Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 1 vom 9.1.2006 Seite 1 bis 36

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter

600

Vierundzwanzigste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Zuständigkeiten der Finanzämter

Vom 19. Dezember 2005

Aufgrund

1. des § 17 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),

2. des § 4 Abs. 1 Satz 3 des Spielbankgesetzes NW vom 19. März 1974 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 232),

3. des § 17 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung,

4. des § 15 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),

5. des § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 und des § 409 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809),

6. des § 5 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954),

7. des § 14 Abs. 3 Satz 2 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

8. des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

9. des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Spielbankgesetzes NW,

10. des § 29 a Abs. 2 des Berlinförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242),

11. des § 20 des Berlinförderungsgesetzes,

12. des § 9 des Investitionszulagengesetzes 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1996 (BGBl. I S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3779),

13. des § 8 des Investitionszulagengesetzes 1999 in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4034), geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3603),

14. des § 7 des Investitionszulagengesetzes 2005 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 2005 (BGBl. I S. 2961),

15. des § 6 des Stahlinvestitionszulagengesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),

16. des § 164 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599),

17. des § 131 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),

18. des § 17 Abs. 4 und 5 des Geldwäschegesetzes vom 25. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676),

zu 6. bis 10. jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 409 Satz 2 der Abgabenordnung, zu 11. bis 16. jeweils in Verbindung mit § 387 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung, zu 17. in Verbindung mit § 409 Satz 2 der Abgabenordnung und zu 3. bis 18. jeweils in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministers zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Finanzverwaltung vom 14. Juli 1987 (GV. NRW. S. 270), geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306),

wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. Dezember 1987 (GV. NRW. S. 450), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:

Die Anlagen 3.a, 3.b und 4 werden wie folgt gefasst:

„Anlage 3.a

zur Verordnung
über die Zuständigkeiten der Finanzämter
vom 16. Dezember 1987

(neugefasst durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],
in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006)

Inhalt

(Reihenfolge der Darstellung:

Laufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)

1
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Rheinland

1.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bergisches Land in Solingen

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld

e) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben

zu e): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Hilden, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld

1.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf I in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt und Düsseldorf-Nord

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, des Wirtschaftsabschnitts „Energie- und Wasserversorgung“, soweit nicht die Finanzämter für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld oder Bergisches Land zuständig sind,

f) bei Großbetrieben des unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitts, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

g) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Düsseldorf II in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mitte und Düsseldorf-Süd

e) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabteilung „Versicherungsgewerbe“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres

zu e) und f): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.4
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Essen in Essen

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilungen „Metallerzeugung und -bearbeitung“ sowie „Kohlenbergbau, Torfgewinnung“,

f) bei Großbetrieben der unter e) aufgeführten Wirtschaftsabteilungen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.5
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Krefeld in Krefeld

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Kleve, Krefeld, Moers, Wesel

g) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben

zu g): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Viersen, Wesel

1.6
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Mönchengladbach in Mönchengladbach

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Düsseldorf zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende, steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Grevenbroich, Kempen, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Neuss I, Neuss II, Viersen

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Düsseldorf gehören

zu e) und f): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mettmann, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Grevenbroich, Hilden, Kempen, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Mülheim an der Ruhr, Neuss I, Neuss II, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Viersen, Wuppertal-Barmen und Wuppertal-Elberfeld

2
Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland

2.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Aachen in Aachen

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu a) bis f): Bezirke der Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen-Kreis, Bergheim, Brühl, Erkelenz, Euskirchen, Düren, Geilenkirchen, Jülich, Schleiden

g) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

bb) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben

h) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, der Wirtschaftsabteilung „Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau“ und der Wirtschaftsgruppen „Ziegelei, Herstellung von sonstiger Baukeramik“, „Herstellung von Zement, Kalk und gebranntem Gips“ und „Herstellung von Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips“,

i) bei Großbetrieben der unter Buchstabe h) aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsgruppen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu g) bis i): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bonn in Bonn

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth

e) bei Betrieben aller Größenklassen der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“ und „Fischerei und Fischzucht“,

f) bei Betrieben aller Größenklassen der unter Buchstabe e) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu e) und f): Bezirke der Finanzämter Bergisch Gladbach, Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Sankt Augustin, Siegburg, Wipperfürth

g) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören

zu g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Köln in Köln

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Köln der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Köln zuständig ist,

c) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

d) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind

zu a) bis d): Bezirke der Finanzämter Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West

e) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Köln der Wirtschaftsabteilung „Versicherungsgewerbe“ und der Wirtschaftsunterklasse „Hörfunk- und Fernsehanstalten“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung und Wirtschaftsunterklasse, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Köln gehören,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu e) bis g): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln“

Anlage 3.b

zur Verordnung
über die Zuständigkeiten der Finanzämter vom 16. Dezember 1987

(neugefasst durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],
in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006)

Inhalt

(Reihenfolge der Darstellung:

Laufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)

