Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 4 vom 6.2.2013 Seite 29 bis 36

Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW
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Sechste Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

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Sechste Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

 

Vom 28. Januar 2013

 

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) wird verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Mai 2012 (GV. NRW. S. 196), wird wie folgt geändert:

1. § 18 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Buchstaben a bis c“ werden durch die Wörter „Buchstaben a bis e“ ersetzt.

b) Die Wörter „in vollem Umfang“ werden durch die Wörter „im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer“ ersetzt.

c) Die Angabe „Buchstabe d“ wird durch die Angabe „Buchstabe f“ ersetzt.

 

2. In § 24 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nur in dieser Quote“ durch die Wörter „nicht in der Abiturbestenquote, in der Wartezeitquote und in der Quote, in der die Auswahl auf Grund der Durchschnittsnote und weiterer Merkmale der Hochschule durchgeführt wird,“ ersetzt.

3. In § 26 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Studienleistungen oder Studienzeiten aus einem anderen oder früheren Studium oder aus einem dem gewählten Studiengang entsprechenden Studium außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes“ durch das Wort „Leistungen“ ersetzt.

 

4. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden das Semikolon und der Halbsatz 2 gestrichen.

bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.“

 

b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „vergeben“ die Wörter angefügt:

„; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen“.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen).“

cc) In Satz 7 werden die Wörter „der Clearingphase“ durch die Wörter „des jeweiligen Clearingverfahrens“ ersetzt.

 

c) Absatz 10 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 11 wird Absatz 10.

 

e) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:

„(11) Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Absatz 10 Satz 2 entsprechend.“

 

f) Absatz 12 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum Wintersemester 2012/2013 oder zum Sommersemester 2013“ durch die Wörter „bis einschließlich zum Sommersemester 2014“ ersetzt.

bb) In Satz 1 werden die Wörter „führt die Hochschule das Nachrückverfahren durch“ durch die Wörter „kann die Hochschule das Nachrückverfahren durchführen“ ersetzt.

cc) In Satz 2 werden die Wörter „zum Wintersemester 2012/2013 oder zum Sommersemester 2013“ durch die Wörter „bis einschließlich zum Sommersemester 2014“ ersetzt.

 

5. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠30
Inkrafttreten“
.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

 

Artikel 2

 

Artikel 1 Nummer 5 dieser Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 4 tritt mit Beginn des Vergabeverfahrens zum Sommersemester 2013 in Kraft. Artikel 1 Nummern 1 bis 3 treten mit Beginn des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2012/2013 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 28. Januar 2013

 

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

 

GV. NRW. 2013 S. 30