Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
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Verordnung zur Änderung
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 SchulG
Vom 5. Mai 2006
Aufgrund
des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit
Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:
Inhalt
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die
Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in
den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK)
Artikel 3
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in
den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK)
Artikel 4
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am
Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Artikel 5
Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen
und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)
Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA)
Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Nichtschülerprüfung zum
Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-NSch-S
I)
Artikel 8
Änderung der Allgemeinen Nichtschüler-Prüfungsordnung für
Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-NSch-BK)
Artikel 9
Änderung der Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis
der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen (PO-EPA)
Artikel 10
Überprüfungsklausel
Artikel 11
In-Kraft-Treten
Artikel 1
Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-GOSt) vom 5.
Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11.
Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792, ber. 2005 S. 21), wird wie folgt geändert:
1. In der Verordnungsüberschrift werden in der
Klammer die Wörter „Ausbildungs-
und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG -“ gestrichen
und die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für
Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:“.
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt
geändert:
a) In der Zeile „§ 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen“
wird der Text nach dem Wort „Schullaufbahnen“
wie folgt
ergänzt: „; Zeugnisse“.
b) Die Überschrift zu § 10 lautet:
„§ 10
Nachprüfung“.
3. § 2 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:
„(3)
Im Einvernehmen mit den Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder
der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann, auf
Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt werden
(§ 50 Abs. 1 SchulG). Eine Vorversetzung in die Jahrgangsstufe
11 und in die Jahrgangsstufe 12/I ist in der Regel möglich, wenn auf dem
Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik, in
der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche
Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen
Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Schülerinnen und Schülern mit Vorversetzung
in die Jahrgangsstufe 11 wird mit der Versetzung auf der Grundlage des § 9 Abs.
3 und 4 in die Jahrgangsstufe 12 der mittlere Schulabschluss
(Fachoberschulreife) zuerkannt.
(4) Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen
(auslaufend) können unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 eintreten, wenn sie am
Ende der Klasse 10 die Versetzungsbedingungen für das Gymnasium gemäß §§ 21, 26
APO-S I (in der Fassung vom 13. Juli 2005) und für die Gesamtschule die
Bedingungen gemäß § 41 Abs. 5 APO-S I (in der Fassung vom 13. Juli 2005)
erfüllen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörte„Sekundarabschluss I -
Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter „mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Sekundarabschlusses I -
Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.
5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „§ 10 AschO“
ersetzt durch die Wörter „§ 43
Abs. 3 SchulG“.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Text der Überschrift wird nach dem Wort „Schullaufbahnen“ wie folgt ergänzt: „; Zeugnisse“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3)
Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife
verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. Zeugnisse der allgemeinen
Hochschulreife (§ 39 Abs. 4) und Abgangszeugnisse tragen das Datum der Aushändigung.
Mit der Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das
Schulverhältnis.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Schule“ die Wörter „oder einer Nachbarschule, mit der
eine entsprechende Zusammenarbeit stattfindet (§ 4 SchulG)“
eingefügt.
b) In Absatz 3 wird Satz 1 gestrichen.
c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Im
Rahmen ihres Schulprogramms kann die Schule fachliche Profile und Schwerpunkte
bilden und den Schülerinnen und Schülern Fächerkombinationen zur Wahl stellen.“
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Semikolon nach
dem Wort „Hebräisch“ durch ein
Komma ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt: „Japanisch, Chinesisch, Türkisch, Neugriechisch;“.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Oberstufe“ die Wörter „sowie die jährlich für die
Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftliche
Prüfung im Abitur“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Leistungsfaches“ ersetzt durch das
Wort „Leistungskursfaches“.
9. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter „§ 11 Abs. 3 AschO“
ersetzt durch die Wörter „§ 31
Abs. 6 SchulG“.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 27 AschO“
ersetzt durch die Wörter „§ 50 SchulG“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt:
„(2)
Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die
Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer
entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf
Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder
des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten
Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss
nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche
Überprüfung bleibt unberührt.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 3 bis 8.
d) In Absatz 3 (neu) wird Satz 3 gestrichen.
e) In Absatz 5 (neu) werden die Wörter „Absatz 3“ ersetzt durch die Wörter „Absatz 4“.
f) Absatz 7 (neu) erhält folgende Fassung:
„(7)
Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG
in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis
zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.“
g) Nach Absatz 8 (neu) wird folgender neuer
Absatz angefügt:
„(9)
Wer aus der Jahrgangsstufe 11 abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den
erreichten Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres.“
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift lautet:
„§ 10
Nachprüfung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält
folgende Fassung:
„Eine
Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu
Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich
versetzt zu werden.“
bb) Nach Satz 3 wird folgender
Satz angefügt:
„Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn
des neuen Schuljahres statt.“
c) In Absatz 5 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Das
Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Wer
die Prüfung nicht bestanden hat, wiederholt die Jahrgangsstufe 11.“
12. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter „§ 6 Abs. 13 AO-S I“ ersetzt durch die
Wörter „§ 5 Abs. 4 APO-S I“.
13. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Leistungsfächer“ ersetzt durch das
Wort „Leistungskursfächer“.
b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils
das Wort „Leistungsfach“ ersetzt
durch das Wort „Leistungskursfach“.
14. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Schlusspunkt
durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des
Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen.“ angefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2
eingefügt:
„(2)
Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen
Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der
Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die
sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form
angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der
Leistungsbewertung um eine Notenstufe. Im Übrigen gelten die in den Lehrplänen
festgelegten Grundsätze.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden
Absätze 3 bis 5.
d) In Absatz 4 (neu) wird der Klammerzusatz „(§ 21 Abs. 7 ASchO)“
ersetzt durch den Klammerzusatz „(§
48 Abs. 5 SchulG)“.
e) In Absatz 5 (neu) wird der Klammerzusatz „(§ 21 Abs. 6 ASchO)“
ersetzt durch den Klammerzusatz „(§
48 Abs. 4 SchulG)“.
f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.
g) Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„(6)
Bei einem Täuschungsversuch
a) kann
der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu
wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b)
können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für
ungenügend erklärt werden,
c) kann
die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen
umfangreichen Täuschungsversuch handelt.
Wird
eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist
entsprechend zu verfahren.“
15. § 14 Abs. 4 und 5 erhält folgende Fassung:
„(4)
In einer Woche dürfen für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in
der Regel nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. Die Klausuren sind in
der Regel vorher anzukündigen. An einem Tag darf in der Regel nur eine Klausur
geschrieben werden. Für die Klausuren gelten im Übrigen die Richtlinien und
Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. Die Aufgabenstellung
muss auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten.
(5) Die Klausuren werden nach Benotung und
Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen mit nach Hause gegeben,
damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach
einer Woche an die Schule zurückzugeben.“
16. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter „§ 25 Abs. 1 AschO“
ersetzt durch die Wörter „§ 48
Abs. 3 SchulG“.
17. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „ohne Angaben zum Schulbesuch“
gestrichen.
18. § 21 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„(5)
Die Termine für die schriftliche Abiturprüfung werden durch die oberste
Schulaufsichtsbehörde bestimmt.“
19. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für
das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.“
b) In Absatz 5 wird die Zahl „3“ ersetzt durch die Zahl „4“.
20. In § 29 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 und 3
wird jeweils das Wort „Leistungsfach“
ersetzt durch das Wort „Leistungskursfach“.
21. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Leistungsfächern“ ersetzt durch das
Wort „Leistungskursfächern“.
22. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Den Schülerinnen und Schülern werden nach Maßgabe der Lehrpläne und im Rahmen
der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen
Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den
Prüfungsarbeiten Wahlmöglichkeiten eröffnet.“
b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz
angefügt:
„Besondere
Regelungen für das Fach Religionslehre können durch Verwaltungsvorschriften
getroffen werden.“
c) In Absatz 4 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt und werden die Wörter „aus
denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt.“ angefügt.
23. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende
Fassung:
„(1)
Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft in einem
vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (§ 33 Abs. 4)
korrigiert. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten
Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet. Bei Verstößen
gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere
Form gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3.
(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der
oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und
bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird
die abschließende Note wie folgt ermittelt:
1. Bei einer Abweichung bis zu drei
Notenpunkten (§ 16 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen
Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 1),
2. bei Abweichungen um vier Notenpunkte und
mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde
beauftragten Fachlehrkraft, innerhalb der Bandbreite der vorherigen
Bewertungen.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 3.
d) In Absatz 3 (neu) wird das Wort „Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort
„Leistungskursfach“.
24. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach bestandener Abiturprüfung“ durch
die Wörter „mit dem Abgangs-
oder Abschlusszeugnis“ ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Schülerinnen und Schülern, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 und 4 in die
Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden und die gymnasiale Oberstufe verlassen, kann
der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden. Die Zuerkennung
des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist ausgeschlossen, wenn die
Versetzung aufgrund des § 9 Abs. 5 oder des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG erfolgt.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3)
Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern
ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der
Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn
innerhalb von acht Jahren der Abschluss einer mindestens zweijährigen
Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht nachgewiesen wird; die
Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.“
25. § 40a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „eine Fachhochschulreife (schulischer
Teil) bescheinigt“ ersetzt durch die Wörter „der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „die Fachhochschulreife (schulischer
Teil)“ ersetzt durch die Wörter „den
schulischen Teil der Fachhochschulreife“.
c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5
angefügt:
„(5)
Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder
Landesrecht oder eines einjährigen gelenkten Praktikums nachweisen, der
schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen
zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllen. Die
Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.“
26. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 50 Abs. 4 ASchO)“
gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf
Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb
eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu
stellen.“
Artikel 2
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den
Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Weiterbildungskolleg - APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792, ber. 2005 S. 21), wird wie folgt geändert:
1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für
Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:“.
2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Der Text zum 3. Abschnitt 2. Unterabschnitt
(„Prüfung“) erhält folgende Fassung:
„Prüfung
zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.
b) Die Zeile „§ 30 Abschlüsse“ erhält folgende Fassung:
„§
30 Weitere Abschlüsse“.
c) Die Zeile „§ 39 Zulassungsverfahren zur Einführungs- und zur
Qualifikationsphase“ erhält folgende Fassung:
„§
39 Zulassungsverfahren (Einführungs- und Qualifikationsphase)“.
d) Die Zeile „§ 60 Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife“ erhält folgende
Fassung:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 a SchVG“
durch die Wörter „§ 23 SchulG“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Klammerzusatz
am Ende von Satz 1 wird durch die Wörter „gemäß § 12 Abs. 2 SchulG“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Fachoberschulreife“ durch die
Wörter „des mittleren
Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Sekundarabschluss I -
Fachoberschulreife“ durch die Wörter „mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Hauptphase)“ gestrichen.
bb)
Satz 3 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Die
Höchstverweildauer zur Erreichung der Fachhochschulreife beträgt sechs Semester,
zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife acht Semester.“
6. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Bewerberinnen und Bewerber, die zu einem bereits erworbenen mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife) zusätzlich die Berechtigung gemäß § 30 Abs.
