Genehmigung der Ergänzung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitte Region Köln und Region Bonn/Rhein-Sieg
Genehmigung
der
Ergänzung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitte Region Köln und Region Bonn/Rhein-Sieg
Vom
30. Juni 2006
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seinen Sitzungen am 19. Dezember 2003
und 16. Juli 2004 die Ergänzung des Regionalplans für den Regierungsbezirk
Köln, Teilabschnitte Region Köln und Region Bonn/Rhein-Sieg im Gebiet der
Städte Köln, Troisdorf und Rösrath beschlossen (Darstellung des Flughafens
Köln-Bonn und der Wahner Heide sowie des „Areals Nord“).
Diese
Ergänzung habe ich mit Erlassen vom 21. April 2004 – V.2 – 30.16.04 – und 30.
Juni 2006 – 502 – 30.16.04 – gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde), dem Rhein-Sieg-Kreis und
dem Rheinisch-Bergischen Kreis sowie den Städten Köln, Troisdorf und Rösrath
zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 30. Juni 2006
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
DieterK r e l l
GV.
NRW. 2006 S. 331
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