Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 4 vom 9.2.2012 Seite 81 bis 94

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen
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zugehörige Anlagen :
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Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen

7123

Prüfungsordnung
der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von
Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf
Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
für das Land Nordrhein-Westfalen

Vom 23. Mai 2011

Bekanntgabe des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 17. November 2011

Die Verordnung der Regierungspräsidentin Köln vom 23. Mai 2011 gebe ich hiermit bekannt.

Im Auftrag

Peter  L a n d m a n n

Prüfungsordnung
der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von
Abschluss- und Umschulungsprüfungen in dem Ausbildungsberuf
Fachangestellter/Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste
für das Land Nordrhein-Westfalen

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 28. Oktober 2010 und gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 8. März 2007 erlässt die Bezirksregierung Köln als zuständige Stelle nach § 47 Absatz 1 Satz 1, § 62 Absatz 3 und § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen sowie Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste/Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste:

Inhaltsübersicht:

Teil 1

Prüfungsausschüsse

§ 1       Errichtung

§ 2       Zusammensetzung und Berufung

§ 3       Ausschluss und Befangenheit

§ 4       Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

§ 5       Geschäftsführung

§ 6       Verschwiegenheit

Teil 2

Vorbereitung der Prüfung

§ 7       Prüfungstermine und Fristen

§ 8       Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

§ 9       Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

§ 10     Anmeldung zur Prüfung

§ 11     Entscheidung über die Zulassung

§ 12     Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Teil 3

Durchführung der Prüfung

§ 13     Prüfungsgegenstand

§ 14     Gliederung der Prüfung

§ 15     Nichtöffentlichkeit

§ 16     Leitung, Aufsicht und Niederschrift

§ 17     Ausweispflicht und Belehrung

§ 18     Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

§ 19     Rücktritt, Nichtteilnahme

§ 20     Schriftliche Abschlussprüfung

§ 21     Prüfungsbereich Praktische Übungen

§ 22     Ergänzungsprüfung

Teil 4

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 23     Bewertungsgrundsätze

§ 24     Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 25     Feststellung des Prüfungsergebnisses

§ 26     Prüfungszeugnis

§ 27     Nicht bestandene Prüfung

Teil 5

Wiederholungsprüfung

§ 28     Wiederholungsprüfung

Teil 6

Schlussbestimmungen

§ 29     Rechtsbehelfsbelehrung

§ 30     Prüfungsunterlagen

§ 31     Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Teil 1

Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Die Bezirksregierung Köln errichtet als zuständige Stelle für die Abnahme der Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste/ Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste einen Prüfungsausschuss (§ 39 Absatz 1 Satz 1 BBiG u. § 62 Absatz 3 Satz 1 BBiG).

(2) Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse eingerichtet werden.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Beauftragten der Arbeitgeber, drei Beauftragten der Arbeitnehmer und zwei Lehrern/Lehrerinnen von Berufskollegs (§ 40 Absatz 1 Satz 1 BBiG).

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Absatz 2 Satz 3 BBiG).

(3) Die Mitglieder und die Stellvertreter oder Stellvertreterinnen müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Absatz 1 BBiG).

(4) Die zuständige Stelle beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für längstens fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, ist für die restliche Amtszeit eine neue Berufung vorzunehmen (§ 40 Absatz 3 Satz 1 BBiG).

(5) Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zielsetzung berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 2 BBiG).

(6) Lehrerinnen und Lehrer der Berufskollegs werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Absatz 3 Satz 3 BBiG).

(7) Werden Mitglieder und Stellvertreter oder Stellvertreterinnen nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Absatz 3 Satz 4 BBiG).

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 40 Absatz 3 Satz 5 BBiG).

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Stelle gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Absatz 4 BBiG).

(10) Von der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Absatz 5 BBiG).

§ 3
Ausschluss und Befangenheit

(1) An der Entscheidung über die Zulassung und an der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die zu dem Prüfungsbewerber oder zur Prüfungsbewerberin in naher persönlicher, verwandtschaftlicher oder wirtschaftlicher Beziehung stehen. Für den Ausschluss und die Feststellung der Befangenheit von Prüfungsausschussmitgliedern gelten die § 20 und § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen oder Prüflinge, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1), während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss ohne Mitwirkung und Stimmrecht des oder der Betroffenen. Ausgeschlossene Personen dürfen bei der Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein.

