Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 17 vom 25.7.2011 Seite 361 bis 376

Siebzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen
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Siebzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

2022

Siebzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

 

Vom 22. Juni 2011

 

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungs- und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 22. Juni 2011 wie folgt beschlossen:

 

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskassen vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71 / StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die 16. Satzungsänderung vom 19. November 2010 (GV. NRW. 2011 S. 3 / StAnz. RhPf. 2011 S. 32), wird wie folgt geändert:

 

1.

 

1. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Zahlbarmachung“ durch das Wort „Zahlung“ und die Worte „Vergütung, des Lohnes“ durch das Wort „Entgelte“ ersetzt.

 

2. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 neu angefügt:

2Wurden Abfindungen an die Rheinischen Versorgungskassen abgeführt (§ 31 Absatz 3) oder von ihr gezahlt (§ 31 Absatz 4), sind diese hierfür heranzuziehen.“

 

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 neu eingefügt:

2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

 

c) Der bisherige Satz 2 in Absatz 2 wird neuer Satz 3.

 

3. § 29 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Buchstabe k wird folgender Buchstabe l neu eingefügt:

„l) Abfindungen im Rahmen des § 31 Absatz 4 Sätze 1, 2, 4 und 5,“

 

b) Die bisherigen Buchstaben l und m werden zu den neuen Buchstaben m und n.

 

4. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „werden diese anteiligen Versorgungsleistungen“ durch die Wörter „wird dieser Anteil“ ersetzt.

 

b) Es werden folgende Absätze 3 und 4 neu eingefügt:

„(3)1Ist ein Dritter einem Mitglied gegenüber zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, ist diese Abfindung an die Rheinischen Versorgungskassen abzuführen. 2Die Abfindung fließt zu 30 % der jeweiligen Umlagegemeinschaft zur Verminderung des Umlagehebesatzes gemäß § 29 Absatz 5 zu. 3Dem Mitglied stehen 70 % der Abfindung zur Verminderung des individuellen Versorgungsanteils gemäß § 29 Absatz 6 bei Eintritt des Versorgungsfalles zu. 4Der Mitgliederanteil wird dem KVR-Fonds zugeführt und mitgliedsbezogen gutgeschrieben.

 

(4)1Ist ein Mitglied zur Zahlung einer Abfindung nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag oder den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, wird diese Abfindung von der jeweiligen Umlagegemeinschaft fristgerecht übernommen. 2Sind Abfindungen und evtl. anfallende Zinsen nach den in Satz 1 genannten Bestimmungen von einem Mitglied an Dritte weiterzuleiten, übernehmen die Rheinischen Versorgungskassen diese Abfindung in Höhe des in Absatz 3 Satz 2 genannten Prozentsatzes. 3Der entsprechende Mitgliederanteil, bestehend aus der mitgliedsbezogenen Zuführung nach Absatz 3 Satz 4 und der bis zum Entnahmedatum realisierten Wertentwicklung des entsprechenden Anteils, wird dem KVR-Fonds entnommen. 4Der durch die Begrenzung des Satzes 3 evtl. verbleibende Restbetrag wird von der jeweiligen Umlagegemeinschaft übernommen. 5Bei Zustimmung der Rheinischen Versorgungskassen gelten die Sätze 1 bis 4 für von Mitgliedern abgeschlossene Einzelvereinbarungen entsprechend.“

 

c) Der bisherige Absatz 3 wird zum neuen Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Mitglieder, bei denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.“

 

2.

 

Die Satzungsänderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2011 in Kraft.

 

Neuwied, den 22. Juni 2011

 

 

P e t r a u s c h k e

Vorsitzender des Verwaltungsrates

 

B o i s

Schriftführer

 

 

Die vorstehende Siebzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskassen (RVK) hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 29. Juni 2011 – 31-45.01/01.02-3-580/11 – angenommen. Sie wird nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

 

Köln, den 8. Juli 2011

 

 

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

L u b e k

 

GV. NRW. 2011 S. 364