3 erwerben wollen, treten in das dritte Semester ein.“
7. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Fachoberschulreife“ durch die
Wörter „den mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Vor dem Wort „wiederholen“
wird das Wort „einmal“
eingefügt.
bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der
Schulleiter.“
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Werden
Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg nicht gemäß §
39 Abs. 1 zum nächsthöheren Semester zugelassen,
können sie im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) das Semester
wiederholen.
9. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende
Fassung:
„(1)
Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule, die nicht zum nächsthöheren Semester zugelassen worden sind, sowie
Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg, die nicht
gemäß § 39 Abs. 1 zum nächsthöheren Semester
zugelassen worden sind, können eine Nachprüfung ablegen, um die Zulassung
nachträglich zu erlangen. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn
die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine
Notenstufe genügt, um die Zulassungsbedingungen zu erfüllen. Im Bildungsgang
der Abendrealschule ist auch eine Nachprüfung zur Erlangung eines Abschlusses
oder einer Berechtigung möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder
besseren Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die
Voraussetzungen für den Abschluss oder die Berechtigung zu erfüllen. Die
Nachprüfung kann in beiden Fällen nicht in einem Ausgleichsfach abgelegt
werden.
(2) Die Nachprüfung findet in der letzten Woche
vor Unterrichtsbeginn des Wintersemesters beziehungsweise in der zweiten oder
dritten Woche des Sommersemesters statt.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „am Tage des Unterrichtsbeginns“ durch
die Wörter „zwei Wochen vor
Unterrichtsbeginn des Wintersemesters beziehungsweise spätestens am dritten Tag
nach Unterrichtsbeginn des Sommersemesters“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „ausreichendem Ergebnis“ werde durch
die Wörter „einem besseren
Ergebnis als der Ausgangsnote“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 2
angefügt:
„Die
Zeugnisse, ausgenommen Abschluss- und Abgangszeugnisse, tragen das Datum des
Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde.“
d) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „§ 21 Abs. 8 AschO“
durch die Wörter „§ 20 Abs. 1,
2, 3 und5“ ersetzt.
10. § 9 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die
Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Studierende oder einen
Studierenden auf Antrag für ein oder mehrere Semester beurlauben (§ 43 Abs. 3 SchulG).“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Fachoberschulreifeprüfung“ durch die
Wörter „Prüfung zum Erwerb des
mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Fachoberschulreife“ durch die
Wörter „den mittleren Schulabschluss
(Fachoberschulreife)“ ersetzt.
12. In § 15 Abs. 2 wird die Zahl „17“ durch das Wort „zwölf“ ersetzt.
13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 8 AschO“
durch die Wörter „§ 42 Abs. 3 SchulG“ ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
die Wörter „den §§ 21, 22 und 25
AschO“ durch die Wörter „§ 48 SchulG“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 25 AschO“
durch die Wörter „§ 48 Abs. 3 SchulG“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Folgende neuen
Sätze 1 und 2 werden eingefügt:
„Die
Studierenden sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu
erbringen. Verweigert eine Studierende oder ein Studierender einzelne
Leistungen oder sind die Gesamtleistungen in einem Fach aus von ihr oder von
ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird
die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung
bewertet.“
bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 3
werden Sätze 3 bis 5.
cc) In Satz 4 (neu) werden die Wörter
„§ 21 Abs. 6 AschO“
durch die Wörter „§ 48 Abs. 4 SchulG“ ersetzt.
15. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch
folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:
„Im dritten
Semester dieser Bildungsgänge sind im ersten und zweiten Abiturfach je zwei
Klausuren, im dritten und vierten Abiturfach mindestens je eine, höchstens zwei
Klausuren zu schreiben. Im vierten und fünften Semester sind in allen vier
Abiturfächern je zwei Klausuren zu schreiben.“
bb) Die Sätze 2 bis 4 werden Sätze
3 bis 5.
cc) In Satz 4 (neu) wird nach dem
Wort „zu“ das Wort „je“ eingefügt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Eine der Klausuren gemäß Absatz 3 Satz 1 kann nach Wahl der oder des
Studierenden durch eine Facharbeit ersetzt werden.“
a) kann der oder dem Studierenden aufgegeben
werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung
nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der
Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend
erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 50 Abs. 4 ASchO)“
gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Studierende, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in
die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach
der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Schule zu stellen.“
18. In § 22 Abs. 2 erhält der Kopf der
Stundentabelle folgende Fassung:
„Obligatorische
Fächer
Fächer und
Fachbereiche
Hauptschul-
abschluss
Hauptschul-
abschluss
nach Kl. 10
mittlerer Schul-
abschluss (Fach-
oberschulreife)“.
19. § 23 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Ausgleichsregelung“ wird durch das Wort „Ausgleichsregelungen“ ersetzt.
b) Die Wörter „§ 30 Abs. 4“ werden durch die Wörter „§ 28 Abs. 3 Satz 2 und 4 und § 30 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
20. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze
2 bis 10 ersetzt:
„Die
Zusammensetzung der Zulassungskonferenz richtet sich nach § 50 Abs. 2 SchulG. Die Zulassungskonferenz ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit
der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht
zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den
Ausschlag. Über die Zulassungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die
Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem
Fach und begründet diese auf Verlangen in der Zulassungskonferenz. Die
Gesamtentwicklung der oder des Studierenden während des Semesters ist zu
berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert
werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt
unberührt.“
b) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a werden die
Wörter „oder Ersatzfach gemäß § 23
Abs. 3“ gestrichen.