3
Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Münster

3.1
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Bielefeld in Bielefeld

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,
cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Gütersloh, Herford, Wiedenbrück

h) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu h): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Coesfeld, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Ibbenbüren, Lemgo, Lübbecke, Minden, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Paderborn, Steinfurt, Warburg, Warendorf, Wiedenbrück

3.2
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Detmold in Detmold

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfung)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Detmold, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg

3.3
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Dortmund in Dortmund

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 % der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Hamm, Lippstadt, Lüdinghausen, Soest

h) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Versicherungsgewerbe“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu h): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

3.4
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Hagen in Hagen

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Siegen

3.5
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Herne in Herne

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaft“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Marl, Recklinghausen, Schwelm, Witten

h) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabteilung „Kreditgewerbe“ ohne die Wirtschaftsunterklassen „Institutionen für Finanzierungsleasing“ und „Leihhäuser“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabteilung, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören

zu h): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Borken, Bottrop, Brilon, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Hagen, Hamm, Hattingen, Herne-Ost, Herne-West, Iserlohn, Lippstadt, Lüdenscheid, Lüdinghausen, Marl, Meschede, Olpe, Recklinghausen, Schwelm, Siegen, Soest, Witten

3.6
Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Münster in Münster

übertragene Zuständigkeiten:

Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen (ausgenommen Lohnsteuer-Außenprüfungen und Umsatzsteuer-Sonderprüfungen)

a) bei Betrieben aller Größenklassen im Oberfinanzbezirk Münster der Konzerne, zu denen mindestens ein Großbetrieb gehört, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

b) bei Großbetrieben, soweit nicht ein anderes Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung des Oberfinanzbezirks Münster zuständig ist,

c) bei Betrieben aller Größenklassen

aa) der Konzerne im Oberfinanzbezirk Münster der Wirtschaftsabschnitte „Land- und Forstwirtschaf“, „Fischerei und Fischzucht“ einschließlich landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Dienstleistungen, sowie der Wirtschaftsgruppen „Obst- und Gemüseverarbeitung“, „Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren“, „Großhandel mit Obst, Gemüse und Kartoffeln“, der Wirtschaftsklasse „Handelsvermittlung von landwirtschaftlichen Grundstoffen, lebenden Tieren, textilen Rohstoffen und Halbwaren“ sowie der Wirtschaftsunterklassen „Milchverarbeitung (ohne Herstellung von Speiseeis)“, „Zuckerindustrie“, „Alkoholbrennerei“, „Großhandel mit Düngemitteln“ und „Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, zoologischem Bedarf, lebenden Tieren und Sämereien“,

bb) der unter aa) aufgeführten Wirtschaftsabschnitte, Wirtschaftsgruppen, Wirtschaftsklassen und Wirtschaftsunterklassen, soweit sie nicht zu einem Konzern im Oberfinanzbezirk Münster gehören,

cc) gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 Körperschaftsteuergesetz) von juristischen Personen des öffentlichen Rechts

dd) von Gesellschaften des privaten Rechts, an denen juristischen Personen des öffentlichen Rechts allein oder zusammen mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts mindestens 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte zustehen oder bei denen juristische Personen des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam eine einheitliche Leitung im Sinne des § 18 Abs. 1 oder 2 Aktiengesetz ausüben,

d) bei Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen sowie bei Berufsverbänden, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände“ zuzuordnen sind,

e) bei Personen, die nach den einheitlichen Abgrenzungsmerkmalen zur Einordnung der Betriebe in Größenklassen der sonstigen Fallart „Fälle mit bedeutenden Einkünften (bE)“ zuzuordnen sind,

f) bei Gesellschaften, die ab der Gründung oder ab einem späteren Zeitpunkt Verlustzuweisungsgesellschaften sind, bis zum Ablauf des zehnten auf die Gründung oder den späteren Zeitpunkt folgenden Kalenderjahres,

g) bei Bauherrengemeinschaften

zu a) bis g): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Coesfeld, Ibbenbüren, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf“

Anlage 4

zur Verordnung
über die Zuständigkeiten
der Finanzämter vom 16. Dezember 1987

(neugefasst durch Verordnung vom 19. Dezember 2005 [GV. NRW. 2006 S. 5],
in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006)

Inhalt

(Reihenfolge der Darstellung:
Laufende Nummer/Bezeichnung und Sitz des Finanzamtes/übertragene Zuständigkeiten/Bezirk des Finanzamtes)

1
Oberfinanzbezirk Düsseldorf der Oberfinanzdirektion Rheinland

1.1
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf in Düsseldorf

übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer 1.3 Buchstabe d) übernommen hat,

b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer 1.3 Buchstabe d) übernommen hat

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Geldern, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach-Mitte, Mönchengladbach-Rheydt, Moers, Neuss I, Neuss II, Viersen

c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

1.2
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen in Essen

übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer 1.3 Buchstabe d) übernommen hat,

b) Aufgaben der Steuerfahndung,

aa) soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf zuständig ist

oder

bb) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall gemäß laufender Nummer 1.3 Buchstabe d) übernommen hat

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Dinslaken, Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Essen-Nord, Essen-Ost, Essen-Süd, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Wesel

