Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)
223
Verordnung
über die zentrale Vergabe von Studienplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW)
Vom
2. Mai 2006
Aufgrund von § 1 und § 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14.
März 2000 (GV. NRW. S. 238), geändert durch Artikel 80 des Vierten Gesetzes zur
Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Viertes Befristungsgesetz -
Zeitraum 1996 bis Ende 2000) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), in Verbindung
mit Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von
Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die
Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen
(Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), zuletzt geändert durch Artikel 76 des Dritten Gesetzes zur Befristung des
Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz - Zeitraum 1987 bis
Ende 1995) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
I.
Allgemeines
§ 1
Umfang der zentralen Studienplatzvergabe
§ 2
Einbezogener Personenkreis
II.
Antragstellung
§ 3
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom
Verfahren
§ 4
Beteiligung am Verfahren
§ 5
Besonderer öffentlicher Bedarf
III.
Quotierung und Verfahrensablauf
§ 6
Quotierung
§ 7
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens
§ 8
Zulassungsbescheid
§ 9
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens
§ 10
Auswahlverfahren der Hochschulen
IV.
Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens
§ 11
Auswahl in der Abiturbestenquote
§ 12
Landesquoten
§ 13
Zurechnung zu den Landesquoten
§ 14
Auswahl nach Wartezeit
§ 15
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
§ 16
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit
besonderer Hochschulzugangsberechtigung
§ 17
Auswahl für ein Zweitstudium
§ 18
Nachrangige Auswahlkriterien
V.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung
§ 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren
Zulassungsanspruchs
VI.
Verteilung auf die Studienorte
§ 20
Verteilung der in der Abiturbestenquote
Ausgewählten auf die Studienorte
§ 21
Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten
auf die Studienorte
VII.
Vergabe von Teilstudienplätzen
§ 22
Teilstudienplätze
Zweiter Teil
Sonstige Bestimmungen
§ 23
Ausländerzulassung durch die Hochschulen
Dritter Teil
Besondere Vorschriften für das Land
Nordrhein Westfalen
§ 24
Zulassungsverfahren der Zentralstelle und der
Hochschulen
§ 25
Änderungsbestimmungen
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 26
In -Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten
Anlage 1
In das Verfahren der Zentralstelle einbezogene
Studiengänge (zu § 1 Satz 2 und § 24)
Anlage 2
Ermittlung der Durchschnittsnote (zu § 11 Abs.
3 Satz 1)
Anlage 3
Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für
ein Zweitstudium (zu § 17 Abs. 2 Satz 2)
Anlage 4
Zuordnung der Kreise und kreisfreien Städte zu
den Studienorten (zu § 21 Abs. 1 Satz 3)
Erster Teil
I.
Allgemeines
§ 1
Umfang der zentralen Studienplatzvergabe
Die
Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (Zentralstelle) vergibt die
Studienplätze des ersten Fachsemesters der in das zentrale Vergabeverfahren
einbezogenen Studiengänge, soweit sie nicht von den Hochschulen vergeben
werden. Die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge sind in Anlage
1 aufgeführt.
§ 2
Einbezogener Personenkreis
Die Studienplätze werden
an Deutsche sowie an ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die im
Sinne dieser Verordnung Deutschen gleichgestellt sind, vergeben. Deutschen
gleichgestellt sind hiernach:
1. Staatsangehörige eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
2. in der Bundesrepublik
Deutschland wohnende Kinder von Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der
Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind oder gewesen sind,
3. in der Bundesrepublik
Deutschland wohnende andere Familienangehörige im Sinne des Artikels 10 der
Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 von Staatsangehörigen eines anderen
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangehörigen in der
Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, sowie
4. sonstige ausländische
Staatsangehörige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland
oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung,
die nicht ausschließlich nach ausländischem Recht erworben wurde (deutsche
Hochschulzugangsberechtigung), besitzen.
Wer nach Satz 2 Deutschen
gleichgestellt ist, wird nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen am
Vergabeverfahren beteiligt.
II.
Antragstellung
§ 3
Frist und Form der Anträge, Ausschluss vom Verfahren
(1) Zulassungsanträge richten sich
zugleich auf die Teilnahme am zentralen Vergabeverfahren und auf die Teilnahme
an den Auswahlverfahren der Hochschulen.
(2) Der Zulassungsantrag muss
1. für das Sommersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis
zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31.
Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Zentralstelle eingegangen
sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der
Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.
(3) Im Zulassungsantrag ist ein
Studiengang zu wählen. Für die Vergabe der Studienplätze in der Abiturbestenquote können bis zu sechs Studienorte in einer
Reihenfolge gewählt werden. Für die Vergabe der Studienplätze in den weiteren
durch die Zentralstelle vergebenen Quoten sind gewünschte Studienorte in einer
Reihenfolge zu wählen. Für das Auswahlverfahren der Hochschulen können bis zu
sechs Studienorte in einer Reihenfolge gewählt werden. Studiengangwunsch und
Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 2 Satz 1 nicht mehr
geändert werden.
