Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 18 vom 29.7.2011 Seite 377 bis 392
Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
203015
Verordnung
über den prüfungserleichterten Aufstieg
in die Laufbahn
des gehobenen technischen Dienstes
der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 20. Juli 2011
Auf Grund des § 6 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium verordnet:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel des prüfungserleichterten Aufstiegsverfahren
Ziel des prüfungserleichterten Aufstiegsverfahrens ist es, geeignete Beamte des mittleren technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung umfassend zu qualifizieren und in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung einzuführen.
Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 2
Voraussetzungen und Zulassung
(1) Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, die nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen technischen Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung geeignet sind, können auf ihren Antrag zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Absatz 5 Nummer 3 und bei der Verleihung eines Amtes die des § 30 Absatz 5 Nummer 1 und 2 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.
(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium (Ministerium), dem der Antrag auf dem Dienstweg vorzulegen ist.
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden einer Bezirksregierung (Einführungsbehörde) zugewiesen und dort in die Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes eingeführt. Einführungsbehörde soll eine andere als die Dienststelle sein, bei der der Beamte bei der Zulassung tätig ist. Ausnahmen hiervon können aus dringenden persönlichen Gründen auf Antrag vom Ministerium zugelassen werden.
§ 3
Dauer und Gliederung
Das Aufstiegsverfahren umfasst eine zehn Monate dauernde Einführungszeit mit Einführungslehrgängen und einen anschließenden drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang.
§ 4
Zuständigkeiten
(1) Das Ministerium bestimmt einen Beamten des höheren technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie bis zu drei Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zu deren Unterstützung. Die Ausbildungsleitung überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, koordiniert und führt Einführungslehrgänge durch und betreut die Aufstiegsbeamten während der Ausbildungszeit.
(2) Die Leitung der Einführungsbehörde bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung aus den Dezernaten Betrieblicher Arbeitsschutz oder Technischer Arbeitsschutz zum Ausbildungsbeauftragten. Der Ausbildungsbeauftragte ist für die Ausbildung der Aufstiegsbeamten in der jeweiligen Einführungsbehörde verantwortlich. Der Ausbildungsbeauftragte erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3*.
(3) Die Leitung der Einführungsbehörde bestimmt einen geeigneten Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung zum Ausbilder. Der Ausbilder unterstützt den Ausbildungsbeauftragten und überwacht insbesondere die Einhaltung des Ausbildungsplans.
(4) Der Dezernent eines Sachgebietes ist für die Ausbildung im Sachgebiet verantwortlich.
Teil 2
Einführungszeit
§ 5
Einführungszeit
(1) Die Einführungszeit umfasst eine sieben Monate dauernde praktische Einweisung in einer Einführungsbehörde und insgesamt drei Monate dauernde Einführungslehrgänge.
(2) Während der praktischen Einweisung sind die Beamten mit den Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. Die Inhalte der Einführungslehrgänge ergeben sich aus der Anlage 1.
(3) Die Beamten durchlaufen in der Einführungsbehörde zwei Sachgebiete des Dezernates Betrieblicher Arbeitsschutz und zwei Sachgebiete des Dezernates Technischer Arbeitsschutz, in denen sie zuvor möglichst nicht tätig waren. Die Dauer der Ausbildungsabschnitte in den Sachgebieten beträgt dreimal zwei Monate und einmal einen Monat. Fallen in diese Zeiten Einführungslehrgänge, verlängern sie sich jeweils entsprechend. Die Dauer der Tätigkeit in jeder Organisationseinheit darf trotz Krankheit, Urlaub oder Sonderurlaub einen Monat nicht unterschreiten.
(4) Die Beamten führen eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2
§ 6
Beurteilung
(1) Nach Abschluss eines jeden Ausbildungsabschnittes erstellt der für das Sachgebiet zuständige Dezernent einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlage 4 a. Der Ausbildungsbericht schließt mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen, geteilt durch 16. Der Ausbildungsbericht ist dem Beamten zu eröffnen und zu erläutern. Die Ausbildungsleitung erhält den Ausbildungsbericht sowie die Beschäftigungsdokumentation spätestens innerhalb einer Woche nach Abschluss der Ausbildung im Sachgebiet zur Kenntnis. Sie zeichnet die Dokumente gegen und sendet sie an die Einführungsbehörde zurück.
