Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 8 vom 28.3.2013 Seite 137 bis 146

Verordnung zur Änderung der GlücksspielVO NRW
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Verordnung zur Änderung der GlücksspielVO NRW

7126

Verordnung zur Änderung der GlücksspielVO NRW

Vom 8. März 2013

Auf Grund

1. des § 10 Absatz 1 des Spielbankgesetzes NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) - im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für Gesundheit zuständigen Ministerium,

2. § 19 des Spielbankgesetzes NRW vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) - im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und

3. § 22 Absatz 1 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) - im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem für Gesundheit zuständigen Ministerium und dem für Kinder und Jugend zuständigen Ministerium

wird verordnet:

Artikel 1

Die GlücksspielVO NRW vom 11. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 860), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 963), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „z. B.“ durch das Wort „zum Beispiel“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt: „Die Aufsichtsbehörde kann weitere Glücksspiele widerruflich zulassen.“

1a. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort „internationalen“ werden die Wörter „und vom zuständigen Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes NRW genehmigten“ eingefügt.

b) Die Wörter „, nach den im Einzelnen vom Innenministerium genehmigten Spielregeln“ werden gestrichen.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Dezember“ die Wörter „von 0.00 bis 24.00 Uhr“ gestrichen.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „5.00 Uhr bis 24.00 Uhr“ durch die Wörter „5 Uhr bis 24 Uhr“ ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt: „Der Spielbankbetrieb kann am Vorabend des 24. Dezember bis spätestens 4 Uhr fortgeführt werden.“

3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort „öffentlich“ durch die Wörter „an den Eingängen“ ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3
Spielverbot

Von der Teilnahme am Spiel sind ausgeschlossen:

1. Personen, die noch nicht volljährig sind;

2. die nach § 6 Absatz 2 und 3 Spielbankgesetz NRW gesperrten Spieler;

3. Personen, die einer der in Nordrhein-Westfalen zugelassenen Spielbanken als Gesellschafter, Mitglied eines Organs oder der Geschäftsführung angehören oder dort sonst in leitender Stellung tätig sind;

4. Personen, die in einem Arbeits- oder ähnlichen Abhängigkeitsverhältnis zu einer der Spielbanken stehen;

5. die Inhaber von Nebenbetrieben und die dort beschäftigten Personen;

6. die mit der Aufsicht über eine der Spielbanken beauftragten Bediensteten;

7. die Ehegattinnen und Ehegatten sowie die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der in den Nummern 3 bis 6 genannten Personen.“

5. In § 5 wird das Wort „Glücksspielstaatsvertrag“ durch die Wörter „der Anlage 1 der Bekanntmachung des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) (Glücksspielstaatsvertrag)“ ersetzt.

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Spielbankunternehmer errichtet eine Sperrdatei, in der Störersperren im Sinne des § 6 Absatz 3 des Spielbankgesetzes NRW gespeichert werden.“

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:

„(2) Den Betroffenen sind der Grund und die Dauer der Sperre bekannt zu geben. Die allgemeinen Auskunftsrechte gesperrter Spieler nach § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2814), bleiben unberührt.

(3) Für die in der Sperrdatei zu speichernden Daten gelten § 23 Absatz 1 und 5 des Glücksspielstaatsvertrages entsprechend.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 wird dem Wort „Nummer“ das Wort „Art,“ vorangestellt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

8. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

㤠8
Videoüberwachung

(1) Der Spielbankunternehmer hat zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Spielbetriebs, zur Unterstützung der Spielbankaufsicht und zum Schutz der Spielbankgäste optisch-elektronische Einrichtungen (Videoüberwachung) einzusetzen. Auf die Videoüberwachung ist im Eingangsbereich deutlich sichtbar hinzuweisen.

(2) Folgende Bereiche dürfen mit Videokameras überwacht werden:

1. Eingänge;

2. Spielbereich (Spielsäle, Automatensäle) und Kassenbereiche;

3. interne Sicherheitsbereiche, Abrechnungs- und Kassenräume.