(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder
der Bewerber anzugeben, ob sie oder er
1. für den gewählten Studiengang im
Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder
Student eingeschrieben ist,
2. bereits an einer deutschen
Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student
eingeschrieben war, gegebenenfalls für welche Zeit.
(5) Stellt eine Bewerberin oder ein
Bewerber mehrere Zulassungsanträge, wird nur über den letzten fristgerecht
eingegangenen entschieden. Anträge, die nach dieser Verordnung ergänzend zum
Zulassungsantrag gestellt werden können, sind mit dem Zulassungsantrag zu
stellen, es sei denn, der Antrag stützt sich auf einen zum Sommersemester vor
dem 16. Januar, zum Wintersemester vor dem 16. Juli nach Ablauf der jeweiligen
Bewerbungsfrist eingetretenen Sachverhalt.
(6) Die Zentralstelle bestimmt die
Form des Zulassungsantrags und der Anträge nach Absatz 5 Satz 2. Sie bestimmt
auch die Unterlagen, die den Anträgen mindestens beizufügen sind, sowie deren
Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt vom Amts
wegen zu ermitteln. Die Bewerberinnen und Bewerber übersenden den nach Absatz 3
Satz 4 gewählten Hochschulen die jeweils für deren Auswahlverfahren benötigten
Unterlagen; das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung.
(7) Wer die Bewerbungsfristen nach
Absatz 2 Satz 1 versäumt, ist vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Ist der
Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, können nachträglich eingereichte
Unterlagen
1. für das Sommersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis
zum 15. Dezember des Vorjahres, andernfalls bis zum 31. Januar,
2. für das Wintersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15.
Juni, andernfalls bis zum 31. Juli
berücksichtigt werden
(Ausschlussfristen). Entspricht der Zulassungsantrag nicht den rechtlichen
Mindestanforderungen oder fehlen bei Ablauf der Fristen nach Satz 2 notwendige
Unterlagen oder nach Absatz 4 erforderliche Angaben, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 4
Beteiligung am Verfahren
(1) Am Vergabeverfahren wird nur
beteiligt, wer bei der Bewerbung für das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei
der Bewerbung für das Wintersemester bis zum 15. Juli die
Hochschulzugangsberechtigung für den gewählten Studiengang erworben hat. Werden
mehrere einschlägige Hochschulzugangsberechtigungen vorgelegt, wird dem
Zulassungsantrag die zuerst erworbene zugrunde gelegt.
(2) Wer bei der Bewerbung für das
Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung für das Wintersemester bis
zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur
beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der
persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche
oder berufliche Gründe sprechen.
(3) Vom Vergabeverfahren ist
ausgeschlossen, wer für den gewählten Studiengang im Zeitpunkt der
Antragstellung an einer in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hochschule
(deutsche Hochschule) als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt
nicht im Fall der Einschreibung für einen Teilstudienplatz oder bei Nachweis
von Gründen für einen Studienortwechsel nach § 15 Satz 2. Wer in dem gewählten
Studiengang bereits an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war, kann
seine Zulassung in diesem Studiengang sowohl im Verfahren der Zentralstelle für
einen Studienplatz des ersten Fachsemesters als auch nach Maßgabe der
Vorschriften für die Zulassung zu höheren Fachsemestern beantragen.
§ 5
Besonderer öffentlicher Bedarf
Das Bundesministerium der
Verteidigung teilt der Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 15. Januar,
für das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) unter Angabe einer Reihenfolge
mit, wen es für die Studienplätze benennt, die dem Sanitätsoffizierdienst der
Bundeswehr vorbehalten sind. Wer einen Studienplatz aus dieser Quote erhält,
kann nicht nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden.
III. Quotierung und Verfahrensablauf
§ 6
Quotierung
(1) Von den festgesetzten
Zulassungszahlen sind je Studienort vorweg abzuziehen:
1. für die Zulassung von
ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen, die nicht nach § 2 Satz 2
Deutschen gleichgestellt sind, 8 vom Hundert,
2. für die Zulassung im
Sanitätsoffizierdienst der Bundeswehr
a) 1,8 vom Hundert im Studiengang
Medizin,
b) 0,5 vom Hundert im Studiengang Pharmazie,
c) 0,1 vom Hundert im Studiengang Tiermedizin,
d) 1,4 vom Hundert im Studiengang Zahnmedizin.
Die von der jährlichen
Aufnahmekapazität auf die Quote nach Satz 1 Nr. 1 entfallenden Studienplätze
können nach Maßgabe des Landesrechts zu einem Zulassungstermin (Wintersemester
oder Sommersemester) vergeben werden; § 7 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Darüber hinaus sind von der
Gesamtzahl der festgesetzten Zulassungszahlen vorweg abzuziehen:
1. 2 vom Hundert für Fälle
außergewöhnlicher Härte,
2. 0,2 vom Hundert für die Auswahl
der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung,
3. 3 vom Hundert für die Auswahl
für ein Zweitstudium.
