Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 15 vom 29.6.2006 Seite 249 bis 276

Siebte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Siebte Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Siebte Verordnung zur Änderung
der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 13. Juni 2006

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 408), wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. September 2005 (GV. NRW. S. 762), wird wie folgt geändert:

A.

1. § 1 wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

(3) Die Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.7, 23.8.6 bis 23.8.6.5.2, 23.8.9, 23.10.1, 23.13.1 bis 23.13.1.3 und 23.13.2 treten mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in Kraft. Die Tarifstellen 23.8.11 bis 23.8.11.1, 23.14 bis 23.14.3 und 23.15 bis 23.15.2 in der Fassung der Siebten Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 13. Juni 2006 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.“

B.

Im Allgemeinen Gebührentarif werden folgende Änderungen vorgenommen:

2. In der Anlage 5 unter A  Allgemeines werden in den Zeilen Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

„65“ durch „66“

„40“ durch „41“

„30“ durch „31“.

3. Die Tarifstelle 1.1.4 erhält folgende Fassung:

„1.1.4
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen aufgrund des § 3 Abs. 3 der Verordnung über Arbeitsstätten – ArbStättV – vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 15 bis 1000“.

4. Die Tarifstelle 8.1.4.4 erhält folgende Fassung:

8.1.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf
a) befristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 2 LFoG)
Gebühr: Euro 75

b) unbefristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 3 LFoG)
Gebühr: Euro 75 bis 300”.

5. In Tarifstelle 8.1.4.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahl 150” durch die Zahl 300” ersetzt.

6. Die Tarifstelle 8.1.4.9 wird wie folgt geändert:

6.1 Die Angabe in der Klammer § 44 Abs. 3 LFoG” wird durch die Angabe § 44 Abs. 3 und 5 LFoG” ersetzt.

6.2 In der Zeile Gebühr wird die Zahl 150” durch die Zahl 300” ersetzt.

7. In der Tarifstelle 8.1.4.10 wird in der Zeile Gebühr die Zahl 150” durch die Zahl 300” ersetzt.

8. Nach der Tarifstelle 8.1.4.12 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

8.1.4.13
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 27 Abs. 2 Krw-/AbfG, im Einzelfall Schlagabraum im Wald zu verbrennen
Gebühr: Euro 50 bis 300”.

9. Die Tarifstellen 8.1.6.2 und 8.1.6.4 erhalten folgende Fassungen:

„8.1.6.2
Schlepper- und Windentechnik
Gebühr: Euro 300”

„8.1.6.4
Pferdeeinsatz im Wald
Gebühr: Euro 420“.

10. Die Tarifstelle 8.1.6.8 erhält folgende Fassung:

„8.1.6.8
Brennholzselbstwerberkurs
Gebühr: Euro 80“.

11. In der Tarifstelle 8.1.6.9 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „261“ durch die Zahl „130“ ersetzt.

12. Die Tarifstelle 8.1.6.10 erhält folgende Fassung:

„8.1.6.10
Verschiedene Pflanzverfahren
Gebühr: Euro 130“.

13. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

8.1.6.11 „296“ durch „315“

8.1.6.12 „143“ durch „150“

8.1.6.13 „210“ durch „225“

8.1.6.14   „41“ durch „50“.

14. Die Tarifstelle 8.1.6.15 erhält folgende Fassung:

„Ausbilderschulung Teil 1 und Teil 2
Gebühr: Euro 30“.

15. In den Tarifstellen 8.1.6.17 bis 8.1.6.19 werden die Wörter „für Privatwaldbesitzer gebührenfrei“ durch die Wörter „für Privatwaldbesitzer gebührenfrei gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 LFoG“ ersetzt.

16. In der Tarifstelle 8.1.6.20 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „102“ durch die Zahl „120“ ersetzt.

17. Die Tarifstelle 8.1.6.26 erhält folgende Fassung:

„8.1.6.26
Umsetzung der VSG 1.2 – Unternehmermodell
Gebühr: Euro 850“.

18. Die Tarifstellen 8.1.6.28 und 8.1.6.29 werden durch folgende Tarifstellen ersetzt:

„8.1.6.28
Erwerb des Sachkundenachweises (GUV)
Gebühr: Euro 60

8.1.6.29
Mobilisierung von Holzreserven in NRW
Gebühr: Euro 90“.

19. Die Tarifstellen 8.1.6.30 und 8.1.6.31 werden aufgehoben.

20. Die bisherigen Tarifstellen 8.1.6.32 und 8.1.6.33 werden die Tarifstellen 8.1.6.30 und 8.1.6.31.

21. Die Tarifstelle 8.1.6.34 wird Tarifstelle 8.1.6.27 und erhält folgende Fassung:

„8.1.6.27
Einsatz von Hubarbeitsbühnen i.V.m. Motorsägeneinsatz
Gebühr: Euro 830“.

22. Die Tarifstellen 8.1.6.35 bis 8.1.6.35.6 werden die Tarifstellen 8.1.6.32 bis 8.1.6.32.6.

23. In der Tarifstelle 8.1.6.32.1 (neu) werden in der Zeile Gebühr die Zahlen „45 bis 115“ durch die Zahlen „40 bis 140“ ersetzt.

24. Nach der Tarifstelle 8.2.7 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„8.2.7.1
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Fischerprüfungsordnung
Gebühr: Euro 10“.

25. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

8.2.8.1.1 „100“ durch „150“

8.2.8.1.2 „100“ durch „150“

8.2.8.1.3 „100“ durch „150“

8.2.8.1.4 „100“ durch „150“.

26. Die Tarifstelle 8.2.8.2 erhält folgende Fassung:

„8.2.8.2
Grundlehrgang Nebenerwerbs- und Hobbyteichwirte
Gebühr: Euro 60“.

27. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

8.2.8.3 „145“ durch „230“

8.2.8.4 „65“ durch „140“

8.2.8.5 „80“ durch „130“

8.2.8.6 „80“ durch „130“.

28. Die Tarifstellen 10.1.3 bis 10.1.6 werden wie folgt neu gefasst:

„10.1.3
Erteilung einer Ersatzurkunde (Approbation oder Berufserlaubnis)
Gebühr: Euro 100

10.1.4
Bescheinigung über eine bestandene Prüfung
Gebühr: Euro 20

10.1.5
Teilnahme an einer Kenntnisprüfung gem.

a) § 3 Abs. 2 Satz 2 BÄO
Gebühr: Euro 280

b) § 4 Abs. 2 Satz 2 BApO
Gebühr: Euro 230

10.1.6
Ausstellen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of Good Standing)
Gebühr: Euro 40“.

29. Die Tarifstelle 10.2 wird wie folgt neu gefasst:

„10.2
Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie

10.2.1.
Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung von Studienzeiten

10.2.1.1
Anerkennung von Scheinen ohne Prüfung (ÄAppO, AAppO)
Gebühr: Euro 15

10.2.1.2
Anerkennung von Scheinen mit zusätzlichen Prüfungen (ÄAppO, AAppO)
Gebühr: Euro 25

10.2.1.3
Anerkennung eines Tertials eines Praktischen Jahres im Ausland (ÄAppO)
Gebühr: Euro 10

10.2.2
Entscheidung über die Anerkennung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung (§ 21 Abs. 4 ZAppO), der Zahnärztlichen Vorprüfung (§ 34 Abs. 2 ZAppO), von Studienleistungen und Anrechnung von Studienleistungen nach bestandener Zahnärztlicher Vorprüfung (§ 35 Abs. 2 ZAppO)
Gebühr: Euro 20

10.2.3
Entscheidung über die Befreiung von Prüfungsteilen
Gebühr: Euro 25

10.2.4
Entscheidung über Fristverlängerung, Wechsel des Prüfungsausschusses (§ 60 ZAppO)
Gebühr: Euro 15

10.2.5
Entscheidung über die Anrechnung von Studienleistungen für Studierende der Medizin und Ärzte (§ 61 ZAppO)
Gebühr: Euro 20

10.2.6
Entscheidung über die Anrechnung einer ausländischen Psychotherapieausbildung für die Zulassung zur staatlichen Prüfung (§ 5 Abs. 3 PsychThG)
Gebühr: Euro 50

10.2.7
Zweitschriften von Prüfungszeugnissen, Ergebnismitteilungen, Anrechnungsbescheiden (ÄAppO; AAppO, ZAppO, PsychThG, APO-Amtsarzt, WOZÖGW, WOAÖGW)
Gebühr: Euro 25

10.2.8
Auslandsrechtlich bedingte Bescheinigung über das/die abgeschlossene deutsche Studium/Ausbildung (ÄAppO; AAppO, ZAppO, PsychThG)
Gebühr: 30 €

10.2.9
Zweitschrift von Prüfungszeugnissen und staatlicher Anerkennung
Gebühr: Euro 25

10.2.10
Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Ausbildungsstätte nach § 6 PsychThG, je Niederlassungsort
Gebühr: Euro 2000 bis 4000“.

30. In der Tarifstelle 10.3.2 werden nach dem Wort „Ersatzurkunde“ die Worte „einschließlich Prüfungszeugnis“ eingefügt.

31. Nach der Tarifstelle 10.3.3 wird folgende neue Tarifstelle 10.3.4 eingefügt:

„10.3.4
Überwachungsmaßnahmen, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird.
Gebühr: Euro 50 bis 500“.

32. Die Überschrift der Tarifstellen 10.5 wir wie folgt neu gefasst:

„10.5
Arzneimittel und deren Ausgangsstoffe“.

33. Die Tarifstelle 10.5.1.12.1.5 wird wie folgt neu gefasst:

„10.5.1.12.1.5
Gleichförmigkeit des Gehaltes einzeldosierter Arzneiformen“.

34. Die Tarifstelle 10.5.1.12.1.6 wird wie folgt neu gefasst:

„10.5.1.12.1.6
Gleichförmigkeit der Masse einzeldosierter Arzneiformen gemäß 2.9.5 Ph. Eur.
Gebühr: Euro 20“.

35. Die Tarifstelle 10.5.1.12.1.26 wird wie folgt neu gefasst:

„10.5.1.12.1.26
Prüfung und Sterilität gemäß Ph. Eur.
Gebühr: Euro 80“.

