gemäß § 3 und § 4 LegRegG
Gebühr: Euro 25 bis 100 je Stall
16a.2.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß § 7 LegRegG
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.
71. Die Tarifstelle 16a.8 erhält folgende Fassung:
„Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse vom 22.10.2007 i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1249/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu den gemeinschaftlichen Handelsklassenschemata für Schlachtkörper von Rindern, Schweinen und Schafen und zur Feststellung der diesbezüglichen Preise vom 10.12.2008, der Verordnung (EG) Nr. 566/2008 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates in Bezug auf die Vermarktung von Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern vom 18.06.2008, dem Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714, S. 1025) i.V.m. den dazu erlassenen Verordnungen dem Handelsklassengesetz vom 05.12.1968 i.V.m. den Handelsklassenverordnungen für Schweineschlachtkörper, Rinderschlachtkörper und Schaffleisch in den jeweils geltenden Fassungen“.
72. Die Tarifstelle 16a.8.1 erhält folgende Fassung:
„Sachkundeprüfung eines Klassifizierers
Prüfung der Sachkunde gemäß § 4 Absatz 2 Fleischgesetz i.V.m.
§ 7 Absatz 1 2. FlGDV für die Neuzulassung einer
Tierart nach § 5 Absatz 1 der 2. FlGDV
Gebühr: Euro 220 bis 1 100“.
73. Die Tarifstelle 16a.8.2 erhält folgende Fassung:
„Sachkundeprüfung eines Klassifizierers
Prüfung der Sachkunde gemäß § 4 Absatz 2 Fleischgesetz i.V.m.
§ 7 Absatz 1 2. FlGDV zwecks Erweiterung der
Zulassung auf weitere Gerätegruppen und -typen bei Schweineschlachtkörpern
gemäß § 5 Absatz 3 der 2. FlGDV
Gebühr: Euro 110 bis 880“.
74. Die Tarifstelle 16a.8.3 erhält folgende Fassung:
„Zulassung eines Klassifizierers
Entscheidung über die Zulassung und Erweiterung der Zulassung eines Klassifizierers gemäß § 4 Fleischgesetz
Gebühr: Euro 165 bis 250“.
75. Die Tarifstelle 16a.8.4 erhält folgende Fassung:
„Fortbildungsprüfung mit oder ohne
Fortbildungskurs für zugelassene Klassifizierer
Theoretische und praktische Fortbildung über die Klassifizierung von
Schlachtkörpern einer Tierart inklusive anschließender Fortbildungsprüfung
gemäß § 4 Absatz 4 Fleischgesetz i.V.m. § 15 Absatz 1
2. FlGDV
Gebühr: Euro 220 bis 2 200“.
76. Nach der Tarifstelle 16a.8.4 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„16a.8.5
Überwachung in den Schlachtbetrieben
16a.8.5.1
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes
mit anhängigen Verordnungen für die Bereiche Kennzeichnung, Schnittführung,
Verwiegung, Dokumentation, Informationsweitergabe und technische Einrichtungen
(Waage und Klassifizierungsgeräte)
Gebühr: Euro 165 bis 11 000
16a.8.5.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes
mit anhängigen Verordnungen für die Bereiche Klassifizierung, Kennzeichung und Zuschnitt von Schlachtkörpern nach VO
1249/2008 für Schweine, Rinder und Schafe
Gebühr: Euro 165 bis 11 000
16a.8.5.3
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der
gesetzlichen Bestimmungen des Fleischgesetzes und des Handelsklassengesetzes
mit anhängigen Verordnungen für den Bereich Preismeldung
Gebühr: Euro 550 bis 11 000“.
77. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:
16a.11.1: „102“ durch „100 bis 2 000“
16a.11.2: „102“ durch „100 bis 2 000“.
78. Die Tarifstelle 16a.12 erhält folgende Fassung:
„Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch“.
79. Die Tarifstelle 16a.12.1 erhält folgende Fassung:
„Entscheidung über die Zulassung
von Geflügelschlachtereien und Geflügelerzeugern gemäß Artikel 12 der
Verordnung (EG) Nr. 543/2008 sowie die Änderung oder den Entzug der Erlaubnis
der Zulassung
Gebühr: Euro 100 bis 1 000“.