Der Anteil der für Bewerberinnen
und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung bei der
Verfahrensdurchführung zur Verfügung stehenden Studienplätze an der Gesamtzahl
der Studienplätze darf nicht größer sein als ihr Anteil an der
Bewerbergesamtzahl. Für jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz
zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Zahl der in der Abiturbestenquote zu vergebenden Studienplätze beträgt je
Studienort 20 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und
2 verbleibenden Studienplätze.
(4) Die Zahl der durch das
Auswahlverfahren der Hochschulen zu vergebenden Studienplätze beträgt je
Studienort 60 vom Hundert der Zahl der nach Abzug der Quoten nach Absatz 1 und
2 verbleibenden Studienplätze.
(5) Die verbleibenden
Studienplätze, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund früheren
Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, die nicht in der Abiturbestenquote
oder im Auswahlverfahren der Hochschulen zugelassen worden waren, werden nach
Wartezeit vergeben.
(6) In den Quoten nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 1 und Absatz 5 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote
nach Absatz 4 hinzugerechnet. In den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz
2 und 3 verfügbar gebliebene Studienplätze werden der Quote nach Absatz 5
hinzugerechnet.
§ 7
Ablauf des zentralen Vergabeverfahrens
(1) Ein Vergabeverfahren umfasst
jeweils die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester)
bezogene Vergabe von Studienplätzen.
(2) Nach der Zulassung der nach § 5
Satz 1 Benannten trifft die Zentralstelle die Auswahl in der Abiturbestenquote nach § 11 und lässt die ausgewählten
Bewerberinnen und Bewerber nach § 20 zu.
(3) Danach vergibt die
Zentralstelle die Studienplätze der Quoten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5.
An der Vergabe der Studienplätze dieser Quoten wird nicht beteiligt, wer in der
Abiturbestenquote zugelassen worden ist. Wer in einer
oder mehreren dieser Quoten zu berücksichtigten ist, wird auf allen
entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in
folgender Reihenfolge berücksichtigt:
1. Auswahl nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 19, sofern die frühere Zulassung
weder in der Abiturbestenquote noch im
Auswahlverfahren der Hochschulen erfolgt ist,
2. Auswahl der Bewerberinnen und
Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 16 und Auswahl für
ein Zweitstudium nach § 17,
3. Auswahl nach Wartezeit nach § 14,
4. Auswahl nach
Härtegesichtspunkten nach § 15.
Die ausgewählten Bewerberinnen und
Bewerber lässt die Zentralstelle nach § 21 zu. Bei der Auswahl und Verteilung
kann die Zentralstelle durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass
Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.
(4) Wer an der Vergabe der
Studienplätze nach Absatz 2 oder 3 beteiligt, aber nicht zugelassen worden ist,
erhält von der Zentralstelle einen Ablehnungsbescheid.
§ 8
Zulassungsbescheid
Im Zulassungsbescheid teilt die
Zentralstelle mit, bis wann sich der oder die Zugelassene bei der im
Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. Ist die
Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die
Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht
vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam. Satz 1 und 2 gelten
entsprechend, wenn der Zulassungsbescheid von der Hochschule erlassen wird.
§ 9
Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens
Mit der Vergabe der Studienplätze
nach § 7 Abs. 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. Studienplätze
in den von der Zentralstelle vergebenen Quoten, die nach Abschluss des
zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder
wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.
§ 10
Auswahlverfahren der Hochschulen
(1) Das Auswahlverfahren der
Hochschulen wird nach Artikel 1 des Gesetzes über die Durchführung von
Auswahlverfahren in bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengängen (Auswahlverfahrensgesetz - AuswVfG)
vom 14. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 785) von den einzelnen Hochschulen des
Landes durchgeführt. Die Hochschulen sind in diesem Verfahren nicht
verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(2) Am Auswahlverfahren der
Hochschulen wird nicht beteiligt, wer
1. unter die
Quoten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 fällt oder
2. im Zulassungsantrag keinen
gültigen Studienortwunsch für dieses Verfahren genannt hat oder
3. nach § 7 Abs. 2 oder Abs. 3 Satz
5 von der Zentralstelle zugelassen worden ist.
Liegen die Voraussetzungen nach
Satz 1 Nr. 2 vor, erlässt die Zentralstelle für das Auswahlverfahren der
Hochschulen im eigenen Namen einen Ausschlussbescheid.
