Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 3 vom 31.1.2013 Seite 21 bis 28
Zweite Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Zweite Verordnung zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung
7134
Zweite Verordnung
zur Änderung der Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung
Vom 14. Januar 2013
Auf
Grund des § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in Verbindung mit § 5 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262), geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2010 (GV. NRW. S. 272), sowie auf Grund des § 23 Nummer 7 der Berufsordnung für die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure / Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium
verordnet:
Artikel 1
Die
Vermessungs- und Wertermittlungsgebührenordnung vom 5. Juli 2010 (GV. NRW. S. 390), geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2011 (GV. NRW. S. 169), wird wie
folgt geändert:
A.
1. § 2
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. für die Einsichtnahme in den Diensträumen der Behörden oder mittels spezieller Darstellungsdienste, soweit in den Tarifstellen nicht anders geregelt.“
2. § 2
Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für die über Geodatendienste des NRW-Atlas zu festgelegten Nutzungsbedingungen bereitgestellten ausgewählten Geobasisdaten.“
3. § 2
Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. für die Bereitstellung und Nutzung
a) zu wissenschaftlichen Zwecken oder Zwecken der Ausbildung ohne kommerzielle Nutzung. Die kostenfreie Nutzung beinhaltet nur das Recht zur internen Weitergabe an Personen und Stellen der Wissenschafts- bzw. Ausbildungsstelle; eine Weitergabe an sonstige Dritte ist kostenpflichtig; Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
b) zu Testzwecken,
c) zu kulturellen Zwecken ohne kommerzielle Nutzung,
d) für amtliche Bekanntmachungen jeder Art,
e) für die aktuelle Berichterstattung in der Presse und
f) der nach Nummer 3 visualisierten Datensätze des Freizeitkatasters einschließlich der mit diesen verbundenen nicht separierbaren sonstigen topographischen Geobasisdaten zur Herausgabe von Freizeitkarten. Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
Aufwendungen können geltend gemacht werden. Den Umfang der Daten bestimmt die datenführende Behörde."
4. § 2 Absatz 3 Nummer 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Für eine beantragte Zusammenstellung durch die Behörde für online verfügbare Vermessungsunterlagen ist eine Gebühr nach Tarifstelle 1.1 VermWertGebT NRW, mindestens jedoch von 120 Euro zu erheben.“
5. § 2 Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „gemäß § 12 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster“ gestrichen.
Folgender Satz wird angefügt: „Für Vermessungsunterlagen gelten allein die Regelungen nach Nummer 5.“
6. Dem §
2 Absatz 3 wird folgende Nummer 8 angefügt:
„8. für
die interne Nutzung der Daten der amtlichen Grundstückswertermittlung durch Gebietskörperschaften
im Umfang der sie betreffenden Gebiete.“
7. In §
7 Absatz 1 werden die Wörter „und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft“
gestrichen.
B.
Die
Anlage wird wie folgt geändert:
8. In
der Inhaltsübersicht wird nach der Nummer „2.1.3.2 Hausinformationen“ eine weitere Nummer
„2.1.3.3 Punktdaten“ eingefügt.
9. Die
erste ergänzende Regelung zu Tarifstelle 1.9 wird wie folgt gefasst:
„1. Ist
eine höherwertige Nutzung durch die Bildung von Baugrundstücken oder die
Aufteilung von Baugebieten gegeben, aber bei der Festsetzung des
Bodenrichtwertes noch nicht berücksichtigt, so ist anstelle des festgesetzten
Bodenrichtwertes auch für die mitvermessenen Verkehrs-, Grün- und
Gemeinbedarfsflächen u. ä. der höhere Bodenrichtwert für vergleichbares
baureifes Land anzusetzen.“
10. In
der Tarifstelle 1.10.1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc werden die Wörter
„pixelorientierte Kartendarstellungsdienste“ durch die Wörter „pixelorientierte
Geodatendienste, soweit nicht § 2 Absatz 3 Nummer 3 zur Anwendung kommt“
ersetzt.
11. In
der Tarifstelle 1.10.1 wird eine 3. ergänzende Regelung angefügt:
„3. Für
analoge Standardausgaben und digitale Daten der Tarifstellen 2.2.1.1 und
2.2.1.2 werden keine Gebühren erhoben, wenn sie gemäß Tarifstelle 1.10.1 Buchstabe
a und Tarifstelle 1.10.2 Buchstabe a bereitgestellt werden.“
12. In
der Tarifstelle 1.10.2 wird die Regelung zu Buchstabe b wie folgt gefasst:
„b) Für
die direkte Weitergabe durch einen Lizenznehmer an Dritte ohne Veränderungen
sowie ohne Einbindung in Produkte oder Dienste des Lizenznehmers
(Wiederverkauf) sind vom Lizenznehmer, unabhängig von seinem Verkaufspreis, die
in dieser Verordnung festgelegten Gebühren zu zahlen. Die Leistung des
Lizenznehmers für diesen Wiederverkauf ist separat zu berücksichtigen.“
13. In
der Tarifstelle 2.1.1 Buchstabe h werden die Wörter „Liste der Daten zu
Anschlusspunkten - je angefangene 50 Anschlusspunkte“ durch die Wörter „Liste
der Daten zu Anschlusspunkten oder sonstige Punktlisten - je angefangene 50
Punkte“ ersetzt.