80. Nach der Tarifstelle 16a.12.1 werden folgende Tarifstellen eingefügt:
„16a.12.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen gemäß Artikel 16, Artikel 17 und
Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
16a.12.3
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Hinblick auf die
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gemäß Artikel 116 und Artikel 194 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 i.V.m. Verordnung (EG)
Nr. 543/2008
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.
81. Die Tarifstelle 16a.13 erhält folgende Fassung:
„Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie VO (EG) Nr. 617/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier und Küken von Hausgeflügel“.
82. Nach der Tarifstelle 16a.13 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„16a.13.1
Entscheidung über die Registrierung der Betriebe und Erteilung einer Kennnummer
sowie deren Entzug nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der
Kommission vom 27. Juni 2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Bruteier
und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Euro 100 bis 2 000
16a.13.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung
der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für
Bruteier und Küken von Hausgeflügel
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.
83. Die Tarifstelle 16a.14 erhält folgende Fassung:
„Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) sowie Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (Vermarktungsnormen und Kontrollen)“.
84. Die Tarifstelle 16a.14.1 erhält folgende Fassung:
„Ausstellung von
Kontrollbescheinigungen nach durchgeführter Konformitätskontrolle gem. Art 12a
der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
Gebühr: Euro 100 bis Euro 1 000“.
85. Die Tarifstelle 16a.14.2 erhält folgende Fassung:
„Prüfung der Voraussetzung für die
Verwendung eines Aufklebers gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007
Gebühr: Euro 150 bis 1 000“.
86. Nach der Tarifstelle 16a.14.3 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:
„16a.14.4
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Einhaltung der
Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse gemäß Artikel 113 und 113a und Artikel
194 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr.
1580/2007
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.
87. Die Tarifstelle 16a.15 erhält folgende Fassung:
„Erstmalige Zulassung von privaten
Kontrollstellen nach den Zulassungsvoraussetzungen gemäß Artikel 11 der VO (EG)
Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und
Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel in der jeweils
geltenden Fassung bzw. gemäß Artikel 15 der VO (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März
2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und
Lebensmitteln in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 255 bis 2 600“.
88. Die Tarifstelle 16a.15.2 erhält folgende Fassung:
„Kontrollen und ordnungsbehördliche
Maßnahmen im Rahmen der Überwachung eines Herstellerbetriebes gemäß Artikel 11
Absatz 1 der VO (EG) Nr. 510/2006 vom 20. März 2006 zum Schutz von
geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und
Lebensmittel in der jeweils geltenden Fassung bzw. gemäß Artikel 15 Absatz 1
der VO (EG) Nr. 509/2006 vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen
Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln in der jeweils geltenden
Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000“.
89. Nach Tarifstelle 16a.15.2 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„16a.15.3
Überprüfung der zugelassenen privaten Kontrollstellen gemäß Artikel 5 Absatz 3
VO (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel-/ und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz hinsichtlich ihrer
Aufgabenwahrnehmung nach der VO (EG) Nr. 510/2006 oder der VO (EG) Nr. 509/2006
Gebühr: Euro 120 bis 2 600
16a.15.4
Missbrauchskontrollen bei ordnungsbehördlichen Maßnahmen im Rahmen der
Überwachung gemäß § 134 Abs. 2 Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S.
3082), ber. 1995, S. 156) in der jeweils geltenden Fassung bzw. § 4 Absatz 2 Lebensmittelspezialitätengesetz vom 29. Oktober 1993 (BGBl.
I S. 1814), in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 10 000
16a.16
Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom
28. Juni 2007 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung
der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (im Folgenden EG-Öko-VO) (Abl. L 189 vom
20.07.2007, S. 1) i.V.m. VO (EG) Nr. 889/2008 der
Kommission vom 5.9.2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr.