(3) Die Zentralstelle teilt den
Hochschulen für das Sommersemester bis zum 10. Februar, für das Wintersemester
bis zum 10. August mit, welche Bewerberinnen und Bewerber an ihren
Auswahlverfahren zu beteiligen sind, und übermittelt dabei studiengangweise
folgende Angaben:
1. Namen und Anschrift sowie Tag
und Ort der Geburt,
2. die Ortspräferenz
für die jeweilige Hochschule,
3. die nach § 11 Abs. 3 bis 5
ermittelte Durchschnittsnote,
4. die nach § 14 ermittelte
Wartezeit,
5. Einzelnoten der
Hochschulzugangsberechtigung,
6. das Ergebnis eines
fachspezifischen Studierfähigkeitstests, sofern es der Zentralstelle vorliegt,
7. die Art einer Berufsausbildung
und die Dauer einer Berufstätigkeit oder eines Praktikums,
8. die Erfüllung der
Voraussetzungen für eine erneute Zulassung nach § 19 Abs. 2 Satz 2.
(4) Die Hochschulen teilen der
Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 18. März, für das Wintersemester
bis zum 18. September ihre Verfahrensergebnisse in Form von Ranglisten mit.
Bewerberinnen und Bewerber, die von mehr als einer Hochschule am
Auswahlverfahren beteiligt worden sind, können für das Sommersemester bis zum
20. März, für das Wintersemester bis zum 20. September (Ausschlussfristen)
durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der Zentralstelle die
Reihenfolge der nach § 3 Abs. 3 Satz 4 gewählten Studienorte ändern. Ist eine
Bewerberin oder ein Bewerber auf den nach Satz 1 übermittelten Ranglisten von
mehr als einer Hochschule zur Zulassung vorgesehen, erfolgt die Zulassung
ausschließlich durch die in höchster Präferenz genannte Hochschule.
(5) Die Zentralstelle übermittelt
den Hochschulen für das Sommersemester bis zum 24. März, für das Wintersemester
bis zum 24. September die nach Absatz 4 Satz 3 bereinigten Ranglisten. Die
Hochschulen erteilen nach Maßgabe dieser Ranglisten die Zulassungs- und
Ablehnungsbescheide. Sie können dabei durch Überbuchung der Zulassungszahlen
berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden.
Hochschulen können die Zentralstelle damit beauftragen, Zulassungs- sowie
Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu
versenden.
(6) Die Hochschulen teilen der
Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 3. April, für das Wintersemester
bis zum 4. Oktober ihre Einschreibergebnisse mit. Sind danach Studienplätze
noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die
Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 3 fort und
übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 7. April, für das Wintersemester
bis zum 8. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen auf dieser
Grundlage ein Nachrückverfahren durch; dabei werden keine Ablehnungsbescheide
erteilt.
(7) Die Hochschulen teilen der
Zentralstelle für das Sommersemester bis zum 12. April, für das Wintersemester
bis zum 13. Oktober ihre Einschreibergebnisse mit. Sind danach Studienplätze
noch verfügbar oder werden Studienplätze wieder verfügbar, schreibt die
Zentralstelle die Ranglisten nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 3 fort und
übermittelt sie für das Sommersemester bis zum 16. April, für das
Wintersemester bis zum 17. Oktober an die Hochschulen. Die Hochschulen führen
auf dieser Grundlage ein zweites Nachrückverfahren durch; Absatz 6 Satz 3
Halbsatz 2 gilt entsprechend.
(8) Nach Abschluss des zweiten Nachrückverfahrens werden Studienplätze, die noch verfügbar
sind oder wieder verfügbar werden, von der Hochschule durch das Los an
Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung
beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung und
gibt sie in geeigneter Weise bekannt.
IV.
Quoten und Auswahlkriterien des zentralen Vergabeverfahrens
§ 11
Auswahl in der Abiturbestenquote
(1) An der Vergabe der
Studienplätze in der Abiturbestenquote wird nicht
beteiligt, wer
1. im Zulassungsantrag keinen
gültigen Studienortwunsch für diese Quote genannt hat, oder
2. unter die Quoten nach § 6 Abs. 1
oder Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 fällt.
(2) Für die Besetzung der
Studienplätze in der Abiturbestenquote werden so viele
Bewerberinnen und Bewerber ausgewählt, wie insgesamt in dieser Quote
Studienplätze zu vergeben sind. Die Auswahl erfolgt nach Absatz 3 bis 5; dabei
werden §§ 12 und 13 angewendet.
(3) Die Rangfolge wird durch die nach Anlage
2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als
Durchschnittsnote nach Satz 1.
(4) Wer keine Durchschnittsnote nachweist,
wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit feststellbarer
Durchschnittsnote eingeordnet.
(5) Wer nachweist, aus in der
eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert
gewesen zu sein, eine bessere Durchschnittsnote zu erreichen, wird auf Antrag
mit der besseren Durchschnittsnote berücksichtigt.
§ 12
Landesquoten
(1) Für die Auswahl in der Abiturbestenquote bildet die Zentralstelle Landesquoten,
sofern in dem jeweiligen Studiengang mehr als 15 Studienplätze zur Verfügung
stehen.
