Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 30.3.2012 Seite 139 bis 154
Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO) |
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Verordnung über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO)
2128
Verordnung
über die Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen
(HygMedVO)
Vom
13. März 2012
Auf
Grund § 23 Absatz 5 und Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 28.Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), wird
verordnet:
§ 1
Anwendungsbereich
(1)
Diese Verordnung gilt für
1.
Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl.
I S. 886), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2983),
2.
Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3.
Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern
vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4.
Dialyseeinrichtungen,
5.
Tageskliniken.
Ausgenommen
sind die von Religionsgemeinschaften betriebenen oder diesen gleichgestellten
oder ihnen zuzuordnenden Krankenhäuser nach § 33 des Krankenhausgestaltungsgesetzes
des Landes Nordrhein-Westfalen, die in eigener Zuständigkeit Regelungen
treffen, die den Zielen der nachfolgenden Vorschriften entsprechen.
(2)
Für Leitungen von Zahnarztpraxen sowie Leitungen von Arztpraxen und
Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, in denen invasive
Eingriffe vorgenommen werden, gilt diese Verordnung insoweit, dass diese
mindestens sicherstellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind und Hygienebeauftragte
benannt werden.
§ 2
Hygiene in medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 1
(1)
Träger von Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 sind verpflichtet, die
betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Voraussetzungen für die
Einhaltung der Grundsätze der Hygiene sicherzustellen und für die Durchführung
der notwendigen hygienischen Maßnahmen zu sorgen.
Dazu
gehören insbesondere
1.
für Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 die Bildung einer
Hygienekommission,
2.
die Beratung durch eine Krankenhaushygienikerin/einen Krankenhaushygieniker im
Sinne der Empfehlung der Kommission für Krankenhaushygiene und
Infektionsprävention „Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur
Prävention nosokomialer Infektionen“ in der jeweils geltenden durch das Robert
Koch-Institut veröffentlichten Fassung,
3.
die Beschäftigung von Hygienefachkräften,
4.
die Bestellung von Hygienebeauftragten,
5.
sicherzustellen, dass ein risikoadaptiertes Aufnahmescreening auf
multiresistente Erreger im Sinne der Empfehlung der Kommission für
Krankenhaushygiene und Infektionsprävention in der jeweils geltenden durch das
Robert Koch-Institut veröffentlichten Fassung erfolgt,
6.
sicherzustellen, dass bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von
Patientinnen und Patienten Informationen, die zur Verhütung und Bekämpfung von
nosokomialen Infektionen und von Krankheitserregern mit Resistenzen
erforderlich sind, in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme an
Einrichtungen, die Notfallrettung und Krankentransport betreiben, die
aufnehmende Einrichtung oder an die weiterbehandelnde niedergelassene
Ärztin/den weiterbehandelnden niedergelassenen Arzt unverzüglich weitergegeben
werden (sektorübergreifender Informationsaustausch).
(2)
In Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 ist die
angemessene klinisch-mikrobiologische und klinisch-pharmazeutische Beratung des
ärztlichen Personals sicherzustellen.
(3)
Für Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sind Bauvorhaben vor
Beantragung der Baugenehmigung oder, soweit es sich um genehmigungsfreie
Vorhaben handelt, vor ihrer Durchführung hinsichtlich der hygienischen
Anforderungen durch die Krankenhaushygienikerin/den Krankenhaushygieniker zu
bewerten und während der Bauausführung zu begleiten.
§ 3
Hygienekommission
(1)
Die Hygienekommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des
Trägers bedarf. Der Hygienekommission gehören mindestens an
1.
die ärztliche Leitung,
2.
die Leitende Pflegekraft,
3.
die Leitung des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes,
4.
die Hygienefachkräfte nach § 4,
5.
die Krankenhaushygienikerin / der Krankenhaushygieniker,
6.
die Hygienebeauftragten nach § 5 Absatz 1.