834/2007 (im Folgenden EG-Öko-DVO) i.V.m dem Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus
(Öko-Landbaugesetz – ÖLG) vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I Nr. 56 vom 10.12.2008,
S. 2358) in den jeweils gültigen Fassungen und dem Gesetz zur Einführung und
Verwendung eines Kennzeichens für Erzeugnissse des
ökologischen Landbaus (Öko-KennzG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. Januar 2009 (BGBl. I S. 78), in den jeweils geltenden
Fassungen
16a.16.1
Amtshandlungen zur Überprüfung der Objektivität und Wirksamkeit der
Kontrollstellen gemäß Artikel 27 Absatz 8 und 9 EG-ÖKO-VO
Gebühr: Euro 100 bis 3 000
16a.16.2
Kontrollen und ordnungsbehördliche Maßnahmen bei Unternehmen, die dem
Kontrollverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 1 EG-ÖKO-VO oder § 6 ÖLG unterstehen
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
16a.16.3
Amtshandlungen und ordnungsbehördliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer
Unregelmäßigkeit oder einem Verstoß gemäß Art. 30 Abs. 1 EG-Öko-VO
oder mit der Überprüfung eines Verdachts im Sinne des Artikel 91 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 10 000
16a.16.4
Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischer Säugetiere gemäß
Artikel 9 Absatz 4 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
16a.16.5
Entscheidung über einen Antrag für Eingriffe an Tieren gemäß Artikel 18
EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
16a.16.6
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 25 c Absatz 1 und 2 EG-ÖKO-DVO
über eine Parallelproduktion in der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
16a.16.7
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 25 s Absatz 3 Buchstabe a
EG-ÖKO-DVO wegen der Ruhezeiten in Haltungseinrichtungen der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
16a.16.8
Entscheidung über einen Antrag zur Nutzung von Flächen für die Öko-Erzeugung
gemäß Artikel 36 Absatz 2 bis 4 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
16a.16.9
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 38 a Absatz 2 EG-ÖKO-DVO zur
Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten in der Aquakultur
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
16a.16.10
Entscheidung über einen Antrag der Parallelerzeugung gemäß Artikel 40 Absatz 1
Buchstabe a und b oder Absatz 2 EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
16a.16.11
Entscheidung über einen Antrag zum Zukauf nicht ökologischen Geflügels gemäß
Artikel 42 Buchstabe a und b EG-ÖKO-DVO
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
16a.16.12
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe d EG-ÖKO-DVO
über die Verwendung nicht ökologischen Saatguts oder Kartoffelpflanzguts für
Forschung, Feldversuche oder Sortenerhaltung
Gebühr: Euro 50 bis 1 000
16a.16.13
Entscheidung über einen Antrag gemäß Artikel 47 EG-ÖKO-DVO in
Katastrophenfällen
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.
90. Bei der Tarifstelle 18a.1.9 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „25“ durch die Angabe „25 bis 100“ ersetzt.
91. Bei der Tarifstelle 18.1 erhält die Zeile Gebühr folgende Fassung:
„Gebühr: Euro 55 je angefangene Stunde und je beteiligtem Beamten/ beteiligter Beamtin und Euro 0,45 je km bei Benutzung eines Kraftrades, Personen- oder Kombinationskraftwagens. Dabei sind die Einsatzminuten eines Beamten zu addieren und auf volle Stunden aufzurunden (>/= 30 Minuten) oder abzurunden (< 30 Minuten). Bei Einsatzzeiten bis einschließlich 29 Minuten ist eine Mindestgebühr von Euro 30 je beteiligtem Beamten/ beteiligter Beamtin zu berechnen.“
92. Bei der Tarifstelle 18.4 wird die Zahl „87“ durch die Zahl „110“ und die Angabe „(RdErl. d. Innenministers v. 6.7.1987 - SMBl. NRW. 20525 -)“ durch die Angabe „ (RdErl. d. Innenministeriums v. 18.12.2007 - 47 - 25.02.06 - SMBl. NRW. 2057)“ ersetzt.
93. Die Tarifstelle 18.5 wird aufgehoben.
94. Die Tarifstelle 18.6 wird um folgende Anmerkung ergänzt:
„Eine missbräuchliche Alarmierung liegt vor, wenn die Polizei zur Abwehr einer Gefahr angefordert wird, die objektiv nicht vorliegt. Ein Missbrauch ist nicht gegeben, wenn sich die alarmierende Person in einem Irrtum über das Bestehen der Gefahrenlage befindet.
