Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 1 vom 3.1.2013 Seite 1 bis 8

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2012/2013
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2012/2013

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2012/2013

 

Vom 10. Dezember 2012

 

Auf Grund des § 93 Absatz 2 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2011 (GV. NRW. S. 371), wird wie folgt geändert:

 

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter

„Gymnasiale Oberstufe:

Einführungsphase:                                              durchschnittlich 34

Qualifikationsphase:

Jahrgangsstufe 11 (nach 5 Jahren Sek. I)             durchschnittlich 34

Jahrgangsstufen 12 und 13 (nach 6 Jahren Sek. I)          28 bis 31“

 

durch die Wörter

 

„Gymnasiale Oberstufe:

Einführungsphase:                                              durchschnittlich 34

Qualifikationsphase:

Jahrgangsstufe 11 (nach 5 Jahren Sek. I)              durchschnittlich 34

Jahrgangsstufe 12 (nach 5 und 6 Jahren Sek. I)  durchschnittlich 34  

Jahrgangsstufe 13 (nach 6 Jahren Sek. I)                        28 bis 31“

ersetzt.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4. Sekundarschule         25,5“.

bb) Die bisherigen Nummern 4 bis 10 werden die Nummern 5 bis 11.

 

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „Realschule  0,5“ die Angabe „Sekundarschule  0,5“ eingefügt.

 

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „35. Stelle“ durch die Angabe „50. Stelle“ ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Für nach dem 1. August 2006 gebildete Grundschulverbünde nach § 83 Absatz 1 bis 3 SchulG und für durch Zusammenlegung von Schulen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 SchulG errichtete weiterführende Schulen, für nach dem 1. August 2005 gebildete organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach § 83 Absatz 1 SchulG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) sowie für Sekundarschulen mit Teilstandorten nach § 83 Absatz 4 SchulG erhöht sich der Sockelbetrag um weitere drei Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen.“

 

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Realschulen“ ein Komma und das Wort „Sekundarschulen“ eingefügt.

 

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Einrichtung einer Integrativen Lerngruppe gemäß § 20 Absatz 8 SchulG beträgt die in Satz 2 festgelegte Obergrenze der Bandbreite 25.“

 

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) In der Realschule und in der Sekundarstufe I des Gymnasiums und der Gesamtschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 28. Es gilt die Bandbreite 26 bis 30.

1. Bis zu drei Parallelklassen pro Jahrgang:

Die Bandbreite nach Satz 2 kann um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler überschritten werden. Abweichend hiervon darf in den Klassen 5 die Bandbreite in der Regel nur um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler überschritten werden. In den Klassen 5 ist eine Überschreitung der Obergrenze von 32 auf bis zu 35 Schülerinnen und Schülern nur dann zulässig, wenn diesen der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann oder die Einhaltung der Obergrenze von 32 im Gebiet des Schulträgers bauliche Investitionsmaßnahmen erfordern oder zu sonstigen zusätzlichen finanziellen Belastungen des Schulträgers führen würde. Eine Unterschreitung der Bandbreite bis auf 18 ist zulässig, wenn den Schülerinnen und Schülern der Weg zu einer anderen Schule der gewählten Schulform im Gebiet des Schulträgers nicht zugemutet werden kann.

 

2. Ab vier Parallelklassen pro Jahrgang:

Soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, kann die Bandbreite nach Satz 2 um eine Schülerin oder einen Schüler unterschritten, an einer Realschule oder einem Gymnasium auch um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden.

 

3. Bei Einrichtung einer Integrativen Lerngruppe gemäß § 20 Absatz 8 SchulG beträgt die Bandbreite der Integrativen Lerngruppe 23 bis 25.“

 

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) In der Sekundarschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 25. Es gilt die Bandbreite 20 bis 30.“

 

d) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

 

5. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 10 eingefügt:

㤠8
Relationen „Schüler je Stelle“

(1) Die Relationen „Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts

1. Grundschule 23,42

2. Hauptschule 17,86

3. Realschule 20,94

4. Sekundarschule 16,27

 

5. Gymnasium

a) Sekundarstufe I 19,88

b) Sekundarstufe II 13,41

 

6. Gesamtschule

a) Sekundarstufe I 19,32

b) Sekundarstufe II 13,19

 

7. Berufskolleg

a) Bildungsgänge der Berufsschule

- Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend 41,64

- Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend 38,37

- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis

Vollzeit 16,18

Teilzeit 41,64

- Berufsorientierungsjahr 16,18

- Berufsgrundschuljahr 16,18

- Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO 31,60

 

b) Bildungsgänge der Berufsfachschule

- einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife) 16,18

- einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife) 16,18

- zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife 16,18

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife 16,18

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife 14,34

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht [Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)] 16,18

- dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife 14,34

- dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife 14,34

 

c) Bildungsgänge der Fachoberschule

- einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) 14,34

  in zweijähriger Teilzeitform 38,37

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

Klasse 11  41,64

Klasse 12 Vollzeit 14,34

- einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) 14,34

  in zweijähriger Teilzeitform 38,37

 

d) Bildungsgänge der Fachschule

Vollzeit 16,18

Teilzeit 38,37

Dreijährige Fachschule 27,28

 

e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.

 

8. Förderschulen

Förderschwerpunkt Lernen 10,47

Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89

Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung 6,14

Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung 5,89

Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung 7,83

Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83

Förderschwerpunkt Sprache

 

a) Sekundarstufe I 7,83

b) Primarstufe 8,53

 

9. Schule für Kranke 5,89

 

10. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

        – Vollbeleger 22,77

        – Teilbeleger 35,00

 

b) Abendgymnasium

       – Vollbeleger 18,18

       – Teilbeleger 41,90

 

c) Kolleg

       – Vollbeleger 12,55

       – Teilbeleger 29,96.

 

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

 

§ 9
Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 vom Hundert sowie für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 vom Hundert der Grundstellenzahl zuweisen.

 

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere

1. für besondere Unterrichtsangebote,

2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben,

3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler,

4. für den Gemeinsamen Unterricht und für Integrative Lerngruppen,

5. für Integrationshilfen, herkunftssprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen,

6. für die Ganztagsförderung in Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I in Höhe von insgesamt 30 vom Hundert der Grundstellenzahl,

7. für die Verringerung der Klassengrößen in der Grundschule.

 

§ 10
Ausgleichsbedarf

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für

1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule,

2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind,

3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.

 

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz, für Curriculumsentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung und für die Mitarbeit in Regionalen Arbeitsstellen zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien.

 

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen in der Regel für Schulen der Sekundarstufen I und II sowie für Förderschulen und Schulen für Kranke zuweisen zur Entlastung von Schulen mit besonderen Problemen und Belastungen und zum Ausgleich für Aufgaben der inneren Schulentwicklung.“

 

6. § 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2018“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Zahl „2012“ durch die Zahl „2013“ ersetzt.

 

Artikel 2

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 10. Dezember 2012

 

 

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

 

GV. NRW. 2013 S. 2