(2) Nach dem Abschluss der Einführungslehrgänge erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4 b und 5. Der Punktwert wird entsprechend Absatz 1 Satz 3 und 4 ermittelt. Der Ausbildungsbericht ist dem Beamten vor Beginn des Aufstiegslehrganges zu eröffnen und zu erläutern. Zur Festsetzung des Gesamtpunktwertes zum Ende der Einführungszeit, übersendet die Ausbildungsleitung ihre Beurteilung an die Einführungsbehörde.
(3) Der Ausbildungsbeauftragte erstellt zum Ende der Einführungszeit ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 Prozent, der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 Prozent in den zu bildenden Gesamtpunktwert der Einführungszeit ein. Die Bewertung ergibt sich aus § 11. Der Ausbildungsbeauftragte gibt das Zeugnis dem Beamten zur Kenntnis und übersendet es der Ausbildungsleitung.
Teil 3
Prüfungsverfahren
§ 7
Prüfungsausschuss
(1) Das Ministerium beruft den "Prüfungsausschuss für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen". Er führt das kleine Landessiegel.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Beamten des höheren technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung als Vorsitz und vier weiteren Beamten des höheren oder gehobenen technischen Dienstes der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung, für die eine ausreichende Anzahl an Vertretungen zu berufen ist. In den Prüfungsausschuss sollen mindestens zwei Beamtinnen berufen werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihren Prüfungsentscheidungen an Weisungen nicht gebunden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist ausgeschlossen.
(4) Der Prüfungsausschuss legt die zu prüfenden Themen und Prüfungstermine fest. Der Vorsitz führt die laufenden Geschäfte. Er erhält von der Ausbildungsleitung die Ausbildungsunterlagen.
§ 8
Schriftliche Aufsichtsarbeiten
Die Aufstiegsbeamten werden zu den Inhalten der unter den Nummern 1 und 3 in der Anlage 1 aufgeführten Einführungslehrgänge in insgesamt vier schriftlichen Klausuren von jeweils 90 Minuten Dauer geprüft. Diese Prüfungen werden von der Ausbildungsleitung zeitnah im Anschluss an die jeweiligen Einführungslehrgänge durchgeführt. Die Ausbildungsleitung legt die Prüfungsvorschläge dem Vorsitz des Prüfungsausschusses vor, der die Prüfungsaufgaben im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Prüfungsausschusses festlegt.
§ 9
Aufsicht bei den schriftlichen Arbeiten
(1) Die Ausbildungsleitung bestimmt die aufsichtführende Person (Aufsicht). Der Aufsicht sind die Aufgaben durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses, bei dessen Verhinderung durch die Ausbildungsleitung, in einem versiegelten Umschlag zu übergeben. Die Aufsicht öffnet den Umschlag zu Beginn der Prüfung in Gegenwart der Anwärter.
(2) Der Verlauf der schriftlichen Prüfung richtet sich nach den Vorgaben der Anlage 4 c.
§ 10
Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses bewerten die Klausuren unabhängig voneinander und legen danach die Prüfungsergebnisse fest. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses dokumentiert die Prüfungsergebnisse in den Klausurzeugnissen der Anlage 4 c und übersendet diese sowie die Klausuren der Ausbildungsleitung. Jedes Klausurzeugnis schließt mit einem Punktwert nach § 11 ab. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses eröffnet und erläutert dem Prüfling das Prüfungsergebnis in Anwesenheit der Ausbildungsleitung. Zur Berechnung der in der Prüfung insgesamt erreichten Endnote, übersendet die Ausbildungsleitung die Klausurzeugnisse zum Ende der Einführungszeit an den Prüfungsausschuss und teilt diesem den aus den Punktwerten aller Klausuren als Durchschnitt ermittelten Gesamtpunktwert mit.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsleistung sind neben der inhaltlichen Richtigkeit und dem Aufbau die äußere Form und der sprachliche Ausdruck zu berücksichtigen. Die Bewertung ist zu begründen.
