Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 11 vom 7.5.2012 Seite 177 bis 194
Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger (Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwV) |
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Verordnung über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger (Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwV)
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Verordnung
über den Nachweis des Verbleibs von Wirtschaftsdünger
(Wirtschaftsdüngernachweisverordnung - WDüngNachwV)
Vom 24. April 2012
Auf Grund des § 4
und § 14 Absatz 2 Nummer 1b sowie § 15 Absatz 6 des Düngegesetzes vom 9. Januar
2009 (BGBl. I S. 54, 136), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S.
481) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über das Inverkehrbringen
und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl.
I S. 1062), wird verordnet:
§ 1
Zweck und Geltungsbereich der Verordnung
Die Verordnung
konkretisiert die zur Überwachung der Einhaltung düngerechtlicher Vorschriften
erforderlichen Aufzeichnungspflichten nach § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger. Sie
gilt für Abgeber von Wirtschaftsdünger nach § 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger.
§ 2
Aufzeichnungspflicht
(1) Abgeber von Wirtschaftsdünger haben
1. den im abgebenden Betrieb anfallenden und den aufgenommenen Wirtschaftsdünger nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse pro Jahr,
2. den in Verkehr gebrachten Wirtschaftsdünger nach Art und Menge in Tonnen Frischmasse pro Jahr sowie dessen Nährstoffgehalte für Stickstoff (Gesamt-N) und Phosphat (P2O5) im Kilogramm je Tonne Frischmasse, unabhängig von der Verwertungsrichtung,
3. Namen und Anschrift der Empfänger mit Art und Menge der gelieferten Wirtschaftsdünger sowie den Halbjahreszeitraum des Inverkehrbringens und
4. die Beförderer
jährlich für das
jeweils vorangegangene Jahr gemäß der Anlage aufzuzeichnen. Die
Aufzeichnungspflicht des § 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen
und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung bleibt
daneben unberührt.
(2) Wer
Aufzeichnungen nach § 3 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen
und Befördern von Wirtschaftsdünger in der jeweils geltenden Fassung zu
erstellen hat, hat diese für sieben Jahre ab dem Datum der Abgabe aufzubewahren.
§ 3
Meldepflicht
Die Daten der
Aufzeichnungen nach § 2 sind der für den Vollzug der Düngeverordnung
zuständigen Behörde bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zur
Überprüfung im Rahmen der Überwachung der Nährstoffströme zu übermitteln. Die
Übermittlung der Daten kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Die
Meldepflicht ist erstmalig frühestens nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum
der Verkündung zu erfüllen.
§ 4
Nutzung von Geodaten
Bei Importen von
Wirtschaftsdüngern aus anderen Ländern können in diesen Ländern im Rahmen der
amtlichen Kontrolle erfasste Daten zur Transportüberwachung (GPS-Daten) durch
die für den Vollzug des Düngegesetzes zuständigen Landesbehörden zur
Überwachung der Transporte genutzt werden.
§ 5
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 14 Absatz 2 Nummer 1b des Düngegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt,
2. entgegen § 3
Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht.
§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Düsseldorf, den
24. April 2012
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
Für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
GV. NRW. 2012 S. 191