(4) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen. Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Absatz 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag (§ 41 Absatz 2 BBiG).

(3) In einfachen dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle führt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäfte. Einladungen, Protokollführung und Durchführung von Beschlüssen werden im Einvernehmen mit dem Vorsitz des Prüfungsausschusses geregelt.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der protokollführenden Person zu unterzeichnen.

§ 6
Verschwiegenheit

Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Stelle.

Teil 2

Vorbereitung der Prüfung

§ 7
Prüfungstermine und Fristen

(1) Die zuständige Stelle legt im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses die mit der Durchführung der Prüfung verbundenen Termine fest. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsausbildung und des Schuljahres abgestimmt sein.

(2) Die zuständige Stelle gibt die Prüfungstermine und die Anmeldefristen rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt. Wird die Anmeldefrist überschritten, kann die zuständige Stelle die Annahme der Anmeldung verweigern.

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen überregionalen Prüfungsaufgaben durchgeführt, legt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit anderen beteiligten zuständigen Stellen einheitliche Prüfungstage fest.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschluss- und Umschulungsprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Absatz 1 BBiG),

1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat,

3. wer vorgeschriebene schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat,

4. und wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grunde nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu verantworten haben.

(2) Umzuschulende sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn

1. sie eine angemessene Umschulungszeit zurückgelegt haben oder wenn diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,

2. und sie glaubhaft nachweisen, dass sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben haben.

(3) Behinderte Menschen sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Absatz 2 Satz 3 BBiG).

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen

(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden und des Berufskollegs vor Ablauf der Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn die Ausbildungsleistungen gut oder besser sind und sie den vorzeitigen Abschluss der Ausbildung rechtfertigen (§ 45 Absatz 1 BBiG).

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, hier viereinhalb Jahre, die Tätigkeit einer Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste/ eines Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste ausgeübt hat oder glaubhaft darlegt, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Abschlussprüfung in einer der fünf Fachrichtungen rechtfertigen (§ 45 Absatz 2 BBiG).

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Berufsausbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in dem Ausbildungsberuf Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste/ Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste entspricht (§ 43 Absatz 2 BBiG).

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildenden melden die Auszubildenden mit deren Zustimmung schriftlich auf dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formular fristgerecht zur Prüfung an.

(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/ der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des § 9 und des § 28, falls bei der Wiederholungsprüfung kein Ausbildungsverhältnis mehr besteht.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen

1. in den Fällen des § 8 Absatz 1:

a) die Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung,

b) die Bestätigung des Ausbildenden, dass das Berichtsheft geführt worden ist,

c) das letzte Zeugnis in beglaubigter Abschrift der zuletzt besuchten allgemein- oder berufsbildenden Schule,

d) die zeitliche Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,

e) und im Falle des § 8 Absatz 3 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;

2. in den Fällen des § 9:

a) Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Absatz 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 8 Absatz 3,

b) als beglaubigte Abschrift das letzte Zeugnis der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,

c) ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

d) und im Falle des § 12 Absatz 2 eine Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung;

3. bei Wiederholungsprüfungen: Antrag gemäß § 28.

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen für nicht gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Absatz 1 BBiG und § 62 Absatz 3 BBiG).

(2) Die zuständige Stelle teilt der Prüfungsbewerberin oder dem Prüfungsbewerber die Entscheidung über die Zulassung unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes rechtzeitig mit.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber oder der Prüfungsbewerberin mit Angabe der Ablehnungsgründe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Ist der Prüfungsbewerber/die Prüfungsbewerberin auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss

1. bis zum Beginn der Prüfung die Zulassung widerrufen oder

2. die Prüfung nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

§ 12
Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

(1) Behinderten Menschen sind auf deren Antrag die der Art und Schwere der Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen sind davon ausgenommen (§ 65 Absatz 1 BBiG).

(2) Mit dem Antrag ist eine Kopie des Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes oder eine fachärztliche Bescheinigung über Art und Umfang der Behinderung vorzulegen.

(3) Über den Antrag auf Erleichterung, der in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung vorliegen muss, entscheidet die zuständige Stelle. Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Erleichterungen erst zu einem späteren Zeitpunkt entstanden, ist der Antrag unverzüglich zu stellen.

