Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 18 vom 19.7.2006 Seite 313 bis 332

Genehmigung der Ergänzung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitte Region Köln und Region Bonn/Rhein-Sieg
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Genehmigung der Ergänzung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitte Region Köln und Region Bonn/Rhein-Sieg

Genehmigung der
Ergänzung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitte Region Köln und Region Bonn/Rhein-Sieg

Vom 30. Juni 2006

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Köln hat in seinen Sitzungen am 19. Dezember 2003 und 16. Juli 2004 die Ergänzung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitte Region Köln und Region Bonn/Rhein-Sieg im Gebiet der Städte Köln, Troisdorf und Rösrath beschlossen (Darstellung des Flughafens Köln-Bonn und der Wahner Heide sowie des „Areals Nord“).

Diese Ergänzung habe ich mit Erlassen vom 21. April 2004 – V.2 – 30.16.04 – und 30. Juni 2006 – 502 – 30.16.04 – gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S.  430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde), dem Rhein-Sieg-Kreis und dem Rheinisch-Bergischen Kreis sowie den Städten Köln, Troisdorf und Rösrath zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Köln (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 30. Juni 2006

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2006 S. 331