Wer gegenüber einer dritten Person eine Gefahrenlage (z. B. durch mündliche oder schriftliche Ankündigung eines Anschlags oder einer Amoktat) vortäuscht, ist gebührenpflichtig, wenn er, unter Berücksichtigung der individuellen Einsichtsfähigkeit, damit rechnen muss, dass die Person bei verständiger Würdigung der vorgetäuschten Gefahrenlage (Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit von Personen oder für bedeutende Sachwerte) die Polizei alarmiert.“
95. Bei der Tarifstelle 23.3.1.1.10 wird die Angabe „vom 20. Juli 2009 (MBl. NRW. S. 370)“ durch die Angabe „vom 22. Juli 2010 (MBl. NRW. S. 666)“ ersetzt.
96. Bei der Tarifstelle 23.3.1.2.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „40“ durch die Zahl „200“ ersetzt.
97. Die Tarifstelle 23.3.1.5 erhält folgende Fassung:
„23.3.1.5
Prüfung von Anträgen auf Attestfähigkeit zum Zwecke der Ausstellung einer
Bescheinigung über die Seuchenfreiheit eines Tieres, mehrerer Tiere
(Sammelbescheinigung), eines Bestandes oder eines Gebietes mit oder ohne
Ausstellung einer Bescheinigung
Gebühr: in Höhe der Tarifstelle 23.3.1.1.10“.
98. In der Tarifstelle 23.4.3.11 wird die Angabe „vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2461), die am 01.01.2011 in Kraft tritt, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1320, 1498), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
99. Nach der Tarifstelle 23.4.3.11.1 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„23.4.3.11.2
Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Absatz 4 i. V. m. Anlage 2 der BVDV-Verordnung
Gebühr: Euro 5 bis 100“.
100. Die Tarifstellen 23.5 „Amtshandlungen, die bis zum 3. März 2011 nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht vorgenommen werden:“ bis 23.5.4 „Entscheidung über die Erteilung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit Kontrollmaßnahmen (einschließlich Anbringen und Lösen von Plomben) gem. Anhang II Kapitel VIII der VO (EG) 1774/2002 Gebühr: Euro 50 bis 1 000“ entfallen.
101. In der Tarifstelle 23.5.6 „Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr.1069/2009“ erhält die Zeile Gebühr folgende Fassung:
„Gebühr:
- je t Euro 1, mindestens Euro 15
für die Verbringung von verarbeiteter oder unverarbeiteter Gülle,
- je Antrag Euro 150 bis 1 500
für die Verbringung von verarbeitetem tierischen Eiweiß, von verarbeiteten
Fetten und sonstigen tierischen Nebenprodukten“.
102. Nach der Tarifstelle 23.5.8 werden folgende Tarifstellen neu angefügt:
„23.5.9
Amtshandlungen nach der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vom 25. Februar 2011 (ABl.
L 54 vom 26.02.2011 S. 1) zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in
der jeweils geltenden Fassung
23.5.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Transport, Verwendung und Beseitigung von
Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke nach Artikel 11 Nummer 1 sowie von
Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach Artikel 12 Nummer 1 der VO (EU) Nr.
142/2011 i. V. m. Artikel 17 der VO (EG) Nr. 1069/2009
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.2
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen
tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte für die Verfütterung an Nutztiere
außer Pelztiere nach Artikel 21 Nummer 2 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.3
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Bestandteilen zur Vergällung
nach Artikel 22 Nummer 3 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 50 bis 1000
23.5.9.4
Entscheidung über einen Antrag auf Inverkehrbringen,
auch durch Einfuhr und Ausfuhr bestimmten Materials der Kategorie 1 nach
Artikel 26 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.5
Entscheidung über einen Antrag auf Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs-
und Diagnosezwecke nach Artikel 27 Nummer 1 sowie von Handelsmustern und
Ausstellungsstücken nach Artikel 28 Nummer 1 der VO (EU) Nr. 142/2011
Gebühr: Euro 10 bis 500
23.5.9.6
Entscheidung über den Widerruf oder einen Antrag auf Erweiterung oder Änderung
einer nach den Tarifstellen 23.5.9.1 bis 23.5.9.5 erteilten Genehmigung
Gebühr: Euro 10 bis 300“.
103. Bei der Tarifstelle 23.8.3.3 werden nach der Angabe „Nr. 853/2004“ die Wörter „ggf. in Verbindung mit der Entscheidung über einen weiteren Antrag nach § 7b Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I. S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung“ ergänzt.