Teil 3

Durchführung der Prüfung

§ 13
Prüfungsgegenstand

(1) Der Gegenstand der Abschlussprüfung und der Umschulungsprüfung richtet sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten/zur Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste vom 3. Juni 1998 (BGBl S. 1257, 2426), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2000 (BGBl. S. 222). Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist (§ 38 BBiG).

(2) Die Abschluss- und Umschulungsprüfungen werden fachrichtungsbezogen durchgeführt.

(3) Bei Umzuschulenden muss die Prüfung den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.

(4) Die Prüfungssprache ist Deutsch.

§ 14
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil einschließlich praktischer Übungen.

(2) Die schriftliche Prüfung geht dem Prüfungsbereich "Praktische Übungen" voraus.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Vertreter der zuständigen Stelle und Mitglieder sowie stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle andere Personen als Gäste zulassen, sofern keiner der Prüflinge Einwendungen dagegen erhebt.

(3) An der Beratung über das Prüfungsergebnis im Sinne des § 24 Absatz 1 dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses beteiligt sein.

§ 16
Leitung, Aufsicht und Niederschrift

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzes vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung während der schriftlichen Prüfungen und der Bearbeitung der Aufgabe des Prüfungsbereichs 4. Die Aufsichtsführung soll sicherstellen, dass die Prüflinge die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben sind getrennt nach Fächern in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren. Die Umschläge werden erst an den Prüfungstagen in Anwesenheit der Prüflinge geöffnet. Bei jeder Aufgabe sind die Zeit, in der sie zu lösen ist und die Hilfsmittel, die benutzt werden können, anzugeben.

(4) Spätestens mit Ablauf der festgelegten Bearbeitungszeit müssen die schriftlichen Prüfungsarbeiten abgegeben werden. Beizufügen sind den Arbeiten alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der/die Aufsichtsführende vermerkt auf der Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist durch die Aufsicht eine Niederschrift nach dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält

1. die Namenliste der Prüflinge,

2. die Unterschrift/en des/der Aufsichtführenden und die Zeiten der Aufsicht,

3. den Beginn der Aufgabenstellung,

4. den Zeitpunkt, zu dem einzelne Prüflinge den Raum verlassen und wieder zurückkehren,

5. den Vermerk, dass auf die Folgen der Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, Täuschungen, Täuschungsversuche oder der Mitwirkung an Täuschungen hingewiesen worden ist,

6. und Vermerke besonderer Vorkommnisse.

(5) Für den 4. Prüfungsbereich: Praktische Übungen (§ 21) erhält der Prüfling zwei ihm zur Wahl gestellte Prüfungsaufgaben. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

(6) Über den Ablauf der Prüfung im 4. Prüfungsbereich ist eine Niederschrift auf dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen.

(7) Über den Ablauf einer Ergänzungsprüfung (§ 22) ist eine Niederschrift auf dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Vordruck zu fertigen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

(1) Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen.

(2) Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie über die Folgen von Täuschungshandlungen, Ordnungsverstößen und einen Rücktritt während der Prüfung zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsleistungen Beauftragten zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der Aufsichtsführung durch Niederschrift festzustellen. Der Prüfling kann die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fortsetzen.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteil oder die gesamte Prüfung mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten.

(4) Wird eine Täuschungshandlung erst nach der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss in schwer wiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen.

(5) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung und kann die Prüfung aus diesem Grunde nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, ist er von der Teilnahme auszuschließen. Die Aufsichtführung entscheidet über den Ausschluss. Die endgültige Entscheidung über die Folgen für den Prüfling hat der Prüfungsausschuss unverzüglich zu treffen.

(6) Liefert ein Prüfling eine Prüfungsarbeit ohne ausreichenden Grund nicht rechtzeitig ab, so wird sie mit der Note "ungenügend" (0 Punkte) bewertet.

(7) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist der Prüfling anzuhören.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Versäumt der Prüfling einen Prüfungstermin, so werden bereits erbrachte selbstständige Prüfungsleistungen anerkannt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt. Selbständige Prüfungsleistungen sind solche, die thematisch klar abgrenzbar und nicht auf eine andere Prüfungsleistung bezogen sind sowie eigenständig bewertet werden können.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt der Prüfling ohne Nachweis eines wichtigen Grundes an der Prüfung nicht teil, so wird die Prüfung mit 0 Punkten bewertet.

(4) Bei den zeitlich auseinanderfallenden Teilen einer Abschlussprüfung gelten die Absätze 1 bis 3 für den jeweiligen Tag.

