Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 30.3.2012 Seite 139 bis 154
Sechstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes |
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Sechstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
1101
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Vom 16. März 2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Sechstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes
Artikel 1
1. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Eine Fraktion erhält die Geldleistung ab der
konstituierenden Sitzung des Landtags bis zum Ende der Wahlperiode, im Falle
der Auflösung des Landtags bis zum Ende des Monats, in dem die Neuwahl
stattfindet, längstens jedoch bis zum Beginn der folgenden Wahlperiode. Eine
neu hinzukommende Fraktion erhält die Geldleistung ab dem auf die Wahl
folgenden Tag, wenn sie sich innerhalb eines Monats bildet. Die für den
Zeitraum zwischen dem auf die Wahl folgenden Tag und der konstituierenden
Sitzung des Landtags an eine neu hinzukommende Fraktion gezahlte Geldleistung
wird innerhalb der folgenden sechs Monate mit den der Fraktion zustehenden
Geldleistungen verrechnet. Im Übrigen wird die Geldleistung nur für den
Zeitraum gewährt, in dem die Fraktion die Voraussetzungen dieses Gesetzes und
der Geschäftsordnung des Landtags erfüllt.“
2. In § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Im Falle des Endes der Wahlperiode durch
Auflösung des Landtags ist die Rechnung binnen einer Frist von 6 Monaten nach
Beginn der folgenden Wahlperiode zu legen.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 14. März 2012 in Kraft.
Düsseldorf, den 16. März 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore
K r a f t
(L. S.)
Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
GV. NRW. 2012 S. 140