Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2011 Nr. 31 vom 20.12.2011 Seite 683 bis 694
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilV) |
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Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer (UStAufteilV)
602
Verordnung
über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
(UStAufteilV)
Vom 13. Dezember 2011
Auf Grund des § 5f Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) wird verordnet:
§ 1
Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer
(1) Der auf die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen entfallende Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel aufgeteilt, der gemäß § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes sowie der Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. September 2011 über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes (BGBl. I S. 1951) ermittelt wird. Die aus Anlage 1 ersichtlichen Schlüsselzahlen werden hiermit festgesetzt.
(2) Für die Aufteilung des Abrechnungsbetrages für das vierte Quartal 2011 sind die Schlüsselzahlen der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 868) anzuwenden.
§ 2
Auszuzahlende Beträge, Auszahlungstermine
(1) Die Höhe der Zahlungen ergibt sich für die ersten drei Quartale aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für den jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt.
(2) Im Dezember ist eine Abschlagszahlung auf das vierte Quartal in Höhe des Zahlungsbetrages für das dritte Quartal anzuweisen. Der Abrechnungsbetrag für das vierte Quartal ergibt sich aus der vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 17 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes berechneten Höhe des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer im jeweiligen Zeitraum, soweit er auf das Land Nordrhein-Westfalen entfällt, abzüglich der im Dezember geleisteten Abschlagszahlung.
(3) Die Zahlungen gemäß Absatz 1 erfolgen im April, Juli und Oktober am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor Ultimo. Die Abschlagszahlung gemäß Absatz 2 erfolgt im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main vor dem 24. Dezember, die Zahlung oder Erstattung aus der Schlussabrechnung gemäß Absatz 2 erfolgt am jeweils letzten Bankarbeitstag in Frankfurt vor Ultimo im Januar des Folgejahres.
§ 3
Berechnung und Zahlbarmachung
(1) Die Berechnung des Schlüssels nach § 1 und der Zahlungen nach § 2 sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen durchzuführen.
(2) Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen leitet dem Finanzministerium die Unterlagen über die Berechnung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer zu. Das Finanzministerium stellt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales die auszuzahlenden Beträge fest.
(3) Das Rechenzentrum der Finanzverwaltung erstellt anhand der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen übermittelten Berechnungen die für die Zahlbarmachung erforderlichen Unterlagen.
(4) Die Auszahlung erfolgt durch die Landeshauptkasse.
§ 4
Bekanntgabe
(1) Das Finanzministerium gibt den auf die Gemeinden entfallenden Anteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume durch besonderen Runderlass bekannt.
(2) Jede Gemeinde erhält über den auf sie entfallenden Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer für die in § 2 Absatz 3 benannten Zeiträume eine Mitteilung. Die Mitteilungen sind vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen maschinell zu erstellen und den Gemeinden rechtzeitig vor den in § 2 Absatz 3 festgelegten Terminen zuzuleiten.
§ 5
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel
(1) Ausgleichsbeträge nach § 5f Absatz 3 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 5c Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf neun Stellen hinter dem Komma zu runden.
(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Finanzministerium und vom Ministerium für Inneres und Kommunales unter Berücksichtigung des § 5c Absatz 2 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes in der jeweils geltenden Fassung festzusetzen.
(3) Die Ausgleichszahlungen auf Grund von Ergänzungsschlüsselzahlen sind zu den in § 2 Absatz 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Vor der Aufteilung sind Ausgleichsbeträge aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.
§ 6
Inkrafttreten, Übergangsregelung, Außerkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer vom 16. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 868) tritt mit Ablauf des 31. Januar 2012 außer Kraft.
(2) Für den Fall, dass die Rechtsverordnung des Bundes über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes für die Jahre 2015, 2016 und 2017 bis zum 1. Januar 2015 noch nicht in Kraft getreten ist, erfolgt die Aufteilung der Zahlungen gemäß § 2 weiterhin nach den in Anlage 1 dieser Verordnung festgesetzten Schlüsselzahlen. Die Zahlungen sind mit der nächst möglichen ordentlichen Zahlung zu verrechnen.
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Januar 2015 außer Kraft.
Düsseldorf, den 13. Dezember 2011
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der
Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2011 S. 688