Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 21 vom 20.9.2012 Seite 397 bis 408

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 6a
Anlage 6b Rueckseite
Anlage 6b Vorderseite
Anlage 6c
 

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

1111

Erste Verordnung zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das
Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid

 

Vom 10. September 2012

 

Auf Grund von § 33 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), wird im Benehmen mit dem Hauptausschuss des Landtags verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid vom 5. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 546) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch körperliches Gebrechen“ durch die Wörter „auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠2
Antrag auf Zulassung“
.

 

b) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Listenauslegung“ die Wörter „und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung“ eingefügt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe „Abs. 4 und 5“ durch die Angabe „Abs. 4 bis 6“, sowie das Wort „gilt“ durch das Wort „gelten“ ersetzt.

 

3. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“ durch die Angabe „16 Tagen“ ersetzt.

 

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 3 aufgehoben.

 

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „siebten“ durch das Wort „vorletzten“ ersetzt.

 

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Verzeichnis ist gesondert zu vermerken, wenn die Gemeinde Eintragungsscheine nach Absatz 2 Satz 2 ausgestellt hat.“

 

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 Buchstaben a, b und e wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 2“ jeweils durch die Angabe „§ 6 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

 

b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Im Fall einer parallel zugelassenen und durchgeführten freien Unterschriften-sammlung stellen die Gemeinden die abgeschlossenen Eintragungslisten den Vertreterinnen oder den Vertretern des Volksbegehrens oder deren Beauftragten zur Abholung zur Verfügung. Absatz 3 Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.

Die Angaben gemäß Absatz 3 Satz 2 sind der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter nach Abschluss der Eintragungslisten mitzuteilen.

Absatz 4 findet keine Anwendung.“

 

6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

㤠7a
Durchführung der freien Unterschriftensammlung

(1) Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung müssen den Mustern der Anlagen 6a, 6b und 6c entsprechen.

 

(2) § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 (bezogen auf die Anlagen 6a und 6b), Absatz 2 (bezogen auf Anlagen 6a und 6c), Absatz 4 bis 6 (bezogen auf Anlage 6b) gelten entsprechend.

 

(3) Es ist Aufgabe der Antragstellerinnen und Antragsteller des Volksbegehrens, die Unterschriftenbögen mit Bestätigung des Stimmrechts zusammen mit den von den Gemeinden zur Verfügung gestellten Eintragungslisten (vgl. § 7 Abs. 5 Satz 1) innerhalb von zwölf Monaten seit Bekanntgabe der Zulassung der parallelen freien Unterschriftensammlung an die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter zu übersenden (vgl. § 18a Abs. 1 des Gesetzes).“

 

7. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠8

Feststellung des Eintragungs- und Sammlungsergebnisses“.

 

b) In Satz 1 werden nach dem Wort „Eintragungen“ die Wörter „und gegebenenfalls der parallel frei gesammelten gültigen Unterschriften“ eingefügt.

 

8. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Gestaltung des Musters des Stimmzettels erfolgt durch das für Inneres zuständige Ministerium.“

Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden die Sätze 3 bis 5.

 

b) In Absatz 2 wird das Wort „Feststellung“ durch das Wort „Ermittlung“ ersetzt.

 

9. In § 13 Satz 1 wird das Wort „festgestellte“ durch das Wort „ermittelte“ ersetzt.

 

10. § 15 wird wie folgt gefasst:

㤠15
Ersetzung von Bezeichnungen

An die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung für Wahlen vorsehen, treten für das Abstimmungsverfahren nachstehende Bezeichnungen:

Es werden ersetzt:

1. „Wahl zum Landtag“ durch „Abstimmung“

2. „Wahlrecht und Wahlberechtigung“ durch „Stimmrecht und Stimmberechtigung“

3. „Wahlberechtigte und Wähler" durch „Stimmberechtigte“

4. „Wahlschein und Wahltag“ durch „Stimmschein und Abstimmungstag“

5. „Wählerverzeichnis“ durch „Stimmverzeichnis“

6. „Landeswahlausschuss und Kreiswahlausschüsse“ durch „Landesabstimmungsausschuss und Kreisabstimmungsausschüsse“

7. „Landes- und Kreiswahlleiterin“ und „Landes- und Kreiswahlleiter“ durch „Landes- und Kreisabstimmungsleiterin“ und „Landes- und Kreisabstimmungsleiter“

8. „Wahlvorsteherin“ und „Wahlvorsteher“ durch „Abstimmungsvorsteherin“ und „Abstimmungsvorsteher“

9. „Wahlhandlung und Wahlergebnis“ durch „Abstimmungshandlung und Abstimmungsergebnis“

10. „Wahllokal, Wahlurne“ durch „Abstimmungslokal und Abstimmungsurne“.“

 

11. § 16 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Unterschriftsbögen für den Antrag auf Zulassung, Eintragungs- und Nachtrags-listen, Eintragungsscheine, Wähler- und Eintragungsschein-verzeichnisse sowie gegebenenfalls die Unterschriftenbögen für die freie Unterschriftensammlung für ein Volksbegehren sind nach Ablauf eines Monats seit dem Ablauf der in § 20 Abs. 2 Satz 1des Gesetzes genannten Frist zu vernichten.“

 

12. In § 17 werden die Wörter „Ablauf des Jahres 2009“ durch die Wörter „31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre“ ersetzt.

 

13. In § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 3 Satz 2, § 7 Absatz 4, § 8 Satz 2, § 9, § 10 Absatz 1 und Absatz 2, § 13 Satz 2, § 14 Absatz 1 und Absatz 2 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form ersetzt.

