Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 30.3.2012 Seite 139 bis 154

Sechstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes
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Sechstes Gesetz zur Änderung des Fraktionsgesetzes

1101

Sechstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes

Vom 16. März 2012

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Sechstes Gesetz
zur Änderung des Fraktionsgesetzes

Artikel 1

Das Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz) vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 336), wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Eine Fraktion erhält die Geldleistung ab der konstituierenden Sitzung des Landtags bis zum Ende der Wahlperiode, im Falle der Auflösung des Landtags bis zum Ende des Monats, in dem die Neuwahl stattfindet, längstens jedoch bis zum Beginn der folgenden Wahlperiode. Eine neu hinzukommende Fraktion erhält die Geldleistung ab dem auf die Wahl folgenden Tag, wenn sie sich innerhalb eines Monats bildet. Die für den Zeitraum zwischen dem auf die Wahl folgenden Tag und der konstituierenden Sitzung des Landtags an eine neu hinzukommende Fraktion gezahlte Geldleistung wird innerhalb der folgenden sechs Monate mit den der Fraktion zustehenden Geldleistungen verrechnet. Im Übrigen wird die Geldleistung nur für den Zeitraum gewährt, in dem die Fraktion die Voraussetzungen dieses Gesetzes und der Geschäftsordnung des Landtags erfüllt.“

2. In § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Endes der Wahlperiode durch Auflösung des Landtags ist die Rechnung binnen einer Frist von 6 Monaten nach Beginn der folgenden Wahlperiode zu legen.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 14. März 2012 in Kraft.

Düsseldorf, den 16. März 2012

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2012 S. 140