(3) Auf den gespeicherten Bildern dürfen, soweit erforderlich

1. die am Spiel beteiligten Personen und ihre Handlungen,

2. der Verlauf der Spiele an den Tischen und Automaten,

3. die am Jeton-, Tronc- und Bargeldverkehr an der Kasse und an den Spieltischen beteiligten Personen und ihre Handlungen und

4. die Zähl- und Abrechnungsvorgänge für die Spiele an den Tischen und Automaten und die daran beteiligten Personen

erkennbar sein.

(4) Die Bildaufzeichnungen sind in einem verschlossenen, gegen unbefugte Einsichtnahme gesicherten Aufzeichnungsgerät aufzubewahren. Unbefugt ist jede Einsichtnahme, die nicht für die Aufgabenerfüllung der verantwortlichen Stelle oder der in Satz 4 genannten Stellen erforderlich ist. Die mit Hilfe der Videoüberwachungsanlagen erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens sechs Monate nach der Speicherung zu löschen. Soweit Anhaltspunkte vorliegen, die ein Tätigwerden der Aufsichtsbehörde, der mit der Steueraufsicht betrauten Bediensteten, der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erforderlich machen, oder eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht, darf die Löschung erst dann erfolgen, wenn die gespeicherten personenbezogenen Daten nicht mehr zum Zweck der Aufgabenerfüllung der vorgenannten Stellen benötigt werden.

(5) Die Bildaufzeichnungen der Videoüberwachung dürfen nur bei Anlässen, die von Absatz 1 Satz 1 erfasst werden, und nur von folgenden Personen und Stellen ausgewertet werden:

1. Geschäftsführung des Spielbankunternehmens und von ihr mit der Überwachung des Spielbetriebs beauftragte Personen;

2. Leitung der Spielbank und von ihr mit der Überwachung des Spielbetriebs beauftragte Personen;

3. Aufsichtsbehörde und mit der Steueraufsicht betraute Bedienstete;

4. Polizei und Staatsanwaltschaft im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.“

9. Der bisherige § 8 wird § 9 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „z. B.“ durch die Wörter „zum Beispiel“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.

10. Der bisherige § 9 wird § 10.

11. Der bisherige § 10 wird § 11und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Den Gästen ist die Verwendung von technischen Hilfsmitteln jeglicher Art (zum Beispiel Taschenrechner, Computer, Mobiltelefone) nicht erlaubt.“

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Spielregeln der Spielbank sind einzuhalten. Einwirkungen auf das Spielgeschehen mit dem Ziel, auf den Ausgang des Spiels Einfluss zu nehmen (Manipulationen), sind nicht erlaubt.

Insbesondere nicht erlaubt ist:

1. ein Zusammenwirken von Gästen zur Umgehung von Höchsteinsätzen;

2. ein Zusammenwirken der Gäste untereinander oder mit dem Personal mit dem Ziel, auf das Spielgeschehen und den Spielausgang Einfluss zu nehmen.“

12. Der bisherige § 11 wird § 12 und wie folgt gefasst:

㤠11
Bekanntgabe der Spielordnung

Ein Abdruck dieser Spielordnung, der Spielregeln sowie der Bestimmungen zum Jugendschutz und zur Spielersperre sind an allen Eingängen zu den Spielsälen und im Eingangsbereich (vor der Einlasskontrolle) jeder Spielbank deutlich sichtbar auszuhängen.“

13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Städte“ durch das Wort „Spielbankgemeinden“ ersetzt.

b) In dem einzigen Satz werden die Wörter „Städte Aachen, Bad Oeynhausen, Dortmund und Duisburg“ durch das Wort „Spielbankgemeinden“ und die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.

14. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort „Städten“ durch das Wort „Spielbankgemeinden“ ersetzt.

15. Der bisherige § 14 wird § 15 und wie folgt geändert:

Die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437)“ werden durch die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I S. 268)“ ersetzt.

16. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: „Annahme- und Wettvermittlungsstellenordnung“.

17. Der bisherige § 15 wird § 16 und der einzige Satz wird wie folgt gefasst: „Die Anzahl der Annahmestellen im Sinne des § 5 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des Glücksspielstaatsvertrag ist auf 3 910 begrenzt.“

18. Der bisherige § 16 wird § 17 und wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „von § 1 Nummer 2“ durch die Wörter „der Ziele des § 1 Satz 1“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „3.500“ durch die Angabe „3 500“ ersetzt.

c) In Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „von Annahmestellen“ durch die Wörter „der Annahmestelle“ ersetzt und nach den Wörtern „Schulen und“ das Wort „öffentlichen“ eingefügt.

d) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort „Wegstrecke“ durch das Wort „Luftlinie“ ersetzt.

e) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.

19. Der bisherige § 17 wird § 18 und wie folgt gefasst:

㤠18
Erlaubnisverfahren für den Betrieb einer Annahmestelle

(1) Aus dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle muss hervorgehen:

1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle sowie der Annahmestellenleitung bei abweichender Inhaberschaft;

2. die Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4, sofern die Annahmestelle von einer Gesellschaft betrieben wird;

3. Geschäftsanschrift der Annahmestelle;

4. die Glücksspiele, die in der Annahmestelle vermittelt werden sollen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis (das Führungszeugnis soll nicht älter sein als drei Monate) der Betreiberin oder des Betreibers der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird;

2. Nachweis über die Schulung der in der Annahmestelle tätigen verantwortlichen Personen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens, zu den Glücksspielen, die vermittelt werden sollen und zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen;

3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (die Auskunft soll nicht älter sein als drei Monate) für die Betreiberin oder den Betreiber der Annahmestelle und der Annahmestellenleitung, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird;

4. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Annahmestelle und ausländischen Annahmestellenleitungen, wenn die Annahmestelle als Filiale geführt wird, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis;

5. Lageplan und Kennzeichnung der Annahmestellen, die in einem Abstand von weniger als 200 Metern Luftlinie von der zu genehmigenden Annahmestelle entfernt sind sowie die unmittelbar an öffentliche Schulen und öffentliche Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe angrenzen;

6. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Annahmestelle.

(3) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Annahmestelle darf nur erteilt werden, wenn die Räumlichkeiten nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung den Zielen des § 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht entgegenstehen. In einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I. S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415), einer Spielbank, einer Wettvermittlungsstelle oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, darf eine Annahmestelle nicht betrieben werden.

(4) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

(5) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Erlaubnisse gelten fort.“

20. Der bisherige § 18 wird § 19 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Erlaubnis“ die Wörter „für den Betrieb einer Annahmestelle“ eingefügt.

b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie kann auf Antrag verlängert werden.“

c) In Absatz 2 werden die Wörter „Glücksspielstaatsvertrag AG NRW“ durch die Wörter „Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag“ ersetzt.

21. Nach § 19 werden folgende Paragrafen eingefügt:

㤠20
Wettvermittlungsstellen

(1) Wettvermittlungsstellen sind besondere Geschäftsräume der Konzessionsnehmer, in denen ausschließlich Sportwetten als Hauptgeschäft vermittelt werden. Insbesondere in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33i Gewerbeordnung, einer Spielbank oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, darf eine Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werden. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle darf nur erteilt werden, wenn die Geschäftsräume nach ihrer Lage, Beschaffenheit und Ausstattung den Zielen des § 1 Satz 1 Glücksspielstaatsvertrag nicht entgegenstehen. Der Betreiber der Wettvermittlungsstelle muss sicherstellen, dass keine Minderjährigen in der Wettvermittlungsstelle anwesend sind.

(2) Die Vermittlung von Sportwetten, auch über Selbstbedienungsterminals, ist nur in einer Wettvermittlungsstelle nach Absatz 1 zulässig. Die Regelungen des Absatzes 6 bleiben hiervon unberührt.

