Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 28 vom 9.12.2011 Seite 601 bis 608

Fünfzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK –
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Fünfzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK –

2022

Fünfzehnte Änderung der
Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
RZVK

 

Vom 7. November 2011

 

Auf Grund des § 13 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2010 (GV. NRW. S. 255), hat der Kassenausschuss in der Sitzung am 7. November 2011 wie folgt beschlossen:

 

Artikel 1

 

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK – vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540), zuletzt geändert durch die 14. Satzungsänderung vom 15. Juni 2011 (GV. NRW. S. 362), wird wie folgt geändert:

 

1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Elternzeitgesetzes ruht,“ die Wörter „sowie für Zeiten nach § 6 Absatz 1 MuSchG,“ gestrichen.

 

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 als Unterabsatz angefügt:

3Für die Zeit, in der das Arbeitsverhältnis wegen der Schutzfristen nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG ruht, werden die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich ergeben würden, wenn in dieser Zeit das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen gezahlt worden wäre. 4Diese Zeiten werden als Umlage-/Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeiten berücksichtigt.“

 

2. In § 36 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für einen Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer gelten als Heirat auch die Begründung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer auch ein/e überlebende/r Lebenspartner/in und als Ehegatte auch ein/e Lebenspartner/in jeweils im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes.“

 

3. § 40 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) 1Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Lebenspartner/in geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat. 2Für das Wiederaufleben der Betriebsrenten für Witwen/Witwer sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes gilt § 46 Absatz 3 SGB VI entsprechend.“

 

4. § 44 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Vor Satz 2 wird der Gliederungspunkt durch die Angabe „a)“ ersetzt und die Satzbezeichnung gestrichen.

b) Vor Satz 3 wird der Gliederungspunkt durch die Angabe „b)“ ersetzt und die Satzbezeichnung gestrichen.

c) Vor Satz 4 wird der Gliederungspunkt durch die Angabe „c)“ ersetzt und die Satzbezeichnung gestrichen.

d) Satz 5 wird zu Satz 2. Satz 6 wird zu Satz 3. Satz 7 wird zu Satz 4.

 

5. § 47 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „SHARE-Überweisung“ durch das Wort „SEPA-Überweisung“ ersetzt.

 

6. In § 48 Absatz 1 Nummer 3 werden hinter den Wörtern „Betriebsrenten für Witwen/Witwer“ die Wörter „sowie Lebenspartner/innen im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ angefügt. Die Wörter „die erneute Eheschließung“ werden durch die Wörter „eine Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ ersetzt.

7. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) 1Ergibt sich nach § 73 Absatz 1a ein Zuschlag zur Anwartschaft, bildet die Summe aus der Startgutschrift nach § 73 Absatz 1 und dem Zuschlag die neue Startgutschrift; die Kasse teilt den Versicherten den Zuschlag und die sich daraus ergebende neue Startgutschrift im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit. 2Ergibt sich nach § 73 Absatz 1a kein Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen Startgutschrift; die Kasse teilt den Versicherten im Rahmen des Versicherungsnachweises nach § 51 mit, dass es bei der bisherigen Startgutschrift verbleibt. 3Einer gesonderten Mitteilung an die Versicherten bedarf es nicht.“

 

8. § 73 wird wie folgt geändert:

 

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1 (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Absatz 2 BetrAVG unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:

1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Absatz 1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.

 

2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Absatz 2 BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz nach § 32 Absatz 2, 3 und 3b der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung ermittelt. 2Als gesamtversorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt

a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversicherungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, und

 

b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum 31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.

3Für Beschäftigte, die in einer Zusatzversorgungseinrichtung im Tarifgebiet Ost pflichtversichert waren und die nur Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung nach dem 31. Dezember 1996 haben, gilt Satz 2 Buchstabe b mit der Maßgabe, dass für die Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte berücksichtigt werden.

4Bei Anwendung des § 32 Absatz 3 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung gilt als Eintritt des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige Zeit im Sinne des § 33 Absatz 1 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung sind die Zeiten nach Satz 2 Buchstabe a zu berücksichtigen.

 

2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1 und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1 berücksichtigt. 3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag, der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt wurde.“

 

b) Dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 7 wird die Satzbezeichnung „1“ vorangestellt und folgender Satz 2 angefügt:

2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 66) gewährt.“

 

9. Dem § 74 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Absatz 2 BetrAVG ist § 73 Absatz 1a entsprechend anzuwenden.“

 

10. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Satz wird Absatz 1.

 

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) 1Für Mutterschutzzeiten nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG, die in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2011 liegen, gilt § 35 Absatz 1 Satz 3 und 4 mit folgenden Maßgaben:

a) 1Die Mutterschutzzeiten werden auf schriftlichen Antrag der Beschäftigten berücksichtigt. 2Geeignete Nachweise zum Beginn und Ende der Mutterschutzfristen sind vorzulegen.

3Der Antrag und die Nachweise sind bei der Kasse einzureichen, bei der die Pflichtversicherung während der Mutterschutzzeit bestanden hat.

 

b) 1Das für die Mutterschutzzeit anzusetzende zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird errechnet aus dem durchschnittlichen kalendertäglichen zusatzversorgungspflichtigen Entgelt des Kalenderjahres, das dem Jahr vorangeht, in dem die Mutterschutzfrist begonnen hat.

2Bei der Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Kalendermonate ohne zusatzsorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. 3Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor Beginn der Mutterschutzzeit ergeben hätte.

 

c) Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Buchstabe b vermindert sich um das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das nach § 35 Absatz 1 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19. Dezember 2003 für Kalendermonate berücksichtigt worden ist, in denen das Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise nach § 6 Absatz 1 MuSchG geruht hat.

 

2Für Beschäftigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, gilt Satz 1 bei entsprechendem Antrag der Versicherten bzw. der Rentenberechtigten sinngemäß für die Berechnung ihrer Startgutschriften. 3Am 31. Dezember 2001 Rentenberechtigte mit Mutterschutzzeiten, die in der Zeit vom 18. Mai 1990 bis zum 31. Dezember 2001 liegen, erhalten auf Antrag einen Zuschlag zu ihrer Besitzstandsrente, der sich ergibt, wenn auf der Grundlage der Entgelte gemäß Satz 1 Buchstabe b entsprechend § 34 Versorgungspunkte gutgeschrieben würden.“

 

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

1. Artikel 1 Nummer 4 mit Wirkung zum 1. September 2009,

2. Artikel 1 Nummer 1 und 10 am 1. Januar 2012,

3. Artikel 1 Nummer 2, 3 und 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2005 und

4. Artikel 1 Nummer 5 mit Wirkung zum 1. November 2009

in Kraft.

 

Köln, den 7. November 2011

 

 

R a e t z

Vorsitzender des Kassenausschusses

 

B o i s

Schriftführer

 

 

Die vorstehende Fünfzehnte Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse – RZVK – hat das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 9. November 2011 – 31-45.02/04.01-3-368/11 – angenommen. Sie wird nach § 13 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht.

 

Köln, den 28. November 2011

 

 

Rheinische Versorgungskassen

Die Leiterin der Kassen

L u b e k

 

GV. NRW. 2011 S. 603