(2) Die Quote eines Landes bemisst sich zu
einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und
Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln
nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter
Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil). Die sich danach für die Länder
Berlin, Bremen und Hamburg ergebenden Quoten werden um 30 vom Hundert erhöht.
Die auf die so ermittelten Landesquoten entfallenden Studienplätze werden in
der Weise errechnet, dass zunächst jeder Landesquote ein Studienplatz zugeteilt
wird und die verbleibenden Studienplätze nach dem d'Hondtschen
Höchstzahlverfahren ermittelt werden.
(3) Bei der Berechnung des
Bewerberanteils eines Landes wird nur berücksichtigt, wer
1. für diesen Studiengang zu dem
Personenkreis gehört, der an der Auswahl in der Abiturbestenquote
zu beteiligen ist, und
2. eine nach den Beschlüssen der
Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu
berücksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land
erworben hat.
(4) Für die Berechnung des Bevölkerungsanteils
ist die Fortschreibung über die deutsche Wohnbevölkerung maßgeblich, die
zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens
vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht wurde.
§ 13
Zurechnung zu den Landesquoten
(1) Soweit Landesquoten gebildet
werden, wird die Auswahl für jede Landesquote getrennt unter den Bewerberinnen
und Bewerbern vorgenommen, die der jeweiligen Landesquote zuzurechnen sind.
(2) Im Falle einer im Inland
erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs
die Zurechnung zu den Landesquoten. Wer keiner Landesquote zugerechnet werden
kann, wird entsprechend den Bevölkerungsanteilen durch das Los einer
Landesquote zugeordnet.
(3) Kann das Studienplatzkontingent
einer Landesquote aus Mangel an Bewerbungen nicht ausgeschöpft werden, werden
die Studienplätze in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 2 auf die übrigen
Landesquoten verteilt.
§ 14
Auswahl nach Wartezeit
(1) Die Rangfolge wird durch die
Zahl der seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung verstrichenen
Halbjahre bestimmt. Es zählen nur volle Halbjahre vom Zeitpunkt des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, für das die
Zulassung beantragt wird. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30.
September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines
Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester).
(2) Wird der Zeitpunkt des Erwerbs
der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der
Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht berücksichtigt.
(3) Wer nachweist, aus in der
eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gründen daran gehindert gewesen
zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem früheren Zeitpunkt zu
erwerben, wird auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem früheren
Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt.
(4) Ist vor dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung ein berufsqualifizierender
Abschluss außerhalb der Hochschule erlangt und die Hochschulzugangsberechtigung
vor dem 16. Juli 2007 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um eins für
je sechs Monate Berufsausbildung, höchstens jedoch um zwei Halbjahre erhöht.
Ist im Falle des Satz 1 die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar
2002 erworben worden, wird die Zahl der Halbjahre um bis zu vier erhöht. Dies
gilt entsprechend, wenn die Ableistung eines Dienstes eine Bewerberin oder
einen Bewerber daran gehindert hat, vor dem Erwerb der
Hochschulzugangsberechtigung einen berufsqualifizierenden
Abschluss außerhalb der Hochschule zu erlangen, sofern der berufsqualifizierende
Abschluss zu einer Erhöhung der Zahl der Halbjahre nach Satz 1 oder 2 geführt
hätte.
(5) Ein berufsqualifizierender
Abschluss nach Absatz 4 liegt vor bei
1. Ausbildungsberufen, die in dem
Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 des
Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) enthalten sind,
2. einer Berufsausbildung an einer
staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule oder Fachschule,
3. einer abgeschlossenen Ausbildung
im einfachen oder mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung,
4. einer abgeschlossenen
Berufsausbildung, die nach Artikel 37 Abs. 1 oder 3 des Einigungsvertrages
einer Berufsausbildung nach den Nummern 1 bis 3 gleichzustellen ist.
Ein berufsqualifizierender
Abschluss nach Absatz 4 Satz 1 mit zweijähriger Ausbildungsdauer gilt als nachgewiesen,
wenn die Hochschulzugangsberechtigung an einem Abendgymnasium oder an einem
Kolleg erworben worden ist.
(6) Von der Gesamtzahl der
Halbjahre wird die Zahl der Halbjahre abgezogen, in denen die Bewerberin oder
der Bewerber an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student
eingeschrieben war.
(7) Es werden höchstens 16
Halbjahre berücksichtigt.
§ 15
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
Die Studienplätze der Härtequote
werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, für die es eine
außergewöhnliche Härte bedeuten würde, wenn sie für den genannten Studiengang
keine Zulassung erhielten. Eine außergewöhnliche Härte liegt vor, wenn in der
eigenen Person liegende besondere soziale oder familiäre Gründe die sofortige
Aufnahme des Studiums oder einen sofortigen Studienortwechsel zwingend
erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der außergewöhnlichen Härte
bestimmt.