36. Nach der Tarifstelle 10.5.1.12.1.26 werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

„10.5.1.12.1.27
Gleichförmigkeit der Masse der abgegebenen Dosen aus Mehrdosenbehältnissen gemäß 2.9.27 Ph. Eur.
Gebühr: Euro 30

10.5.1.12.1.28
Prüfung der entnehmbaren Masse oder des entnehmbaren Volumens bei halbfesten und flüssigen Zubereitungen gemäß 2.9.28 Ph. Eur.
Gebühr: Euro 15

10.5.1.12.1.29
Uniformity of Dosage Units gemäß 2.9.40 Ph. Eur.

10.51.12.1.29.1
Content Uniformity Verfahren
Gebühr: Euro 240

10.5.1.12.1.29.2
Mass Variation Verfahren
Gebühr: Euro 30

10.5.1.12.1.30
Wiederholungsprüfung der Uniformity of Dosage Units gemäß 2.9.40 Ph. Eur.

10.5.1.12.1.30.1
Content Uniformity Verfahren
Gebühr: Euro 420

10.5.1.12.1.30.2
Mass Variation Verfahren
Gebühr: Euro 60

10.5.1.12.1.31
Screening auf Verunreinigungen im Rahmen der Wirkstoffbestimmung
Gebühr: Euro 70“.

37. Nach der Tarifstelle 10.5.1.17 wird folgende neue Tarifstelle 10.5.1.17.1 eingefügt:

„10.5.1.17.1
Entscheidung über die Änderung einer Erlaubnis nach § 72
Gebühr: Euro 100 bis 25500“.

38. Nach der Tarifstelle 10.5.5 wird folgende neue Tarifstelle 10.5.6 eingefügt:

„10.5.6
Inspektion der Herstellung von Ausgangsstoffen gemäß Artikel 111 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG auf Antrag des Herstellers oder des European Directorates for the Quality of Medicinal Products (EDQM)
Gebühr: Euro 100 bis 25500“.

39. In der Tarifstelle 10.11.1 werden nach dem Wort „Podologen“ die Wörter „Lehranstalten für Desinfektorinnen und Desinfektoren“ eingefügt.

40. Die Tarifstelle 10.14.11 erhält folgende Fassung:

„10. 14.11
Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation
Gebühr: Euro 210“.

41. Die Tarifstelle 10.14.12 erhält folgende Fassung:

„10.14.12
Überprüfung von Antrag stellenden Personen zur berufsmäßigen Ausübung psycho- oder sprachtherapeutischer Behandlung ohne Bestallung und Approbation bei


a) Überprüfung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 130

b) schriftlicher und mündlicher Überprüfung der Antrag stellenden Person
Gebühr: Euro 270“.

42. Nach der Tarifstelle 10.14.13 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„10.14.13.1
Überwachungsmaßnahmen nach dem Heilpraktikergesetz, die aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde durchgeführt werden, wenn die betroffene Person den Verdacht oder die Beschwerde verantwortlich veranlasst hat und wenn bei stichprobenartigen Überwachungsmaßnahmen ein Verstoß gegen eine der Überwachungsmaßnahmen zu Grunde liegende Rechtsvorschrift festgestellt wird
Gebühr: Euro 50 bis 500“.

43. In der Tarifstelle 11.1.1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 4 Gerätesicherheitsgesetz“ durch die Angabe „§ 14 Abs. 4 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz“ ersetzt.

44. Die Tarifstelle 11.2.1 erhält folgende Fassung:

„11.2.1
Entscheidung über die Erlaubnis für Montage, Installation, Betrieb, wesentliche Veränderungen und Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 13 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777) in der jeweils geltenden Fassung:

a) für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro nicht übersteigen:
Gebühr: Euro 300

b) für Anlagen, bei denen die Kosten für die Maßnahme 20.000 Euro übersteigen, zusätzlich zu der Gebühr nach Buchstabe a)

bei weiteren Kosten bis 150.000 Euro
Gebühr: 0,25 v.H. dieser Kosten

bei weiteren, 150.000 Euro übersteigenden Kosten bis 250.000 Euro
Gebühr: 0,2 v.H. dieser Kosten

bei weiteren, 250.000 Euro übersteigenden Kosten bis 500.000 Euro
Gebühr: 0,175 v.H. dieser Kosten

bei weiteren 500.000 Euro übersteigenden Kosten
Gebühr: 0,15 v.H. dieser Kosten

Sofern eine Gebühr für eine in die Erlaubnis eingeschlossene behördliche Entscheidung zu entrichten gewesen wäre, wenn diese selbständig erteilt worden wäre, ist die Gebühr mindestens in Höhe der Gebühr für die eingeschlossene Entscheidung zu erheben.“

45. Die Tarifstelle 11.5.1 erhält folgende Fassung:

„11.5.1
Entscheidung über die Gestattung nach § 4 Abs. 5 der 11. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Explosionsschutzverordnung - 11. GPSGV) vom 12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 150 bis 1000“.

46. Die Tarifstellen 11.7 bis 11.7.17 erhalten folgende Fassung:

„11.7
Gefahrstoffe nach der Gefahrstoffverordnung

11.7.1
Entscheidung über die behördliche Anerkennung von Verfahren oder Geräten nach § 11 Abs. 4 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 35 bis 1000

11.7.2
Entscheidung über das Untersuchungsergebnis nach § 16 Abs. 5 Satz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 7 bis 150

11.7.3
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 30 bis 1000

11.7.4
Entscheidung über die Zulassung der Nichtanwendung nach § 20 Abs. 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 1000

11.7.5
Entscheidung über die Untersagung einschließlich der Anordnung der Stilllegung nach § 20 Abs. 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 50 bis 2000

11.7.6
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2000

11.7.7
Entscheidung über die Zulassung von Fachbetrieben nach Anhang III Nr. 2.4.2 Abs. 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2000

11.7.8
Entscheidung über die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Eignung einer Prüfung nach Anhang III Nr. 4.4 Abs. 5 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 bis 400

11.7.9
Entscheidung über die Zulassung anderer Begasungsmittel nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 1 Satz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1000

11.7.10
Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen nach Anhang III Nr. 5.2 Abs. 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 2000

11.7.11
Entscheidung über die Erteilung eines Befähigungsscheins nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1000

11.7.12
Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2000

11.7.13
Abnahme der Sachkundeprüfung zur Erlangung des Befähigungsscheins nach Anhang III Nr. 5.3 Abs. 2 Satz 4 GefStoffV
Gebühr: Euro 15 pro Person

11.7.14
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Anhang III Nr. 5.3.2 Abs. 1 Satz 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 5 bis 200

11.7.15
Entscheidung über die Zulassung der Begasung auf Schiffen während der Beförderung nach Anhang III Nr. 5.7 Abs. 1 GefStoffV
Gebühr: Euro 75 bis 2000

11.7.16
Entscheidung über die behördliche Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens nach Anhang IV Nr. 1 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1000

11.7.17
Entscheidung über die Anerkennung eines Reinigungsbetriebs nach Anhang IV Nr. 14 Abs. 3 Satz 3 GefStoffV
Gebühr: Euro 35 bis 1000“.

47. In den Tarifstellen 11.9.1, 11.9.2, 11.9.3 und 11.10.1 erhalten die Anmerkungen jeweils folgende Fassung:

„Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.“

48. In den Tarifstellen 11.9.4 und 11.10.2 erhalten die Anmerkungen jeweils folgende Fassung:

„Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.“

49. Nach der Tarifstelle 11.9.6 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

„11.9.7
Prüfung der Anzeigeunterlagen nach § 17 Abs. 1 a, sofern die Anzeige nicht von dem Inhaber einer Genehmigung nach § 7 erstattet wird
Gebühr: Euro 30 bis 1000“.

50. Die bisherigen Tarifstellen 11.9.7 bis 11.9.34 erhalten die neuen Nummern 11.9.8 bis 11.9.35.

51. In der Anmerkung zu den neuen Tarifstellen 11.9.8, 11.9.9 und 11.9.10 wird die Angabe „11.13.10“ jeweils durch die Angabe „11.9.1“ ersetzt.

52. In der neuen Tarifstelle 11.9.18 sowie der Tarifstelle 11.10.22 werden jeweils die Angaben „Euro 18„ durch die Angaben „Euro 20“ und die Angaben „Euro 8“ durch die Angaben „Euro 10“ ersetzt.

53. In der Anmerkung zu Tarifstelle 11.9.27 wird die Angabe „11.14.27“ durch die Angabe „11.10.27“ ersetzt.

54. Die Tarifstellen 11.11 bis 11.11.2.6 werden durch folgende Tarifstellen ersetzt:

„11.11
Amtshandlungen aufgrund der Fahrpersonalverordnung

11.11.1
Erteilung der Fahrerkarte nach § 4 Abs. 1 der Fahrpersonalverordnung (FPersV) vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882) in der jeweils geltenden Fassung

a) bei Direktversand vom Kraftfahrt-Bundesamt an den Antragsteller:
Gebühr: Euro 43

b) bei Normalversand:
Gebühr: Euro 38

11.11.2
Erteilung der Unternehmenskarte nach § 4 Abs. 1 FpersV

a) bei schriftlicher Antragstellung:
Gebühr: Euro 34

b) bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 30

11.11.3
Erteilung der Werkstattkarte nach § 4 Abs. 1 FpersV

a) bei schriftlicher Antragstellung:
Gebühr: Euro 36

b) bei Antragstellung online:
Gebühr: Euro 31

11.12
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 können für folgende Verwaltungsleistungen Gebühren erhoben werden:

Entscheidung über die Anerkennung von Unternehmenssachverständigen nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 der Druckbehälterverordnung, § 18 Abs. 2 der Acetylenverordnung, § 15 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen und § 16 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten
Gebühr: Euro 150 bis 1500“.

55. Die Tarifstellen 14.3.1, 14.3.2, 14.3.4 und 14.3.5 werden aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„14.3.1
Entscheidung über die Genehmigung der Aufnahme des Netzbetriebes und Untersagung des Netzbetriebes gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970); Widerruf einer Genehmigung; Änderung und nachträgliche Anordnung von Auflagen zu einer Genehmigung,
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.2
Entscheidung nach § 23a EnWG über die Höhe der Entgelte für den Netzzugang

14.3.2.1
Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.2.2
Änderung einer Genehmigung nach Ziffer 14.3.2.1
Gebühr: Euro 200 bis 50 000

14.3.2.3
Aufhebung einer Genehmigung nach Ziffer 14.3.2.1
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.2.4
Vorläufige Festsetzung eines Entgeltes als Höchstpreis gemäß § 23 a Abs. 5 Satz 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.3
Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 EnWG über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von oder gegenüber allen Netzbetreibern oder durch Genehmigung gegenüber dem Antragsteller

14.3.3.1
Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 28, 29 EnWG Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2243)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.2
Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 42,43 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2210)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.3
Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 29, 30 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2225)
Gebühr: 500 bis 100 000

14.3.3.4
Festlegungen nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. §§ 29, 30 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2197)
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.3.5
Festlegungen nach § 30 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 3 GasNEV
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.4
Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.5
Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Abs. 1 EnWG abzustellen nach § 30 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 100 000“.