(5) Der wichtige Grund nach Absatz 2 ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich.

(6) Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.

§ 20
Schriftliche Abschlussprüfung

(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht für jede Fachrichtung aus drei Prüfungsbereichen.

(2) Die Prüfungsdauer beträgt in den Prüfungsbereichen 1 und 2 maximal je 120 Minuten, im Prüfungsbereich 3 höchstens 90 Minuten.

(3) In den Prüfungsbereichen 1 und 2 sind praxisbezogene Fälle und Aufgaben zu bearbeiten. Die Prüflinge sollen nachweisen, dass sie die Grundlagen und Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren und Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen können. Im Prüfungsbereich 3 sollen die Prüflinge wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufswelt beurteilen und darstellen können.

(4) Für die Fachrichtung Archiv ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a) Beschaffen

b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c) Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen

a) Technische Bearbeitung

b) Aufbewahrung und Registratur

c) Benutzungsdienst

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.

(5) Für die Fachrichtung Bibliothek ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a) Beschaffen

b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c) Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Bereitstellen und Vermitteln von Medien und Informationen

a) Aufstellung und Bestandspräsentation

b) Benutzungsdienst

c) Medien- und Informationsvermittlung

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.

(6) Für die Fachrichtung Information und Dokumentation ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a) Beschaffen

b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c) Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Informationsdienstleistungen

a) Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen

b) Durchführen von Recherchen

c) Bearbeiten und Bereitstellen von Informationen

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.

(7) Für die Fachrichtung Bildagentur ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a) Beschaffen

b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c) Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Bereitstellen und Vermitteln von Bildern

a) Aufbewahren und Bearbeiten von Bildern

b) Durchführung von Recherchen

c) Vermitteln von Bildern

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.

(8) Für die Fachrichtung Medizinische Dokumentation ist je eine Arbeit aus folgenden Prüfungsbereichen anzufertigen:

1. Prüfungsbereich: Beschaffen und Aufbereiten von Medien und Informationen

a) Beschaffen

b) Erfassen, Erschließen, Verzeichnen

c) Arbeitsorganisation

2. Prüfungsbereich: Informationsdienstleistungen

a) Einsetzen von Informations- und Kommunikationssystemen

b) statistische Auswertung

c) Ergebnisdarstellung

3. Prüfungsbereich: Wirtschafts- und Sozialkunde

a) Berufsbildung, Arbeitsrecht und soziale Sicherung

b) Wirtschaftsordnung und Informationsgesellschaft.

(9) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Abschlussprüfung erstellt und beschließt der Unterausschuss des Berufsbildungsausschusses zur Erstellung der Prüfungsaufgaben auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung.

§ 21
Prüfungsbereich Praktische Übungen

(1) Im 4. Prüfungsbereich Praktische Übungen soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Dienstleistungs- und Medienangebot bearbeiten. Für die Bearbeitung ist ein Zeitraum von höchstens 15 Minuten vorzusehen.

(2) Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Hierbei ist der Tätigkeitsschwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Der Prüfling soll dabei zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten, Lösungen darstellen und in berufstypischen Situationen kooperieren und kommunizieren kann. Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling höchstens 20 Minuten dauern.

(3) Die Prüfungsaufgaben für den Prüfungsbereich „Praktische Übungen“ werden vom Prüfungsausschuss festgelegt.

§ 22
Ergänzungsprüfung

Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“ und in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

Teil 4

Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 23
Bewertungsgrundsätze

(1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis der Prüfung werden folgende Noten erteilt:

100 bis 92 Punkte: sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

unter 92 bis 81 Punkte: gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

unter 81 bis 67 Punkte: befriedigend (3) = eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

unter 67 bis 50 Punkte: ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

unter 50 bis 30 Punkte: mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;

unter 30 bis 0 Punkte: ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Die einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis werden auf der Grundlage eines Umrechnungsschlüssels (Anlage 1) benotet und mit einer Dezimalstelle nach dem Komma ausgewiesen. Hierbei wird ab einem halben Punkt aufgerundet, im Übrigen abgerundet. Einzel- und Gesamtergebnisse zwischen 49,5 und 50 Punkten bzw. zwischen 29,5 und 30 Punkten werden nicht aufgerundet.

