Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 31 vom 20.12.2011 Seite 683 bis 694

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
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Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

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Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Vom 13. Dezember 2011

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Artikel 1

 

Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 394), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht erhält zu § 14 folgende Fassung:

„§ 14
Abgabenbescheide
“.

 

2. In § 5 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„(4) Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Aufwendungen für den betreffenden Verwaltungsbereich nicht übersteigen.“

 

3. In § 6 Absatz 2 wird in Satz 3 das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

 

4. § 14 erhält folgende Fassung:

„§ 14
Abgabenbescheide

(1) Festsetzung und Erhebung mehrerer Abgaben, die denselben Abgabepflichtigen betreffen, können in einem Bescheid zusammengefasst werden.

 

(2) Ein Bescheid über Abgaben für einen bestimmten Zeitabschnitt kann bestimmen, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die Berechnungsgrundlagen und der Abgabenbetrag nicht ändern. Dabei ist anzugeben, an welchen Tagen und mit welchen Beträgen die Abgaben jeweils fällig werden.

 

(3) Abgabenbescheide mit Dauerwirkung sind von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, wenn die Abgabepflicht entfällt oder sich die Höhe der Abgaben ändert.“

 

5. § 26 erhält folgende Fassung:

„§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Absatz 4 und § 25 dieses Gesetzes treten einen Tag nach seiner Verkündung, die übrigen Vorschriften am 1. Januar 1970 in Kraft. Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

 

Artikel 2

 

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 13. Dezember 2011

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

 

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Bauen,
Wohnen und Verkehr

Harry Kurt  V o i g t s b e r g e r

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

GV. NRW. 2011 S. 687