56. Nach der Tarifstelle 14.3.5 – neu – werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

14.3.6
Ablehnung eines Antrages nach § 31 Abs. 2 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 10 000

14.3.7
Entscheidungen nach § 31 Abs. 3 EnWG
Gebühr: Euro 500 bis 50 000

14.3.8
Anordnung der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 50 000“.

57. Die bisherigen Tarifstellen 14.3.3a bis 14.3.3c werden die Tarifstellen 14.3.9 bis 14.3.9.3 und erhalten folgende Fassung:

14.3.9
Entscheidungen über die Zulässigkeit der Errichtung, des Betriebs sowie der Änderung von Energieanlagen nach § 43 EnWG

14.3.9.1
Entscheidung über die Planfeststellung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten,
mindestens jedoch Euro 2 500

Bei Angelegenheiten, die mit besonderer Mühewaltung verbunden sind, kann die Gebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Die Kosten für Bekanntmachungen bei den Gebietskörperschaften sowie für den Versand von Planunterlagen und der hierbei erwachsenden Postgebühren sind als Auslagen zusätzlich zu erstatten. Letzteres gilt auch für die Kosten der Gebietskörperschaften bei Rücksendung der ausgelegten Unterlagen.

14.3.9.2
Entscheidung über die Plangenehmigung zur Errichtung und den Betrieb sowie Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 Abs. 1 EnWG
Gebühr: Euro 0,2 v.H. der Baukosten, abzüglich 20 v.H.,
mindestens jedoch Euro 1 000

14.3.9.3
Entscheidung über das Vorliegen eines Falles unwesentlicher Bedeutung (§ 43 Abs. 1 Satz 3 EnWG) zur Errichtung und den Betrieb sowie für Erweiterungen oder Änderungen von Energieleitungen gem. § 43 EnWG
Gebühr: Euro 50 bis 250
im Einzelfall bei umfangreichen oder außergewöhnlich aufwendigen Vorhaben
Gebühr: Euro 250 bis 500“.

58. Nach der Tarifstelle 14.3.9.3 – neu – werden folgende neue Tarifstellen eingefügt:

14.3.10
Aufsichtsmaßnahmen nach § 49 Abs. 5 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.11
Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG
Gebühr: Euro 200 bis 100.000

14.3.12
Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EnWG und Ausstellen von sonstigen Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Durchführung des EnWG und der hierzu ergangen Rechtsverordnungen
Gebühr: Euro 10 bis 1 000“.

59. Die bisherige Tarifstelle 14.4.1 wird in zwei Tarifstellen 14.3.13 und 14.3.14 aufgegliedert und diese erhalten folgende Fassungen:

14.3.13
Entscheidungen über die Genehmigung von Tarifen nach der Bundestarifordnung Elektrizität (BTOElt - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) und deren Widerruf in der Energiewirtschaft.
Gebühr: Euro 500 bis 100 000

14.3.14
Ausnahmegenehmigungen nach der Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände - KAE - in der Fassung vom 7. März 1975 (BAnz. Nr. 49) und Widerrufe dieser Ausnahmegenehmigungen
Gebühr: Euro 200 bis 50 000“.

60. Die Tarifstelle 14.4.2 wird aufgehoben.

61. Die bisherige Tarifstelle 14.4.3 wird Tarifstelle 14.4.1

62. Nach der Tarifstelle 14.6 wird folgende neue Tarifstelle eingefügt:

14.7
Entscheidungen über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" gemäß § 2 Abs.1 IngG NRW
Gebühr: Euro 200“.

63. In der Tarifstelle 15a.1.1 erhält die Nummer 3 folgende Fassung:

„3. Ist der vorzeitige Beginn zugelassen oder ist ein Vorbescheid vorausgegangen oder wird er gleichzeitig mit einer Teilgenehmigung erteilt, werden - unabhängig vom Gegenstand und Reichweite dieser vorausgegangenen Bescheide – insgesamt 1/10 der Gebühren nach Tarifstelle 15a.1.2 und 15a.1.3 auf die entstehende und ggf. die nächste(n) anfallende(n) Gebühr(en) nach Tarifstelle 15a.1.1 angerechnet.“

64. In der Tarifstelle 15a.1.1 werden nach Nummer 6 folgende Nummern 7 und 8 neu angefügt:

7. Die Gebühr vermindert sich um 30 v.H. , wenn die Anlage Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

8. Die Gebühr vermindert sich in dem Umfang, indem sich durch die Einbeziehung eines öffentlich bestellten Sachverständigen der Verwaltungsaufwand mindert, höchstens jedoch um 30 v. H. . Dies gilt nicht für eine bereits nach 15a 1.1. Nr. 7 verminderte Gebühr.

65. Die Tarifstelle 15a.3.9 erhält folgende Fassung:

„15a.3.9
Durchführung der Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV - vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717) in der jeweils geltenden Fassung“

15a.3.9.1
bleibt unbesetzt

15a.3.9.2
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle nach § 14 Abs. 2 oder 3 der 13. BimSchV
Gebühr: Euro 250 bis 1 500

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können bis zu 9/10 angerechnet werden.

15a.3.9.3
Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Quecksilbermessungen (§ 15 Abs. 9)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

15a.3.9.4
Billigung des angezeigten Nachweisverfahrens (§15 Abs.11)
Gebühr: Euro 120 bis 1 200

15a.3.9.5
Zulassung von Ausnahmen von einzelnen Anforderungen der Verordnung (§ 8 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 der 13. BImSchV), soweit es sich

a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 1 000 bis 10 000

b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen handelt.
Gebühr: Euro 100 bis 2 500“.

66. Die zur Zeit unbesetzte Tarifstelle 15a.5 erhält folgende Fassung:

„15a.5
Amtshandlungen nach dem Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz – TEHG) – vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S.1578) in der jeweils geltenden Fassung“

67. Nach der Tarifstelle 15a.5 wird folgende Tarifstelle neu eingefügt:

„15a.5.1
Prüfung eines Emissionsberichtes nach § 5 Abs. 4 TEHG
Gebühr: Euro 50 bis 500“.

68. In der Tarifstelle 15b werden

68.1 nach dem Datum 21. Juli 2000 die Angaben „ (GV. NRW. S. 568)“ eingefügt und

68.2 die Angaben „, zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522)“ gestrichen.

69. In der Tarifstelle 15b.1 werden

69.1 in der ersten Zeile die Wörter „und Befreiungen“ gestrichen,

69.2 im ersten Spiegelstrich das Wort „Störverboten“ durch das Wort „Verboten“ ersetzt,

69.3 im dritten Spiegelstrich das Wort „Befreiung“ durch das Wort „Ausnahme“ und in der
Klammer die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ersetzt.

70. In Tarifstelle 15b.4.1 werden in den Zeilen Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

„65“ durch „66“

„40“ durch „41“

„30“ durch „31“.

71. In der Tarifstelle 15b.5 werden die Angaben „, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 vom 9. August 2005 – ABl. EG Nr. L 215 S. 1,“ gestrichen.

72. In der Tarifstelle 15b.5.3 werden in der Anmerkung zu den Tarifstellen 15b.5.1 bis 15b.5.3 die Wörter „oder Befreiungen“ gestrichen.

73. In der Tarifstelle 16.15.1 werden die Wörter zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045)” durch die Wörter in der jeweils geltenden Fassung” ersetzt.

74. Nach der Tarifstelle 16.15.1 wird folgende Tarifstelle angefügt:

16.15.2
Analyse von Düngemitteln mit der Bezeichnung
EG-Düngemittel” im Rahmen der amtlichen Überwachung gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. EU Nr. L 304 S. 1)
Gebühr: Euro 65 bis 310“

75. In der Tarifstelle 16a.15 ist vor der Angabe 2082/92” das Wort Nr.” einzufügen.

76. In der Tarifstelle 16a.15.2 ist die Zahl 2082/82” durch die Zahl 2082/92” zu ersetzen.

77. Die Tarifstellen 23.2 bis 23.2.3 werden wie folgt neu gefasst:

„23.2
Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker

23.2.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ durch die Bezirksregierung nach § 17 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittel­chemiker“ (APVOLChem NRW) vom 12. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 23)
Gebühr: Euro 110 bis 275

23.2.2
Ausstellen einer Ersatzurkunde nach § 17 Abs. 2 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 85

23.2.3
Ausstellen einer Bescheinigung über erbrachte Prüfungsleistungen nach § 17 Abs. 4 APVOLChem NRW
Gebühr: Euro 20“.

78. In der Tarifstelle 23.4.3.5 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „110“ durch die Zahl „250“ ersetzt.

79. Die Tarifstelle 23.4.3.8 erhält folgende Fassung:

„23.4.3.8
Amtshandlungen nach der BHV1-Verordnung vom 3.11.2004 (BGBl. I S. 2727)”.

80. Die bisherige Tarifstelle 23.4.3.8 wird Tarifstelle 23.4.3.8.1 und erhält folgende Fassung:

23.4.3.8.1
Entscheidung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 2 Abs. 3 der BHV 1-Verordnung
Gebühr: Euro 10 bis 30“.

81. Die Tarifstellen 23.4.3.9 bis 23.4.3.11 werden die Tarifstellen 23.4.3.8.2 bis 23.4.3.8.4.

82. In der Tarifstelle 23.5.1.4 wird nach den Wörtern „Kategorien 1 und“ die Zahl „2“ eingefügt.

83. Die Tarifstelle 23.13.5.1 wird Tarifstelle 23.5.1.8 und erhält folgende Fassung:

„23.5.1.8
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung von Heimtierfutterbetrieben und technischen Anlagen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002
Gebühr: Euro 50 bis 3 000“.

84. Die bisherigen Tarifstellen 23.5.1.8 und 23.5.1.9 werden die Tarifstellen 23.5.1.9 und 23.5.1.10.

85. In der Tarifstelle 23.5.2.1 sind nach dem Wort „Tarifstellen“ die Angaben „23.5.1.1 bis 23.5.1.7 beziehungsweise unter 23.5.1.8 oder 23.5.1.9“ durch die Angaben „23.5.1.1 bis 23.5.1.8 beziehungsweise unter 23.5.1.9 oder 23.5.1.10“ zu ersetzen.