§ 24
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung ist jede Prüfungsarbeit von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbstständig und unabhängig voneinander zu beurteilen und zu bewerten. Die Beauftragten halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest (§ 42 Absatz 2 und Absatz 3 BBiG). Sie sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. Der Prüfungsausschuss kann auch stellvertretende Mitglieder beauftragen. Die Prüfungsarbeiten sowie die Bewertungsunterlagen stehen anschließend allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Jedes Mitglied ist berechtigt, eine vom Urteil der Gutachter abweichende Beurteilung mit Begründung schriftlich zu vermerken. Der Prüfungsausschuss bewertet die Arbeiten endgültig (§ 42 Absatz 1 BBiG).

(2) Die Bewertung ergibt sich aus dem Maß der sachlichen Richtigkeit und Vollständigkeit, der Art und Folgerichtigkeit von Begründungen, der Gliederung und Klarheit der Darstellung, der Ausdrucksweise sowie der äußeren Form der Arbeit und der Sprachkompetenz. Für die äußere Form der Arbeit sowie Orthographie und Grammatik sollen in der Regel nicht mehr als 5 Punkte vergeben werden.

(3) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, auch von Fachlehrern/ Fachlehrerinnen berufsbildender Schulen einholen. Im Rahmen der Begutachtung sind die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten. Personen, die nach § 3 von der Mitwirkung im Prüfungsausschuss auszuschließen sind, dürfen nicht als Gutachter tätig werden (§ 39 Absatz 2 und 3 BBiG).

(4) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen durch Beschluss des Prüfungsausschusses und nach Abgabe der Ergebnisliste an die zuständige Stelle von dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin oder einer beauftragten Fachlehrerin/eines beauftragten Fachlehrers den Prüflingen einzeln oder im Klassenverband mitgeteilt. Auf Antrag des Prüflings ist von der Bekanntgabe seiner Noten im Klassenverband abzusehen.

§ 25
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und hält es in dem von der zuständigen Stelle vorgegebenen Formular für die Niederschrift fest.

(2) Die Abschlussnote wird in der Weise ermittelt, dass die Punkte für die schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Praktischen Übungen addiert und durch die Zahl 4 geteilt werden. Alle Prüfungsbereiche haben das gleiche Gewicht.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Sind die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden, so ist die Prüfung nicht bestanden.

(4) Dem Prüfling wird im Anschluss an die Feststellung des Prüfungsergebnisses mitgeteilt, ob und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat. Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling eine vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnende Bescheinigung mit der Gesamtnote.

§ 26
Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,

2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort),

3. die Bezeichnung „Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste“ oder

„Fachangestellter für Medien- und Informationsdienste“ mit Angabe der Fachrichtung,

4. die Ergebnisse (Punkte und Noten) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Dezimalwert und Note),

5. das Bestehen des Datums der Prüfung,

6. Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.

(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Prüflings eine englischsprachige und eine französisch-sprachige Übersetzung beizufügen (§ 37 Absatz 3 BBiG).

(4) Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist dem Ausbildenden zu übersenden; eine weitere Ausfertigung des Zeugnisses wird von der zuständigen Stelle zu den Prüfungsakten genommen.

§ 27
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzliche Vertretung von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsfächern keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsfächer in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt werden müssen.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 28 ist hinzuweisen.

Teil 5

Wiederholungsprüfung

§ 28
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

(2) In einer Wiederholungsprüfung sind auf Antrag des Prüflings selbstständige Prüfungsbereiche nicht mehr zu wiederholen, in denen in der vorausgegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, sofern sich der Prüfling innerhalb von zwei Jahren - gerechnet ab dem Tage der Feststellung der nicht bestandenen Prüfung - zur Wiederholungsprüfung anmeldet (§ 23 Absatz 2 Satz 2 BBiG). Die Bewertung ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 8 bis 12) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind zudem Ort und Datum der vorangegangenen Prüfung anzugeben.

(4) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden.

Teil 6

Schlussbestimmungen

§ 29
Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerber/Prüfungsbewerberinnen bzw. Prüflinge mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz).

§ 30
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgeschriebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 25 Absatz 1 zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 26 Absatz 1 bzw. § 27 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 19. Mai 2000 (GV. NRW. S. 658) außer Kraft.

Die Regierungspräsidentin Köln

Gisela  W a l s k e n

GV. NRW. 2012 S. 83