§ 16
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer
Hochschulzugangsberechtigung
(1) Ist die Hochschulzugangsberechtigung
in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang erworben worden
(besondere Hochschulzugangsberechtigung), ist eine Auswahl im Rahmen der Quoten
nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgeschlossen. Die Rangfolge wird durch die Durchschnittsnote
der Hochschulzugangsberechtigung bestimmt.
(2) Weist die
Hochschulzugangsberechtigung keine auf eine Stelle nach dem Komma bestimmte
Durchschnittsnote im Rahmen eines sechsstufigen Notensystems aus, ist diese
durch eine besondere Bescheinigung der Einrichtung nachzuweisen, an der die
Hochschulzugangsberechtigung erworben wurde.
(3) Wer keine Durchschnittsnote
nachweist, wird hinter die letzte Bewerberin und den letzten Bewerber mit
feststellbarer Durchschnittsnote eingeordnet.
§ 17
Auswahl für ein Zweitstudium
(1) Wer bereits ein Studium in
einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat
(Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium), kann nicht im Rahmen der
Quoten nach § 6 Abs. 3 bis 5 ausgewählt werden.
(2) Die Rangfolge wird durch eine
Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums
und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die
Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 3.
(3) Soweit ein Zweitstudium aus
wissenschaftlichen Gründen angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der
Grundlage der Feststellungen der im Zulassungsantrag an erster Stelle genannten
Hochschule.
§ 18
Nachrangige Auswahlkriterien
(1) Besteht bei der Auswahl in der Abiturbestenquote Ranggleichheit, bestimmt sich die
Rangfolge nach den Bestimmungen über die Auswahl nach Wartezeit. Besteht bei
der Auswahl nach Wartezeit Ranggleichheit, bestimmt sich die Rangfolge durch
die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte Durchschnittsnote.
(2) Besteht danach noch
Ranggleichheit oder besteht bei der Auswahl in den übrigen Quoten
Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer zu dem Personenkreis nach § 19
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehört und durch eine Bescheinigung glaubhaft macht,
dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung für
das Sommersemester bis zum 30. April und bei einer Bewerbung für das
Wintersemester bis zum 31. Oktober in vollem Umfang abgeleistet sein wird, oder
glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens neun Monate
Dienst nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ausgeübt sein werden. Im Übrigen
entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
V.
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früherer Zulassung
§ 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die
1. eine Dienstpflicht nach Artikel
12a des Grundgesetzes erfüllt oder eine solche Dienstpflicht oder entsprechende
Dienstleistungen auf Zeit übernommen haben bis zur Dauer von drei Jahren,
2. mindestens zwei Jahre
Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl.
I S. 549) geleistet haben,
3. ein freiwilliges soziales Jahr
nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres vom 17. August
1964 (BGBl. I S. 640) oder ein freiwilliges ökologisches Jahr nach dem Gesetz
zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres vom 17. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2118) oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten
Modellprojekts geleistet haben,
4. ein Kind unter 18 Jahren oder
eine pflegebedürftige Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur
Dauer von drei Jahren betreut oder gepflegt haben,
(Dienst)
werden in dem genannten Studiengang
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs ausgewählt, wenn sie zu Beginn oder
während eines Dienstes für diesen Studiengang zugelassen worden sind oder wenn
zu Beginn oder während eines Dienstes für diesen Studiengang nicht an allen
Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren. Der von einem nach § 2 Satz 2
Deutschen gleichgestellten ausländischen Staatsangehörigen oder Staatenlosen
geleistete Dienst steht
einem Dienst nach Satz 1 gleich, wenn er diesem gleichwertig ist.
(2) Ist die frühere Zulassung in
der Abiturbestenquote erfolgt, lässt die
Zentralstelle vorab die Bewerberin oder den Bewerber in dieser Quote an
demselben Studienort erneut zu. Ist die frühere Zulassung im Auswahlverfahren
einer Hochschule oder im Losverfahren einer Hochschule nach § 10 Abs. 8
erfolgt, lässt diese Hochschule in ihrem Auswahlverfahren die Bewerberin oder
den Bewerber vorab erneut zu. Ist die frühere Zulassung in einer sonstigen, von
der Zentralstelle vergebenen Quote erfolgt oder beruht der Zulassungsanspruch
nicht auf einer tatsächlich erfolgten Zulassung, wählt die Zentralstelle die
Bewerberin oder den Bewerber vor der Vergabe der Studienplätze in den sonstigen
Quoten aus. Die erneute Zulassung nach Satz 1 und 2 setzt voraus, dass der
Studienort der früheren Zulassung für die entsprechende Quote an erster Stelle
genannt worden ist.
(3) Die Auswahl nach Absatz 1 Satz
1 muss spätestens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach
Beendigung des Dienstes durchgeführt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet,
ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer
Bewerbung für das Sommersemester bis zum 30. April oder bei einer Bewerbung für
das Wintersemester bis zum 31. Oktober beendet sein wird.