86. In der Tarifstelle 23.6.1.13.3 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „125“ durch die Zahl „500“ ersetzt.

87. Nach Tarifstelle 23.6.1.15 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„23.6.1.16
Entscheidung über einen Antrag nach § 16 Nr. 3 letzter Teilsatz TierSchG auf Aufhebung eines Tierhaltungsverbotes
Gebühr: Euro 50 bis 250“.

88. Die Tarifstelle 23.7.1 erhält folgende Fassung:

„23.7.1
Erlaubniserteilungen“.

89. Die bisherigen Tarifstellen 23.7.1 bis 23.7.3 werden die Tarifstellen 23.7.1.1 bis 23.7.1.3.

90. Nach der Tarifstelle 23.7.1.3 (neu) wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„23.7.1.4
Entscheidung über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen lassen einer Erlaubnis nach § 52a AMG für den Großhandel mit Tierarzneimitteln
Gebühr: Euro 250 bis 5 000“.

91. Die bisherigen Tarifstellen 23.7.4 bis 23.7.6 werden die Tarifstellen 23.7.2 bis 23.7.4.

92. Nach Tarifstelle 23.7.4 (neu) werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„23.7.5
Entscheidung über die Erteilung eines Sachkundenachweises und damit der Einzelhandelserlaubnis für freiverkäufliche Tierarzneimittel nach § 50 Abs. 2 AMG
Gebühr: Euro 30 bis 100

23.7.6
bleibt unbesetzt“.

93. In der Tarifstelle 23.7.10 wird die Angabe „nach § 64“ gestrichen.

94. In der Tarifstelle 23.7.10.1 werden

94.1 nach dem Wort „herstellen“ ein „Komma“ und die Wörter „prüfen, lagern, einführen oder sonst mit ihnen Handel treiben nach § 64 Abs. 3 AMG“ eingefügt und

94.2 in der Zeile Gebühr die Zahl „500“ durch die Zahl „250“ ersetzt.

95. Die Tarifstelle 23.7.10.2 wird aufgehoben.

96. Die Tarifstelle 23.7.10.3 wird Tarifstelle 23.7.10.2.

97. In der Tarifstelle 23.7.10.2 (neu) ist nach der Angabe „§ 59 c“ die Bezeichnung „AMG“ einzufügen.

98. Nach der Tarifstelle 23.7.10.2 (neu) werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„23.7.10.3
Überwachung der Nachweispflichten für Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierarzt oder Tierhalter zu sein, nach § 5 der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind (AATV) vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26)
Gebühr: Euro 30 bis 100

23.7.10.4
Amtliche Überwachung einer tierärztlichen Hausapotheke nach § 64 Abs. 3 AMG i. V. m. den §§ 3, 4, 6 Abs. 6, 7 Abs. 2, 11 und 13 nach der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken (TÄHAV) vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2115), ggf. i.V.m. Überwachungsmaßnahmen nach § 5 Satz 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) vom 16.12.1981 (BGBl. I 1981 S. 1425) und nach § 31 Abs. 4 Satz 6 der Tierimpfstoffverordnung (TierImpfStV) vom 2.1.1978 (BGBl. I S. 15)
Gebühr: Euro 50 bis 2 000

23.7.10.5
Probenahme nach § 65 AMG zur Identifizierung von Arzneimitteln unabhängig von Futtermittel, Tränkwässer u. Proben bei lebenden Tieren im Verdachtsfall zuzüglich der Kosten für die Analyse der Probe:

Für Untersuchungen und Prüfungen im Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst (LÖGD - Arzneimitteluntersuchungsstelle) gelten neben den Tarifstellen 23.9 bis 23.9.9 die Tarifstellen 10.5.1.12.1.1 bis 10.5.1.12.1.19
Gebühr: Euro 20 bis 500“.

99. Die Tarifstellen 23.8 bis 23.8.5.15 werden die Tarifstellen 23.8 bis 23.8.10 und erhalten folgende Fassung:

„23.8
Registrierung/Zulassung von Lebensmittelbetrieben nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in Verbindung mit den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 1), 853/2004 (Abl. EU Nr. L 139 S. 55), 854/2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 206) vom 29.4.2004, Untersuchungs-, Kontroll- und Einfuhrgebühren (Erhebung von Mindestgebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten), Rückstandskontrolluntersuchungen, Kontrollen und Abhilfemaßnahmen

23.8.1
Entscheidung über die Zulassung von Lebensmittelunternehmen (nach mindestens einer Kontrolle vor Ort) nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe a oder Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004
Gebühr: Euro 110 bis 2 200

23.8.2
Entscheidung über die Registrierung und Zulassung von Betrieben, die mit Lebensmitteln tierischen Ursprungs umgehen, nach Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 i. V. m. Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004

23.8.2.1
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) 853/2004
Gebühr: Euro 10 bis 1 100

23.8.2.2
Entscheidung über die Zulassung von Betrieben nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 55 bis 2 200

23.8.2.3
Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen/bedingten Zulassung nach Artikel 4 Abs. 2 und Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 55 bis 2 200

23.8.2.4
Entscheidung über den Widerruf oder die Verlängerung einer Zulassung nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 i. V. m. Artikel 3 Buchstabe b Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.2.5
Entscheidungen über sonstige Anträge auf Änderungen, Ergänzungen etc. für Betriebe, die unter die Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.8.1 bis 23.8.2.3 fallen
Gebühr: Euro 50 bis 1 100

23.8.2.6
Abhilfemaßnahmen im Fall eines Verstoßes gegen die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 und Nr. 853/2004 nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

23.8.3
Entscheidungen über sonstige Anträge und sonstige Amtshandlungen im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und anderer Vorschriften

23.8.3.1
Entscheidung über die Genehmigung des Verarbeitens von Rohmilch gem. Artikel 10 Abs. 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.2
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von Geflügel gem. Anhang III Abschnitt II Kapitel VI Satz 1der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.3
Entscheidung über einen Antrag auf Schlachtung von in Wildfarmen gehaltenen Laufvögeln und Huftieren gem. Anhang III Abschnitt III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 55 bis 1 100

23.8.3.4
Überprüfung der „Kundigkeit“ einer Person und Ausstellen einer entsprechenden Bescheinigung gem. Anhang III Abschnitt IV Kapitel I Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.8.3.5
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung zur Gewinnung von Kopffleisch in den Zerlegebetrieben gem. § 2 Abs. 1 EG-TSE-Ausnahmeverordnung
Gebühr: Euro 110 bis 2 200

23.8.4
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten
(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.7 zum 1.1.2007 in Kraft)

23.8.4.1
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Fleischuntersuchung
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)

23.8.4.1.1
Rindfleisch

a) ausgewachsene Rinder
Gebühr: Euro 5 je Tier

b) Jungrinder
Gebühr: Euro 2 je Tier

23.8.4.1.2
Einhufer-Equidenfleisch
Gebühr: Euro 3 je Tier

23.8.4.1.3
Schweinefleisch: Tiere mit einem Schlachtgewicht von

a) weniger als 25 kg
Gebühr: Euro 0,50 je Tier

b) mindestens 25 kg
Gebühr: Euro 1 je Tier

23.8.4.1.4
Schaf- und Ziegenfleisch; je Tier mit einem Schlachtgewicht von

a) weniger als 12 kg
Gebühr: Euro 0,15 je Tier

b) mindestens 12 kg
Gebühr: Euro 0,25 je Tier

23.8.4.1.5
Geflügelfleisch

a) Haushuhn und Perlhuhn
Gebühr: Euro 0,005 je Tier

b) Enten und Gänse
Gebühr: Euro 0,01 je Tier

c) Truthühner
Gebühr: Euro 0,025 je Tier

d) Zuchtkaninchen
Gebühr: Euro 0,005 je Tier

23.8.4.2
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zerlegungsbetrieben (Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)

je Tonne Fleisch:

a) Rindfleisch, Kalbfleisch, Schweinefleisch, Einhufer-/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch
Gebühr: Euro 2

b) Geflügelfleisch und Zuchtkaninchenfleisch
Gebühr: Euro 1,50

c) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – kleines Federwild und Haarwild
Gebühr: Euro 1,50

d) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – Laufvögel (Strauß, Emu, Nandu)
Gebühr: Euro 3

e) Zuchtwildfleisch und Wildfleisch – Eber und Wiederkäuer
Gebühr: Euro 2

23.8.4.3
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit Wildverarbeitungsbetrieben
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)

23.8.4.3.1
Kleines Federwild
Gebühr: Euro 0,005 je Tier

23.8.4.3.2
Kleines Haarwild
Gebühr: Euro 0,01 je Tier

23.8.4.3.3
Laufvögel
Gebühr: Euro 0,50 je Tier

23.8.4.3.4
Landsäugetiere

a) Eber
Gebühr: Euro 1,50 je Tier

b) Wiederkäuer
Gebühr: Euro 0,50 je Tier

23.8.4.4
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Milcherzeugung
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)
Gebühr: 1 Euro je 30 Tonnen, danach 0,5 Euro je Tonne

23.8.4.5
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur
(Anhang IV Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)

a) erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:
Gebühr: 1 Euro/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach 0,5 Euro/Tonne

b) erster Verkauf auf dem Fischmarkt:
Gebühr: 0,5 Euro/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach 0,25 Euro/Tonne

c) erster Verkauf im Falle fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76:
Gebühr: 1 Euro/Tonne für die ersten 50 Tonnen im Monat,
danach 0,5 Euro/Tonne.

Die Gebühren, die für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission genannten Arten erhoben werden, dürfen 50 Euro je Sendung nicht übersteigen.

d) Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur:
Gebühr: 0,5 Euro/Tonne

23.8.4.6
Gebühr für Amtshandlungen in sonstigen Betrieben

Für Kontrollen und Untersuchungen in sonstigen Betrieben im Zusammenhang mit Frischfleischhygiene oder eingelagertem Fleisch wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand der Amtshandlungen erhoben, siehe Tarifstelle 23.9.1.2 (Merkposten, ggf. Tarifvertrag Tierärzte).
Sonstige Kosten (z.B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

23.8.4.7
Gebühr für Untersuchung zu besonderen Zeiten

Auf Gebühren gemäß Tarifstellen 23.8.4.1.1 bis 23.8.4.1.5 kann ein Zuschlag erhoben werden, soweit dies zur Kostendeckung erforderlich ist, wenn die Untersuchung auf Verlangen von Betrieben zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonntagen oder an gesetzlichen Feiertagen durchgeführt wird.

