Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 14 vom 13.6.2006 Seite 221 bis 248

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
 

Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG

223

Verordnung zur Änderung
von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
gemäß § 52 SchulG

Vom 5. Mai 2006

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:

Inhalt

Artikel 1

Änderung der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)

Artikel 2

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (APO-WbK)

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (APO-BK)

Artikel 4

Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)

Artikel 5

Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf)

Artikel 6

Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA)

Artikel 7

Änderung der Verordnung über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-NSch-S I)

Artikel 8

Änderung der Allgemeinen Nichtschüler-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-NSch-BK)

Artikel 9

Änderung der Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen (PO-EPA)

Artikel 10

Überprüfungsklausel

Artikel 11

In-Kraft-Treten

Artikel 1

Die Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-GOSt) vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792, ber. 2005 S. 21), wird wie folgt geändert:

1. In der Verordnungsüberschrift werden in der Klammer die Wörter Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG -“ gestrichen und die Eingangsformel erhält folgende Fassung:

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:.

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) In der Zeile § 5 Information, Beratung und Dokumentation der Schullaufbahnen“ wird der Text nach dem Wort Schullaufbahnen“ wie folgt
ergänzt:; Zeugnisse“.

b) Die Überschrift zu § 10 lautet:

§ 10
Nachprüfung“.

3. § 2 Abs. 3 und 4 erhält folgende Fassung:

(3) Im Einvernehmen mit den Eltern kann eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der in der bisherigen Klasse nicht mehr angemessen gefördert werden kann, auf Beschluss der Versetzungskonferenz vorversetzt werden (§ 50 Abs. 1 SchulG). Eine Vorversetzung in die Jahrgangsstufe 11 und in die Jahrgangsstufe 12/I ist in der Regel möglich, wenn auf dem Zeugnis des zuletzt besuchten Halbjahres in den Fächern Deutsch, Mathematik, in der ersten und zweiten Fremdsprache, in je einem Fach der Lernbereiche Gesellschaftslehre und Naturwissenschaften mindestens gute und in den übrigen Fächern überwiegend gute Leistungen nachgewiesen werden. Schülerinnen und Schülern mit Vorversetzung in die Jahrgangsstufe 11 wird mit der Versetzung auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 und 4 in die Jahrgangsstufe 12 der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt.

(4) Schülerinnen und Schüler aus Profilklassen (auslaufend) können unmittelbar in die Jahrgangsstufe 12 eintreten, wenn sie am Ende der Klasse 10 die Versetzungsbedingungen für das Gymnasium gemäß §§ 21, 26 APO-S I (in der Fassung vom 13. Juli 2005) und für die Gesamtschule die Bedingungen gemäß § 41 Abs. 5 APO-S I (in der Fassung vom 13. Juli 2005) erfüllen.“

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörte Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

b) In Absatz 2 werden die Wörter Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.

5. In § 4 Abs. 1 werden die Wörter § 10 AschO“ ersetzt durch die Wörter § 43 Abs. 3 SchulG“.

6. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Text der Überschrift wird nach dem Wort Schullaufbahnen“ wie folgt ergänzt: ; Zeugnisse“.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Schülerinnen und Schüler, die den Bildungsgang ohne allgemeine Hochschulreife verlassen, erhalten ein Abgangszeugnis. Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife (§ 39 Abs. 4) und Abgangszeugnisse tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverhältnis.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden nach dem Wort Schule“ die Wörter oder einer Nachbarschule, mit der eine entsprechende Zusammenarbeit stattfindet (§ 4 SchulG)“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird Satz 1 gestrichen.

c) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Im Rahmen ihres Schulprogramms kann die Schule fachliche Profile und Schwerpunkte bilden und den Schülerinnen und Schülern Fächerkombinationen zur Wahl stellen.“

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Semikolon nach dem Wort Hebräisch“ durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt: Japanisch, Chinesisch, Türkisch, Neugriechisch;“.

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort Oberstufe“ die Wörter sowie die jährlich für die Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftliche Prüfung im Abitur“ eingefügt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Leistungsfaches“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfaches“.

9. In § 8 Abs. 3 werden die Wörter § 11 Abs. 3 AschO“ ersetzt durch die Wörter § 31 Abs. 6 SchulG“.

10. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter § 27 AschO“ ersetzt durch die Wörter § 50 SchulG“.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

(2) Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 7 werden Absätze 3 bis 8.

d) In Absatz 3 (neu) wird Satz 3 gestrichen.

e) In Absatz 5 (neu) werden die Wörter Absatz 3“ ersetzt durch die Wörter Absatz 4“.

f) Absatz 7 (neu) erhält folgende Fassung:

(7) Die Schule informiert die Eltern gemäß § 50 Abs. 4 SchulG in der Regel zehn Wochen vor der Zeugnisausgabe, wenn die Versetzung durch bis zu diesem Zeitpunkt erkennbare Leistungsschwächen gefährdet ist.“

g) Nach Absatz 8 (neu) wird folgender neuer Absatz angefügt:

(9) Wer aus der Jahrgangsstufe 11 abgeht, erhält ein Abgangszeugnis mit den erreichten Kursabschlussnoten des letzten Halbjahres.“

11. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet:

§ 10
Nachprüfung“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

Eine Schülerin oder ein Schüler, die oder der nicht versetzt worden ist, kann zu Beginn des folgenden Schuljahres eine Nachprüfung ablegen, um nachträglich versetzt zu werden.“

bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.“

c) In Absatz 5 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, wiederholt die Jahrgangsstufe 11.“

12. In § 11 Abs. 2 Nr. 2 werden die Wörter § 6 Abs. 13 AO-S I“ ersetzt durch die Wörter § 5 Abs. 4 APO-S I“.

13. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort Leistungsfächer“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfächer“.

b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 wird jeweils das Wort Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfach“.

14. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter vielmehr ist die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers im Kurshalbjahr zu berücksichtigen.“ angefügt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

(2) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach deren Umfang und der richtigen Anwendung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie der Art der Darstellung. Bei der Bewertung schriftlicher Arbeiten sind Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form angemessen zu berücksichtigen. Gehäufte Verstöße führen zur Absenkung der Leistungsbewertung um eine Notenstufe. Im Übrigen gelten die in den Lehrplänen festgelegten Grundsätze.“

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5.

d) In Absatz 4 (neu) wird der Klammerzusatz (§ 21 Abs. 7 ASchO)“ ersetzt durch den Klammerzusatz (§ 48 Abs. 5 SchulG)“.

e) In Absatz 5 (neu) wird der Klammerzusatz (§ 21 Abs. 6 ASchO)“ ersetzt durch den Klammerzusatz (§ 48 Abs. 4 SchulG)“.

f) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.

g) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

(6) Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Leistung festgestellt, ist entsprechend zu verfahren.

15. § 14 Abs. 4 und 5 erhält folgende Fassung:

(4) In einer Woche dürfen für die einzelne Schülerin oder den einzelnen Schüler in der Regel nicht mehr als drei Klausuren angesetzt werden. Die Klausuren sind in der Regel vorher anzukündigen. An einem Tag darf in der Regel nur eine Klausur geschrieben werden. Für die Klausuren gelten im Übrigen die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe. Die Aufgabenstellung muss auf die Anforderungen in der Abiturprüfung vorbereiten.

(5) Die Klausuren werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.“

16. In § 16 Abs. 1 werden die Wörter § 25 Abs. 1 AschO“ ersetzt durch die Wörter § 48 Abs. 3 SchulG“.

17. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter ohne Angaben zum Schulbesuch“ gestrichen.

18. § 21 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

(5) Die Termine für die schriftliche Abiturprüfung werden durch die oberste Schulaufsichtsbehörde bestimmt.“

19. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Für das Verfahren bei Täuschungshandlungen gilt § 13 Abs. 6 entsprechend.“

b) In Absatz 5 wird die Zahl 3“ ersetzt durch die Zahl 4“.

20. In § 29 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 Nr. 2 und 3 wird jeweils das Wort Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfach“.

21. In § 32 Abs. 2 wird das Wort Leistungsfächern“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfächern“.

22. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Den Schülerinnen und Schülern werden nach Maßgabe der Lehrpläne und im Rahmen der jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen im Abitur bei den Prüfungsarbeiten Wahlmöglichkeiten eröffnet.“

b) In Absatz 3 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

Besondere Regelungen für das Fach Religionslehre können durch Verwaltungsvorschriften getroffen werden.“

c) In Absatz 4 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter aus denen sich die erreichbare Punktsumme für die Klausur ergibt.“ angefügt.

23. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Die schriftliche Prüfungsarbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft in einem vorgegebenen kriteriengeleiteten Beurteilungsverfahren (§ 33 Abs. 4) korrigiert. Einer aus der Summe der erbrachten Teilleistungen ermittelten Punktsumme wird eine Note, gegebenenfalls mit Tendenz, zugeordnet. Bei Verstößen gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache und gegen die äußere Form gilt § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3.

(2) Jede Arbeit wird von einer zweiten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft korrigiert und bewertet. Sofern die Bewertungen der Fachlehrkräfte voneinander abweichen, wird die abschließende Note wie folgt ermittelt:

1. Bei einer Abweichung bis zu drei Notenpunkten (§ 16 Abs. 2) aus dem arithmetischen Mittel der den jeweiligen Notenurteilen zugrunde liegenden Punktsummen (Absatz 1),

2. bei Abweichungen um vier Notenpunkte und mehr durch Entscheidung einer dritten, von der oberen Schulaufsichtsbehörde beauftragten Fachlehrkraft, innerhalb der Bandbreite der vorherigen Bewertungen.“

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 3.

d) In Absatz 3 (neu) wird das Wort Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfach“.

24. § 40 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter nach bestandener Abiturprüfung“ durch die Wörter mit dem Abgangs- oder Abschlusszeugnis“ ersetzt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Schülerinnen und Schülern, die auf der Grundlage des § 9 Abs. 3 und 4 in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden und die gymnasiale Oberstufe verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt werden. Die Zuerkennung des schulischen Teils der Fachhochschulreife ist ausgeschlossen, wenn die Versetzung aufgrund des § 9 Abs. 5 oder des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG erfolgt.“

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern ergänzend zur allgemeinen Hochschulreife der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn innerhalb von acht Jahren der Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht nachgewiesen wird; die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.“

25. § 40a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter eine Fachhochschulreife (schulischer Teil) bescheinigt“ ersetzt durch die Wörter der schulische Teil der Fachhochschulreife zuerkannt“.

b) In Absatz 2 werden die Wörter die Fachhochschulreife (schulischer Teil)“ ersetzt durch die Wörter den schulischen Teil der Fachhochschulreife“.

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eines einjährigen gelenkten Praktikums nachweisen, der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen zuerkannt werden, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 oder 2 erfüllen. Die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.“

26. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz (§ 50 Abs. 4 ASchO)“ gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.“

Artikel 2

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg - APO-WbK) vom 23. Februar 2000 (GV. NRW. S. 290), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792, ber. 2005 S. 21), wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung des Landtags verordnet:.

