Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 24 vom 21.11.2011 Seite 535 bis 556

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - Eingliederungsgesetz -
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 1
Anlage 2
 

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen - Eingliederungsgesetz -

83

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen - Eingliederungsgesetz -

Vom 25. Oktober 2011

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung des Gesetzes
zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Artikel 1

Das Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Die Aufsicht führt die“ durch die Wörter „Aufsichtsbehörde und Widerspruchsbehörde ist die“ ersetzt.

b) Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„(4) Die fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde wertet die Erfahrungen mit der Aufgabenübertragung als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung nach den Absätzen 2 und 3 aus und berichtet dem Landtag hierüber bis zum 31. Dezember 2014.“

2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Aufgaben der Versorgungsämter in den Bereichen der arbeitsmarktpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die Bezirksregierung über, in deren Bezirk das jeweilige Versorgungsamt seinen Sitz hat, soweit die Aufsicht keine abweichenden Regelungen für einzelne Förderprogramme trifft“.

3. Der bisherige § 23 wird einschließlich der Anlagen 1 und 2 aufgehoben. § 23 erhält folgende neue Fassung:

§ 23
Belastungsausgleich

(1) Für die wesentlichen Belastungen, die den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten durch dieses Gesetz entstehen, gewährt das Land einen finanziellen Ausgleich nach Maßgabe der folgenden Absätze. Zusätzlich erstattet es die für die Beamten gemäß § 9 entstehenden Versorgungsleistungen einschließlich der Beihilfeleistungen nach Eintritt in den Ruhestand. Ferner trägt das Land die Personalkosten für die Tarifbeschäftigten gemäß § 10. Daneben werden Sach- und Dienstleistungen nach Maßgabe des § 24 und ein finanzieller Ausgleich für den fachbezogenen Sachaufwand gemäß § 26 zur Verfügung gestellt.

(2) Der finanzielle Ausgleich gemäß Absatz 1 Satz 1 umfasst Pauschalbeträge für

1. den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 im aktiven Dienstverhältnis (Absatz 4),

2. den Personalaufwand für Nachersatz (Absatz 5),

3. den allgemeinen Sachaufwand (Absatz 6).

Die voraussichtliche Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs ab dem Jahr 2011 ergibt sich aus der Kostenfolgeabschätzung in Anlage 1.

(3) Der Personalbedarf der Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2011 in den einzelnen Aufgabenbereichen und seine Aufteilung ergeben sich aus Anlage 2. Auf der Grundlage des Personalbedarfs gemäß Satz 1 wird der finanzielle Ausgleich für Personalaufwand und allgemeinen Sachaufwand gemäß Absatz 2 für die einzelnen Landschaftsverbände, Kreise und kreisfreien Städte berechnet. Solange der tatsächliche Personalbestand der Beschäftigten gemäß §§ 9 und 10 in den übertragenen Aufgabenbereichen bei einzelnen kommunalen Körperschaften den Personalbedarf gemäß Satz 1 überschreitet, wird der finanzielle Ausgleich für die Jahre 2011 bis 2013 auf der Grundlage des tatsächlichen Personalbestands berechnet. Bei der Aufteilung des finanziellen Ausgleichs gemäß Satz 1 kann ein interkommunaler Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100.000 Euro pro Jahr in Einzelfällen für die betroffenen kommunalen Körperschaften vorgesehen werden, wenn sich dadurch die Gesamthöhe des finanziellen Ausgleichs nach diesem Gesetz nicht erhöht.

(4) Der finanzielle Ausgleich für den Personalaufwand für die Beamten gemäß § 9 errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente der Beamten gemäß § 9, die sich im aktiven Dienstverhältnis befinden, mit den Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent von 42.241 Euro. Die Jahresdurchschnittskosten schließen die gesetzlichen Leistungen des Dienstherrn mit Ausnahme der Versorgungsanwartschaften und Versorgungsleistungen ein.

(5) Als finanzieller Ausgleich für den Personalaufwand für Beschäftigte, die als Nachersatz für ausgeschiedene Beschäftigte mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betraut werden, werden Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent von 51.625 Euro zu Grunde gelegt. Bis zum Jahr 2013 sind die kommunalen Körperschaften berechtigt, eigenen Nachersatz gemäß Satz 1 für ausgeschiedene Beschäftigte zu stellen, soweit das Land keine entsprechende Ersatzgestellung vornimmt. Ab dem Jahr 2014 können sie in eigener Zuständigkeit Nachersatz gemäß Satz 1 stellen. Der finanzielle Ausgleich wird für die Anzahl der Vollzeitäquivalente gewährt, um die der Personalbedarf gemäß Absatz 3 Satz 1 durch das Ausscheiden von mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betrauten Beschäftigten unterschritten wird. Der Personalaufwand für weitere Beschäftigte, die mit Aufgaben nach §§ 2 bis 5 und 8 Absatz 2 betraut werden, kann berücksichtigt werden, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung nachhaltig gefährdet ist. Dies ist dann gegeben, wenn der Personalbedarf gemäß Absatz 3 Satz 1 durch Personalausfälle auf Grund von Langzeiterkrankungen von mehr als drei Monaten im Kalenderjahr um mindestens 30 Prozent unterschritten wird.