23.8.4.8
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang IV Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 11 bis 110

23.8.5
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern (SVUÄ) Arnsberg und Krefeld, vom Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster (CVUA Münster) und vom Chemischen– und Veterinäruntersuchungsamtes Ostwestfalen-Lippe (CVUA-OWL) im Auftrag der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe f i. V. m. Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil F Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden.

23.8.5.1

a) je geschlachtetes Kalb
Gebühr: Euro 0,51

b) je geschlachtetes Rind
Gebühr: Euro 0,68

c) je geschlachtetes Schwein
Gebühr: Euro 0,13

d) je geschlachtetes Schaf/je geschlachtete Ziege
Gebühr: Euro 0,11

e) je geschlachteter Einhufer
Gebühr: Euro 3,21

f) je t Masthähnchen
Gebühr: Euro 1,20
(je kg Masthähnchen = Euro 0,0012)

g) je t Suppenhühner
Gebühr: Euro 0,95
(je kg Suppenhühner = Euro 0,00095)

h) je t Truthühner
Gebühr: Euro 0,87
(je kg Truthühner = Euro 0,00087)

23.8.5.2

a) je 1000 Eier
Gebühr: Euro 0,04
(je Ei = Euro 0,00004)

b) je t Milch
Gebühr: Euro 0,04

c) je t Erzeugnisse Aquakulturen
Gebühr: Euro  4,76

Im Einzelfall - wenn der Aufwand zur Ermittlung der Kosten die Kosten der Untersuchungen erheblich übersteigt - ist von der Gebührenerhebung abzusehen.

23.8.6
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden

(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.5.2 zum 1.1.2007 in Kraft)

23.8.6.1
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführtem Fleisch
(Anhang V Abschnitt B Kapitel I der Verordnung)
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.2
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fischereierzeugnissen (Anhang V Abschnitt B Kapitel II der Verordnung)
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.3
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten Fleischerzeugnissen, Geflügelfleisch, Wildfleisch, Kaninchenfleisch, Zuchtwildfleisch, Nebenerzeugnissen und Futtermitteln tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)

23.8.6.3.1
Mindestgebühr für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr einer Sendung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die nicht in Anhang V Abschnitt B Kapitel I und II der Verordnung aufgeführt sind, einer Sendung von Nebenprodukten tierischen Ursprungs oder einer Futtermittelsendung
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.3.2
Mindestgebühr für die unter 23.8.6.3.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung
Gebühr  Euro 600 je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen,
Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung bis 1 000 Tonnen,
Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung bis 2 000 Tonnen,
Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2 000 Tonnen

23.8.6.4
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit der Durchfuhr von Waren und lebenden Tieren durch die Gemeinschaft (Anhang V Abschnitt B Kapitel IV der Verordnung)

Gebühr: mindestens 30 Euro für den Beginn der Kontrolle und 20 Euro je Viertelstunde für jede für die Kontrolle eingesetzte Person

23.8.6.5
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge im Zusammenhang mit eingeführten lebenden Tieren (Anhang V Abschnitt B Kapitel V der Verordnung)

23.8.6.5.1
Rinder, Einhufer, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Kaninchen und Kleinwild (Feder- und Haarwild) und Landsäugetiere der Gattung Wildschweine und Wiederkäuer:
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.8.6.5.2
Für andere Tierarten: die tatsächlich entstandenen Kosten der Untersuchung, die entweder je eingeführtes Tier oder je eingeführte Tonne berechnet werden:
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 46 Tonnen oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen.

Dieser Mindestbetrag gilt nicht für die Einfuhr von Tieren gemäß der Entscheidung 92/432/EWG.

23.8.6.6
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 5 bis 110

23.8.7
Laboruntersuchungen der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter (SVUÄ), des Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes (CVUA) und des Chemischen– und Veterinäruntersuchungsamtes Ostwestfalen-Lippe CVUA OWL) für weitergehende Untersuchungen im Rahmen der stichprobenartigen Warenuntersuchungen in den Fällen der Tarifstellen 23.8.6 bis 23.8.6.5.2, 23.8.11 bis 23.8.11.1 und 23.15 bis 23.15.2.

Die Untersuchungskosten richten sich nach den im Einzelfall von den SVUÄ, dem CVUA und dem CVUA OWL durchzuführenden Untersuchungen und den dafür unter Zugrundelegung der Tarifstelle 23.9 entstehenden Untersuchungskosten.

23.8.8
Kosten anlässlich der Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung von Erzeugnissen sowie deren Lagerung bis zur Rücksendung oder unschädlichen Beseitigung, wenn die Erzeugnisse nicht den Einfuhrbedingungen entsprechen oder Unregelmäßigkeiten vorliegen
Gebühr: Euro 50 bis 200

Soweit in diesem Zusammenhang Laboruntersuchungen durch die Staatlichen Untersuchungsämter erforderlich werden, werden zusätzliche Kosten unter entsprechender Anwendung der Tarifstelle 23.9 fällig.

23.8.9
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 tritt die Tarifstelle 23.8.9 zum 1.1.2007 in Kraft)

23.8.10
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000“.

100. Die Tarifstelle 23.8.2 (alt) wird Tarifstelle 23.8.11 (neu) und erhält folgende Fassung:

„Grenzkontrollen bei tierischen Erzeugnissen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind (Dokumenten-, Nämlichkeits- und Warenuntersuchung sowie die Ausstellung amtlicher Bescheinigungen) gemäß Anhang A Kapitel 2 der Richtlinie 85/73/EWG vom 29. Januar 1985 – ABl. EG Nr. L 32 S. 14 - , in der jeweils geltenden Fassung

(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen 23.8.11 bis 23.8.11.1 mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft)

101. Die Tarifstelle 23.8.2.1 (alt) wird Tarifstelle 23.8.11.1 (neu).

102. In der Tarifstelle 23.8.11.1 (neu) wird die Zahl „23.8.2“ durch die Zahl „23.8.11“ ersetzt.

103. In der Tarifstelle 23.9.1.2 werden in den Zeilen Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

„65“ durch „66“

„40“ durch „41“

„30“ durch „31“.

104. Nach der Tarifstelle 23.9.4.5.8.4 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„23.9.4.5.8.5
ASE (beschleunigte Festphasenextraktion)
Gebühr: Euro 77“.

105. In der Tarifstelle 23.9.4.12.2 wird die Zeile „Gebühr“ gestrichen.

106. Nach der Tarifstelle 23.9.4.12.2 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„23.9.4.12.2.1
LC/MS-MS, für die erste Komponente
Gebühr: Euro 179

23.9.4.12.2.2
LC/MS-MS, zuzüglich für jede weitere Komponente
Gebühr: Euro 31“.

107. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.5.5.1 „7“ durch „9“

23.9.5.5.2 „12“ durch „15“

23.9.5.5.2.1 „18“ durch „22“

23.9.5.5.3 „6“ durch „7“.

108. In Tarifstelle 23.9.5.5.4 wird in der Zeile Gebühr die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt und im Text das Wort „weiterer“ gestrichen.

109. Die Tarifstelle 23.9.5.5.5 erhält folgende Fassung:

„23.9.5.5.5
Aufwändige mikrobiologische Anzüchtungen“.

110. Nach Tarifstelle 23.9.5.5.5 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„23.9.5.5.5.1
Schwierige mikrobiologische Anzüchtung (z.B. Paratuberkulose)
Gebühr: Euro 18

23.9.5.5.5.2
Besonders schwierige mikrobiologische Anzüchtung (z.B. Mykobakterien, Chlamydien)
Gebühr: Euro 30“.

111. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.5.5.6 „6“ durch „7“

23.9.5.5.7 „21“ durch „25“

23.9.5.5.8 „7“ durch „9“

23.9.5.5.9 „18“ durch „21“

23.9.5.5.9.1 „9“ durch „11“

23.9.5.5.9.2 „9“ durch „11“

23.9.5.5.9.3 „13“ durch „15“

23.9.5.5.10 „8“ durch „10“

23.9.5.5.11 „4“ durch „5“

23.9.5.5.12 „24“ durch „27“

23.9.5.5.12.1 „6“ durch „8“

23.9.5.5.13 „153“ durch „165“

23.9.5.5.14 „15“ durch „18“

23.9.5.5.15 „54“ durch „60“

23.9.5.5.16 „10“ durch „11“

23.9.5.5.17.1 „10“ durch „12“

23.9.5.5.17.2 „18“ durch „21“

23.9.5.5.17.3 „26“ durch „30“

23.9.5.6.1 „4“ durch „5“

23.9.5.6.1.1 „1,50“ durch „2“

23.9.5.6.2 „9“ durch „10“

23.9.5.6.2.1 „3,50“ durch „4“

23.9.5.6.3 „15“ durch „16“

23.9.5.6.3.1 „3,50“ durch „4“

23.9.5.6.4 „15“ durch „16“

23.9.5.6.5 „6“ durch „7“

23.9.5.6.6 „12“ durch „13“

23.9.5.6.6.1 „3,50“ durch „4“

23.9.5.6.6.2 „31“ durch „35“

23.9.5.6.6.3 „24“ durch „26“.

112. Die Tarifstellen 23.9.5.6.7 und 23.9.5.6.7.1 erhalten folgende Fassung:

„23.9.5.6.7
Untersuchungen mit markierten Reagenzien

23.9.5.6.7.1
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays)
Gebühr: Euro 18“.

113. Nach der Tarifstelle 23.9.5.6.7.1 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„23.9.5.6.7.1.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 4“.

114. Die Tarifstellen 23.9.5.6.7.2 bis 23.9.5.6.7.3.1 erhalten folgende Fassung:

„23.9.5.6.7.2
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit kostenintensiven Testkits
Gebühr: Euro 28

23.9.5.6.7.2.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15

23.9.5.6.7.3
Untersuchung mit markierten Reagenzien (Latexagglutination und Immunoassays) mit sehr kostenintensiven Testkits
Gebühr: Euro 38

23.9.5.6.7.3.1
jede weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 25“.

115. Nach der Tarifstelle 23.9.5.6.7.3.1 wird folgende Tarifstelle eingefügt:

„23.9.5.6.7.4
nach Anreicherung zusätzlich je Ansatz
Gebühr: Euro 5“.

