Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 24 vom 21.11.2011 Seite 535 bis 556
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
2000
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung
der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen
der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
Vom 25. Oktober 2011
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Regelung
der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen
der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts
Artikel 1
Das Gesetz zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662) wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Belastungsausgleich ab dem 1. Januar 2011
(1) Ab dem 1. Januar 2011 werden die Jahresdurchschnittskosten für Beamte gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 auf 46.946 Euro pro Vollzeitäquivalent und für Nachersatz gemäß § 4 Absatz 8 auf 58.983 Euro pro Vollzeitäquivalent festgesetzt.
(2) Der Personalbedarf der Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 und die Kostenfolgeabschätzung ergeben sich aus der Anlage 3.
(3) Die fiktiven gesamten Personalkosten gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 werden ab dem 1. Januar 2011 durch Multiplikation der Gesamtzahl der Vollzeitäquivalente der Anlage 3 mit dem Jahresdurchschnittsbetrag für Nachersatz von 58.983 Euro ermittelt.
(4) Neben dem Zuschlag gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 als Ausgleich für den allgemeinen Sachaufwand für einen Büroarbeitsplatz erhalten die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 einen weiteren Zuschlag in Höhe von 5 % der fiktiven gesamten Personalkosten als Ausgleich für den sonstigen allgemeinen Sachaufwand.
(5) Der Abzugsbetrag gemäß § 4 Absatz 4 entfällt ab dem Jahr 2011.
(6) Die Gebühren gemäß § 4 Absatz 5 werden auf der Grundlage der Erfahrungen der Jahre 2008 bis 2011 geschätzt und ab dem 1. Januar 2012 vom Belastungsausgleich abgezogen. Bis zum 31. Dezember 2011 werden die Gebühren von den Kreisen und kreisfreien Städten erhoben und an das Land weitergeleitet.
(7) Die Verteilung des Belastungsausgleichs auf die Kreise und kreisfreien Städte ab dem 1. Januar 2011 erfolgt entsprechend der in der Anlage 4 festgelegten Personalverteilung. Bei der Aufteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß Satz 1 kann ein interkommunaler Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr in Einzelfällen für die betroffenen kommunalen Körperschaften vorgesehen werden, wenn sich dadurch die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs nach diesem Gesetz nicht erhöht.
(8) Die Jahresdurchschnittskosten gemäß Absatz 1 sind bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 11/A12 bei den Kommunen jeweils entsprechend anzupassen.
(9) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, den interkommunalen Ausgleich für Beihilfeleistungen gemäß Absatz 7 Satz 2 und die Anpassungen gemäß Absatz 8 durch Rechtsverordnung zu regeln. § 4 Absatz 11 gilt entsprechend.“
2. Nach § 5 a wird folgender neuer § 5 b eingefügt:
„§ 5b
Belastungsausgleich für die Vergangenheit
Zur pauschalen Abgeltung von Unterdeckungen während des Evaluationsverfahrens gemäß § 5 erhalten die Kreise und kreisfreien Städte spätestens im Jahr 2012 einen einmaligen Betrag von 1.500.000 Euro. Die Verteilung des Betrages erfolgt entsprechend dem Anteil der Kreise und kreisfreien Städte am Belastungsausgleich des Jahres 2010.“
3. Die Anlagen 3 und 4 zu § 5a werden diesem Gesetz als Anlagen 3 und 4 angefügt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
Düsseldorf, den 25. Oktober 2011
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für
die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
(L. S.)
Für
den Minister
für Inneres und Kommunales
und den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV. NRW. 2011 S. 536