(4) Wird die Festlegung einer
Rangfolge zwischen den nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs
Auszuwählenden erforderlich, entscheidet das Los.
(5) Wer aufgrund einer
gerichtlichen Entscheidung zuzulassen ist, die sich auf ein bereits
abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, ist wie ein vorweg nach einem Dienst
aufgrund früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählender zu behandeln.
VI.
Verteilung auf die Studienorte
§ 20
Verteilung der in der Abiturbestenquote Ausgewählten
auf
die Studienorte
Die Zulassung richtet sich
vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 2 geäußerten
Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und
Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt
haben, entscheidet über die Zulassung die nach § 11 Abs. 3 bis 5 ermittelte
Durchschnittsnote. Besteht bei der Zulassung nach Satz 2 Ranggleichheit,
entscheidet die Rangfolge nach § 21 Abs. 1 Satz 2. Im Übrigen entscheidet bei
Ranggleichheit das Los. Wer an keinen für diese Quote genannten Studienort
verteilt werden kann, wird nicht zugelassen.
§ 21
Verteilung der nach § 7 Abs. 3 Ausgewählten auf die Studienorte
(1) Die Zulassung richtet sich
vorrangig nach den im Zulassungsantrag nach § 3 Abs. 3 Satz 3 geäußerten
Studienortwünschen. Können an einem Studienort nicht alle Bewerberinnen und
Bewerber zugelassen werden, die diesen Studienort an gleicher Stelle genannt
haben, entscheidet die nachstehende Rangfolge:
1. amtlich
festgestellte Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach Teil 2 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX),
2. einzige Wohnung oder
Hauptwohnung mit dem Ehegatten oder den Kindern in den dem Studienort
zugeordneten Kreisen und kreisfreien Städten,
3. Anerkennung des ersten
Studienortwunsches nach Absatz 3,
4. einzige Wohnung oder
Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen und
kreisfreien Städten,
5. keiner der
vorgenannten Gründe.
Die
Zuordnung von Kreisen und kreisfreien Städten zu den einzelnen Studienorten
ergibt sich aus Anlage 4.
(2) Besteht bei der Zulassung nach
Absatz 1 Satz 2 Ranggleichheit, entscheidet die nach § 11 Abs. 3 bis 5
ermittelte Durchschnittsnote; bei der Zulassung für ein Zweitstudium gilt das
Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums als Grad der Qualifikation. Im
Übrigen entscheidet bei Ranggleichheit das Los.
(3) Für den an erster Stelle
genannten Studienort kann ein Antrag auf bevorzugte Berücksichtigung gestellt
werden. Dem Antrag soll nur stattgegeben werden, wenn die Zulassung an einem
anderen Studienort unter Anlegung eines strengen Maßstabs mit erheblichen
Nachteilen verbunden wäre. Hierbei kommen insbesondere eigene gesundheitliche,
familiäre oder wirtschaftliche Umstände sowie wissenschaftliche Gründe in
Betracht.
VII.
Vergabe von Teilstudienplätzen
§ 22
Teilstudienplätze
(1) Studienplätze, bei denen die
Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschränkt ist, weil das
Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist
(Teilstudienplätze), werden getrennt von den übrigen Studienplätzen von der
Zentralstelle vergeben.
(2) Die festgesetzte Zahl an
Teilstudienplätzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund
früheren Zulassungsanspruchs Auszuwählenden, wird für das Sommersemester am 15.
April und für das Wintersemester am 15. Oktober durch das Los an die
Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bis dahin nicht zugelassen sind. Die
§§ 1 bis 4, 8, 19 und 21 gelten entsprechend; die Zulassung für einen
Teilstudienplatz wird nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt.
Zweiter
Teil
Sonstige
Bestimmungen
§ 23
Ausländerzulassung durch die Hochschulen
(1) Ausländische Staatsangehörige
oder Staatenlose, die nicht nach § 2 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind,
werden von den Hochschulen im Rahmen der Quoten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen.
Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort
innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 2 eingegangen sein. § 3 Abs. 6 und
Abs. 7 gilt entsprechend.
(2) Die Auswahl erfolgt in erster
Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände
berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand
ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. von einer deutschen Einrichtung zur
Begabtenförderung ein Stipendium erhält,
2. aufgrund besonderer Vorschriften
mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für
die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten
Studiengang vorgemerkt ist,
3. in der Bundesrepublik
Deutschland Asylrecht genießt,
4. aus einem
Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für
den betreffenden Studiengang gibt,
5. einer deutschsprachigen
Minderheit im Ausland angehört.
(3) Die Entscheidungen nach Absatz
2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche
Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.
