Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2012 Nr. 40 vom 28.12.2012 Seite 669 bis 682
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen |
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Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Justiz
im Land Nordrhein-Westfalen
Vom 18. Dezember 2012
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zweites Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Justiz
im Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 1
Im Justizgesetz Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), wird die Anlage zu § 124 Absatz 2 wie folgt geändert:
1. Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:
„2.1 |
Entscheidung
über den Antrag auf Bewilligung des laufenden |
525 Euro
|
2. Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:
„2.2 |
Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung)
Anmerkung: Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.“ |
0,50 Euro je mindestens 17 Euro
|
3. Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3 angefügt:
„2.3 |
Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz
Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft.“ |
4,50 Euro |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Auf die Bewilligung des laufenden Bezugs und die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 der Zivilprozessordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, das gemäß § 39 Nummer 5 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung fortgeführt wird, bleibt die Anlage zu § 124 Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.
Düsseldorf, den 18. Dezember 2012
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der
Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der
Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
GV. NRW. 2012 S. 672