(6) Der finanzielle Ausgleich für den allgemeinen Sachaufwand für einen Büroarbeitsplatz errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente nach der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 mit 10 Prozent der Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent gemäß Absatz 5 Satz 1. Der finanzielle Ausgleich für den sonstigen allgemeinen Sachaufwand errechnet sich durch Multiplikation der Anzahl der Vollzeitäquivalente nach der diesem Gesetz beigefügten Anlage 2 mit 5 Prozent der Jahresdurchschnittskosten pro Vollzeitäquivalent gemäß Absatz 5 Satz 1. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(7) Der finanzielle Ausgleich wird den Landschaftsverbänden, Kreisen und kreisfreien Städten vierteljährlich jeweils zur Mitte des Quartals für das laufende Quartal ausgezahlt. In den ersten drei Quartalen eines Kalenderjahres erfolgt die Auszahlung als Abschlagszahlung. Im vierten Quartal erfolgt die endgültige Festsetzung des finanziellen Ausgleichs für das laufende Kalenderjahr.

(8) Zuständige Behörde im Sinne des § 5 Konnexitätsausführungsgesetzes ist das für Soziales zuständige Ministerium. Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs durch Rechtsverordnung zu regeln.“

4. a) Der bisherige § 24 wird § 24 Absatz 1.

b) Dem § 24 Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 angefügt:

„(2) Neben den Sach- und Dienstleistungen nach Absatz 1 trägt das Land die Kosten für die Dienstleistungen des Landesbetriebes Information und Technik Nordrhein-Westfalen beim Postversand für die Versorgungsverwaltung einschließlich der Portokosten.“

5. § 25 erhält folgende Fassung:

㤠25
Anpassung des Belastungsausgleichs

(1) Die Jahresdurchschnittskostenbeträge gemäß § 23 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sind bei künftigen Änderungen der Besoldung eines Beamten der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes bei den Kommunen jeweils entsprechend anzupassen.

(2) Der Personalbedarf gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 ist in Abständen von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der diesem Gesetz zugrunde liegenden Indikatoren zu überprüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, Anpassungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Anpassungen bei tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, die zu einer erheblichen Änderung des Bearbeitungsaufwands führen, durch Rechtsverordnung festzusetzen; die kommunalen Spitzenverbände sind in entsprechender Anwendung des § 7 des Konnexitätsausführungsgesetzes zu beteiligen.“

6. Nach § 25 wird folgender neuer § 26 eingefügt:

㤠26
Fachbezogener Sachaufwand

(1) Zum Ausgleich des Aufwandes, der durch die medizinische Beweiserhebung und durch Gebühren und Anwaltskosten in Gerichtsverfahren (fachbezogener Sachaufwand) entsteht, erhalten die Kreise und kreisfreien Städte einen Pauschalbetrag pro Fall von 56 Euro; als Fälle gelten Erstanträge, Änderungsanträge, Nachprüfungen und Widersprüche im Bereich des Schwerbehindertenrechts. Den fachbezogenen Sachaufwand, der den Landschaftsverbänden im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts entsteht, trägt das Land unmittelbar.

(2) Der fachbezogene Sachaufwand gemäß Absatz 1 Satz 1 ist in Abständen von jeweils drei Jahren, erstmals zum 1. Januar 2014, anhand der Entwicklung der Fallzahlen und der Kosten der Beweiserhebung zu prüfen und bei einer wesentlichen Abweichung anzupassen.

(3) Das für Soziales zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zum Ausgleich des fachbezogenen Sachaufwandes durch Rechtsverordnung festzusetzen.“

7. Nach § 26 wird folgender neuer § 27 eingefügt:

㤠27
Belastungsausgleich für die Vergangenheit

Zur pauschalen Abgeltung von Unterdeckungen in der Vergangenheit erhalten die Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände spätestens im Jahr 2012 einen einmaligen Betrag von 6.000.000 Euro. Die Verteilung des Betrages erfolgt entsprechend dem Anteil der Kreise, kreisfreien Städte und Landschaftsverbände am Belastungsausgleich des Jahres 2010.“

8. §§ 26 und 27 werden §§ 28 und 29.

9. Die Anlagen 1 und 2 zu § 23 werden diesem Gesetz als neue Anlagen 1 und 2 angefügt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

Düsseldorf, den 25. Oktober 2011

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Für die Ministerpräsidentin
Der Finanzminister
zugleich in eigener Ressortzuständigkeit
und für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

(L. S.)

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter

Barbara  S t e f f e n s

GV. NRW. 2011 S. 542