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Der Text zum 3. Abschnitt 2. Unterabschnitt (Prüfung“) erhält folgende Fassung:

Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.

b) Die Zeile § 30 Abschlüsse“ erhält folgende Fassung:

§ 30 Weitere Abschlüsse“.

c) Die Zeile § 39 Zulassungsverfahren zur Einführungs- und zur Qualifikationsphase“ erhält folgende Fassung:

§ 39 Zulassungsverfahren (Einführungs- und Qualifikationsphase)“.

d) Die Zeile § 60 Hauptschulabschluss, Fachoberschulreife“ erhält folgende Fassung:

§ 60 Hauptschulabschluss, mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter § 4 a SchVG“ durch die Wörter § 23 SchulG“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der Klammerzusatz am Ende von Satz 1 wird durch die Wörter gemäß § 12 Abs. 2 SchulG“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter der Fachoberschulreife“ durch die Wörter des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife“ durch die Wörter mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

5. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Klammerzusatz (Hauptphase)“ gestrichen.

bb) Satz 3 wird gestrichen.

b) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:

Die Höchstverweildauer zur Erreichung der Fachhochschulreife beträgt sechs Semester, zur Erreichung der allgemeinen Hochschulreife acht Semester.“

6. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die zu einem bereits erworbenen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) zusätzlich die Berechtigung gemäß § 30 Abs. 3 erwerben wollen, treten in das dritte Semester ein.“

7. In § 6 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter die Fachoberschulreife“ durch die Wörter den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

8. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Vor dem Wort wiederholen“ wird das Wort einmal“ eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.“

b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Werden Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg nicht gemäß § 39 Abs. 1 zum nächsthöheren Semester zugelassen, können sie im Rahmen der Höchstverweildauer (§ 4 Abs. 3) das Semester wiederholen.

9. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Studierende im Bildungsgang der Abendrealschule, die nicht zum nächsthöheren Semester zugelassen worden sind, sowie Studierende in den Bildungsgängen von Abendgymnasium und Kolleg, die nicht gemäß § 39 Abs. 1 zum nächsthöheren Semester zugelassen worden sind, können eine Nachprüfung ablegen, um die Zulassung nachträglich zu erlangen. Eine Zulassung zur Nachprüfung ist nur möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Zulassungsbedingungen zu erfüllen. Im Bildungsgang der Abendrealschule ist auch eine Nachprüfung zur Erlangung eines Abschlusses oder einer Berechtigung möglich, wenn die Verbesserung einer mangelhaften oder besseren Leistung in einem einzigen Fach um eine Notenstufe genügt, um die Voraussetzungen für den Abschluss oder die Berechtigung zu erfüllen. Die Nachprüfung kann in beiden Fällen nicht in einem Ausgleichsfach abgelegt werden.

(2) Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des Wintersemesters beziehungsweise in der zweiten oder dritten Woche des Sommersemesters statt.“

b) In Absatz 3 werden die Wörter am Tage des Unterrichtsbeginns“ durch die Wörter zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn des Wintersemesters beziehungsweise spätestens am dritten Tag nach Unterrichtsbeginn des Sommersemesters“ ersetzt.

c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter ausreichendem Ergebnis“ werde durch die Wörter einem besseren Ergebnis als der Ausgangsnote“ ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

Die Zeugnisse, ausgenommen Abschluss- und Abgangszeugnisse, tragen das Datum des Tages, an dem die Nachprüfung bestanden wurde.“

d) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter § 21 Abs. 8 AschO“ durch die Wörter § 20 Abs. 1, 2, 3 und5“ ersetzt.

10. § 9 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Studierende oder einen Studierenden auf Antrag für ein oder mehrere Semester beurlauben (§ 43 Abs. 3 SchulG).“

11. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort Fachoberschulreifeprüfung“ durch die Wörter Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter die Fachoberschulreife“ durch die Wörter den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

12. In § 15 Abs. 2 wird die Zahl 17“ durch das Wort zwölf“ ersetzt.

13. In § 16 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter § 8 AschO“ durch die Wörter § 42 Abs. 3 SchulG“ ersetzt.

14. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter den §§ 21, 22 und 25 AschO“ durch die Wörter § 48 SchulG“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter § 25 AschO“ durch die Wörter § 48 Abs. 3 SchulG“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neuen Sätze 1 und 2 werden eingefügt:

Die Studierenden sind verpflichtet, die geforderten Leistungsnachweise zu erbringen. Verweigert eine Studierende oder ein Studierender einzelne Leistungen oder sind die Gesamtleistungen in einem Fach aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen nicht beurteilbar, wird die einzelne Leistung oder die Gesamtleistung wie eine ungenügende Leistung bewertet.“

bb) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden Sätze 3 bis 5.

cc) In Satz 4 (neu) werden die Wörter § 21 Abs. 6 AschO“ durch die Wörter § 48 Abs. 4 SchulG“ ersetzt.

15. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

Im dritten Semester dieser Bildungsgänge sind im ersten und zweiten Abiturfach je zwei Klausuren, im dritten und vierten Abiturfach mindestens je eine, höchstens zwei Klausuren zu schreiben. Im vierten und fünften Semester sind in allen vier Abiturfächern je zwei Klausuren zu schreiben.“

bb) Die Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

cc) In Satz 4 (neu) wird nach dem Wort zu“ das Wort je“ eingefügt.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Eine der Klausuren gemäß Absatz 3 Satz 1 kann nach Wahl der oder des Studierenden durch eine Facharbeit ersetzt werden.“

16. In § 20 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der oder dem Studierenden aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“

17. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz (§ 50 Abs. 4 ASchO)“ gestrichen.

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Studierende, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei der Schule zu stellen.“

18. In § 22 Abs. 2 erhält der Kopf der Stundentabelle folgende Fassung:

Obligatorische Fächer

Fächer und

Fachbereiche

Hauptschul-

abschluss

Hauptschul-

abschluss

nach Kl. 10

mittlerer Schul-

abschluss (Fach-

oberschulreife)“.