(3) Zur Kriminalitäts- und Suchtprävention ist die Wettvermittlungsstelle so zu gestalten, dass sie gut einsehbar ist; das Anbringen von Sichtschutz (Verkleben von Glasflächen) ist verboten. Die Wettvermittlung darf nur in einem Raum und nicht in Nebenräumen stattfinden. In der Wettvermittlungsstelle sind gut sichtbar Informationsmaterialien über die Risiken übermäßigen Glückspielens, über glücksspielsuchtspezifische Beratungsangebote und Spielersperren sowie Sperranträge auszulegen.

(4) Das Aufstellen, Bereithalten oder die Duldung von technischen Geräten zur Bargeldabhebung, insbesondere EC- oder Kreditkartenautomaten, ist in der Wettvermittlungsstelle verboten.

(5) Die Sperrzeit für die Wettvermittlungsstelle beginnt täglich um 1 Uhr und endet um 6 Uhr. Im Übrigen gelten die Regelungen des Feiertagsgesetzes NW vom 23. April 1989 (GV. NRW. S. 222) in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Ist die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG (WestLotto) oder eine Gesellschaft, an der WestLotto beteiligt ist, Konzessionsnehmer, kann auf Antrag die Vermittlung von Sportwetten auch über die nach § 16 begrenzte Anzahl von Annahmestellen zugelassen werden, wenn die Wettvermittlung im Nebengeschäft erfolgt. Die Zulassung hat den Spielerschutz besonders zu berücksichtigen. Wetten im Sinne des § 21 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 Glücksspielstaatsvertrag (Live-Wetten) sind in Annahmestellen nicht zulässig. Der Betreiber der Annahmestelle darf keine Möglichkeit bieten, über Telemedien Sportereignisse zu verfolgen. Die zusätzliche Nutzung eines Kontingents nach § 21 ist ausgeschlossen. § 22 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 4 Nummer 5 gelten analog.

§ 21
Begrenzung der Anzahl der Wettvermittlungsstellen

(1) Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen der Konzessionsnehmer ist im Sinne des § 10a Absatz 5 Glücksspielstaatsvertrag in Verbindung mit § 13 Absatz 3 Satz 3 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag auf 920 begrenzt.

(2) Das für Inneres zuständige Ministerium verteilt die Anzahl der Wettvermittlungsstellen gleichmäßig auf die Konzessionsnehmer. Die Konzessionsnehmer können bereits vor Einrichtung einer Wettvermittlungsstelle untereinander Vereinbarungen über die Übertragung der ihnen zugeteilten Anzahl von Wettvermittlungsstellen treffen. Die Vereinbarung ist dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen.

(3) Eine Vereinbarung über die Übertragung und Nutzung der Wettvermittlungsstellen ist auch nach Erteilung einer Erlaubnis im Sinne des § 19 Absatz 3 Nummer 3 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag möglich. Nähere Einzelheiten sind Bestandteil des Erlaubnisverfahrens.

§ 22
Erlaubnisverfahren

(1) Die Erlaubnis zum Vermitteln von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen darf nur erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 200 Metern Luftlinie zur nächstgelegenen Wettvermittlungsstelle und zu öffentlichen Schulen und öffentlichen Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht unterschreitet.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Wettvermittlungsstelle kann nur von einem Konzessionsnehmer beantragt und diesem erteilt werden.

(3) Aus dem Antrag im Sinne des Absatzes 2 muss hervorgehen:

1. Der Konzessionsnehmer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnanschrift der Betreiberin oder des Betreibers der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung bei abweichender Inhaberschaft;

2. sofern die Wettvermittlungsstelle von einer Gesellschaft betrieben wird, deren Anschrift sowie die Angaben nach Nummer 1 der zur Geschäftsführung befugten verantwortlichen Person und für diese die Unterlagen nach Absatz 4 Nummer 1, 3 und 4, der zur Geschäftsführung befugten Personen;

3. die Geschäftsanschrift der Wettvermittlungsstelle;

4. das Sportwettangebot, das in der Wettvermittlungsstelle vermittelt werden soll.

