Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 5 vom 27.2.2013 Seite 37 bis 44
Verordnung über die Form der den Amtsgerichten nach dem Insolvenzstatistikgesetz zu übermittelnden Angaben (Insolvenzstatistikverordnung - InsStatVO) |
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Verordnung über die Form der den Amtsgerichten nach dem Insolvenzstatistikgesetz zu übermittelnden Angaben (Insolvenzstatistikverordnung - InsStatVO)
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Verordnung
über die Form der den Amtsgerichten nach dem
Insolvenzstatistikgesetz zu übermittelnden Angaben
(Insolvenzstatistikverordnung - InsStatVO)
Vom 31. Januar 2013
Auf
Grund des § 4 Absatz 6 des Insolvenzstatistikgesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (GV. NRW. S. 30) wird
verordnet:
§ 1
Form der Mitteilungen
(1)
Die zur Durchführung von Vollzähligkeitsprüfungen bestimmten Mitteilungen nach
§ 4 Absatz 5 Satz 4 des Insolvenzstatistikgesetzes sind ausschließlich
elektronisch zu übermitteln.
(2)
Zur Entgegennahme dieser Mitteilungen ist die elektronische Poststelle der Amtsgerichte
in Nordrhein-Westfalen bestimmt. Die elektronische Poststelle ist über die auf
der Internetseite "www.justiz.nrw.de" bezeichneten
Kommunikationswege erreichbar. Die Übermittlung erfolgt durch die
Übertragung der Mitteilungen an die elektronische Poststelle.
(3)
Die Mitteilungen müssen das Format „XJustiz“
(Sonderform des XML-Formats [Extensible Markup Language]) in einer für das
adressierte Amtsgericht bearbeitbaren Version aufweisen. Nähere Informationen,
insbesondere zu den bearbeitbaren Versionen des zulässigen Dateiformats, werden
auf dem in § 2 Nummer 1 bezeichneten Weg bekannt gegeben.
(4)
Die Mitteilungen, die dem in Absatz 3 genannten Dateiformat in der nach § 2
Nummer 1 bekannt gegebenen Version entsprechen, können auch in komprimierter
Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf keine anderen
ZIP-Dateien und keine Verzeichnisstrukturen enthalten.
(5)
Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, müssen sie im UNICODE
Zeichensatz UTF-8 codiert sein.
§ 2
Bekanntgabe der Bearbeitungsvoraussetzungen
Die
Landesjustizverwaltung oder die von ihr beauftragte Stelle gibt auf der
Internetseite „www.justiz.nrw.de“ bekannt:
1. die nach ihrer Prüfung dem in
§ 1 Absatz 3 festgelegten Formatstandard entsprechenden und für die Bearbeitung
durch angeschlossene Amtsgerichte geeigneten Versionen des genannten Formats
sowie die bei dem bezeichneten XML-Format zugrunde zu legenden Definitions-
oder Schemadateien;
2. die zusätzlichen Angaben, die
bei der Übermittlung oder bei der Bezeichnung des einzureichenden
elektronischen Datensatzes gemacht werden sollen, um die Zuordnung innerhalb
des adressierten Amtsgerichts und die Weiterverarbeitung zu gewährleisten;
3.
Angaben zu geeigneten Datenträgern im Fall des § 3 Absatz 1 sowie Angaben zu Volumengrenzen
im Fall des § 3 Absatz 2.
§ 3
Ersatzeinreichung der Mitteilungen
(1)
Ist eine Übermittlung an die elektronische Poststelle (§ 1 Absatz 2 Satz 1)
nicht möglich, so kann die Einreichung abweichend von § 1 Absatz 1 und 2 auf
einem Datenträger nach § 2 Nummer 3 bei dem Amtsgericht erfolgen. Die
Unmöglichkeit der Übermittlung ist vom Auskunftspflichtigen in geeigneter Form
darzulegen.
(2)
Soweit Einreichungen die auf Grund § 2 Nummer 3 angegebene Volumengrenze überschreiten,
können diese gemäß der Einreichung nach Absatz 1 übermittelt werden.
(3)
Die Bearbeitungsvoraussetzungen gemäß § 2 sind auch in den Fällen der Absätze 1
und 2 einzuhalten, soweit sie nicht den elektronischen Übermittlungsvorgang
betreffen.
(4)
Ist die Entgegennahme der elektronischen Mitteilung weder über die
elektronische Poststelle (§ 1) noch auf dem in Absatz 1 beschriebenen Wege
möglich, trifft der Vorstand des Amtsgerichts im Einzelfall die erforderlichen
Anordnungen.
§ 4
Datenübermittlung in Papierform
Soweit
die nach § 4 Absatz 5 Satz 1 des Insolvenzstatistikgesetzes zu übermittelnden
Angaben nicht direkt in elektronischer Form an das Statistische Landesamt
gemeldet werden, sind sie bei den zuständigen Amtsgerichten ab dem 1. Januar
2013 durch die Auskunftsverpflichteten ausschließlich in Papierform
einzureichen. Die hierfür erforderlichen Formulare sind über
„www.justiz.nrw.de“ abrufbar.
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag
nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.
Düsseldorf,
den 31. Januar 2013
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Thomas K
u t s c h a t y
GV. NRW. 2013 S. 39