19. § 23 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort Ausgleichsregelung“ wird durch das Wort Ausgleichsregelungen“ ersetzt.

b) Die Wörter § 30 Abs. 4“ werden durch die Wörter § 28 Abs. 3 Satz 2 und 4 und § 30 Abs. 1 und 2“ ersetzt.

20. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 bis 10 ersetzt:

Die Zusammensetzung der Zulassungskonferenz richtet sich nach § 50 Abs. 2 SchulG. Die Zulassungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Zulassungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Zulassungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der oder des Studierenden während des Semesters ist zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulaufsichtliche Überprüfung bleibt unberührt.“

b) In Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter oder Ersatzfach gemäß § 23 Abs. 3“ gestrichen.

21. Der Text nach § 24 zum 2. Unterabschnitt (Prüfung“) erhält folgende Fassung:

Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.

22. In § 25 Satz 1 wird das Wort Fachoberschulreifeprüfung“ durch die Wörter Prüfung zum Erwerb des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) “ ersetzt und werden die Wörter jeweils dreistündige“ gestrichen.

23. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

(1) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden von der obersten Schulaufsichtsbehörde landeseinheitlich gestellt. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Lehrpläne für die Abendrealschule erstellt.

(2) Den Aufgaben werden Lösungserwartungen und Regelungen zur Gewichtung von Teilleistungen beigegeben.

(3) Prüfungsaufgaben beziehen sich auf Sachgebiete des dritten und vierten Semesters.“

b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

24. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter Aufgaben gestellt“ durch die Wörter Studierenden im letzten Semester unterrichtet“ ersetzt.

25. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Semikolon nach dem Wort Prüfungsergebnis“ durch einen Punkt ersetzt und werden die Wörter für die Beschlussfassung gilt § 27 Abs. 3 AschO“ gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Studierenden, die in allen Fächern (§ 22 Abs. 2) mindestens ausreichende Leistungen erzielt haben, wird der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) zuerkannt. Er wird auch zuerkannt, wenn

a) eine mangelhafte Leistung in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, Fremdsprache vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer oder Ersatzfach gemäß § 23 Abs. 3 ausgeglichen wird, oder

b) eine mangelhafte oder ungenügende Leistung in nicht mehr als einem der übrigen Fächer vorliegt und diese durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird. Ihnen wird darüber hinaus auch die Berechtigung zum Besuch von Bildungsgängen des Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, zuerkannt, wenn der Durchschnittswert der Gesamtzensur und die Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (oder Ersatzfach gemäß § 23 Abs. 3) mindestens befriedigend sind. Ausreichende Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (oder Ersatzfach gemäß § 23 Abs. 3) müssen durch mindestens gute Leistungen in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen werden.“

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter § 30 Abs. 3 oder Abs. 4“ durch die Wörter Absatzes 3 oder des § 30 Abs. 1 oder Abs. 2“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter ein neuer Vorschlag vorgelegt, wenn der Ersatzvorschlag bereits eingesetzt wurde“ durch die Wörter eine neue Prüfungsaufgabe gestellt“ ersetzt.

26. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort Weitere“ vorangesetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -“ durch die Wörter Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Die Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

27. § 31 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter § 30“ ersetzt durch die Wörter §§ 28, 30“.

b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Zeugnisse nach Absatz 2 und 3 tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses oder seiner Zustellung endet das Schulverhältnis.“

28. In § 33 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort Abendgymnasiums“ die Wörter oder des Kollegs“ eingefügt.

29. In § 34 Abs. 3 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende Fassung:

Der Unterricht beginnt spätestens mit Beginn des dritten Semesters. Er wird fortlaufend in mindestens drei Semestern im Umfang von mindestens zwölf Semesterwochenstunden erteilt.“

30. § 36 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

(6) Anstelle der ersten Fremdsprache kann die Fremdsprache gemäß § 34 Abs. 3 als Grund- oder Leistungskurs belegt werden, wenn die Studierenden in dieser Fremdsprache vor dem Übergang in die Qualifikationsphase in insgesamt zwölf Semesterwochenstunden, verteilt auf mindestens zwei Semester, unterrichtet worden sind. In diesen Fällen müssen die Studierenden in einer eingehenden Beratung insbesondere auf die Anforderungen in der Abiturprüfung hingewiesen werden. Wird die Fremdsprache gemäß § 34 Abs. 3 als Leistungskurs belegt, müssen die Studierenden vor dem Übergang in die Qualifikationsphase in dieser Fremdsprache mindestens befriedigende Leistungen aufweisen.“

31. In § 38 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

§ 18 Abs. 4 bleibt unberührt.“

32. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Zulassungsverfahren (Einführungs- und Qualifikationsphase)“.

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Studierenden werden am Ende des Vorkurses, am Ende des ersten Semesters und am Ende des zweiten Semesters zum jeweils nächsthöheren Semester zugelassen, wenn sie die Leistungen des entsprechenden Studienabschnittes erbracht haben. Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, findet auf das Zulassungsverfahren § 24 Abs. 1 entsprechende Anwendung.“

c) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

Die Zulassung wird auch ausgesprochen, wenn

die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik und fortgeführte Fremdsprache mangelhaft sind und diese mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen dieser Fächer ausgeglichen wird,

oder

die Leistungen in nicht mehr als zwei der übrigen Fächer mangelhaft sind und mindestens eine dieser mangelhaften Leistungen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen wird.

33. In § 40 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter § 26 AschO“ durch die Wörter § 49 SchulG“ ersetzt.

34. Nach § 58 Abs. 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

(4) Wer den Bildungsgang von Abendgymnasium oder Kolleg mit einem Abschluss nach §§ 60, 61 oder ohne Abschluss verlässt, erhält ein Abgangszeugnis.