Der
Hygienekommission sollen darüber hinaus die kaufmännische Leitung, die /der
zuständige Apothekerin/Apotheker und die technische Leitung angehören. Weitere
Abteilungsärztinnen/-ärzte, Mitglieder der jeweiligen Personalvertretung sowie
fachkundige Dritte wie insbesondere Mikrobiologinnen/Mikrobiologen von privaten
oder öffentlichen Untersuchungsstellen einschließlich der
Krankenhauslaboratorien, die Betriebsärztin/der Betriebsarzt und die/der
Beauftragte für das Qualitätsmanagement können der Kommission angehören.
(2)
Die Hygienekommission hat insbesondere
1.
darauf hinzuwirken, dass Hygienepläne aufgestellt und fortgeschrieben werden,
in denen insbesondere zu regeln ist, welche Vorgaben zur Erkennung, Verhütung
und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen unter Einbeziehung therapeutischer
Maßnahmen einzuhalten sind,
2.
die Einhaltung der Hygienepläne zu überwachen,
3.
zu regeln, durch wen und innerhalb welcher Zeit bei Verdacht oder Vorliegen
einer nosokomialen Infektion die Hygienefachkräfte, die
Krankenhaushygienikerin/der Krankenhaushygieniker sowie die/der
Hygienebeauftragte zu unterrichten sind,
4.
mitzuwirken bei der Planung von Baumaßnahmen, der Wiederbeschaffung von
Anlagegütern gemäß § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Krankenhausgestaltungsgesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen und bei der Erstellung von Organisationsplänen,
soweit dadurch Belange der Hygiene betroffen sind, sowie bei der Organisation
der Aus- und Fortbildung des Personals auf dem Gebiet der Hygiene,
5.
auf die Erfüllung der Verpflichtung aus § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6
hinzuwirken.
(3)
Die Hygienekommission wird vom Vorsitz in regelmäßigen Abständen, mindestens
halbjährlich, einberufen. Bei gehäuftem Auftreten von nosokomialen Infektionen
und bei besonderen, die Hygiene betreffenden Vorkommnissen wird die
Hygienekommission unverzüglich einberufen.
§ 4
Hygienefachkräfte
(1)
Hygienefachkräfte im Sinne dieser Verordnung sind
Hygienefachschwestern/Hygienefachpfleger, die an einer qualifizierten,
staatlich anerkannten Weiterbildung zur Hygienefachkraft mit Erfolg
teilgenommen haben.
(2)
Die Hygienefachkräfte üben ihre Aufgaben in Abstimmung und im Einvernehmen mit
der Krankenhaushygienikerin / dem Krankenhaushygieniker aus.
(3)
Die Hygienefachkräfte haben insbesondere
1.
mit den Hygienebeauftragten bei der Überwachung der Hygiene und hygienischen
Maßnahmen zusammenzuarbeiten,
2.
die Surveillance von nosokomialen Infektionen sowie
von multiresistenten Erregern und anderen besonderen Erregern gemäß § 23
Infektionsschutzgesetz in Zusammenarbeit mit den Hygienebeauftragten und der
Krankenhaushygienikerin / dem Krankenhaushygieniker durchzuführen,
3.
die Stationen und die sonstigen pflegerischen, diagnostischen, therapeutischen,
ver- und entsorgungstechnischen Bereiche sowohl
regelmäßig als auch anlassbezogen zu besichtigen,
4.
das ärztliche Personal, das Pflegepersonal und die Leitung des Wirtschafts- und
Verwaltungsdienstes der entsprechenden Bereiche über Verdachtsfälle zu
unterrichten,
5.
die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter über angeordnete Hygienemaßnahmen und deren
Gründe zu unterrichten,
6.
die Hygiene-, Desinfektions- und Desinsektionsmaßnahmen
zu überwachen,
7.