14. In
der 1. ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 2.1.2 werden unter Buchstabe c
„Eigentümer“ die Wörter „AX_Buchungsblatt, bei
aufgeteiltem Eigentum nur das fiktive Blatt“ durch das Wort „AX_Flurstück“ ersetzt.
15. In
der Tarifstelle 2.1.3.2 wird unter Buchstabe c die Gebühr „0,20“ durch „0,14“
und unter Buchstabe d die Gebühr „0,32“ durch „0,28“ ersetzt.
16. Nach
der Tarifstelle 2.1.3.2 wird die Tarifstelle 2.1.3.3 eingefügt:
„2.1.3.3
Punktdaten
Daten zu
Vermessungspunkten etc., je Punkt
Gebühr:
0,20 Euro unter Anwendung der Mengenrabatte nach Tarifstelle 1.7.2“.
17. Die
Tarifstelle 2.2.3.2.2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) unbesetzt“.
18. In
der Tarifstelle 2.2.3.2.3 Buchstabe b werden die Wörter „DOP 30,“ und „, DLB 30“ gestrichen.
19. In
der Tarifstelle 3.1.1.1 werden nach den Wörtern „§ 17 BauPrüfVO
durch die neu entstehenden bebauten Teilflächen des zu teilenden Grundstücks“
die Wörter „oder der zu teilenden Grundstücke“ eingefügt.
20. In
der Tarifstelle 3.1.2 Buchstabe h wird als letzter Satz in einer neuen Zeile
der Satz „Die Tarifstelle 4.2 ist sinngemäß auch für nicht
einmessungspflichtige Bauvorhaben anzuhalten.“ eingefügt.
21. In
der Tarifstelle 3.1.3 Buchstabe a werden die Wörter „gefertigt, der“ durch die
Wörter „gefertigt, dessen Antragsgrundstück“ ersetzt.
22. Die
Tarifstelle 3.1.3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b)
Wurden nach Tarifstelle 3.1.2 abzurechnende Leistungen von derselben
Vermessungsstelle bereits für andere Aufträge erbracht und abgerechnet, so sind
die Gebühren nach Tarifstelle 3.1.2 maximal um diese den Leistungen
zuzuordnenden Beträge zu reduzieren.“
23. In
Buchstabe b der 2. ergänzenden Regelung zur Tarifstelle 4.1.1.1 wird vor dem
Wort „Inselflurstücke“ in der Klammer die Angabe „z. B.“ eingefügt.
24. Der
Tarifstelle 4.1.1.2 wird eine 3. ergänzende Regelung angefügt:
„3.
Sollte sich durch die Verschmelzung eine höhere Gebühr ergeben als ohne
Verschmelzung, ist die niedrigere Gebühr anzuhalten.“
25. Die
Tarifstelle 4.3.1 wird wie folgt gefasst:
a) In
Buchstabe b werden nach dem Wort „Abmarkung“ die Wörter „durch die gleiche
Vermessungsstelle, die die Abmarkung zurückgestellt hat“ eingefügt.
b) Folgender
Buchstabe c wird angefügt:
„c) für
das Nachholen der Abmarkung durch eine andere Vermessungsstelle
Gebühr:
nach Tarifstelle 4.1.4“.
26. In
der Tarifstelle 4.3.3.2 wird der erste Satz wie folgt gefasst: „Die Gebühr
jedes gemeinsam ausgeführten Antrages, die nicht nach Tarifstelle 4.3.3.1
ermäßigt wurde, ist um 10 Prozent zu ermäßigen.“
27. Der
Tarifstelle 7.1.3 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d) je
Antrag bis zu 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 7.1.1, wenn gemeinsam
bewertete Objekte verschiedener Anträge die gleichen wertbestimmenden Merkmale
besitzen.“
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2)
Für Amtshandlungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bereits beantragt
und ausführbar waren, sind die zu erhebenden Gebühren nach der zum Zeitpunkt
der Ausführbarkeit geltenden Verordnung zu berechnen.
(3)
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossene Nutzungsverträge gelten noch
bis zum Kündigungstermin.
Düsseldorf,
den 14. Januar 2013
Der Minister
für Inneres und Kommunales
für das Land Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2013 S. 23