(5) Die Zeugnisse nach Absatz 3 und 4 tragen das Datum der Aushändigung. Mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls seiner Zustellung, endet das Schulverhältnis.“

35. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort Fachoberschulreife“ durch die Wörter mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -“ durch die Wörter Hauptschulabschluss nach Klasse 10“ und die Wörter Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife“ durch die Wörter mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ ersetzt.

Artikel 3

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg - APO-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792), wird wie folgt geändert:

I. Die APO-BK - Allgemeiner Teil - wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter § 6a SchpflG“ ersetzt durch die Wörter § 37 Abs. 2 SchulG“.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Über die Anrechnung von schulischen Leistungen und Zeiten aus vergleichbaren Bildungsgängen auf vollzeitschulische Bildungsgänge entscheidet die Schulleitung im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Angerechnete Leistungen und Zeiten sind auf dem Zeugnis zu vermerken.“

3. In § 8 Abs. 1 werden die Wörter den §§ 21, 22 und 25 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO)“ ersetzt durch die Wörter § 48 SchulG“.

4. In § 9 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

Soweit in den Anlagen A bis E keine anders lautende Regelung getroffen wird, tragen die Zeugnisse das Datum der Aushändigung. Das Schulverhältnis endet mit der Aushändigung des Zeugnisses, gegebenenfalls mit seiner Zustellung.“

5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter § 27 AschO“ ersetzt durch die Wörter § 50 SchulG“.

b) Der bisherige Satz 3 wird durch die folgenden Sätze 3 bis 10 ersetzt:

Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Versetzungskonferenz ist ein Protokoll zu führen. Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer entscheidet über die Note in ihrem oder seinem Fach und begründet diese auf Verlangen in der Versetzungskonferenz. Die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr sind von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer zu berücksichtigen. Die Note kann durch Konferenzbeschluss nicht abgeändert werden; die schulfachliche Überprüfung bleibt unberührt.“

6. In § 11 werden die Wörter gemäß §§ 28 oder 29 AschO“ gestrichen.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Klammerzusatz (§ 29 Abs. 1 ASchO)“ gestrichen sowie folgender Satz 5 angefügt:

Die Nachprüfung findet in der letzten Woche vor Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres statt.“

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter die Note mangelhaft“ ersetzt durch die Wörter eine mangelhafte oder bessere Note“.

8. In § 14 Abs. 2 wird der Klammerzusatz (§ 10 Kooperationsverordnung – KVO)“ gestrichen.

9. § 20 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“

10. In § 26 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende neue Sätze 3 und 4 eingefügt:

Ein Prüfling wird auch zur Nachprüfung zugelassen, wenn die Prüfung auf Grund mangelhafter Prüfungsteilleistungen nach § 12 Abs. 4 Anlage C nicht bestanden worden ist. Bei einer ungenügenden Prüfungsteilleistung entfällt die Möglichkeit einer Nachprüfung.“

11. § 28 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.“

12. In § 29 erhält der Text zu Anlage B" folgende Fassung:

für Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflicher Grundbildung und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen,“.

II. Die APO-BK - Anlage A - wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird der Text zum 3. Abschnitt (Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“) durch das Wort Berufsorientierungsjahr“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 Nr. 2 (die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr,“) erhält folgende Fassung:

2. das Berufsorientierungsjahr,“.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird in der Verweisung §1 Abs. 5 BbiG“ die Zahl 5“ ersetzt durch die Zahl 3“.

bb) In Satz 2 werden die Wörter Sekundarabschluss I -“ gestrichen.

cc) In Satz 3 werde die Wörter Sekundarabschlusses I – Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird in der Verweisung § 43 Abs. 1 BbiG“ die Zahl 43“ ersetzt durch die Zahl 50“.

4. In § 3 Abs. 2 werden die Wörter Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

5. In § 7 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

Der in den Anlagen A 1 bis A 3.2 vorgegebene Unterrichtsumfang ist bei Berufen mit zwei- und mit dreieinhalbjähriger Dauer entsprechend zu verkürzen oder zu verlängern. Dabei sind alle Lernbereiche einzubeziehen.“

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird in dem Klammerzusatz die Zahl 34“ ersetzt durch die Zahl 37“.

b) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

In Fächern, in denen die Stundentafel des jeweiligen Ausbildungsberufes bei zweijährigen Berufen 160, bei dreijährigen Berufen 240 und bei dreieinhalbjährigen Berufen 280 Unterrichtsstunden vorsieht, wird die Note mit dem Gewichtungsfaktor zwei multipliziert.“

c) In Absatz 5 werden die Wörter Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“ sowie die Wörter die Fachoberschulreife“ ersetzt durch die Wörter den mittleren Schulabschluss“.

7. In der Überschrift 3. Abschnitt Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ werden die Wörter Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch das Wort Berufsorientierungsjahr“.

8. In § 11 Satz 1 werden die Wörter Die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter Das Berufsorientierungsjahr“.

9. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter das Berufsorientierungsjahr“.

b) In Satz 2 werden die Wörter die Vorklasse“ durch die Wörter das Berufsorientierungsjahr“ sowie der Klammerzusatz (§ 6a SchpflG)“ durch den Klammerzusatz (§ 37 Abs. 2 SchulG)“ ersetzt.

10. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter Die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter Das Berufsorientierungsjahr“.

bb) In Satz 3 werden die Wörter der Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter des Berufsorientierungsjahres“.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter Die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter Das Berufsorientierungsjahr“.

11. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter Sekundarabschluss I -“ gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Wörter Sekundarabschlusses I – Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.