116. Die Tarifstellen 23.9.5.6.8 und 23.9.5.6.8.1 werden aufgehoben und bleiben „unbesetzt“.

117. In den folgenden Tarifstellen werden in der Zeile Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

23.9.5.6.9 „15“ durch „16“

23.9.5.6.9.1 „7“ durch „8“

23.9.5.6.9.2 „26“ durch „30“.

118. Die Tarifstelle 23.9.5.6.10 wird aufgehoben und bleibt „unbesetzt“.

119. Die Tarifstelle 23.9.5.10 erhält folgende Fassung:

„23.9.5.10
Molekularbiologische Untersuchungen“.

120. Die Tarifstellen 23.9.5.10.2.1 bis 23.9.5.10.2.3 erhalten folgende Fassung:

„23.9.5.10.2.1
Qualitative PCR
Gebühr: Euro 25


23.9.5.10.2.2
je weitere Probe aus einer Einsendung
Gebühr: Euro 15

23.9.5.10.2.3
Qualitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 70“.

121. Nach der Tarifstelle 23.9.5.10.2.3 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„23.9.5.10.2.4
Quantitative PCR
Gebühr: Euro 70

23.9.5.10.2.5
Quantitative PCR mit erhöhtem Aufwand
Gebühr: Euro 140“.

122. Die Tarifstellen 23.10.1 bis 23.13.9.5 werden durch die folgenden Tarifstellen ersetzt:

„23.10.1
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 tritt die Tarifstelle 23.10.1 zum 1.1.2007 in Kraft)

23.10.2
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

23.10.3
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) vom 1.9.2005 (BGBl. I S. 2618) in der jeweils geltenden Fassung

23.10.3.1
Entscheidung über Anträge auf Zulassung von privaten Sachverständigen (§ 43 Abs. 3 LFGB) für die Untersuchung nach § 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB zurückgelassener Proben nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug des Lebensmittel- und Bedarfgegenständerechts (LMBVG-NRW) vom 19. März 1985 (GV. NRW. S. 259)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.3.2
Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit einer Sendung bei der Zolleinfuhr
(§ 55 Abs. 1 Nr. 3 LFGB)
Gebühr: Euro 60 bis 650

23.10.3.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c LFGB
Gebühr: Euro 60 bis 700

23.10.3.4
Ausstellen einer Bescheinigung für ein Lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel oder einen Bedarfsgegenstand für das Ausland (§ 8 LMBVG-NRW)
Gebühr: Euro 20 bis 250

23.10.4
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 der Zusatzstoff-Verkehrsordnung vom 29.1.1998 (BGBl. I S. 230)
Gebühr: Euro 30 bis 300

23.10.5
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung zum Herstellen von jodiertem Kochsalzersatz, anderen diätetischen Lebensmitteln mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, nach § 11 Abs. 1 der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.4.2005 (BGBl. I S. 1161)
Gebühr: Euro 30 bis 300

23.10.6
Mineral- und Tafelwasser-Verordnung vom 1.8.1984 ( BGBl. I S. 1036)

23.10.6.1
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser (§ 3 Abs. 1 Satz 2)
Gebühr: Euro 150 bis 1 500

23.10.6.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer amtlichen Anerkennung von natürlichem Mineralwasser aus dem Boden eines nicht der EU angehörenden Landes (§ 3 Abs. 3)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.10.6.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Nutzungsgenehmigung für Quellen, aus denen natürliches Mineralwasser gewonnen wird (§ 5 Abs. 1)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.7
Verordnung über Hackfleisch, Schabefleisch und anderes zerkleinertes rohes Fleisch
(Hackfleisch-Verordnung – HFlV) vom 10.5.1976 (BGBl. I S. 1186) in der jeweils geltenden Fassung

23.10.7.1
Abnahme der Sachkunde (§ 10 Abs. 3) je Person
Gebühr: Euro 40
bei Gruppenprüfungen je Person Ermäßigung bis auf Euro 25

23.10.7.2
Entscheidung über Anträge auf Zulassung einer Ausnahme (§ 13 Abs. 3 Satz 1)
Gebühr: Euro 6 bis 17

23.10.8
Milchhygienerecht, soweit nicht 23.3.2

23.10.8.1
Untersuchung eines Tierbestandes (Pferde, Ziegen, Schafe, Büffel) zur Milcherzeugung: klinische Untersuchung einschließlich Entnahme von Milchproben
Gebühr: je Tier Euro 2 bis 11
mindestens Euro 11

23.10.8.2
Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung für Milcherzeugnisse nach § 22 Abs. 2 Milchverordnung vom 20.7.2000 (BGBl. I S. 1178) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 11 bis 1 100

23.10.8.3
Einfuhruntersuchung bei Milch und Milchprodukten nach § 22 Abs. 2 Milchverordnung, § 4 Lebensmitteleinfuhrverordnung i.d.F. vom 8.12.2004 (BGBl. I S.3353)
je Tonne
Gebühr: Euro 6 bis 28
Mindestgebühr je Partie
Gebühr: Euro 34

23.10.8.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis zum Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens nach § 4 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25.7.1990 (BGBl. I S. 1471) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 28 bis 1 100

Anmerkung zu den Tarifstellen 23.10.8.3 und 23.10.8.4: Die Gebühr nach den Tarifstellen 23.10.8.3 und 23.10.8.4 wird in der Sammelstelle für Rohmilch erhoben.

23.10.9
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Registriernummer nach § 5 a Abs. 5 in Verbindung mit der Anlage 9 der Kosmetikverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.10.1997 (BGBl. I S. 2410)
Gebühr: Euro 200 bis 2 000

23.10.10
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand nach § 5 Abs. 3 der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.6.2003 (BGBl. I S. 1255)
Gebühr: Euro 60 bis 400

23.10.11
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Prüflabors nach § 4 der Tabakprodukt-Verordnung (TabProdV) vom 20.11.2002 (BGBl. I S. 4434)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.10.12
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung einer Einrichtung zur Bestrahlung von Lebensmitteln einschließlich Erteilung einer Referenznummer nach § 4 der Lebensmittelbestrahlungsverordnung (LMBestrV) vom 14.12.2000 (BGBl. I S. 1730)
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

23.11
Besondere Amtshandlungen im Weinrecht

23.11.1
Weingesetz, Weinverordnung (WeinV), Wein-Überwachungsverordnung (WeinÜV)

23.11.1.1
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Herstellung und Verarbeitung von Qualitätswein oder Qualitätsschaumwein b. A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (§ 19 Abs. 3 WeinV)
Gebühr: Euro 60 bis 600

23.11.1.2
Entscheidung über einen Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer für Qualitätsschaumwein b. A., Qualitätslikörwein b. A. und Qualitätsperlwein b. A. (§ 26 WeinV)
Gebühr: Euro 60 bis 400

23.11.1.3
Zuteilung einer Kennziffer für die Angaben über Abfüller und Abfüllungsort oder den Einführer (§ 45 Abs. 2 WeinV)
Gebühr: Euro 30 bis 60

23.11.1.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
(§ 2 Abs. 1 WeinÜV)
Gebühr: Euro 60 bis 700

23.11.2
Verordnung (EG) Nr. 884/2001 über die Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor

23.11.2.1
Zuteilung von Bezugsnummern aus einer fortlaufenden Serie für Begleitdokumente
(Artikel 3 Abs. 4)
Gebühr: Euro 15 bis 60

23.11.2.2
Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung der Qualitätsweine b. A. und der Herkunftsangabe bei Qualitätsweinen b. A., die mit einer geografischen Angabe versehen werden können (Artikel 7 Abs. 1 und 2)
Gebühr: Euro 30 bis 150

23.11.2.3
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines anderen Verfahrens zur Herstellung einer Kopie als das Durchschreibeverfahren (Artikel 10 Unterabsatz 1)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.4
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher in Form moderner Verfahren zu führen (Artikel 12 Abs. 1 Unterabsatz 1)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.5
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, die Ein- und Ausgangsbücher am Sitz des Unternehmens zu führen, wenn die Erzeugnisse an verschiedenen Betriebsstätten desselben Unternehmens gelagert werden (Artikel 12 Abs. 2 Buchstabe a)
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.11.2.6
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung, dass bestimmte Weine unterschiedlichen Ursprungs unter demselben Konto der Ein- und Ausgangsbücher verbucht werden (Artikel 12 Abs. 3 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 30 bis 150

23.11.2.7
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Zustimmung, dass Duplikate der Meldungen über die Anwendung von bestimmten Behandlungsarten von Weinen als gleichwertig mit den Eintragungen in die Ein- und Ausgangsbücher gelten (Artikel 14 Abs. 1 Unterabsatz 2)
Gebühr: Euro 20 bis 70

23.12
Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Verfügen über Lebensmittel nach Artikel 4 Abs. 2 a des Übereinkommens über internationale Beförderung leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP) -
Gebühr: Euro 60 bis 300

23.13
Besondere Amtshandlungen im Futtermittelrecht

(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen 23.13.1 bis 23.13.1.3 und die Tarifstelle 23.13.2  zum 1.1.2007 in Kraft)

23.13.1
Erhebung von Gebühren nach Artikel 27 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29.4.2004 (ABl. EU Nr. L 165 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung für die in Anhang V Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit den amtlichen Kontrollen von Futtermitteln tierischen Ursprungs, die in die Gemeinschaft eingeführt werden

23.13.1.1
Mindestgebühren bzw. Kostenbeiträge für die amtliche Kontrolle bei der Einfuhr von Futtermittelsendungen tierischen Ursprungs (Anhang V Abschnitt B Kapitel III der Verordnung)
Gebühr: 55 Euro je Sendung bis 6 Tonnen und
9 Euro je Tonne bis 46 Tonnen, danach oder
420 Euro je Sendung über 46 Tonnen

23.13.1.2
Mindestgebühr für die unter 23.13.1.1 beschriebenen Waren bei Stückgutverschiffung
Gebühr: Euro 600 je Schiff mit einer Ladung bis 500 Tonnen,
Euro 1 200 je Schiff mit einer Ladung bis 1 000 Tonnen,
Euro 2 400 je Schiff mit einer Ladung bis 2 000 Tonnen,
Euro 3 600 je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2 000 Tonnen

23.13.1.3
Sind die Aufwendungen für die Grenzkontrollen im Sinne der Tarifstelle 23.13.1. bis 23.13.1.2 durch die Gebühren dieser Tarifstellen nicht kostendeckend durchzuführen, so können Gebühren in Höhe der tatsächlichen Kontrollkosten nach der Dauer der Amtshandlung erhoben werden; siehe Tarifstelle 23.9.1.2.