21. Der Text nach § 24 zum 2. Unterabschnitt („Prüfung“) erhält folgende Fassung:
„Prüfung
zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.
22. In § 25 Satz 1 wird das Wort „Fachoberschulreifeprüfung“ durch die
Wörter „Prüfung zum Erwerb des
mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) “ ersetzt und werden die Wörter
„jeweils dreistündige“
gestrichen.
23. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende
Fassung:
„(1)
Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten
Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der
Grundlage der Lehrpläne für die Abendrealschule erstellt.
(2) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und
Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.
(3) Prüfungsaufgaben beziehen sich auf
Sachgebiete des dritten und vierten Semesters.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
24. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Aufgaben gestellt“ durch die Wörter „Studierenden im letzten Semester
unterrichtet“ ersetzt.
25. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Semikolon nach
dem Wort „Prüfungsergebnis“
durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter „für die Beschlussfassung gilt § 27 Abs. 3 AschO“
gestrichen.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Studierenden, die in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende
Leistungen erzielt haben, wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)
zuerkannt. Er wird auch zuerkannt, wenn
a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als
einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache vorliegt und diese durch
eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer oder
Ersatzfach gemäß § 23 Abs. 3 ausgeglichen wird, oder
b) eine mangelhafte oder ungenügende Leistung
in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine
mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.
Ihnen wird darüber hinaus auch die Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen
des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, zuerkannt, wenn
der Durchschnittswert der Gesamtzensur und die Noten in den Fächern Deutsch,
Mathematik und Fremdsprache (oder Ersatzfach gemäß § 23 Abs. 3) mindestens
befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer
Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (oder Ersatzfach gemäß § 23 Abs. 3) müssen
durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen
werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
die Wörter „§ 30 Abs. 3 oder
Abs. 4“ durch die Wörter „Absatzes
3 oder des § 30 Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „ein neuer Vorschlag vorgelegt, wenn
der Ersatzvorschlag bereits eingesetzt wurde“ durch die Wörter „eine neue Prüfungsaufgabe gestellt“
ersetzt.
26. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Weitere“ vorangesetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sekundarabschluss I -
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -“ durch die Wörter „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
d) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.
27. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 30“ ersetzt durch die Wörter „§§ 28, 30“.
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4
angefügt:
„(4)
Die Zeugnisse nach Absatz 2 und 3 tragen das Datum der Aushändigung. Mit der
Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverhältnis.“
28. In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Abendgymnasiums“ die Wörter „oder des Kollegs“ eingefügt.
29. In § 34 Abs. 3 erhalten die Sätze 2 und 3
folgende Fassung:
„Der
Unterricht beginnt spätestens mit Beginn des dritten Semesters. Er wird
fortlaufend in mindestens drei Semestern im Umfang von mindestens zwölf
Semesterwochenstunden erteilt.“
30. § 36 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6)
Anstelle der ersten Fremdsprache kann die Fremdsprache gemäß § 34 Abs. 3 als
Grund- oder Leistungskurs belegt werden, wenn die Studierenden in dieser
Fremdsprache vor dem Übergang in die Qualifikationsphase in insgesamt zwölf
Semesterwochenstunden, verteilt auf mindestens zwei Semester, unterrichtet
worden sind. In diesen Fällen müssen die Studierenden in einer eingehenden
Beratung insbesondere auf die Anforderungen in der Abiturprüfung hingewiesen
werden. Wird die Fremdsprache gemäß § 34 Abs. 3 als Leistungskurs belegt,
müssen die Studierenden vor dem Übergang in die Qualifikationsphase in dieser
Fremdsprache mindestens befriedigende Leistungen aufweisen.“
31. In § 38 Abs. 2 wird folgender Satz 2
angefügt:
„§
18 Abs. 4 bleibt unberührt.“
32. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Zulassungsverfahren
(Einführungs- und Qualifikationsphase)“.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Die Studierenden werden am Ende des Vorkurses, am Ende des ersten Semesters und
am Ende des zweiten Semesters zum jeweils nächsthöheren
Semester zugelassen, wenn sie die Leistungen des entsprechenden
Studienabschnittes erbracht haben. Soweit nachstehend nichts Abweichendes
bestimmt ist, findet auf das Zulassungsverfahren § 24 Abs. 1 entsprechende
Anwendung.“
c)
Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Die Zulassung wird auch ausgesprochen, wenn
die
Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und
fortgeführte Fremdsprache mangelhaft sind und diese mangelhafte Leistung durch
eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer
ausgeglichen wird,
oder
die
Leistungen in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind und
mindestens eine dieser mangelhaften Leistungen durch eine mindestens
befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.“
33. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 26 AschO“
durch die Wörter „§ 49 SchulG“ ersetzt.
34. Nach § 58 Abs. 3 werden folgende Absätze 4
und 5 angefügt:
„(4)
Wer den Bildungsgang von Abendgymnasium oder Kolleg mit einem Abschluss nach §§
60, 61 oder ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.
(5) Die Zeugnisse nach Absatz 3 und 4 tragen
das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls
seiner Zustellung, endet das Schulverhältnis.“
35. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Fachoberschulreife“ durch die Wörter „mittlerer Schulabschluss
(Fachoberschulreife)“ ersetzt.
b) In Satz 1 werden die Wörter „Sekundarabschluss I -
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -“ durch die Wörter „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ und die Wörter „Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife“
durch die Wörter „mittlere
Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.
Artikel 3
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den
Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
- APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S.