104. Nach der Tarifstelle 23.8.3.5 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„23.8.3.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zur Ausfuhr nach § 9 Absatz 1
Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816) in
der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 110 bis 3 300
23.8.3.6.1
Entscheidung über die Änderung, die Rücknahme oder den Widerruf einer
Entscheidung nach Tarifstelle 23.8.3.6 gemäß § 9 Absatz 3 LMHV
Gebühr: Euro 55 bis 1 100“.
105. Bei der Tarifstelle 23.8.5 werden die Wörter „von den integrierten Untersuchungsanstalten“ durch die Wörter „vom Chemischen und Veterinäruntersuchungsamt Rheinland (CVUA Rheinland)“ ersetzt.
106. Tarifstelle 23.8.12 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter “an Jagdausübungsberechtigte für deren Jagdbezirk“ werden durch die Angabe „an einen Jäger, der Inhaber eines gültigen Jagdscheines ist,“ ersetzt.
b) In der Zeile Gebühr wird die Zahl „25“ durch die Angabe „15 bis 50“ ersetzt.
107. Nach der Tarifstelle 23.8.13 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„23.8.14
Amtliche und veterinärärztliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Maßnahmen bei
fehlendem Nachweis der Identität eines Tieres nach Artikel 1 Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 494/98 vom 27. Februar 1998 (ABl.
L 60 vom 28.02.1998 S. 78) zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr.
1053/2010 vom 18.11.2010 (ABl. L 303 vom 19.11.2010
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr:
- für Gutachten, Beurteilungen, Stellungnahmen in Höhe der Tarifstelle 23.9.2,
- im Übrigen nach der Dauer der Amtshandlung in Höhe der Tarifstelle 23.3.1.1.10“.
108. Bei der Tarifstelle 23.9.2 wird in der Klammer nach der Angabe „CVUA-MEL“ ein Komma eingefügt und die Angabe „CVUA Rheinland“ hinzugesetzt.
109. Bei der Tarifstelle 24.2.13 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „100 bis 5 000“ ersetzt.
110. Bei der Tarifstelle 24.2.17 wird das Wort „Bestätigung“ durch die Angabe „Bestätigung/Widerruf“ und in der Zeile Gebühr die Angabe „50 bis 250“ durch die Angabe „80 bis 470“ ersetzt.
111. Bei der Tarifstelle 24.2.18 werden vor dem Wort „Prüfung“ die Wörter „Zulassung und Durchführung der“ eingefügt und in der Zeile Gebühr die Angabe „100 bis 350“ durch die Angabe „200 bis 450“ ersetzt.
112. Bei der Tarifstelle 24.2.20 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „100 bis 1 000“ durch die Angabe „100 bis 5 000“ ersetzt.
113. Bei der Tarifstelle 24.2.23 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „50 bis 500“ durch die Angabe „100 bis 1 000“ ersetzt.
114. Bei der Tarifstelle 24.3.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „160 bis 1 600“ durch die Angabe „170 bis 1 700“ ersetzt.
115. Die Tarifstelle 24.3.2 erhält folgende Fassung:
„24.3.2
Planfeststellung, Plangenehmigung sowie Verzicht auf Planfeststellung, Plangenehmigung (§§ 18 ff. AEG)
24.3.2.1 Für öffentliche Eisenbahnen:
a) von den Baukosten der
signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,41 Prozent
b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,41 Prozent
c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,17 Prozent
d) für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,09 Prozent
e) für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,07 Prozent
f) für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,04 Prozent
Mindestgebühr: Euro 180
24.3.2.2 Für nichtöffentliche Eisenbahnen:
a) von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen
Gebühr: Euro 0,41 Prozent
b) von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung
Gebühr: Euro 0,41 Prozent
c) von den übrigen Baukosten
für die ersten 2 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,41 Prozent
d) für die weiteren 3 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,17 Prozent
e) für die weiteren 5 000 000 Euro
Gebühr: Euro 0,07 Prozent
f) für die weiteren Beträge
Gebühr: Euro 0,054 Prozent
Mindestgebühr: Euro 190“.