 

14. Anlage 1a wird wie folgt geändert:

a) Die 1. und 2. Zeile der Anschrift werden wie folgt gefasst:

„An die/den Präsidentin/Präsidenten 3 des Landtags Nordrhein-Westfalen“.

 

b) In der Fußnote 1 Satz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständigen Ministerium“ und in Satz 2 das Wort „Innenministerium“ durch das Wort „Ministerium“ ersetzt.

 

15. Anlage 1b wird wie folgt geändert:

a) In die Spalte Anschrift wird der Zusatz „(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)“ aufgenommen.

b) In der Bestätigung der Gemeinde wird nach dem Wort „Der“ das Wort „/Die“ angefügt und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 3“ ersetzt.

c) In der Fußnote 1 werden die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.

 

d) Nach der Fußnote 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt:

3Unzutreffendes bitte streichen“.

 

16. Anlage 1c wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „durch körperliches Gebrechen“ durch die Wörter „auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

 

b) In Satz 1 wird das Wort „/der“ durch das Wort „/Der“ und in Satz 2 wird das Wort „/er“ durch das Wort „/Er“ ersetzt.

c) In der Versicherung einer Hilfsperson an Eides statt wird nach dem Wort „dem“ das Wort „/der“ eingefügt und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 1“ und die Zahl „200“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

d) In der Bestätigung der Gemeinde wird nach dem Wort „Der“ das Wort „/Die“ angefügt und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 1“ ersetzt.

e) In der Fußnote 3 werden die Wörter „durch körperliche Gebrechen gehindert “ durch die Wörter „auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage “ ersetzt.

f) In der Fußnote 4 werden die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.

 

17. Anlage 2a wird wie folgt geändert:

a) Der fett gedruckte Teil der Überschrift wird wie folgt gefasst:

Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung (Volksbegehren) 1 2“.

 

b) In der 2. Zeile der Anschrift wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „Ministerium für Inneres und Kommunales“ ersetzt.

c) In Satz 1 werden nach dem Wort „Eintragungslisten“ die Wörter „und parallel die freie Unterschriftensammlung 2“ eingefügt.

 

d) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1Die Absicht, Unterschriften für die Zulassung eines Volksbegehrens zu sammeln, ist schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen. Das Ministerium teilt den Vertrauensleuten mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens.“

 

18. Anlage 2b wird wie folgt geändert:

a) Der fett gedruckte Teil der Überschrift wird wie folgt gefasst:

Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung (Volksbegehren) 1“.

 

b) In die Spalte Anschrift wird der Zusatz „(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)“ aufgenommen.

 

c) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:

1Unzutreffendes bitte streichen“ und die bisherigen Fußnoten „1 und 2“ werden die Fußnoten „2 und 3“; die Verweisungen im Text werden entsprechend angepasst.

 

d) In der neuen Fußnote 2 werden die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.

e) In der Bestätigung der Gemeinde wird nach dem Wort „Der“ das Wort „/Die“ angefügt und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 1“ ersetzt.

 

19. Anlage 2c wird wie folgt geändert:

a) Der fett gedruckte Teil der Überschrift wird wie folgt gefasst:

Antrag auf Zulassung der Listenauslegung und gegebenenfalls der parallelen freien Unterschriftensammlung (Volksbegehren) 1und in der Überschrift die Wörter „durch körperliches Gebrechen“ durch die Wörter „auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung“ ersetzt.

 

b) In Satz 1 wird das Wort „/der“ durch das Wort „/Der“ und in der Klammer wird die Zahl „1“ durch die Zahl „2“ ersetzt.

c) In Satz 2 wird das Wort „/er“ durch das Wort „/Er“ ersetzt.

d) In der Versicherung einer Hilfsperson an Eides statt wird nach dem Wort „dem“ das Wort „/der“ angefügt und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürger-meister/in 1“ und die Zahl „200“ durch die Zahl „20“ ersetzt.

e) In der Bestätigung der Gemeinde wird nach dem Wort „Der“ das Wort „/Die“ angefügt und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 1“ ersetzt.

f) In der Fußnote 2 werden die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.

g) In der Fußnote 4 werden die Wörter „durch körperliche Gebrechen gehindert “ durch die Wörter „auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage “ ersetzt.

 

20. Anlage 3b und 4b werden wie folgt geändert:

a) In die Spalte Anschrift wird jeweils der Zusatz „(Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)“ aufgenommen.

b) In der Fußnote 1 werden jeweils die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.

c) Nach der Fußnote 2 wird folgende Fußnote 3 angefügt:

3Unzutreffendes bitte streichen.“

 

21. In Anlage 5a wird im 1. Satz das Wort „/der“ durch das Wort „/Der“ ersetzt.

 

22. Anlage 5b wird wie folgt geändert:

a) Die 1. und 2. Zeile der Anschrift werden wie folgt gefasst:

„An den/die (Ober-) Bürgermeister/in 1“.

 

b) In dem 2. Satz wird das Wort „/er“ durch das Wort „/Er“ ersetzt.

c) In der Versicherung einer Hilfsperson an Eides statt wird nach dem Wort „dem“ das Wort „/der“ angefügt und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 1“ ersetzt.

d) In der Bestätigung der Gemeinde wird nach dem Wort „Der“ das Wort „/Die“ angefügt und das Wort „Bürgermeister“ durch das Wort „Bürgermeister/in 1“ ersetzt.

e) In der Fußnote 3 werden die Wörter „durch körperliche Gebrechen gehindert “ durch die Wörter „auf Grund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage “ ersetzt.

f) In der Fußnote 4 werden die Wörter „nur einmal“ fett gedruckt.

 

23. Die nachfolgenden Anlagen 6a, 6b und 6c werden angefügt.

(s. Anlagen)

 

Artikel 2

 

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 10. September 2012

 

 

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2012 S. 398