(4) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Führungszeugnis (das Führungszeugnis soll nicht älter als drei Monate sein) der Betreiberin oder des Betreibers der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung, wenn die Wettvermittlungsstelle als Filiale geführt wird;

2. Nachweis über die Schulung der in der Wettvermittlungsstelle tätigen Personen zur Früherkennung problematischen Spielverhaltens, zu den Glücksspielen, die vermittelt werden sollen und zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen;

3. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (die Auskunft soll nicht älter sein als drei Monate) für die Betreiberin oder den Betreiber der Wettvermittlungsstelle und der Wettvermittlungsstellenleitung, wenn die Wettvermittlungsstelle als Filiale geführt wird;

4. bei ausländischen Betreiberinnen und Betreibern einer Wettvermittlungsstelle und ausländischen Wettvermittlungsstellenleitungen, wenn die Wettvermittlungsstelle als Filiale geführt wird, ein Nachweis der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis;

5. Lageplan und Kennzeichnung der Wettvermittlungsstelle sowie die Lage öffentlicher Schulen und öffentlicher Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in einem Abstand von weniger als 200 Metern Luftlinie Entfernung;

6. Angaben zur Ausstattung, Beschaffenheit und Einteilung der Wettvermittlungsstelle.

(5) Die für die Erlaubnis zuständige Behörde kann für ihre Entscheidung weitere Angaben und Unterlagen verlangen.

§ 23
Befristung und Erlöschen der Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle

(1) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist bis längstens zum 30. Juni 2019 zu befristen.

(2) Die Erlaubnis für den Betrieb einer Wettvermittlungsstelle erlischt gemäß §§ 4a Absatz 2 Satz 1, 4e Absatz 4 Glücksspielstaatsvertrag durch Zeitablauf oder durch Widerruf der Konzession.

§ 24
Testkäufe

(1) Zur Überwachung und Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen sind die Bezirksregierungen im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten berechtigt, Testkäufe mit Minderjährigen in den in ihrem Zuständigkeitsbereich befindlichen Annahme- und Wettvermittlungsstellen durchzuführen. Testkäufe können mit minderjährigen Beschäftigten der Glücksspielaufsichtsbehörde in Begleitung einer bei der Glücksspielaufsichtsbehörde beschäftigten volljährigen Person oder durch einen beauftragten externen Dienstleister durchgeführt werden. Die Kosten für die Durchführung von Testkäufen sind dem Veranstalter im Sinne des § 3 Absatz 1 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag beziehungsweise dem Konzessionsnehmer im Rahmen der Erlaubnis- oder Konzessionserteilung aufzuerlegen.

(2) Minderjährige sind vor einem Einsatz als Testkäufer ausführlich zu schulen. Im Rahmen eines Testkaufs erworbene Spiel- oder Wettscheine sind unmittelbar nach dem durchgeführten Testkauf ungültig zu machen und dürfen nicht am Spiel teilnehmen.

(3) Beauftragt die Bezirksregierung einen externen Dienstleister mit der Durchführung der Testkäufe, muss sie gewährleisten, dass dieser die Jugendschutzvorgaben beachtet. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Testkäufe sollen unangekündigt mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Wird dabei festgestellt, dass Minderjährige an Glücksspielen teilnehmen können, ist die Annahme- oder Wettvermittlungsstelle innerhalb von drei Monaten erneut zu überprüfen. Bei einem nochmaligen Verstoß gegen die Jugendschutzbestimmungen ist ein Bußgeldverfahren gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag einzuleiten. Innerhalb eines Monats ist ein erneuter Testkauf durchzuführen. Kommt es dabei zu einem erneuten Verstoß, ist die Erlaubnis für den Betrieb der Annahme- oder Wettvermittlungsstelle zu widerrufen.“

22. Der bisherige § 19 wird § 25.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Düsseldorf, den 8. März 2013

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2013 S. 138