Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 1 vom 9.1.2006 Seite 1 bis 36

Gebührenordnung für Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-AMIWFT NRW)
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Norm
Normfuß
 

Gebührenordnung für Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-AMIWFT NRW)

2011

Gebührenordnung
für Amtshandlungen
des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
(GebO-AMIWFT NRW)

 

Vom 12. Dezember2005

 

Aufgrund des § 126 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird verordnet:

 

§ 1
Gebührentarif

(1) Für die im anliegenden Gebührentarif genannten Amtshandlungen des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen werden die dort genannten Gebühren erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

 

(2) Die Tarifstellen 30.1.1 bis 30.1.5, 30.3, 30.4, 30.5 und 31 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung finden entsprechende Anwendung.

 

§ 2
Anwendung des Gebührengesetzes und Gebührenfreiheit

(1) §§ 3 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung.

 

(2) Staatlich anerkannte Fachhochschulen, denen Zuschüsse nach § 125 HG gewährt werden, sind von den Gebühren befreit, soweit die Amtshandlung den bezuschussten Bereich betrifft.

 

§ 3
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2006 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januar 2011 außer Kraft.

 

Düsseldorf, den 12. Dezember 2005

 

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

 

Anlage

GEBÜHRENTARIF

1
Staatliche Anerkennungen

1.1
Staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen,
die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen,
als Universität, Fachhochschule, Kunsthochschule oder
kirchliche Hochschule
Gebühr: Euro 2500 bis 5600

1.2
Verlängerung der staatlichen Anerkennung von Bildungseinrichtungen,
die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, als Universität,
Fachhochschule, Kunsthochschule oder kirchliche Hochschule
Gebühr: Euro 1200 bis 2800

1.3
Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Standort
Gebühr: Euro 450 bis 1.400

1.4
Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Standort
Gebühr: Euro 200 bis 750

1.5
Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen weiteren Studiengang
Gebühr: Euro 100 bis 800

Anmerkung zur Tarifstelle 1.5:
Gebührenfrei ist die Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen bis
zum Wintersemester 2007/2008 eingeführten Bachelor- oder Masterstudiengang,
wenn mit diesem ein Diplom- oder Magisterstudiengang ersetzt wird.

1.6
Verlängerung der Erstreckung der staatlichen Anerkennung auf einen
weiteren Studiengang
Gebühr: Euro 60 bis 450

 

2
Feststellung der Gleichwertigkeit

2.1
Feststellung der Gleichwertigkeit einer Studien-, Prüfungs-
oder Habilitationsordnung
Gebühr: Euro 540 bis 1600

2.2
Bei jedem weiteren Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit
einer Studien-, Prüfungs- oder Habilitationsordnung für diese Feststellung
Gebühr: Euro 200 bis 430

Anmerkung zur Tarifstelle 2.2:
Gebührenfrei ist die Feststellung der Gleichwertigkeit einer
Studien- oder Prüfungsordnung für einen bis zum Wintersemester 2007/2008
eingeführten Bachelor- oder Masterstudiengang, wenn mit diesem ein Diplom- oder
Magisterstudiengang ersetzt wird.

 

3
Zustimmung zur Führung von Bezeichnungen

3.1
Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule,
einem hauptberuflich Lehrenden für die Dauer der Tätigkeit
an der Hochschule das Recht zu verleihen, die Bezeichnung
„Professorin“ oder „Professor“, „Professorin an einer Kunst-
hochschule“ oder „Professor an einer Kunsthochschule“
oder „Universitätsprofessorin“ oder „Universitätsprofessor“
zu führen
Gebühr: Euro 50 bis 430

 

3.2
Zustimmung gegenüber der staatlich anerkannten Hochschule
zur Erteilung der Erlaubnis, dass ein entlassener hauptberuflich
Lehrender die Bezeichnung „Professorin“ oder „Professor“,
„Professorin an einer Kunsthochschule“ oder „Professor an einer
Kunsthochschule“ oder „Universitätsprofessorin“ oder
„Universitätsprofessor“ weiterführen darf
Gebühr: Euro 50 bis 110

 

4
Sonstige Amtshandlungen

4.1
Feststellung nach § 118 Abs. 2 Satz 3 HG oder § 118 Abs. 2 Satz 4 HG
Gebühr: Euro 100 bis 800

4.2
Ausstellung einer Äquivalenzbescheinigung oder einer Führbarkeitsbescheinigung
für im Ausland erworbene akademische Grade
Gebühr: Euro 50 bis 200

GV. NRW. 2006 S. 2