Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 8 vom 30.3.2012 Seite 139 bis 154
Fortschreibung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis, im Gebiet der Gemeinden des Kreises Soest und im Gebiet der Gemeinden des Hochsauerlandkreises |
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Fortschreibung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis, im Gebiet der Gemeinden des Kreises Soest und im Gebiet der Gemeinden des Hochsauerlandkreises
Fortschreibung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis,
im Gebiet der Gemeinden des Kreises Soest und
im Gebiet der Gemeinden des Hochsauerlandkreises
Vom 23. März 2012
Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 8. Dezember 2011 die Fortschreibung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Kreis Soest und Hochsauerlandkreis, im Gebiet der Gemeinden des Kreises Soest und im Gebiet der Gemeinden des Hochsauerlandkreises beschlossen.
Diese Fortschreibung hat mir die Regionalplanungsbehörde Arnsberg am 21. Dezember 2011 – Aktenzeichen: 32 – gemäß § 19 Absatz 6 des Landesplanungsgesetzes NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 212), angezeigt.
Die Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß § 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz wird die Fortschreibung des Regionalplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Arnsberg (Regionalplanungsbehörde) sowie dem Kreis Soest, dem Hochsauerlandkreis, den Gemeinden des Kreises Soest und den Gemeinden des Hochsauerlandkreises zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die Fortschreibung des Regionalplans wird mit der Bekanntmachung wirksam. Damit sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz zu beachten.
Ich weise darauf hin, dass die in § 12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung
bei der Erarbeitung und Aufstellung der Fortschreibung des Regionalplanes
unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung
des Regionalplans gegenüber der Bezirksregierung Arnsberg
(Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Christoph E p p i n g
GV. NRW. 2012 S. 153