766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792), wird wie folgt geändert:
I. Die APO-BK
- Allgemeiner Teil - wird wie folgt geändert:
1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule
zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6a SchpflG“
ersetzt durch die Wörter „§ 37
Abs. 2 SchulG“.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3
angefügt:
„(3)
Über die Anrechnung von schulischen Leistungen und Zeiten aus vergleichbaren Bildungsgängen
auf vollzeitschulische Bildungsgänge entscheidet die Schulleitung im
Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Angerechnete Leistungen und Zeiten
sind auf dem Zeugnis zu vermerken.“
3. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter „den §§ 21, 22 und 25 der Allgemeinen
Schulordnung (ASchO)“ ersetzt durch die Wörter „§ 48 SchulG“.
4. In § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
„Soweit
in den Anlagen A bis E keine anders lautende Regelung getroffen wird, tragen
die Zeugnisse das Datum der Aushändigung. Das Schulverhältnis endet mit der
Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls mit seiner Zustellung.“
5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 27 AschO“
ersetzt durch die Wörter „§ 50 SchulG“.
b) Der bisherige Satz 3 wird durch die
folgenden Sätze 3 bis 10 ersetzt:
„Die
Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt
die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die
Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der
Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet
diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der
Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote
im ersten Schulhalbjahr sind von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu
berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert
werden; die schulfachliche Überprüfung bleibt unberührt.“
6. In § 11 werden die Wörter „gemäß §§ 28 oder 29 AschO“ gestrichen.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 29 Abs. 1 ASchO)“
gestrichen sowie folgender Satz 5 angefügt:
„Die
Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen
Schuljahres statt.“
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „die Note „mangelhaft“ ersetzt durch die Wörter „eine mangelhafte oder bessere Note“.
8. In § 14 Abs. 2 wird der Klammerzusatz „(§ 10 Kooperationsverordnung – KVO)“
gestrichen.
9. § 20 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei
einem Täuschungsversuch
a) kann der Schülerin oder dem Schüler
aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der
Täuschung nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der
Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann die
gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen
umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“
10. In § 26 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende
neue Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Ein
Prüfling wird auch zur Nachprüfung zugelassen, wenn die Prüfung auf Grund
mangelhafter Prüfungsteilleistungen nach § 12 Abs. 4 Anlage C nicht bestanden
worden ist. Bei einer ungenügenden Prüfungsteilleistung entfällt die
Möglichkeit einer Nachprüfung.“
11. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf
Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb
eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu
stellen.“
12. In § 29 erhält der Text zu „Anlage B" folgende Fassung:
„für
Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflicher Grundbildung und zum
mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen,“.
II. Die APO-BK - Anlage A - wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Text zum 3.
Abschnitt („Vorklasse zum
Berufsgrundschuljahr“) durch das Wort „Berufsorientierungsjahr“
ersetzt.
2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 („die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr,“)
erhält folgende Fassung:
„2.
das Berufsorientierungsjahr,“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird in
der Verweisung „§1 Abs. 5 BbiG“ die Zahl „5“
ersetzt durch die Zahl „3“.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Sekundarabschluss I -“ gestrichen.
cc) In Satz 3 werde die Wörter „Sekundarabschlusses I –
Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird in der Verweisung „§ 43 Abs. 1 BbiG“
die Zahl „43“ ersetzt durch die
Zahl „50“.
4. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Sekundarabschluss I –
Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
5. In § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Der
in den Anlagen A 1 bis A 3.2 vorgegebene Unterrichtsumfang ist bei Berufen mit
zwei- und mit dreieinhalbjähriger Dauer entsprechend zu verkürzen oder zu
verlängern. Dabei sind alle Lernbereiche einzubeziehen.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Klammerzusatz
die Zahl „34“ ersetzt durch die
Zahl „37“.
b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„In
Fächern, in denen die Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei
zweijährigen Berufen 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei
dreieinhalbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit
dem Gewichtungsfaktor zwei multipliziert.“
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Sekundarabschluss I –
Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ sowie die Wörter „die Fachoberschulreife“ ersetzt durch
die Wörter „den mittleren
Schulabschluss“.
7. In der Überschrift „3. Abschnitt Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ werden die
Wörter „Vorklasse zum
Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch das Wort „Berufsorientierungsjahr“.
8. In § 11 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorklasse zum
Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter „Das Berufsorientierungsjahr“.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die Vorklasse zum
Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter „das Berufsorientierungsjahr“.
b) In Satz 2 werden die Wörter „die Vorklasse“ durch die Wörter „das Berufsorientierungsjahr“ sowie
der Klammerzusatz „(§ 6a SchpflG)“ durch den Klammerzusatz „(§ 37 Abs. 2 SchulG)“ ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
die Wörter „Die Vorklasse zum
Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter „Das Berufsorientierungsjahr“.
bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Vorklasse zum
Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter „des Berufsorientierungsjahres“.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorklasse zum
Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter „Das Berufsorientierungsjahr“.
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Sekundarabschluss I -“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Sekundarabschlusses I –
Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.
12. In § 16 werden die Wörter „die Vorklasse zum
Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter „das Berufsorientierungsjahr“.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Sekundarabschluss I -“ gestrichen.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Sekundarabschluss I –
Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
14. In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Berufsschulpflicht (§ 11 Abs. 2 Satz
3 SchpflG)“ ersetzt durch die Wörter „Schulpflicht (§ 38 Abs. 4 SchulG)“.
15. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Berufsschulpflicht gemäß § 11 Abs. 2
Satz 1 SchpflG“ ersetzt durch die Wörter „Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1
SchulG“.