(3) Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(4) Wird eine schriftliche Arbeit ohne triftige Entschuldigung nicht abgeliefert, so gilt sie als mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet.
(5) Die Klausuren sowie eine Ablichtung der Zeugnisse verbleiben nach Abschluss der Ausbildung bei der Ausbildungsleitung.
§ 11
Noten
Die einzelnen Leistungen dürfen nur unter Verwendung von vollen Punktzahlen bewertet werden. Gesamtpunktwerte werden durch Mittlung bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Gesamtpunkte entsprechen folgenden Noten:
sehr gut (1) = 15,00 bis 13,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht);
gut (2) = 13,49 bis 10,50 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht);
befriedigend (3) = 10,49 bis 7,50 Punkte
(eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht);
ausreichend (4) = 7,49 bis 5,00 Punkte
(eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht);
mangelhaft (5) = 4,99 bis 2,00 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können);
ungenügend (6) = 1,99 bis 0 Punkte
(eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können).
Teil 4
Aufstiegslehrgang
§ 12
Aufstiegslehrgang
Beamte, deren Eignung und Leistung während der Einführungszeit mindestens mit ausreichend beurteilt wurden und die Gesamtnote vier Klausuren mindestens der Note ausreichend entspricht, nehmen im Anschluss an die Einführungszeit an einem dreimonatigen Aufstiegslehrgang teil. Der Aufstiegslehrgang gliedert sich in einen zweimonatigen praktischen und einen einmonatigen theoretischen Teil. Der praktische Teil kann, soweit dies gewünscht wird, bei der Stammdienststelle abgeleistet werden. In diesem Fall nimmt deren Ausbildungsbeauftragter die Aufgaben der Einführungsbehörde wahr. Die Inhalte des Aufstiegslehrganges sind in der Anlage 7 festgelegt
§ 13
Aufstiegsprüfung
(1) Im Anschluss an den Aufstiegslehrgang ist die Aufstiegsprüfung vor dem Prüfungsausschuss für den gehobenen technischen Dienst der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen als Einzelprüfung abzulegen.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreter des Ministeriums, die Ausbildungsleitung sowie Personen, die ein gesetzlich begründetes Recht auf Teilnahme an den Prüfungen haben, können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses hat sechs Wochen vorher über den Prüfungstermin zu informieren. Er ist über den Teilnahmewunsch mindestens drei Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem freien Vortrag und einem sich anschließenden Fachgespräch. Der Vortrag soll die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten. Das Thema des Vortrages bezieht sich auf eines der nachfolgend aufgeführten Fachgebiete. In dem sich anschließenden Fachgespräch werden alle vier Fachgebiete geprüft:
1. Grundzüge des Verfassungs- und Verwaltungsrechts, Ordnungswidrigkeitenrecht
2. Technikgestaltung/Arbeitsverfahren;
3. Chemikalische, physikalische und biologische Belastungen/Beanspruchungen;
4. Arbeitsgestaltung.
Die Prüfungszeit soll insgesamt 50 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit für den Vortrag beträgt 30 Minuten.
(4) Der freie Vortrag und die Leistungen des Fachgespräches werden für jedes Fachgebiet von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit einem Punktwert nach § 11 bewertet. Aus den Punktwerten wird der Durchschnitt errechnet. Die Aufstiegsprüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Endnote ausreichend abschließt.
(5) Die Endnote des Prüfungszeugnisses der Anlage 8 wird gebildet aus dem Gesamtpunktwert der Einführungszeit, dem der mündlichen Prüfung und dem der Klausuren. Der Gesamtpunktwert der Einführungszeit sowie der der mündlichen Prüfung gehen zu jeweils 30 Prozent und der der Klausuren zu 40 Prozent in die Endnote ein. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses fertigt eine Prüfungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 8 und händigt das nach dem Muster der Anlage 9 erstellte Prüfungszeugnis aus.