Dritter Teil
Besondere Vorschriften für das Land
Nordrhein-Westfalen
§ 24
Zulassungsverfahren der Zentralstelle und der Hochschulen
Für die Zulassungsverfahren der
Zentralstelle für das Land Nordrhein-Westfalen und die Zulassungsverfahren der
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gelten weiterhin die besonderen
Vorschriften (§§ 29 bis 38) der Vergabeverordnung NRW vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes zur Anpassung des
Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes
(Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz - LPartAnpG) vom
3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), mit den entsprechenden Paragraphenverweisungen,
soweit in diesem Teil nicht etwas anderes bestimmt ist.
§ 25
Änderungsbestimmungen
(1) Für die Zulassungsverfahren der
Zentralstelle für das Land Nordrhein-Westfalen muss der Zulassungsantrag
1. für das Sommersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis
zum 30. November des Vorjahres, andernfalls bis zum 15. Januar,
2. für das Wintersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31.
Mai, andernfalls bis zum 15. Juli
bei der Zentralstelle eingegangen
sein (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen für ein Zweitstudium gilt der
Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der
Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 1.
(2) Ist ein Zulassungsantrag im
Zulassungsverfahren der Zentralstelle für das Land Nordrhein-Westfalen
fristgerecht gestellt worden, kann die Zentralstelle nachträglich eingereichte
Unterlagen
1. für das Sommersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Juli des Vorjahres erworben wurde, bis
zum 15. Dezember des Vorjahres, andernfalls bis zum 31. Januar,
2. für das Wintersemester, wenn die
Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15.
Juni, andernfalls bis zum 31. Juli
berücksichtigen
(Ausschlussfristen). Wer einen Zulassungsantrag einreicht, der bei Ablauf der
Frist nach Satz 1 nicht den rechtlichen Mindestanforderungen entspricht, wird
vom Vergabeverfahren ausgeschlossen; dasselbe gilt bei Fehlen notwendiger
Unterlagen.#
(3) Im Zulassungsantrag darf nur
ein Studiengang genannt werden.
(4) Studiengangwunsch und
Ortswünsche können nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht mehr
geändert werden.
(5) § 31 Nr. 5 wird wie folgt
geändert:
Von den festgesetzten
Zulassungszahlen sind je Studienort 3 vom Hundert für Bewerberinnen und
Bewerber abzuziehen, die die Voraussetzungen der Verordnung über den Zugang zu
einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte vom 13.
Januar 2003 (GV. NRW. S. 30) erfüllen. Diese Bewerberinnen und Bewerber sind
nur in dieser Quote antragsberechtigt. Über die Zulassung entscheidet die
Fachhochschule nach Maßgabe der Verordnung vom 13. Januar 2003.
(6) § 35 Abs. 2 wird gestrichen.
(7) In Zulassungsverfahren der
Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen können Hochschulen die Zentralstelle
damit beauftragen, gegen Erstattung der entstehenden Kosten hochschulorientierte
Dienstleistungen zu übernehmen, insbesondere Zulassungsanträge entgegenzunehmen
und zu prüfen, Zulassungs- und Ablehnungsbescheide zu erstellen und die
Bescheide im Namen und Auftrag der Hochschulen zu versenden. Für die Vergabe
von Studienplätzen nach Satz 1 gelten die Absätze 1 und 2 sowie § 3 Abs. 5 und
§ 8 entsprechend.
(8) Bei der Vergabe von
Studienplätzen nach Absatz 7 können örtliche Auswahlverfahren mehrerer
Hochschulen zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden werden. Im Zulassungsantrag
für ein Verfahren nach Satz 1 können bis zu sechs Studienwünsche in einer
Reihenfolge genannt werden; Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zentralstelle
gleicht die Auswahlranglisten für die einbezogenen örtlichen Auswahlverfahren
zur Vermeidung von Mehrfachzulassungen auf die Weise ab, dass bei mehr als
einer Zulassungsmöglichkeit für eine Bewerberin oder einen Bewerber die
Zulassung ausschließlich durch die in höchster Präferenz genannte Hochschule
erfolgt. Wer nach Satz 3 zugelassen worden ist, nimmt an Nachrückverfahren
nicht mehr teil. Die Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren
Zulassungsanspruchs setzt voraus, dass die Hochschule der früheren Zulassung im
Zulassungsantrag nach Satz 2 an erster Stelle genannt worden ist.
Vierter Teil
Schlussvorschriften
§ 26
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt mit
Wirkung vom 1. Mai 2006 in Kraft. Sie gilt für die Vergabeverfahren zum
Wintersemester 2006/2007 und zum Sommersemester 2007.
(2) Die Verordnung über die
zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung
NRW - VergabeVO NRW) vom 30. Mai 2005 (GV. NRW. S. 612), tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2006 außer Kraft.
Düsseldorf, den 2. Mai 2006
Der
Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Prof.
Dr. AndreasPi n k w a r t
Anlage
1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4 eins. Entfernungstabellen
GV. NRW. 2006 S. 166
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.