16. Die Stundentafeln Anlage A 2 bis A 3.2
erhalten folgende Fassung (Anlage 1):
17. In der Anlage A 4 wird die Überschrift „Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“
ersetzt durch „Berufsorientierungsjahr“.
III. Die APO-BK - Anlage B - wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„Anlage
B Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum
mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflicher Grundbildung
und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen“.
2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter „Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife
-“ ersetzt durch die Wörter „mittleren
Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.
3. In § 2 wird das Wort „Fachoberschulreife“ ersetzt durch die Wörter „mittlerem Schulabschluss
(Fachoberschulreife)“.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „Sekundarabschluss I -
Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -“ ersetzt durch die Wörter „Hauptschulabschluss nach Klasse 10“.
b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „Sekundarabschluss I -
Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) “.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Sekundarabschluss I -
Fachoberschulreife“ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Sekundarabschluss I -
Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife“
ersetzt durch die Wörter „mittleren
Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.
6. In den Überschriften der Anlagen B 1 bis B 3
wird jeweils das Wort „Fachoberschulreife“
ersetzt durch die Wörter „mittlerer
Schulabschluss (Fachoberschulreife)“, in der Überschrift der Anlage B 4 durch
die Wörter „mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
IV. Die APO-BK - Anlage C - wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Die Ausbildung im ersten Jahr (Klasse 11) umfasst Unterricht und ein
fachbezogenes Praktikum, im zweiten Jahr (Klasse 12) nur Unterricht. Der
Bildungsgang schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab.“
b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „die Fachhochschulreife“ ersetzt durch
die Wörter „den Erwerb der
Fachhochschulreife“.
2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „Sekundarabschluss I –
Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
3. In § 10 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz
4 eingefügt:
„Der
Prüfling kann sich, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, auch zur
mündlichen Prüfung melden, wenn das Bestehen der Fachhochschulreifeprüfung nach
§ 12 Abs. 4 gefährdet ist.“
4. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2)
Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer auf Grund
der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener
Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem
Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer
vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitgliedes des allgemeinen
Prüfungsausschusses zu begründen.“
b) In Absatz 4 werden das Wort „anerkannte“ ersetzt durch das Wort „geprüfte“ und das Wort „anerkannter“ ersetzt durch das Wort „geprüfter“.
5. In § 26 Abs. 1 wird folgender Satz 3
angefügt:
„In
Fächern, in denen im Rahmen der Berufsabschlussprüfung nicht geprüft wurde,
werden die Vornoten als Endnoten festgestellt.“
V. Die APO-BK - Anlage D - wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 4 e Abs. 7 SchVG“
ersetzt durch die Wörter „§ 22
Abs. 7 SchulG“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Abs. 1 werden
die Wörter „Sekundarabschluss I –
Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter „mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
bb) Nach dem Wort „Oberstufe“ werden die Wörter „oder die Berechtigung gemäß § 28 Abs.
3 Satz 3 APO-WbK“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Sekundarabschlusses I
–Fachoberschulreife – “ ersetzt durch die Wörter „mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „in der Stundentafel“ ersetzt durch
die Wörter „in den Anmerkungen
zur Stundentafel“.
b) In Satz 4 werden die Wörter „in der Stundentafel ausgewiesene“
ersetzt durch die Wörter „die in
den Anmerkungen zur Stundentafel als drittes beziehungsweise viertes Abiturfach
ausgewiesenen“.
4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort
„Leistungskursfach“.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „Leistungsfächer“ ersetzt durch das
Wort „Leistungskursfächer“.
b) Das Wort „Leistungsfächern“
wird in Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 sowie in Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 jeweils
ersetzt durch das Wort „Leistungskursfächern“.
6. § 13 a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
Schülerinnen und Schülern, die auf der Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 10
Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge in die Jahrgangsstufe
12 versetzt wurden und den Bildungsgang verlassen, kann der schulische Teil der
Fachhochschulreife bescheinigt werden; die Bescheinigung ist ausgeschlossen,
wenn die Versetzung aufgrund des § 10 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für
die Bildungsgänge oder des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG
erfolgt. Diese Fachhochschulreife berechtigt in Verbindung mit dem Abschluss
einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht
zum Studium an einer Fachhochschule im Land Nordrhein-Westfalen und in Ländern,
die diesen Abschluss anerkennen. Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen
Schülerinnen und Schülern der schulische Teil der Fachhochschulreife für das
Land Nordrhein-Westfalen bescheinigt werden, wenn der Abschluss einer
mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht
nachgewiesen wird; die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden
die Wörter „eine
Fachhochschulreife (schulischer Teil)“ ersetzt durch die Wörter „der schulische Teil der
Fachhochschulreife“.
bb) Nach Satz 1 Nr. 4 wird
folgender Satz 2 angefügt.
„Die
Fachhochschulreife nach Satz 1 berechtigt in Verbindung mit dem Abschluss eines
einjährigen gelenkten Praktikums oder einer mindestens zweijährigen
Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht zum Studium an einer
Fachhochschule im Land Nordrhein-Westfalen und in Ländern, die diesen Abschluss
anerkennen.“
c) In Absatz 3 werden die Wörter „13/I oder 13/II die
Fachhochschulreife (schulischer Teil)“ ersetzt durch die Wörter „13.1 oder 13.2 den schulischen Teil
der Fachhochschulreife“.
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6
angefügt:
„(6)
Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die
den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder
Landesrecht oder eines einjährigen gelenkten Praktikums nachweisen, der
schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen bescheinigt
werden, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 2 oder 3 erfüllen. Die
Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.“
7. § 14 erhält folgende Fassung:
„§
14
Gliederung der Abiturprüfung
(1) Die Abiturprüfung findet am Ende der
Jahrgangsstufe 13 statt. Den jährlichen Terminrahmen für die Abiturprüfung
bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde.