Arbeitspläne für pflegetechnische Maßnahmen nach hygienischen Gesichtspunkten
zu erstellen und deren Einhaltung zu überwachen,
8.
bei epidemiologischen Untersuchungen mitzuwirken,
9.
mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zu kooperieren,
10.
bei der Fachaufsicht über die Sterilisations- und Desinfektionsgeräte, über die
Bettenaufbereitung sowie über die Reinigung der Einrichtung mitzuwirken,
11.
die Analyse und Bewertung mikrobiologischer und anderer Befunde von Infektionen
und anderer gesundheitsgefährdender Gegebenheiten bei Patientinnen/Patienten
und deren Umgebung insbesondere aufgrund von Untersuchungen an
Patientinnen/Patienten, Personal, Luft, Wasser, Klimaanlagen und Gegenständen
auf mögliche Gesundheitsgefährdungen zu unterstützen,
12.
in Zusammenarbeit mit den hygienebeauftragten Ärztinnen/Ärzten und der
Krankenhaushygienikerin/dem Krankenhaushygieniker Infektionsketten und
Infektionsursachen zu erforschen sowie die Gegenmaßnahmen einzuleiten und
13.
Fortbildungen für das Personal der Einrichtung durchzuführen.
(4) Die Mindestzahl der Hygienefachkräfte, die eine Einrichtung
beschäftigen muss, ergibt sich aus der Anwendung der Empfehlung der Kommission
für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention: „Personelle und
organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen“ in
der jeweils geltenden durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Fassung.
Diese Bestimmungen gelten entsprechend, wenn Zusammenschlüsse von Einrichtungen
nach § 1 Absatz 1 einrichtungsübergreifend Hygienefachkräfte beschäftigen.
(5) Krankenhäuser nach § 3 Nummer 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz,
Fachkrankenhäuser für Suchtkrankheiten, Vorsorge- sowie
Rehabilitationseinrichtungen sind insoweit stationären Einrichtungen der
Psychiatrie gleichzusetzen.
§ 5
Hygienebeauftragte
(1)
In jeder Einrichtung nach § 1 Absatz 1 ist mindestens eine in der Einrichtung
klinisch tätige Ärztin/ein in der Einrichtung klinisch tätiger Arzt, die / der
über entsprechende Kenntnisse und Erfahrungen in Hygiene und
Infektionsprävention verfügt, fachlich weisungsbefugt ist und die/der an einer
entsprechenden Fortbildung in der Hygiene mit Erfolg teilgenommen hat, zur/zum Hygienebeauftragten
zu bestellen. In Einrichtungen mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem
Risiko für nosokomiale Infektionen benennt jede Abteilung eine
hygienebeauftragte Ärztin/einen hygienebeauftragten Arzt.
(2)
Die/der Hygienebeauftragte Ärztin/Arzt hat insbesondere
1.
bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene- und Infektionsprävention in
ihrem/seinem Verantwortungsbereich mitzuwirken und dabei Verbesserungen der
Hygienepläne und der Funktionsabläufe anzuregen und
2.
bei der Aus- und Fortbildung des Personals in der Krankenhaushygiene
mitzuwirken.
(3) Hygienebeauftragte in der Pflege sind staatlich anerkannte
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/-pfleger mit mehrjähriger Berufserfahrung.
Die Benennung von Hygienebeauftragten in der Pflege als konkrete Kontaktperson
auf jeder Station und in jedem Funktionsbereich bleibt von den Regelungen der
Absätze 1 und 2 unberührt.
§ 6
Qualifikation und Fortbildung
(1)
Hygienefachkräfte nach § 4 sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet,
sich mit dem aktuellen Stand der Hygiene vertraut zu machen und haben
spätestens im Abstand von zwei Jahren an entsprechenden
Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(2)
Hygienebeauftragte nach § 5 sind verpflichtet, sich laufend mit den neuesten
Erkenntnissen über die Hygiene vertraut zu machen und bedürfen der regelmäßigen
Fortbildung in längstens zweijährigem Abstand. Diese Fortbildung soll
insbesondere folgende Gebiete umfassen:
1.
Regelungen auf dem Gebiete der Krankenhaushygiene,
2.
mikrobiologische und epidemiologische Grundlagen von nosokomialen Infektionen
unter besonderer Berücksichtigung des Antibiotikaeinsatzes,
3.
Analyse und Dokumentation von nosokomialen Infektionen,
4.
Umgebungsuntersuchungen,
5.
Anforderungen an Funktion, Bau und Ausstattung von bestimmten Funktionsbereichen,
6.
gezielte hygienisch-mikrobiologische Kontrollmaßnahmen,
7.