116. Bei den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:
24.3.3: „160 bis 370“ durch „170 bis 380“
24.3.4: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“
24.3.5: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“
24.3.6: „80 bis 470“ durch „90 bis 500“
24.3.7: „80“ durch „90“
24.3.8: „275 bis 2 100“ durch „290 bis 2 200“
24.3.9: „160 bis 8 100“ durch „170 bis 8 200“
24.3.10: „160 bis 1 700“ durch „170 bis 1 800“
24.3.11: „80 bis 810“ durch „90 bis 850“
24.3.12: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“
24.3.13: „160 bis 400“ durch „170 bis 450“
24.3.14: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“
24.3.15: „160 bis 400“ durch „170 bis 450“.
117. Die Tarifstelle 24.3.16 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile Gebühr wird die Angabe „Euro 160 bis 8 100“ durch die Angabe „Euro 170 bis 8 300“ ersetzt.
b) Die Angabe „Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 370.“ wird durch die Angabe „Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 400.“ ersetzt.
c) Die Angabe „Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 850.“ wird durch die Angabe „Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 900.“ ersetzt.
118. Bei den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:
24.3.17: „160 bis 470“ durch „170 bis 500“
24.3.18: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“
24.3.19: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“
24.3.20: „160 bis 1 600“ durch „170 bis 1 700“.
119. Die Tarifstelle 24.3.21 erhält folgende Fassung:
„24.3.21
Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. Allgemeines Eisenbahngesetz und nach § 3 Absatz 3 Satz 1 des Gesetzes über die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes
Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten für den Planfeststellungsabschnitt berechnet. Sie beträgt
bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro
Gebühr: Euro 0,50 Prozent
und erhöht sich aus dem Mehrbetrag
a) von mehr als 2,5 Mio. Euro bis 10 Mio. Euro um 0,28 Prozent
b) von mehr als 10 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro um 0,09 Prozent
c) über 50 Mio. Euro um 0,016 Prozent.“
120. Bei der Tarifstelle 24.3.22 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „160 bis 1 600“ durch die Angabe „170 bis 1 700“ ersetzt.
121. Bei der Tarifstelle 24.4.1 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „0,12 v. H.“ durch die Angabe „0,13 Prozent“ und in der Zeile Mindestgebühr die Angabe „120“ durch die Angabe „130“ ersetzt.
122. Bei den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Angaben wie folgt ersetzt:
24.4.2: „120 bis 1 200“ durch „130 bis 1 300“
24.4.3: „60 bis 305“ durch „70 bis 315“
24.4.4: „60 bis 305“ durch „70 bis 315“
24.4.5: „120 bis 1 200“ durch „130 bis 1 300“
24.4.6: „120 bis 1 200“ durch „130 bis 1 300“
24.4.7: „120 bis 605“ durch „130 bis 650“
24.4.8: „120 bis 1 200“ durch „130 bis 1 300“.
123. Bei der Tarifstelle 27.1.1.2 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „3 500“ durch die Zahl „4 500“ ersetzt.
124. Bei der Tarifstelle 27.1.2.1 Buchstabe b erhält die Zeile Gebühr die folgende Fassung:
„Gebühr: Euro 200 bis 9 000“.
125. Bei der Tarifstelle 27.1.3.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „100“ durch die Zahl „200“ ersetzt.
126. Nach der Tarifstelle 28.1.2.3 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:
„28.1.2.4
Entscheidung über die Änderung oder Verlängerung einer Zulassung vorzeitigen
Beginns einer Gewässerbenutzung, des Ausbaues eines Gewässers oder des
Deichbaues (§§ 17, 67 Absatz 2, 69 Absatz 2 WHG)
Gebühr: Euro 150 bis 1/9 der Gebühr für die Hauptentscheidung“.
127. Die bisherigen Tarifstellen 28.1.2.4 bis 28.1.2.20 werden zu Tarifstellen 28.1.2.5 bis 28.1.2.21 (neu).
128. Bei der Tarifstelle 28.1.2.5 (neu) wird die Angabe „Euro 20 bis 200“ durch die Angabe „Euro 50 bis 1 000“ ersetzt.
129. Nach der Tarifstelle 28.1.3.9 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:
„28.1.3.10
Ausstellung von Bootszeugnissen nach § 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr (Mietboot-VO Ruhr)
a) Ausstellung
Gebühr: Euro 29
b) Verlängerung
Gebühr: Euro 13
c) Eintragung einer Änderung
Gebühr: Euro 15
Die Gebühr nach Buchstabe a ermäßigt sich für jedes weitere Fahrzeug um 13 % bei gleichzeitiger Ausstellung für mehrere baugleiche Fahrzeuge für denselben Antragsteller.