12. In § 16 werden die Wörter die Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch die Wörter das Berufsorientierungsjahr“.

13. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter Sekundarabschluss I -“ gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Wörter Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

14. In § 19 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter Berufsschulpflicht (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SchpflG)“ ersetzt durch die Wörter Schulpflicht (§ 38 Abs. 4 SchulG)“.

15. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter Berufsschulpflicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 SchpflG“ ersetzt durch die Wörter Schulpflicht gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 SchulG“.

16. Die Stundentafeln Anlage A 2 bis A 3.2 erhalten folgende Fassung (Anlage 1):

17. In der Anlage A 4 wird die Überschrift Vorklasse zum Berufsgrundschuljahr“ ersetzt durch Berufsorientierungsjahr“.

III. Die APO-BK - Anlage B - wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Anlage B Bildungsgänge, die zu einem Berufsabschluss nach Landesrecht und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder zu beruflicher Grundbildung und zum mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) führen“.

2. In § 1 Abs. 1 werden die Wörter Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.

3. In § 2 wird das Wort Fachoberschulreife“ ersetzt durch die Wörter mittlerem Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Halbsatz werden die Wörter Sekundarabschluss I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 -“ ersetzt durch die Wörter Hauptschulabschluss nach Klasse 10“.

b) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) “.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

b) In Absatz 2 werden die Wörter Sekundarabschluss I - Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.

6. In den Überschriften der Anlagen B 1 bis B 3 wird jeweils das Wort Fachoberschulreife“ ersetzt durch die Wörter mittlerer Schulabschluss (Fachoberschulreife)“, in der Überschrift der Anlage B 4 durch die Wörter mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

IV. Die APO-BK - Anlage C - wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

1. Die Ausbildung im ersten Jahr (Klasse 11) umfasst Unterricht und ein fachbezogenes Praktikum, im zweiten Jahr (Klasse 12) nur Unterricht. Der Bildungsgang schließt mit der Fachhochschulreifeprüfung ab.“

b) In Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter die Fachhochschulreife“ ersetzt durch die Wörter den Erwerb der Fachhochschulreife“.

2. In § 3 Abs. 1 werden die Wörter Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

3. In § 10 Abs. 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 eingefügt:

Der Prüfling kann sich, außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1, auch zur mündlichen Prüfung melden, wenn das Bestehen der Fachhochschulreifeprüfung nach § 12 Abs. 4 gefährdet ist.“

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Der allgemeine Prüfungsausschuss stellt die Vornoten für alle Fächer auf Grund der Leistungsnachweise des laufenden Schuljahres unter angemessener Berücksichtigung der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in diesem Zeitraum fest. Die Vornote wird von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer vorgeschlagen und ist auf Verlangen eines Mitgliedes des allgemeinen Prüfungsausschusses zu begründen.“

b) In Absatz 4 werden das Wort anerkannte“ ersetzt durch das Wort geprüfte“ und das Wort anerkannter“ ersetzt durch das Wort geprüfter“.

5. In § 26 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

In Fächern, in denen im Rahmen der Berufsabschlussprüfung nicht geprüft wurde, werden die Vornoten als Endnoten festgestellt.“

V. Die APO-BK - Anlage D - wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter § 4 e Abs. 7 SchVG“ ersetzt durch die Wörter § 22 Abs. 7 SchulG“.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Abs. 1 werden die Wörter Sekundarabschluss I – Fachoberschulreife –“ ersetzt durch die Wörter mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

bb) Nach dem Wort Oberstufe“ werden die Wörter oder die Berechtigung gemäß § 28 Abs. 3 Satz 3 APO-WbK“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter Sekundarabschlusses I –Fachoberschulreife – “ ersetzt durch die Wörter mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter in der Stundentafel“ ersetzt durch die Wörter in den Anmerkungen zur Stundentafel“.

b) In Satz 4 werden die Wörter in der Stundentafel ausgewiesene“ ersetzt durch die Wörter die in den Anmerkungen zur Stundentafel als drittes beziehungsweise viertes Abiturfach ausgewiesenen“.

4. In § 8 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfach“.

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort Leistungsfächer“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfächer“.

b) Das Wort Leistungsfächern“ wird in Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 sowie in Absatz 3 Satz 2 und Satz 3 jeweils ersetzt durch das Wort Leistungskursfächern“.

6. § 13 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Schülerinnen und Schülern, die auf der Grundlage von § 5 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurden und den Bildungsgang verlassen, kann der schulische Teil der Fachhochschulreife bescheinigt werden; die Bescheinigung ist ausgeschlossen, wenn die Versetzung aufgrund des § 10 Abs. 3 der Allgemeinen Bestimmungen für die Bildungsgänge oder des § 50 Abs. 4 Satz 4 SchulG erfolgt. Diese Fachhochschulreife berechtigt in Verbindung mit dem Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht zum Studium an einer Fachhochschule im Land Nordrhein-Westfalen und in Ländern, die diesen Abschluss anerkennen. Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen bescheinigt werden, wenn der Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht nachgewiesen wird; die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter eine Fachhochschulreife (schulischer Teil)“ ersetzt durch die Wörter der schulische Teil der Fachhochschulreife“.

bb) Nach Satz 1 Nr. 4 wird folgender Satz 2 angefügt.

Die Fachhochschulreife nach Satz 1 berechtigt in Verbindung mit dem Abschluss eines einjährigen gelenkten Praktikums oder einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht zum Studium an einer Fachhochschule im Land Nordrhein-Westfalen und in Ländern, die diesen Abschluss anerkennen.“

c) In Absatz 3 werden die Wörter 13/I oder 13/II die Fachhochschulreife (schulischer Teil)“ ersetzt durch die Wörter 13.1 oder 13.2 den schulischen Teil der Fachhochschulreife“.

