Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 31 vom 20.12.2011 Seite 683 bis 694
Erste Verordnung zur Änderung der KommunalisierungsfolgenVO |
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Erste Verordnung zur Änderung der KommunalisierungsfolgenVO
2000
Erste Verordnung zur Änderung
der KommunalisierungsfolgenVO
Vom 12. Dezember 2011
Auf Grund des § 4 Absatz 11 Satz 2 und § 5a Absatz 9 des Gesetzes zur Regelung der personalrechtlichen und finanzwirtschaftlichen Folgen der Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 536), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die KommunalisierungsfolgenVO vom 16. März 2008 (GV. NRW. S. 346) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
„(3) Der Personalaufwand für eine Nachersatzkraft (Vollzeitäquivalent) nach § 4 Absatz 8 des Gesetzes umfasst die Leistungen nach den Absätzen 1 oder 2.“
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 3
Berechnung des finanziellen Ausgleichs für die
einzelnen kommunalen Körperschaften ab dem 1. Januar 2011
(1) Die Berechnung des finanziellen Ausgleichs erfolgt auf der Basis des „Verteilerschlüssels Personal ab dem Jahr 2011“ (Anlage 4 des Gesetzes). Unterschreitet die Gesamtzahl der tatsächlich übergeleiteten Beamten/gestellten Tarifbeschäftigten den im Verteilerschlüssel vorgesehenen Umfang (Vollzeitäquivalente) aus vom Land zu vertretenden Gründen, ist für die Berechnung insoweit die Jahreskostenpauschale für Nachersatz (§ 5a Absatz 1 des Gesetzes) zugrunde zu legen.
(2) Reduziert sich der Umfang der individuell festgelegten Arbeitszeit von übergeleiteten Beamten und gestellten Tarifbeschäftigten nach den dafür geltenden besonderen Bestimmungen, gilt Folgendes:
1. Bei einem übergeleiteten Beamten wird die bisherige Jahreskostenpauschale weiterhin zugrunde gelegt.
2. Bei einem gestellten Tarifbeschäftigten erhält der Aufgabenträger einen dem Anteil der reduzierten Arbeitszeit entsprechenden Anteil der Personalaufwandspauschale für Tarifbeschäftigte in Höhe von 56 936 Euro, die der Berechnung der Nachersatzpauschale zugrunde lag. Für künftige Anpassungen gilt § 5a Absatz 8 des Gesetzes entsprechend.
(3) Für übergeleitete Beamte oder gestellte Tarifbeschäftigte, die in die Freistellungsphase der vom Land genehmigten Altersteilzeit eintreten, wird die Jahreskostenpauschale für Nachersatz nach § 5a Absatz 1 des Gesetzes zugrunde gelegt.
(4) Das für Umwelt zuständige Ministerium kann im Einzelfall einen finanziellen Ausgleich gewähren, wenn übergeleitete Beamte bzw. gestellte Tarifbeschäftigte in einem erheblichen Umfang längerfristig ausfallen (z. B. Sonderurlaub, Elternzeit, Langzeiterkrankung).
(5) Die Erhöhung der Jahreskostenpauschale auf Grund einer zu zahlenden Nachersatzpauschale wird monatsgenau berechnet und bei der nachfolgenden Abschlagszahlung berücksichtigt.
(6) Die Jahreskostenpauschale wird jährlich in vier Raten, jeweils zur Mitte des Quartals, für das laufende Quartal ausgezahlt. Die Erhöhung der Jahreskostenpauschalen gemäß § 5a Absatz 8 des Gesetzes erfolgt mit Inkrafttreten der Besoldungsänderungen und wird bei der nachfolgenden Abschlagszahlung berücksichtigt.
(7) Über einen interkommunalen Ausgleich für Beihilfeleistungen von mehr als 100 000 Euro pro Jahr entscheidet das für Umwelt zuständige Ministerium auf Antrag. Eine mögliche Umlage auf die kommunalen Aufgabenträger erfolgt entsprechend der Regelung des § 3 Absatz 1.“
4. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „-erstmals zum 15. Februar 2009-“ gestrichen.
5. § 5 erhält folgende Fassung:
„§ 5
Gebühreneinnahmen ab dem 1. Januar 2012
Die Gebühren gemäß § 4 Absatz 5 des Gesetzes verbleiben bei den Kreisen und kreisfreien Städten. Auf der Grundlage der in den Jahren 2008 bis 2011 ermittelten Gebühren ergibt sich jeweils für die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte für die Gebühreneinnahme ein Mittelwert, der ab dem 1. Januar 2012 vom Belastungsausgleich abgezogen wird.“
6. In § 6 wird die Zahl „2011“ durch die Zahl „2016“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Dezember 2011
Der
Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R e m m e l
GV. NRW. 2011 S. 684