Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 30.3.2012 Seite 139 bis 154

21. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet der Stadt Bergheim
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21. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet der Stadt Bergheim

21. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt Region Köln,
im Gebiet der Stadt Bergheim

Vom 22.März 2012

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seiner Sitzung am 16. Dezember 2011 die 21. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, im Gebiet der Stadt Bergheim beschlossen (Darstellung eines zweckgebundenen Gewerbe- und Industriegebietes (GIB) : terra nova durch Reduzierung eines Gewerbe- und Industriegebietes für Flächenintensive Großvorhaben. Der zweckgebundene GIB : terra nova dient vorrangig Unternehmensansiedlungen im Bereich der Energietechnologien. Der GIB ist interkommunal von den Städten Bedburg, Bergheim und Elsdorf zu planen und umzusetzen.).

Die Vereinbarkeit des geplanten interkommunalen Kompetenzareals mit dem Landesentwicklungsplan wurde im Wege eines Zielabweichungsverfahrens bestätigt.

Diese Änderung hat mir die Regionalplanungsbehörde Köln am 19. Dezember 2011 – Aktenzeichen: 32/61.6.2-2.11.-21 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.

Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Rhein-Erft-Kreis und der Stadt Bergheim zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.

Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Köln (Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.

Düsseldorf, den 22. März 2012

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr. Christoph  E p p i n g

GV. NRW. 2012 S. 153