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

(6) Nach bestandener Abiturprüfung kann ehemaligen Schülerinnen und Schülern, die den Abschluss einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht oder eines einjährigen gelenkten Praktikums nachweisen, der schulische Teil der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen bescheinigt werden, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 2 oder 3 erfüllen. Die Bescheinigung trägt das Datum der Ausstellung.“

7. § 14 erhält folgende Fassung:

§ 14
Gliederung der Abiturprüfung

(1) Die Abiturprüfung findet am Ende der Jahrgangsstufe 13 statt. Den jährlichen Terminrahmen für die Abiturprüfung bestimmt die oberste Schulaufsichtsbehörde.

(2) Im ersten bis dritten Abiturfach wird schriftlich und gegebenenfalls mündlich, im vierten Abiturfach wird mündlich geprüft.

(3) An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt im Fach Sport als zweitem Abiturprüfungsfach eine Fachprüfung. Die Fachprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfungsarbeit und aus einer praktischen Prüfung.

(4) In den Prüfungsfächern Kunst und Musik kann auch eine praktisch-gestalterische Aufgabe Bestandteil der Prüfung sein.“

8. In § 15 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe d Satz 4 und Satz 6 wird jeweils das Wort Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfach“.

9. In § 19 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfach“.

10. In § 25 Abs. 4 Nr. 1 wird das Wort Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfach“.

11. In § 47 Abs. 1 werden die Wörter § 50 Abs. 2“ ersetzt durch die Wörter § 50 Abs. 1“.

12. § 54 erhält folgende Fassung:

§ 54
Aufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenvorschläge müssen aus dem Unterricht der Bildungsgänge gemäß § 2 Abs. 3 erwachsen sein und unterschiedliche Sachgebiete umfassen.

(2) Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Sie dürfen einer bereits bearbeiteten Aufgabe nicht so nahe stehen oder im Unterricht so vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.

(3) Für Art und Zahl der bei der zuständigen oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge für die schriftliche Prüfung gelten die Richtlinien und Lehrpläne für den Unterricht.

(4) Die Aufgabenvorschläge macht die Fachlehrerin oder der Fachlehrer der Jahrgangsstufe 13.2, gegebenenfalls unter Beteiligung der Lehrkraft, die die Schülerin oder den Schüler in der Jahrgangsstufe 13.1 in dem betreffenden Fach unterrichtet hat, und legt sie der Schulleiterin oder dem Schulleiter vor. Die Schulleiterin oder der Schulleiter prüft, ob die Vorschläge vollständig sind und mit den Prüfungsanforderungen übereinstimmen.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter leitet die Vorschläge für die schriftlichen Prüfungen an die obere Schulaufsichtsbehörde weiter. Die Fachdezernentin oder der Fachdezernent überprüft die Aufgabenvorschläge und entscheidet über die Auswahl.“

13. In § 57 Abs. 3 wird Satz 2 durch folgende Sätze 2 und 3 ersetzt:

Mehr als zwei mangelhafte Prüfungsleistungen oder eine ungenügende Prüfungsteilleistung in Prüfungen gemäß § 50 führen zum Nichtbestehen. Eine Prüfungsteilleistung ist das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen oder - bei fehlender mündlicher Prüfung - nur der schriftlichen Prüfung in einem Prüfungsfach.“

14. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) In der Zeile Anlage D 5“ wird in der Spalte 'Fachlicher Schwerpunkt' der Text (Land- und Hauswirtschaft“) ersetzt durch die Wörter zurzeit unbesetzt“; in der Spalte 'Bildungsgang' wird der Text (Hauswirtschaftliche Assistentin/AHR …“) gestrichen.

bb) In der Zeile Anlage D 24“ wird in der Spalte 'Fachlicher Schwerpunkt' der Text (Rohstoffe, Werkstoffe“) ersetzt durch die Wörter zurzeit unbesetzt“; in der Spalte 'Bildungsgang' wird der Text (Allgemeine Hochschulreife (Werkstofftechnik, Physik)“) gestrichen.

b) Die Anlagen D 1 bis D 29 erhalten folgende Fassung (Anlage 2).

VI. Die APO-BK - Anlage E - wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) In Bildungsgängen mit mindestens 2.400 Unterrichtsstunden erwirbt die oder der Studierende den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) mit dem ersten Zeugnis nach 1.200 Unterrichtsstunden, sofern die Voraussetzungen für die Versetzung vorliegen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter den Sekundarabschluss II - Fachhochschulreife -“ ersetzt durch die Wörter die Fachhochschulreife“.

2. § 16 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Abschlussnote nach Absatz 2 mindestens ausreichend“ ist und das Fachschulexamen bestanden wurde.“

3. In § 22 Abs. 1 werden die Wörter Fachrichtung Hauswirtschaft“ ersetzt durch die Wörter Fachrichtung Großhaushalt“.

4. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter die Fachoberschulreife“ ersetzt durch die Wörter den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

5. In § 40 werden die Wörter die Fachoberschulreife“ ersetzt durch die Wörter den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

Artikel 4

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - APO-OS) vom 20. Juni 2002 (GV. NRW. S. 268) wird wie folgt geändert:

1. In der Verordnungsüberschrift werden in der Klammer die Wörter Ausbildungs- und Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG -“ gestrichen.

2. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:.

3. In § 23 Abs. 6 Satz 1 werden die Wörter § 25 AschO“ ersetzt durch die Wörter § 48 Abs. 3 SchulG“.

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

b) In Absatz 5 wird der Text in der Klammer (§ 21 Abs. 7 AschO“) ersetzt durch § 48 Abs. 5 SchulG“.

