Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 30.3.2012 Seite 139 bis 154
Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes Westfalen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2012 |
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Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes Westfalen aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2012
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Satzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
über die Zuweisung von Mitteln des LWL-Integrationsamtes Westfalen
aus der Ausgleichsabgabe nach § 77 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
an die örtlichen Träger bei den kreisfreien Städten,
Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen in
Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2012
Vom 1. März 2012
Die Landschaftsversammlung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat auf Grund des § 7 Absatz 1 des
Gesetzes zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und des
Schwerbehindertenrechtes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 1987 (GV. NRW. S. 401), zuletzt geändert durch den Artikel 5 des Zweiten Gesetzes
zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482), in Verbindung mit den §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 Buchstabe
d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 254), am
1. März 2012 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Für das Haushaltsjahr 2012
werden den kreisfreien Städten, Großen kreisangehörigen Städten und Kreisen als
örtlichen Trägern zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 102 Absatz 1 Nummer 3 SGB
IX in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Nummer 6 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch IX vom 31. Januar 1989 (GV. NRW. S. 78), zuletzt geändert durch den Artikel 23 des Zweiten Gesetzes zur Straffung
der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 482),
20,57 vom Hundert
des Aufkommens an
Ausgleichsabgabe zugewiesen.
§ 2
Aufkommen an Ausgleichsabgabe
im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamtes Westfalen
im Haushaltsjahr 2011 bis zum 30. November aus den Ausgleichsabgabezahlungen
der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs
zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2011 abzüglich der Abführung an
den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Absatz 6 SGB IX.
§ 3
(1) 18 vom Hundert des Aufkommens an
Ausgleichsabgabe werden auf die örtlichen Träger aufgeteilt nach einem
Verteilungsschlüssel, der sich je zur Hälfte errechnet aus dem Durchschnitt der
tatsächlichen Zuweisungen an den jeweiligen örtlichen Träger in den Jahren 2009
bis 2011 und der Zahl der schwerbehinderten Menschen, die nach den
letztverfügbaren Daten der Bundesagentur für Arbeit in seinem
Zuständigkeitsbereich auf Arbeitsplätzen von beschäftigungspflichtigen Arbeitgebern
(§ 71 Absatz 1 SGB IX) beschäftigt wurden.
(2) Die durch die örtlichen
Träger bis zum Ende des Haushaltsjahres 2011 nicht verausgabten und nicht
gebundenen Mittel an Ausgleichsabgabe werden auf den nach Absatz 1 errechneten
Betrag angerechnet.
(3) Das LWL-Integrationsamt Westfalen kann
einzelnen örtlichen Trägern zur Durchführung ihrer Aufgaben über die ihnen nach
Absatz 1 und 2 zustehenden Beträge hinaus Ausgleichsabgabemittel zur Verfügung
stellen, soweit dadurch der Gesamtbetrag nach§ 1 nicht überschritten wird.
(4) Die örtlichen Träger
berichten dem LWL-Integrationsamt Westfalen bis zum 31. Januar des Folgejahres
über die Verwendung der Ausgleichsabgabe per Vordruck.
Münster, den 1. März 2012
Dieter G e
b h a r d
Vorsitzender
der 13. Landschaftsversammlung
Dr.
Wolfgang K i r s c h
Schriftführer
der 13. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß
§ 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung
bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen
Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung
vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband
vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 1. März 2012
Der Direktor
des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i
r s c h
GV. NRW. 2012 S. 152