Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 15 vom 29.6.2006 Seite 249 bis 276

Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei
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Gesetz zur Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei

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Gesetz zur Änderung
des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung
weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei

Vom 23. Mai 2006

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Polizeiorganisationsgesetzes und zur Änderung
weiterer Vorschriften über die Organisation der Polizei

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Artikel 1

Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes

Das Gesetz über die Organisation und die Zuständigkeit der Polizei im Lande Nordrhein-Westfalen – Polizeiorganisationsgesetz (POG NRW) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 (GV. NRW. S. 308, ber. S. 629), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Nummer 2 gestrichen; die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform“ durch die Wörter „für Fragen der Inneren Sicherheit zuständigen Ausschuss“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet „Wasserschutzpolizei“.

b) Es wird folgender Absatz 1 voran gestellt:

„(1) Die Wasserschutzpolizei ist eine Organisationseinheit des für den Standort Duisburg zuständigen Polizeipräsidiums.“

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; die Wörter „des Präsidiums“ werden gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; die Wörter „des Präsidiums“ werden gestrichen.

3. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,“ gestrichen.

4. In § 6 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter „wobei das Präsidium der Wasserschutzpolizei der Bezirksregierung Düsseldorf untersteht,“ gestrichen.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „das Präsidium der“ durch das Wort „die“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „Das Präsidium der“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet „Autobahnpolizei“.

b) § 12 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für die Überwachung des Straßenverkehrs auf Bundesautobahnen einschließlich der Einrichtungen und Anlagen, die zu den Bundesautobahnen gehören, sowie der Zu- und Abfahrten sind

1. das Polizeipräsidium Bielefeld für die im Regierungsbezirk Detmold,

2. das Polizeipräsidium Münster für die im Regierungsbezirk Münster,

3. das Polizeipräsidium Dortmund für die im Regierungsbezirk Arnsberg,

4. das Polizeipräsidium Düsseldorf für die im Regierungsbezirk Düsseldorf,

5.das Polizeipräsidium Köln für die im Regierungsbezirk Köln

gelegenen Bundesautobahnen zuständig, wobei örtliche Zuständigkeitsabgrenzungen nach Absatz 3 erfolgen können.“

c) In § 12 Abs. 2 wird das Wort „Bezirksregierungen“ durch das Wort „Autobahnpolizeien“ ersetzt.

d) § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Überwachungszuständigkeit im Sinne von Absatz 1 für bestimmte Strecken von

1. Bundesautobahnen mit anschließenden autobahnähnlichen Straßen einem anderen in Absatz 1 aufgeführten Polizeipräsidium,

2. Bundesautobahnen, die keinen Anschluss an das Bundesautobahnnetz haben, einer Kreispolizeibehörde,

3. autobahnähnlichen Straßen mit Anschluss an das Bundesautobahnnetz einem in Absatz 1 aufgeführten Polizeipräsidium

zu übertragen, soweit das zur zweckmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“

7. § 17 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „d’Hondt’schen – Verhältniswahlsystem“ durch die Wörter „Verhältniswahlsystem Hare/Niemeyer“ ersetzt.

2035

Artikel 2

Änderung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 82 Abs. 2 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen – Landespersonalvertretungsgesetz – LPVG  vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird gestrichen.

205

Artikel 3

Änderung der Verordnung über die Kreispolizeibehörden
des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über die Kreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2002 (GV. NRW. S. 562), geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2004 (GV. NRW. S. 104), wird wie folgt geändert:

1. Vor § 1 werden die Wörter „Ausschuss für Innere Verwaltung und Verwaltungsstrukturreform“ durch die Wörter „für Fragen der Inneren Sicherheit zuständigen Ausschuss“ ersetzt.

2. § 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Polizeipräsidium Duisburg

kreisfreie Stadt Duisburg, vgl. § 3 Abs. 2 Polizeiorganisationsgesetz und Verordnung über den Polizeibezirk des Präsidiums der Wasserschutzpolizei vom 19. August 2002 (GV. NRW. S. 388), geändert durch Artikel 34 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351)“.

b) Nummern 8 und 12 werden wie folgt gefasst:

„8. Polizeipräsidium Essen

kreisfreie Städte Essen und Mülheim an der Ruhr“

„12. Polizeipräsidium Köln

kreisfreie Städte Köln und Leverkusen“.

c) Nummern 14, 16 und 21 werden gestrichen.

Die Folgenummerierungen nach bisheriger Nummer 13 werden entsprechend angepasst.

3. § 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:

Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

„Landrat Wesel/

Kreis Wesel“.

Artikel 4

Wiederherstellung des Verordnungsranges

Die in diesem Gesetz geänderte Rechtsverordnung kann auf Grund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Artikel 5

Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen im Zusammenhang mit
der Änderung des Polizeiorganisationsgesetzes vom 23. Mai 2006

1. Der jeweilige Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter der gemäß § 82 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz gewählten Personalvertretungen ist berechtigt, für die laufende Wahlperiode an allen Sitzungen des bei dem jeweiligen Polizeipräsidium gebildeten Personalrats beratend teilzunehmen.

2. Für die bei den Bezirksregierungen verbleibenden Beschäftigten im Sinne von § 82 Abs. 2 Landespersonalvertretungsgesetz sind für die laufende Wahlperiode die nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 Landespersonalvertretungsgesetz gebildeten Stufenvertretungen die zuständigen Personalvertretungen.

3. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter der gemäß § 82 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz beim Präsidium für die Wasserschutzpolizei gewählten Personalvertretung ist berechtigt, für die laufende Wahlperiode an allen Sitzungen des Personalrats des Polizeipräsidiums gem. § 3 Abs. 1 Polizeiorganisationsgesetz NRW beratend teilzunehmen.

Artikel 6

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. Mai 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2006 S. 266