§ 14
Erkrankung,
Nichtbestehen der Prüfung
(1) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände gehindert, zur Prüfung zu erscheinen oder die Prüfung vollständig abzulegen, so haben sie die Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft zu machen. Im Fall der Erkrankung ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Die Erkrankung ist dem Vorsitz des Prüfungsausschusses unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfung kann auf Antrag zu einem durch den Vorsitz festzulegenden Termin nachgeholt werden.
(2) Ist die Aufstiegsprüfung nicht bestanden, so kann diese einmal, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wiederholt werden. Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung setzt einen schriftlichen Antrag des Beamten voraus. Bis zur Wiederholungsprüfung setzt der Beamte die praktische Einweisung fort.
§ 15
Vorzeitige Beendigung des Verfahrens
(1) Stellt sich während der Einführungszeit heraus, dass der Beamte für den gehobenen technischen Dienst in der Staatlichen Arbeitsschutzverwaltung nicht geeignet ist, ist die Teilnahme am Verfahren zu beenden. Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium entscheidet auf gemeinsamen Vorschlag des Ausbildungsbeauftragten der Einführungsbehörde und der Ausbildungsleitung. Diese legen dem Beamten die Gründe für ihren Vorschlag dar und geben Gelegenheit zur Äußerung. Der Vorschlag ist ausführlich schriftlich zu begründen.
(2) Beamte können die Einführungszeit und den Aufstiegslehrgang jederzeit beenden.
(3) Beamte, die von der weiteren Teilnahme am Aufstiegsverfahren ausgeschlossen werden oder sie beenden, verbleiben im mittleren technischen Dienst.
(4) Das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium entscheidet im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung darüber, ob eine freigewordene Aufstiegsstelle neu besetzt wird.
§ 16
Abwesenheit
(1) Urlaub darf während der Einführungslehrgänge nach § 5 sowie während des Aufstiegslehrganges nach § 12 nur im Ausnahmefall durch die Einführungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung gewährt werden.
(2) Wenn die Abwesenheitszeiten während der Einführungslehrgänge einen Zeitraum von insgesamt zehn Arbeitstagen überschreiten, darf das Aufstiegsverfahren nur fortgeführt werden, wenn die absolvierten Lehrgänge oder Lehrgangsteile ausreichen, um die nach § 6 Absatz 3 vorgeschriebene Beurteilung vorzunehmen. Die Entscheidung trifft das für den Arbeitsschutz zuständige Ministerium auf Vorschlag der Ausbildungsleitung. Die Teilnahme an allen Klausuren gemäß § 12 Satz 1 ist als Zulassungsvoraussetzung zum Aufstiegslehrgang verbindlich. Beamte, die das Aufstiegsverfahren wegen zu vieler Abwesenheitszeiten nicht fortführen können, sollen vorbehaltlich der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen bevorzugt zum nächsten Aufstiegslehrgang zugelassen werden.
(3) Bei Abwesenheitszeiten während des Aufstiegslehrganges entscheidet das Ministerium auf Vorschlag der Ausbildungsleitung und der Einführungsbehörde, unter Berücksichtigung des bisherigen Verlaufs des Aufstiegsverfahrens, über die Fortführung.
§ 17
Schwerbehinderte
Prüfungen nach den §§ 8 und 13 von schwerbehinderten Menschen und diesen Gleichgestellte sind im Einzelfall den behinderungsspezifischen Besonderheiten anzupassen. Hierüber entscheidet unter Beteiligung der zuständigen Schwerbehindertenvertretung der Vorsitz des Prüfungsausschusses.
§ 18
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
Düsseldorf, den 20. Juli 2011
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Guntram S c h n e i d e r
GV. NRW. 2011 S. 378