Sonstige Kosten (z. B. Reisekosten, Materialkosten) werden gesondert berechnet.

23.13.1.4
Ausstellen einer Bescheinigung über das Ergebnis der nach Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgenommenen Tätigkeiten
Gebühr: Euro 5 bis 110

23.13.2
Durchführung zusätzlicher amtlicher Kontrollen i. S. v. Artikel 28 Satz 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

23.13.3
Abhilfemaßnahmen zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes i. S. v. Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
Gebühr: Euro 100 bis 10 000

23.13.4
Amtshandlungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22.5.2001 (ABl. EU Nr. L 147 S. 1) i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 vom 10.7.2003 (ABl. EU Nr. L 173 S. 6) in der jeweils geltenden Fassung

23.13.4.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung der Herstellung von Alleinfuttermitteln mit tierischen Bestandteilen wie Fischmehl gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 i. V. m. Anhang IV der VO (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 50 bis 3 000

23.13.4.2
Entscheidung über einen Antrag auf die Zulassung der Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die Fischmehl enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 i. V. m. Anhang IV der VO (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 30 bis 2 000

23.13.4.3
Entscheidung über die Genehmigung eines Verfahrens zur Reinigung der Fahrzeuge, in denen auch Futtermittel transportiert werden, die für Wiederkäuer bestimmt sind gem. Verordnung (EG) Nr. 1234/2003 i. V. m. Anhang IV der VO (EG) Nr. 999/2001
Gebühr: Euro 300 bis 1 000

23.13.5
Entscheidung über die Zulassung oder bedingte Zulassung von Futtermittelbetrieben nach Artikel 10 i. V. m. Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12.1.2005
(ABl.
EU Nr. L 35 S.1)

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebender Änderungen, auch bei Widerruf oder Verlängerung einer Zulassung sowie Änderungen auf Antrag
Gebühr: Euro 50 bis 1 500

23.13.6
Amtshandlungen nach der Futtermittelverordnung (FMV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 ( BGBl. I S. 522) unter Berücksichtigung der jeweiligen Änderungen

23.13.6.1
Entscheidung über die Anerkennung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren nach § 28 Abs. 3 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750

b) bei erneuter Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.2
Entscheidung über die Anerkennung von Betrieben nach § 29 Abs. 1a FMV, die Futtermittel gem. § 28 Abs. 1a FMV dekontaminieren

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 5 000

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 1 000

23.13.6.3
Entscheidung über die Registrierung als Vertreter des Herstellers für Einfuhren von Futtermitteln, Zusatzstoffen oder Vormischungen nach § 30 Abs. 3 Futtermittelverordnung

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 750

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 500

23.13.6.4
Entscheidung über die Registrierung von Betrieben für die Trocknung von Grünfutter oder Lebensmittelresten zum Zwecke der Herstellung von Futtermitteln nach § 30 Abs. 1a FMV

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 200 bis 2 500

b) bei erneuter Prüfung der Registrierungsvoraussetzungen aufgrund von sich im Betrieb ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750

23.13.6.5
Entscheidung über die Registrierung von Tierhaltern für die Herstellung von Mischfutter zur Verfütterung im eigenen Betrieb nach § 30 Abs. 4 ggf. in Verbindung mit § 31a Abs. 1 oder 2 FMV

a) bei erstmaliger Entscheidung
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

b) bei erneuter Prüfung der Voraussetzungen aufgrund von im Betrieb sich ergebenden Änderungen
Gebühr: Euro 50 bis 750

23.13.7
Amtshandlungen aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 1.9.2005 (BGBl. I S. 2618) in der jeweils geltenden Fassung und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen

23.13.7.1
Mitwirkung bei der Entscheidung über die Verkehrsfähigkeit von Futtermitteln nach § 55 Abs. 2 LFGB
Gebühr: Euro 50 bis 600

23.13.7.2
Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Lebensmittel, Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel nach § 68 Abs. 2 Nummer 4 LFGB
Gebühr: Euro 55 bis 650.

23.13.7.3
Entscheidung über Anträge auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Futtermittel und Futtermittelzusatzstoffe nach § 69 LFGB
Gebühr: Euro 100 bis 500

23.13.7.4
Ausstellung von Bescheinigungen für Exporte von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen
Gebühr: Euro 40 bis 200

23.13.8
Amtshandlungen nach der Verfütterungsverbots-Verordnung (VerfVerbV) vom 27.12.2000 BAnz. S. 24069 in der jeweils geltenden Fassung

23.13.8.1
Entscheidung über den Antrag auf Zulassung eines Lagerbetriebs nach § 2 Abs. 3 Nr.1b VerfVerbV
Gebühr: Euro 100 bis 2 000

23.13.8.2
Entscheidung über die Genehmigung des innergemeinschaftlichen Verbringens von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen, die proteinhaltige Erzeugnisse aus Gewebe warmblütiger Landtiere oder von Fischen enthalten, gem. § 3a Abs. 2 Nr. 1 VerfVerbV
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

23.13.8.3
Überwachung von Betrieben bzw. Maßnahmen, für die Genehmigungen nach Tarifstelle 23.13.8.1 oder 23.13.8.2 erteilt wurden, sowie gem. § 2 Abs. 1 VerfVerbV
Gebühr: Euro 150 bis 1 000

23.13.9
Amtshandlungen nach der Futtermittelkontrolleur-Verordnung (FuttMKontrV) vom 28. März 2003 (BGBl.I S. 464)

23.13.9.1
Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung einer Einrichtung nach § 3 Abs. 1 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 500 bis 3 000

23.13.9.2
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von dem 12-Monatszeitraum gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.9.3
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme für die Person, die zur Durchführung der Probenahme berechtigt ist, gem. § 2 Abs 2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200.

23.13.9.4
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Praktikumsverpflichtung nach § 3 Abs. 4 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200

23.13.9.5
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme von der Fortbildungsverpflichtung nach § 4 Abs.2 FuttMKontrV
Gebühr: Euro 50 bis 200“.

123. Die Tarifstelle „23.10.7.2“(alt) wird Tarifstelle „23.14“(neu) und um folgenden Hinweis ergänzt:

(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen 23.14 bis 23.14.3 mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft).

Die Tarifstelle „23.10.7.2.1“ (alt) wird Tarifstelle „23.14.1“ (neu).

Die Tarifstelle „23.10.7.2.2“ (alt) wird Tarifstelle „23.14.2“ (neu).

Die Tarifstelle „23.10.7.2.3“ (alt) wird Tarifstelle „23.14.3“ (neu).

124. In der Tarifstelle 23.14.2 (neu) wird die Zahl „23.10.7.2.1“ durch die Zahl „23.14.1“ ersetzt.

125. In der Tarifstelle 23.14.3 (neu) werden die Wörter „sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG“ gestrichen und die Zahl „23.10.7.2“ durch die Zahl „23.14“ ersetzt.

126. Die Tarifstelle „23.10.7.4“(alt) wird Tarifstelle „23.15“(neu) und um folgenden Hinweis ergänzt:

(Hinweis: Gemäß § 1 Abs. 3 treten die Tarifstellen 23.15 bis 23.15.2 mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft).

Die Tarifstelle „23.10.7.4.1“ (alt) wird Tarifstelle „23.15.1“ (neu).

Die Tarifstelle „23.10.7.4.2“ (alt) wird Tarifstelle „23.15.2“ (neu).

127. In der Tarifstelle 23.15 (neu) wird die Angabe „ , sowie § 46 a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 LMBG“ gestrichen.

128. In der Tarifstelle 23.15.2 (neu) wird die Zahl „23.10.7.4.1“ durch die Zahl „23.15.1“ ersetzt.

129. Die Tarifstelle 24.3.1 wird wie folgt geändert:

129.1 Unter der Zeile „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.

129.2 Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.

129.3 Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,12 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,13 v. H.“.

129.4 Unter der Zeile „für die weiteren 3 000 000 Euro“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,06 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,066 v. H.“.

129.5 Unter der Zeile „für die weiteren 5 000 000 Euro“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,04 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,044 v. H.“.

129.6 Unter der Zeile „für die weiteren Beträge“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,03 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,033 v. H.“.

129.7 Nach dem Wort Mindestgebühr sind die Wörter „Euro 120“ zu ändern in „Euro 130“.

130. In der Tarifstelle 24.3.1.1 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

131. Die Tarifstelle 24.3.1.2 wird wie folgt geändert:

131.1 Unter der Zeile „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ wird „Euro 0,3 v. H.“ ersetzt durchEuro 0,33 v. H.“.

131.2 Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ wirdEuro 0,3 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,33 v. H.“.

131.3 Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten für die ersten 2 000 000 Euro“ wird „Euro 0,3 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,33 v. H.“.

131.4 Unter der Zeile „für die weiteren 3 000 000 Euro“ wird „Euro 0,12 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,13 v. H.“.

131.5 Unter der Zeile „für die weiteren 5 000 000 Euro“ wird „Euro 0,06 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,066 v. H.“.

131.6 Unter der Zeile „für die weiteren Beträge“ wird „Euro 0,04 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,044 v. H.“.

131.7 Nach dem Wort „Mindestgebühr“ sind die Wörter „Euro 120“ sind zu ändern in „Euro 130“.

132. In der Tarifstelle 24.3.2.1 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

133. In der Tarifstelle 24.3.3 werden die Wörter „Euro 60 bis 1200“ geändert in „Euro 66 bis 1300“.

134. In der Tarifstelle 24.3.3.1 wird die Zeile Gebühr geändert in: „Gebühr: Euro 11 bis 55“.

135. In der Tarifstelle 24.3.4 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

136. In der Tarifstelle 24.3.5 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

137. In der Tarifstelle 24.3.5.1 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

138. In der Tarifstelle 24.3.6 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

139. In der Tarifstelle 24.3.6.1 werden die Wörter „Euro 60 bis 350“ geändert in „Euro 66 bis 385“.

140. In der Tarifstelle 24.3.6.2 werden die Wörter „Euro 60“ geändert in „Euro 66“.

141. In der Tarifstelle 24.3.6.3 werden die Wörter „Euro 250 bis 1.850“ geändert in „Euro 250 bis 1.900“.

142. Die Tarifstelle 24.3.7 wird wie folgt geändert:

142.1 Unter der Zeile „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.

142.2 Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.