28.1.3.11
Untersuchung der Boote nach §§ 4,5 und 7 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Vermieten von Kleinfahrzeugen auf der Ruhr (Mietboot-VO Ruhr)
a) Untersuchung der Boote inklusive der Bezeichnung der Einsenkungsgrenze und Festsetzung der höchstzulässigen Personenzahl
Gebühr: Euro 20 bis 43
b) Sonder- oder Nachuntersuchung und Ausstellung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Gebühr: 20 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 28.1.3.11 Buchstabe a je nach Untersuchungsumfang
28.1.3.12
Abnahme der Betriebsstätte vor der ersten Inbetriebnahme und jede wiederkehrende Abnahme
Gebühr: Euro 20“.
130. Bei der Tarifstelle 28.1.8.1 wird in der Gebührenzeile nach der Angabe „Bodenschatz/Verfüllmenge,“ die Angabe „Euro 0,002 je m3, soweit grubeneigener Abraum verwendet wird,“ eingefügt.
131. Bei der Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe b werden nach der Angabe „(§ 58 Abs. 2 LWG)“ die Wörter „unabhängig von ihrer Genehmigungsbedürftigkeit“ eingefügt.
132. Bei der Tarifstelle 28.1.9.1 wird nach Buchstabe e eingefügt:
„f) Abwasseranlagen (§ 60 WHG, § 58 Abs. 1 LWG)
Gebühr: Euro 50 bis 500“.
133. Bei der Tarifstelle 28.1.9.2 wird die Angabe „Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstaben a bis d, ausgenommen Buchstabe b“ durch die Angabe „Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstaben a bis f, ausgenommen Buchstaben b und e“ ersetzt.
134. Bei der Tarifstelle 28.1.9.3 wird die Angabe „Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstaben a bis d, ausgenommen Buchstabe b“ durch die Angabe „Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstaben a bis f, ausgenommen Buchstaben b und e“ ersetzt.
135. Die Tarifstelle 28.2.1.21 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile Gebühr wird die Angabe „, mindestens Euro 51“ gestrichen.
b) Vor dem letzten Klammerzusatz wird folgender Satz 2 eingefügt: „Je angefangene Stunde sind die Stundensätze zugrundezulegen, die im RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ v. 22.7.2010 (SMBl. NRW. 2011), in der jeweils gültigen Fassung, für die jeweilige Laufbahn bekannt gegeben sind, der die Handelnden angehören.“
136. Die Tarifstelle 28.2.1.24 erhält folgende Fassung:
„28.2.1.24
a) Entscheidung über die Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte (§ 50 KrW-/AbfG)
Gebühr: Euro 500 bis 1 000
b) Änderung einer bestehenden Genehmigung
Gebühr: Euro 200 bis 1 000“.
137. Bei der Tarifstelle 28.2.2.1 wird
a) die Zahl „300“ durch die Zahl „400“ und
b) die Zahl „400“ durch die Zahl „600“ ersetzt.
138. Bei der Tarifstelle 28.2.5.1 wird
a) die Angabe „Euro 250 bis 5 000“ durch die Angabe „Euro 500 bis 1 000“,
b) die Angabe „Euro 50 bis 5 000“ durch die Angabe „Euro 200 bis 1 000“ und
c) die Angabe „Euro 50 bis 5 000“ durch die Angabe „Euro 200 bis 1 000“ ersetzt.
139. Bei der Tarifstelle 28.2.6.9 wird die Angabe„Erzeuger-, Beförderer- oder Beseitigernummern“ durch die Angabe „Identifikations-, Erzeuger-, Beförderer- oder Entsorgernummern“ ersetzt.
140. Bei der Tarifstelle 29.1.21 wird in der Zeile Gebühr die Angabe „0,4 v.H. des bewilligten Betrages“ durch die Angabe „Euro 60“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 5. Juli 2011
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2011 S. 339