Artikel 5

Die Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (PO-Waldorf) vom 31. Januar 2000 (GV. NRW. S. 145), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792), wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:.

2. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfach“.

3. In § 7 Abs. 1 wird das Wort Leistungsfächer“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfächer“.

4. In § 12 Abs. 1 Satz 2 und in Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 wird jeweils das Wort Leistungsfächer“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfächer“ und in Absatz 2 Satz 2 das Wort Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfach“.

5. In § 14 Satz 1 werden die Wörter § 25 Allgemeine Schulordnung (ASchO)“ ersetzt durch die Wörter § 48 SchulG“.

6. In § 15 Abs. 1 wird das Wort Leistungsfächern“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfächern“.

7. In § 19 Abs. 4 wird in den Sätzen 1 und 2 jeweils das Wort Leistungsfächern“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfächern“ und in Satz 3 das Wort Leistungsfach“ ersetzt durch das Wort Leistungskursfach“.

8. In § 25 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der Schülerin oder dem Schüler aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

9. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Schülerinnen und Schüler, bei Minderjährigkeit deren Eltern, erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung bei der Schule zu stellen.“

Artikel 6

Die Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (PO-NSchA) vom 30. Januar 2000 (GV. NRW. S. 140), geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 792), wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:.

2. In § 11 Satz 1 werden die Wörter § 25 Allgemeine Schulordnung (ASchO)“ ersetzt durch die Wörter § 48 SchulG“.

3. In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort Oberstufe“ die Wörter sowie der jährlich für die Vorbereitung der zentralen Prüfungen erlassenen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen“ eingefügt.

4. In § 13 Abs. 7 Satz 2 werden nach dem Wort muss“ die Wörter in der Regel“ eingefügt.

5. In § 20 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter § 25 AschO ersetzt durch die Wörter § 48 Abs. 3 SchulG.

6. In § 23 Abs. 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:

Bei einem Täuschungsversuch

a) kann dem Prüfling aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

7. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Prüflinge erhalten auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsakten. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung zu stellen.“

Artikel 7

Die Verordnung über die Nichtschülerprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - PO-NSch-S I) vom 11. September 1989 (GV. NRW. S. 470) wird wie folgt geändert:

1. In der Verordnungsüberschrift werden in der Klammer die Wörter Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG -“ gestrichen.

2. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:.

3. In § 1 Abs. 2 werden in Buchstabe b die Wörter Sekundarabschluß I - Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - ersetzt durch die Wörter Hauptschulabschluss nach Klasse 10 und in Buchstabe c die Wörter Sekundarabschluß I - Fachoberschulreife - ersetzt durch die Wörter mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife).

4. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter § 25 AschO“ ersetzt durch die Wörter § 48 Abs. 3 SchulG“.

5. § 20 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der Bewerberin oder dem Bewerber aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“

6. An folgenden Stellen werden die Wörter des Sekundarabschlusses I - Hauptschulabschluß nach Klasse 10 -“ ersetzt durch die Wörter des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10“: § 2 Abs. 1 Satz 2; § 11 Abs. 2 Satz 1; § 11 Abs. 3 Satz 1; § 12 Abs. 1; § 22 Abs. 1; § 23.

7. An folgenden Stellen werden die Wörter des Sekundarabschlusses I - Fachoberschulreife -“ ersetzt durch die Wörter des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife)“: § 2 Abs. 1 Satz 3; § 11 Abs. 4 Satz 1; § 12 Abs. 2; § 15 Abs. 2 Satz 1; § 15 Abs. 3; § 24 Abs. 2.

Artikel 8

Die Allgemeine Nichtschüler-Prüfungsordnung für Bildungsgänge des Berufskollegs (PO-NSch-BK) vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221) wird wie folgt geändert:

1. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:.

2. In § 1 werden die Wörter der Fachoberschulreife“ ersetzt durch die Wörter dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)“.

3. In § 2 Abs. 2 werden die Wörter § 25 Allgemeine Schulordnung (ASchO)“ ersetzt durch die Wörter § 48 Abs. 3 SchulG“.

4. § 19 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Bei einem Täuschungsversuch

a) kann dem Prüfling aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.“

Artikel 9

Die Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen (Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG - PO-EPA) vom 30. Juni 1991 (GV. NRW. S. 300) wird wie folgt geändert:

1. In der Verordnungsüberschrift werden in der Klammer die Wörter Prüfungsordnung gemäß § 26 b SchVG -“ gestrichen.

2. Die Eingangsformel erhält folgende Fassung:

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) wird mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:.

3. In § 9 werden die Wörter § 25 Abs. 1 Allgemeine Schulordnung (ASchO)“ ersetzt durch die Wörter § 48 Abs. 3 SchulG“.

Artikel 10

Überprüfungsklausel

Das Ministerium überprüft die Auswirkungen der geänderten Verordnungen und unterrichtet den Ausschuss für Schule und Weiterbildung des Landtags bis spätestens 31. Dezember 2010 über das Ergebnis der Überprüfung.

Artikel 11

In-Kraft-Treten

1. Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

2. Abweichend von Nummer 1 tritt in Kraft

a) Artikel 1 Nr. 23 zum 1. August 2006,

b) Artikel 3 Abschnitt V (APO-BK Anlage D) Nr. 14 zum 1. August 2006 für alle Schülerinnen und Schüler, die ab 1. August 2006 neu in die Bildungsgänge eintreten, die Jahrgangsstufe 11 wiederholen oder sich in der Jahrgangsstufe 12 befinden.

Düsseldorf, den 5. Mai 2006

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Barbara  S o m m e r

Anlage 1

Anlage 2 (D 1 bis D 15)

Anlage 2 (D 16 bis D 29)

GV. NRW. 2006 S. 222