Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 24 vom 21.11.2011 Seite 535 bis 556

Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze

2020
301
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Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen
und anderer Gesetze

 

Vom 25. Oktober 2011

 

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Gesetze

 

304

Artikel 1

 

Änderung des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen

 

Das Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 199), wird wie folgt geändert:

 

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 11 folgende Angaben eingefügt:

„§ 11a
Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer“.

 

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 12 wird nach „Marl;“ folgender Halbsatz eingefügt:

„das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer wird mit Ablauf des 31. Dezember 2015 aufgehoben.“

 

b) Absatz 2 wird aufgehoben und die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

 

3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

§ 11a
Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer

(1) Das Amtsgericht Gelsenkirchen tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 an die Stelle des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer. Die dort anhängigen Sachen gehen auf das Amtsgericht Gelsenkirchen über.

 

(2) Ist im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen.

 

(3) Schöffen und Hilfsschöffen, die bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer eingesetzt oder gewählt sind, werden entsprechend ihrer Wahl für den Rest oder die nächste Amtszeit dem Amtsgerichtsbezirk Gelsenkirchen zugewiesen. Für die Bestimmung der Reihenfolge der Heranziehung der Schöffen und Hilfsschöffen gelten die §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

 

(4) Schöffen, die im Zeitpunkt der Aufhebung des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, gelten für diese Hauptverhandlung als Schöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen unabhängig der §§ 44 und 45 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

 

(5) Stehen Schöffen und Hilfsschöffen bei dem Amtsgericht Gelsenkirchen nach Zuweisung der Schöffen und Hilfsschöffen des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer nicht in der für die Fortführung der strafrechtlichen Aufgaben erforderlichen Zahl zur Verfügung, so findet für die laufende Amtsperiode eine Nachwahl auf Grund der Vorschlagslisten der Stadt Gelsenkirchen statt. Für die Nachwahl gilt § 52 Absatz 6 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

 

(6) Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 und § 11 Nummer 12 bestimmten Termine um bis zu 12 Monate zu verschieben, wenn dies wegen des Standes der Bauarbeiten für das Justizzentrum Gelsenkirchen geboten ist.“

 

2020
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Artikel 2

 

Aufhebung des Dritten Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte und anderer Gesetze

 

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Gliederung und die Bezirke der ordentlichen Gerichte und anderer Gesetze vom 13. Januar 2009 (GV. NRW. S. 75) wird aufgehoben.

 

2020

Artikel 3

 

Änderung des Ruhrgebiet-Gesetzes

 

Das Ruhrgebiets-Gesetz vom 9. Juli 1974 (GV. NRW. S. 256, ber. 1975 S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2009 (GV. NRW. S. 75), wird wie folgt geändert:

 

In § 26 Absatz 4 werden nach den Wörtern „Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2015“ eingefügt.

 

Artikel 4

 

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 25. Oktober 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Für die Ministerpräsidentin

Der Finanzminister
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

(L. S.)

Für den Minister
für Inneres und Kommunales

und den Justizminister
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

 

GV. NRW. 2011 S. 539