Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 36 vom 14.12.2012 Seite 633 bis 640

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen

203014

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 23. November 2012

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

1.1 Nach den Wörtern „des Deutschen Sportabzeichens" werden die Wörter „in Silber“ eingefügt.

1.2 Nach den Wörtern „des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in“ werden die Wörter „der Stufe“ gestrichen.

2. § 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2.1 Nach den Wörtern „des Deutschen Sportabzeichens“ werden die Wörter „in Silber“ eingefügt.

2.2 Nach den Wörtern „des Deutschen Rettungsschwimmabzeichens in“ werden die Wörter „der Stufe“ gestrichen.

3. § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

3.1 Nach den Wörtern „das Deutsche Sportabzeichen“ werden die Wörter „in Silber“ eingefügt.

3.2 Nach den Wörtern „das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in“ werden die Wörter „der Stufe“ gestrichen.

4. In Anlage 1a werden in der Spalte „Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für die Laufbahnprüfung“ die Wörter „Deutsches Sportabzeichen und Deutsches Rettungsschwimmabzeichen (jeweils in Bronze)“ durch die Wörter „Deutsches Sportabzeichen in Silber und Deutsches Rettungsschwimmabzeichen in Bronze“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Düsseldorf, den 23. November 2012

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2012 S. 640