(2) Im ersten bis dritten Abiturfach wird
schriftlich und gegebenenfalls mündlich, im vierten Abiturfach wird mündlich
geprüft.
(3) An die Stelle der schriftlichen
Abiturprüfung tritt im Fach Sport als zweitem Abiturprüfungsfach eine
Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und
aus einer praktischen Prüfung.
(4) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik kann
auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.“
8. In § 15 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Satz 4 und
Satz 6 wird jeweils das Wort „Leistungsfach“
ersetzt durch das Wort „Leistungskursfach“.
9. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort „Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort
„Leistungskursfach“.
10. In § 25 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort „Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort
„Leistungskursfach“.
11. In § 47 Abs. 1 werden die Wörter „§ 50 Abs. 2“ ersetzt durch die Wörter
„§ 50 Abs. 1“.
12. § 54 erhält folgende Fassung:
„§
54
Aufgaben für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge müssen aus dem
Unterricht der Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 3 erwachsen sein und
unterschiedliche Sachgebiete umfassen.
(2) Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert,
klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Sie dürfen einer
bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so
vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung
erfordert.
(3) Für Art und Zahl der bei der zuständigen
oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge für die schriftliche
Prüfung gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht.
(4) Die Aufgabenvorschläge macht die
Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Jahrgangsstufe 13.2, gegebenenfalls unter
Beteiligung der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in der
Jahrgangsstufe 13.1 in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, und legt sie der
Schulleiterin oder dem Schulleiter vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter
prüft, ob die Vorschläge vollständig sind und mit den Prüfungsanforderungen
übereinstimmen.
(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter
leitet die Vorschläge für die schriftlichen Prüfungen an die obere
Schulaufsichtsbehörde weiter. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent
überprüft die Aufgabenvorschläge und entscheidet über die Auswahl.“
13. In § 57 Abs. 3 wird Satz 2 durch folgende
Sätze 2 und 3 ersetzt:
„Mehr
als zwei mangelhafte Prüfungsleistungen oder eine ungenügende
Prüfungsteilleistung in Prüfungen gemäß § 50 führen zum Nichtbestehen. Eine
Prüfungsteilleistung ist das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen oder -
bei fehlender mündlicher Prüfung - nur der schriftlichen Prüfung in einem
Prüfungsfach.“
14. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt
geändert:
aa) In der Zeile „Anlage D 5“ wird in der Spalte
'Fachlicher Schwerpunkt' der Text („Land-
und Hauswirtschaft“) ersetzt durch die Wörter „zurzeit unbesetzt“; in der Spalte 'Bildungsgang' wird der Text („Hauswirtschaftliche Assistentin/AHR
…“) gestrichen.
bb) In der Zeile „Anlage D 24“ wird in der Spalte
'Fachlicher Schwerpunkt' der Text („Rohstoffe,
Werkstoffe“) ersetzt durch die Wörter „zurzeit
unbesetzt“; in der Spalte 'Bildungsgang' wird der Text („Allgemeine Hochschulreife (Werkstofftechnik, Physik)“)
gestrichen.
b) Die Anlagen D 1 bis D 29 erhalten folgende
Fassung (Anlage 2).
VI. Die APO-BK - Anlage E - wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1)
In Bildungsgängen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden erwirbt die oder der
Studierende den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit dem ersten
Zeugnis nach 1.200 Unterrichtsstunden, sofern die Voraussetzungen für die
Versetzung vorliegen.“
b) In Absatz 2 werden die Wörter „den Sekundarabschluss II -
Fachhochschulreife -“ ersetzt durch die Wörter „die Fachhochschulreife“.
2. § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„(4)
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Abschlussnote nach Absatz 2 mindestens „ausreichend“ ist und das
Fachschulexamen bestanden wurde.“
3. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „Fachrichtung Hauswirtschaft“ ersetzt
durch die Wörter „Fachrichtung
Großhaushalt“.
4. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Fachoberschulreife“ ersetzt durch
die Wörter „den mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
5. In § 40 werden die Wörter „die Fachoberschulreife“ ersetzt durch
die Wörter „den mittleren
Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
Artikel 4
Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am
Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (Ausbildungs- und
Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-OS) vom
20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268) wird wie folgt geändert:
1. In der Verordnungsüberschrift werden in der
Klammer die Wörter „Ausbildungs-
und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG -“ gestrichen.
2. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule
zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:“.
3. In § 23 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 AschO“
ersetzt durch die Wörter „§ 48
Abs. 3 SchulG“.
4. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei einem Täuschungsversuch
a) kann
der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu
wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b)
können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für
ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt
werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“
b) In Absatz 5 wird der Text in der Klammer („§ 21 Abs. 7 AschO“)
ersetzt durch „§ 48 Abs. 5 SchulG“.
Artikel 5
Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen
und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) vom
31. Januar 2000 (GV. NRW. S. 145), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792), wird wie folgt geändert:
1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule
zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:“.
2. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort
„Leistungskursfach“.
3. In § 7 Abs. 1 wird das Wort „Leistungsfächer“ ersetzt durch das Wort „Leistungskursfächer“.
4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1
und Satz 3 wird jeweils das Wort „Leistungsfächer“
ersetzt durch das Wort „Leistungskursfächer“
und in Absatz 2 Satz 2 das Wort „Leistungsfach“
ersetzt durch das Wort „Leistungskursfach“.
5. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „§ 25 Allgemeine Schulordnung (ASchO)“ ersetzt durch die Wörter „§ 48 SchulG“.
6. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Leistungsfächern“ ersetzt durch das
Wort „Leistungskursfächern“.
7. In § 19 Abs. 4 wird in den Sätzen 1 und 2
jeweils das Wort „Leistungsfächern“
ersetzt durch das Wort „Leistungskursfächern“
und in Satz 3 das Wort „Leistungsfach“
ersetzt durch das Wort „Leistungskursfach“.
8. In § 25 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende
Fassung:
„Bei einem Täuschungsversuch
a) kann
der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu
wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b)
können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für
ungenügend erklärt werden,
c) kann
die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen
umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“
9. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf
Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb
eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu
stellen.“
Artikel 6
Die Verordnung über die Abiturprüfung für
Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA) vom
30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792), wird wie folgt geändert:
1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule
zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:“.
2. In §
11 Satz 1 werden die Wörter „§
25 Allgemeine Schulordnung (ASchO)“ ersetzt durch die
Wörter „§ 48 SchulG“.
3. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Oberstufe“ die Wörter „sowie der jährlich für die
Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen“ eingefügt.
4. In § 13 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort „muss“ die Wörter „in der Regel“ eingefügt.
5. In §
20 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 25 AschO“ ersetzt durch die Wörter „§
48 Abs. 3 SchulG“.
6. In §
23 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Bei einem Täuschungsversuch
a) kann
dem Prüfling aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der
Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,
b)
können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für
ungenügend erklärt werden,
c) kann
die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen
umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“
7. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der
Prüfungsentscheidung zu stellen.“
Artikel 7
Die Verordnung über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb
der Abschlüsse der Sekundarstufe I (Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - PO-NSch-S I) vom 11.
September 1989 (GV. NRW. S. 470) wird wie folgt geändert:
1. In der Verordnungsüberschrift werden in der
Klammer die Wörter „Prüfungsordnung
gemäß § 26 b SchVG -“ gestrichen.
2. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule
zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:“.
3. In §
1 Abs. 2 werden in Buchstabe b die Wörter „Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -“ ersetzt durch die Wörter „Hauptschulabschluss
nach Klasse 10“ und in Buchstabe
c die Wörter „Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter „mittlere
Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
4. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „§ 25 AschO“
ersetzt durch die Wörter „§ 48
Abs. 3 SchulG“.
5. § 20 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei
einem Täuschungsversuch
a) kann der Bewerberin oder dem Bewerber
aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der
Täuschung nicht feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der
Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend
erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“
6. An folgenden Stellen werden die Wörter „des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 -“ ersetzt durch die
Wörter „des
Hauptschulabschlusses nach Klasse 10“: § 2 Abs. 1 Satz 2; § 11 Abs. 2 Satz 1; §
11 Abs. 3 Satz 1; § 12 Abs. 1; § 22 Abs. 1; § 23.
7. An folgenden Stellen werden die Wörter „des Sekundarabschlusses I -
Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter „des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“: § 2 Abs. 1
Satz 3; § 11 Abs. 4 Satz 1; § 12 Abs. 2; § 15 Abs. 2 Satz 1; § 15 Abs. 3; § 24
Abs. 2.
Artikel 8
Die Allgemeine Nichtschüler-Prüfungsordnung für
Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-NSch-BK) vom
26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221) wird wie folgt geändert:
1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom
15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule
zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:“.
2. In §
1 werden die Wörter „der
Fachoberschulreife“ ersetzt durch die Wörter „dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.
3. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter „§ 25 Allgemeine Schulordnung (ASchO)“ ersetzt durch die Wörter „§ 48 Abs. 3 SchulG“.
4. § 19 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Bei
einem Täuschungsversuch
a) kann dem Prüfling aufgegeben werden, den
Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht
feststellbar ist,
b) können einzelne Leistungen, auf die sich der
Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,
c) kann die gesamte Leistung für ungenügend
erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“
Artikel 9
Die Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der
Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen (Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - PO-EPA) vom 30. Juni 1991 (GV. NRW. S. 300)
wird wie folgt geändert:
1. In der Verordnungsüberschrift werden in der
Klammer die Wörter „Prüfungsordnung
gemäß § 26 b SchVG -“ gestrichen.
2. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:
„Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG)
vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule
zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:“.
3. In § 9 werden die Wörter „§ 25 Abs. 1 Allgemeine Schulordnung (ASchO)“ ersetzt durch die Wörter „§ 48 Abs. 3 SchulG“.
Artikel 10
Überprüfungsklausel
Das Ministerium überprüft die Auswirkungen der
geänderten Verordnungen und unterrichtet den Ausschuss für Schule und
Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das Ergebnis
der Überprüfung.
Artikel 11
In-Kraft-Treten
1. Die Verordnung tritt am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
2. Abweichend von Nummer 1 tritt in Kraft
a) Artikel 1 Nr. 23 zum 1. August 2006,
b) Artikel 3 Abschnitt V (APO-BK Anlage D) Nr.
14 zum 1. August 2006 für alle Schülerinnen und Schüler, die ab 1. August 2006
neu in die Bildungsgänge eintreten, die Jahrgangsstufe 11 wiederholen oder sich
in der Jahrgangsstufe 12 befinden.
Düsseldorf, den 5. Mai 2006
Die
Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
BarbaraS o m m e r
Anlage 1
Anlage 2 (D 1 bis D 15)
Anlage 2 (D 16 bis D 29)
GV. NRW. 2006 S. 222
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