142.3 Unter der Zeile „von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.

142.4 Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,06 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,066 v. H.“.

142.5 Nach dem Wort  Mindestgebühr sind die Wörter „Euro 120“ zu ändern in „Euro 130“.

143. Die Tarifstelle 24.3.8 wird wie folgt geändert:

143.1 Unter der Zeile „von den Baukosten der signaltechnischen Anlagen“ sind die Wörter „ Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.

143.2 Unter der Zeile „von den Baukosten der technischen Bahnübergangssicherung“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.

143.3 Unter der Zeile „von den Baukosten der elektrischen Fahrleitungsanlage“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,3 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,33 v. H.“.

143.4 Unter der Zeile „von den übrigen Baukosten“ sind die Wörter „Gebühr: Euro 0,12 v. H.“ zu ändern in „Gebühr: Euro 0,13 v. H.“.

143.5 Nach dem Wort  Mindestgebühr sind die Wörter „Euro 120“ zu ändern in „Euro 130“.

144. In der Tarifstelle 24.3.9 werden die Wörter „Euro 120 bis 600“ geändert in „Euro 130 bis 660“.

145. In der Tarifstelle 24.3.10 werden die Wörter „Euro 120 bis 3000“ geändert in „Euro 130 bis 3300“.

146. In der Tarifstelle 24.3.11 werden die Wörter „Euro 60 bis 600“ geändert in „Euro 66 bis 660“.

147. In der Tarifstelle 24.3.12 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

148. In der Tarifstelle 24.3.13 werden die Wörter „Euro 60 bis 600“ geändert in „Euro 66 bis 660“.

149. In der Tarifstelle 24.3.14 werden die Wörter „Euro 120 bis 300“ geändert in „Euro 130 bis 330“.

150. In der Tarifstelle 24.3.15 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

151. In der Tarifstelle 24.3.16 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

152. In der Tarifstelle 24.3.17 werden die Wörter „Euro 120 bis 300“ geändert in „Euro 130 bis 330“.

153. Die Tarifstelle 24.3.18 wir wie folgt geändert:

153.1 Die Wörter „Euro 120 bis 6000“ werden geändert in „Euro 130 bis 6600“.

153.2 Die nachfolgenden Zeilen erhalten folgende Fassung:

„Die Mindestgebühr bei der Bereisung von Museumseisenbahnen beträgt Euro 220

Die Mindestgebühr bei der Bereisung öffentlicher NE-Bahnen beträgt Euro 550“.

154. In der Tarifstelle 24.3.18.1 werden die Wörter „Euro 60 bis 1200“ geändert in „Euro 66 bis 1300“.

155. In der Tarifstelle 24.3.20 werden die Wörter „Euro 120 bis 350“ geändert in „Euro 130 bis 385“.

156. In der Tarifstelle 24.3.21 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

157. In der Tarifstelle 24.3.22 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

158. In der Tarifstelle 24.3.23 werden die Wörter „Euro 120 bis 1200“ geändert in „Euro 130 bis 1300“.

159. Die Tarifstelle 24.3.24 wird wie folgt geändert:

159.1 Unter der Zeile „bei Herstellungskosten bis 2,5 Mio. Euro“ wird „Euro 0,4 v. H.“ ersetzt durch „Euro 0,44 v. H.“.

159.2 Unter der Zeile „und erhöht sich aus dem Mehrbetrag“ wird in der Zeile hinter

Buchstabe a die Zahl „0,2 v. H.“ ersetzt durch „0,22 v.H.“

Buchstabe b die Zahl „0,06 v. H.“ ersetzt durch „0,066 v.H.“

Buchstabe c die Zahl „0,012 v. H.“ ersetzt durch „0,013 v. H.“.

160. In der Tarifstelle 27.1.1.1 wird in der Zeile Gebühr die Zahl “2 500“ durch die Zahl „3 500“ ersetzt.

161. In der Tarifstelle 27.1.3.9 wird die Angabe „§ 26 Abs. 1 GenTG“ durch die Angabe „§ 26 Abs. 1 oder Abs. 4 oder Abs. 5 GenTG“ ersetzt.

162. Nach der Tarifstelle 27.2. wird folgende Tarifstelle 27.2.1 neu eingefügt:

„27.2.1
Entscheidung über die
Zulassung physikalischer oder chemischer Inaktivierungsverfahren (§ 13 Abs. 4 GenTSV)
Gebühr: Euro 100 bis 650“.

163. Die bisherigen Tarifstellen 27.2.1 bis 27.2.5 werden Tarifstellen 27.2.2. bis 27.2.6.

164. Die bisherige Tarifstelle 27.2.6 entfällt.

165. In der Tarifstelle 28.1.2.1 ist nach dem letzten Absatz folgender Absatz anzufügen:

„Für die Änderung einer Erlaubnis, für deren Erteilung die Mindestgebühr erhoben wurde, kann eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr festgesetzt werden, wenn die Änderung mit nur geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist
Gebühr: mindestens Euro 20“.

166. Nach der Tarifstelle 28.1.2.3 wird folgende Tarifstelle 28.1.2.4 eingefügt:

„Entscheidung über Änderungen einer Benutzung, soweit nicht die Erteilung einer neuen Bewilligung, gehobenen Erlaubnis oder Erlaubnis erforderlich ist
Gebühr: Euro 20 bis 200“

167. Die bisherigen Tarifstellen 28.1.2.4 bis 28.1.2.19 werden die Tarifstellen 28.1.2.5 bis 28.1.2.20.

168. In der Tarifstelle 28.1.2.8 – neu – wird zu Buchstabe b nach dem letzten Satz folgende Ergänzung aufgenommen:

„Die Gebühr vermindert sich um 30 v. H., wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung ( EMAS) registriert ist oder der Antragsteller oder Betreiber über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.“

169. Die Tarifstelle 28.1.5.4 wird nach dem Wort „Gebühren“ wie folgt ergänzt:

„Die Gebühr vermindert sich um 30 v. H. wenn das antragstellende Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registriert ist oder über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.“

170. In der Tarifstelle 28.1.9.1 wird nach e folgender Hinweis angefügt:

„Hinweis: bei der Gebührenbemessung nach a) und e) soll ein verringerter Überwachungsaufwand berücksichtigt werden, wenn die Anlagen Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) registrierten Unternehmens ist oder der Betreiber der Anlage über ein nach DIN ISO 14001 zertifiziertes Umweltmanagementsystem verfügt.

171. Die Tarifstelle 28.2 wird um folgenden Hinweis ergänzt:

„Hinweis: bei der Gebührenbemessung innerhalb geltender Rahmensätze soll ein verringerter Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der durch die Eigenschaft als Entsorgungsfachbetrieb gem. § 52 Abs.1 KrW-/AbfG, als registriertes Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder als ein Unternehmen mit nach DIN ISO 14001 zertifiziertem Umweltmanamentsytem herrührt.“

172. Die Tarifstelle 28.2.1.7 wird aufgehoben und bleibt „unbesetzt“.

173. In der Tarifstelle 28.2.1.21 wird in der Zeile „Gebühr die Zahl „54“ durch die Zahl „51“ ersetzt.

174. In der Tarifstelle 28.2.2.1 werden in den Zeilen „Gebühr die Zahlen „0,25“ durch die Zahlen „0,20 bis 0,30“ und die Zahl „0,50“ durch die Zahlen „0,40 bis 0,50“ ersetzt.

175. In den Tarifstellen 28.2.3.10 und 28.2.3.12 werden in den Zeilen „Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

„65“ durch „66“

„40“ durch „41“

„30“ durch „31“.

176. Die Tarifstelle 28.2.4.6 erhält folgende Fassung:

„28.2.4.6
Entgegennahme und Bearbeitung (Prüfung der Voraussetzungen des § 3 AbfKlärV) von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV durch die für die Aufbringungsfläche zuständige Ordnungsbehörde.
Gebühr: Euro 50 bis 200“.

177. Nach der Tarifstelle 28.2.18.1 werden folgende neue Tarifstellen angefügt:

„28.2.19
Amtshandlungen nach der Deponieverwertungsverordnung – DepVerwV vom 25.
Juni 2005 (BGBl. I S. 2252)

28.2.19.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach den amtlichen Anmerkungen 1, 2 und 5 zu Tabelle 1 Anhang 1 der Verordnung.
Gebühr: Euro 50 bis 5 000

28.2.20
Amtshandlungen nach der Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV - vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), geändert durch Artikel 265 Achte ZuständigkeitsanpassungsVO vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304)

28.2.20.1
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach Nummer 5 des Anhangs zur AltfahrzeugV
Gebühr: Euro 50 bis 1 000“.

178. In der Tarifstelle 28a.4 werden in den Zeilen„ Gebühr die Zahlen wie folgt ersetzt:

„69“ durch „66“

„54“ durch „51“

„43“ durch „41“

„32“ durch „31“.

179. In der Tarifstelle 29.1.1 werden unter dem Stichpunkt „Eigentumsmaßnahmen“ die Worte „Neubau und Ersterwerb“ durch die Worte „Neuschaffung (Neubau, Ausbau, Erweiterung) und Ersterwerb“ ersetzt und die Worte „Ausbau und Erweiterung Euro 166“ gestrichen.

180. Folgende neue Tarifstelle 29.1.3 wird in die AVerwGebO NRW aufgenommen:

29.1.3
Bewilligung von Fördermitteln für Baumaßnahmen, die wegen einer Schwerbehinderung erforderlich sind, sofern keine Gebühr nach den Tarifstellen 29.1.1 oder 29.1.2 anfällt
Gebühr: Euro 120“.

Die bisherige Tarifstelle 29.1.3 wird zur Tarifstelle 29.1.4 und die bisherige Tarifstelle 29.1.4 wird zur Tarifstelle 29.1.5.

181. Die Tarifstelle 29.1.21 wird wie folgt neu gefasst:

29.1.21
Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach den Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest 2006, SMBl. NRW. 2375) in der jeweils geltenden Fassung.
Gebühr: 0,4 v.H. des bewilligten Betrages“.

182. Es wird folgende neue Tarifstelle 29.1.24 eingefügt:

29.1.24
Erteilung einer Bescheinigung zum Stichtag der Zinsanhebung für nach dem WoFG geförderte Eigentumsmaßnahmen
Gebühr: Euro 2,50 bis 10“.

183. Die Tarifstelle 29.3.1 wird ersatzlos gestrichen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Juni 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Innenminister
Dr. Ingo  W o l f

GV. NRW. 2006 S. 250