1.3
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal in Wuppertal

übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf zuständig ist

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Düsseldorf-Mettmann, Hilden, Remscheid, Solingen-Ost, Solingen-West, Velbert, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld

c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende Nummer 1.10 Buchstabe a)

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Düsseldorf

d) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen

aa) der §§ 370, 370a Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,

oder

bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,

wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Wuppertal den Fall übernommen hat

zu d): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Düsseldorf, Essen und Wuppertal

2
Oberfinanzbezirk Köln der Oberfinanzdirektion Rheinland

2.1
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen in Aachen

übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2 Buchstabe c) übernommen hat,

b) Aufgaben der Steuerfahndung,

aa) soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln zuständig ist

oder

bb) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2 Buchstabe c) übernommen hat

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Aachen-Außenstadt, Aachen-Innenstadt, Aachen-Kreis, Düren, Erkelenz, Geilenkirchen, Jülich

c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende Nummer 2.6 Buchstabe a)

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

2.2
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn in Bonn

übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln zuständig ist

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Euskirchen, Sankt Augustin, Schleiden, Siegburg

c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen

aa) der §§ 370, 370a Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,

oder

bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,

wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall übernommen hat

zu c): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Aachen, Bonn und Köln

d) die zentrale Sammlung und Auswertung der von den Finanzbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen übermittelten Informationen über Betrugsfälle im Bereich der Umsatzsteuer,

e) die landesinterne Koordinierung von Umsatzsteuerprüfungen und Steuerfahndungsprüfungen in bezirksübergreifenden Fällen, soweit dies erforderlich ist,

f) das Zusammenführen und Auswerten von umsatzsteuerlich erheblichen Informationen auf Landesebene zur Aufdeckung und Ermittlung von Betrugsfällen im Bereich der Umsatzsteuer

zu d) bis f): Bezirke aller Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen

2.3
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln in Köln

übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2 Buchstabe c) übernommen hat,

b) Aufgaben der Steuerfahndung
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bonn den Fall gemäß laufender Nummer 2.2 Buchstabe c) übernommen hat

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bergheim, Bergisch Gladbach, Brühl, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Ost, Köln-Porz, Köln-Süd, Köln-West, Leverkusen, Wipperfürth

c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Köln

3
Oberfinanzbezirk Münster der Oberfinanzdirektion Münster

3.1
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld in Bielefeld

übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall gemäß laufender Nummer 3.4 Buchstabe c) übernommen hat,

b) Aufgaben der Steuerfahndung,

aa) soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum zuständig ist

oder

bb) das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall gemäß laufender Nummer 3.4 Buchstabe c) übernommen hat

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Detmold, Gütersloh, Herford, Höxter, Lemgo, Lübbecke, Minden, Paderborn, Warburg, Wiedenbrück

c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 20a Abgabenordnung und der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sowie in Fällen der Anlage 2.2a, laufende Nummer 3.11 Buchstabe a)

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

3.2
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum in Bochum

übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Bottrop, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-Unna, Dortmund-West, Gelsenkirchen-Nord, Gelsenkirchen-Süd, Gladbeck, Herne-Ost, Herne-West, Lippstadt, Marl, Recklinghausen, Soest

c) die unter Buchstabe b) bezeichneten Aufgaben in Fällen des § 50 a Einkommensteuergesetz

zu c): Bezirke aller Finanzämter des Oberfinanzbezirks Münster

d) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen

aa) der §§ 370, 370a Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,

oder

bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,

wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum den Fall übernommen hat

zu d): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum und Hagen

3.3
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Hagen in Hagen

übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum den Fall gemäß laufender Nummer 3.2 Buchstabe d) übernommen hat,

b) Aufgaben der Steuerfahndung, soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum

aa) zuständig ist

oder

bb) den Fall gemäß laufender Nummer 3.2 Buchstabe d) übernommen hat

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Altena, Arnsberg, Brilon, Hagen, Hattingen, Iserlohn, Lüdenscheid, Meschede, Olpe, Schwelm, Siegen, Witten

3.4
Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster in Münster

übertragene Zuständigkeiten:

a) Aufgaben in Straf- und Bußgeldverfahren – ohne Kassenaufgaben –

aa) wegen Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten,

bb) wegen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, auf die Bestimmungen des Achten Teils der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden sind,

b) Aufgaben der Steuerfahndung,
soweit nicht das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bochum zuständig ist

zu a) und b): Bezirke der Finanzämter Ahaus, Beckum, Borken, Coesfeld, Hamm, Ibbenbüren, Lüdinghausen, Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt, Steinfurt, Warendorf

c) die unter Buchstaben a) und b) bezeichneten Aufgaben in Fallgestaltungen

aa) der §§ 370, 370a Abgabenordnung, wenn auch Umsatzsteuer betroffen ist,

oder

bb) des § 26c Umsatzsteuergesetz,

wenn das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster den Fall übernommen hat

zu c): Bezirke der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Bielefeld und Münster“.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Dezember 2005

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Helmut  L i n s s e n

GV. NRW. 2006 S. 5