Maßnahmen auf dem Gebiet der Desinfektion, Sterilisation und Entwesung, der
apparativen und instrumentellen Ausstattung und Versorgung sowie der
Wasserversorgung und -aufbereitung, der Schwimmbadhygiene, der Abwasser- und
Abfallbeseitigung,
8.
besondere Methoden zur Verhütung von Infektionen des Personals und
9.
Zusammenwirken mit Instituten und Laboratorien sowie medizinischen
Untersuchungsämtern, unteren Gesundheitsbehörden und anderen Behörden.
(3)
Hygienefachkräfte und Hygienebeauftragte sind für die Wahrnehmung dieser
Aufgabe im erforderlichen Umfang freizustellen.
(4)
Krankenhaushygienikerinnen/Krankenhaushygieniker sind verpflichtet, sich mit
dem aktuellen Stand der Hygiene vertraut zu machen und mindestens im Abstand
von zwei Jahren an entsprechenden Fortbildungen teilzunehmen.
(5)
Die Fortbildung des sonstigen Personals in medizinischen Einrichtungen nach § 1
über Grundlagen und Zusammenhänge der Hygiene ist Aufgabe der/des
Krankenhaushygienikerin/Krankenhaushygienikers und der Hygienefachkräfte. Den
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung muss die Gelegenheit zur
Teilnahme an den für sie bestimmten Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet
der Hygiene gegeben werden.
§ 7
Information des Personals
Die
Leitung der Einrichtung informiert das in der Einrichtung tätige Personal bei
Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen,
mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 23
Absatz 5 und 8 Infektionsschutzgesetz festgelegten innerbetrieblichen
Verfahrensweisen zur Infektionshygiene und dokumentiert dies in geeigneter
Weise.
§ 8
Aufzeichnungen, Akteneinsicht, Zutrittsrecht
(1)
Die Aufzeichnungen nach § 23 Absatz 4 Infektionsschutzgesetz sind der/dem
Krankenhaushygienikerin/Krankenhaushygieniker, der/dem Hygienebeauftragten und
der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr im Verzug
unverzüglich bekanntzugeben. Die Kontroll- und Wartungsarbeiten an den für die
Aufrechterhaltung der Hygiene erforderlichen technischen Einrichtungen sowie
die sonstigen im Rahmen der Hygiene erhobenen und anfallenden Daten sind unter
Angabe des Datums aufzuzeichnen und zehn Jahre aufzubewahren.
(2)
Krankenhaushygienikerinnen/Krankenhaushygieniker, Hygienebeauftragte und
Hygienefachkräfte haben das Recht, Unterlagen der Einrichtung einschließlich
der Patientenakten, auch in digitaler Form, einzusehen und Bereiche der
Einrichtung zu betreten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser
Verordnung erforderlich ist.
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 Nummer 24 Infektionsschutzgesetz
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 die betrieblich-organisatorischen oder die
baulich-funktionellen Voraussetzungen für die Einhaltung der Grundsätze der
Hygiene nicht sicher stellt oder nicht für die Durchführung der notwendigen
hygienischen Maßnahmen sorgt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die unverzügliche Information nicht
sicherstellt,
3.
entgegen § 4 Absatz 4 nicht die erforderliche Zahl an Hygienefachkräften
beschäftigt,
4.
entgegen § 7 das in der Einrichtung tätige Personal nicht bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch
einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 23 Absatz 5 und 8
Infektionsschutzgesetz festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur
Infektionshygiene informiert oder dies nicht in geeigneter Weise dokumentiert.
(2)
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet
werden. Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die unteren Gesundheitsbehörden.
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt die Krankenhaushygieneverordnung vom 9. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 830)
außer Kraft.
(2)
Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet über die Erfahrungen mit
dieser Verordnung der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2017 und danach alle
fünf Jahre.
Düsseldorf,
den 13. März 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore
K r a f t
Der Justizminister
Thomas K
u t s c h a t y
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Barbara S t e f f e n s
GV.
NRW. 2012 S. 143