Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 10 vom 3.4.2013 Seite 155 bis 180
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013
(Haushaltsgesetz 2013)
Vom 21. März 2013
Der Landtag hat das folgende Gesetz
beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans des
Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013
(Haushaltsgesetz 2013)
Abschnitt
1
Feststellung des Haushaltsplans
§
1
Feststellung des Haushaltsplans
Der
diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes
Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2013 wird in Einnahmen und Ausgaben
auf 59 918 952 800 Euro festgestellt.
Abschnitt
2
Besondere Regelungen zu den Einnahmen
§
2
Kreditmittel
(1) Kreditermächtigung
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans
2013 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 3 529 000 000 Euro aufzunehmen. Der
Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen
Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu
bestimmen.
(2) Umfang der Kreditermächtigung
Der
Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im
Haushaltsjahr 2013 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2
der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die
Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen
1.
zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und
2.
zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2012 aufgenommenen kurzfristigen
Krediten, die im Haushaltsjahr 2013 fällig werden,
soweit diese über die in der
Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.
(3) Umfang der Kreditermächtigung in
besonderen Fällen
Die
Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen
aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die
im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.
(4)
Besondere Kreditgeschäfte
Im
Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende
Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der
Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und
bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr
darf die Summe von 2 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze
werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern
oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das
Finanzministerium auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.
§
3
Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung
mit § 14 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert
durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl.
I S. 2407), über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus
weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255 000 000 Euro
aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium
kann ferner zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14
dieses Gesetzes, die bis zum Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet
worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
§
4
Kassenverstärkungskredite
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von
10 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf diese Grenze
wird die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zur Stellung von Sicherheiten
im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 nicht angerechnet, soweit sie ein Volumen von
2 vom Hundert des in § 1 festgestellten Betrages nicht überschreitet.
§
5
(frei)
Abschnitt
3
Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§
6
Planstellen/Stellen
(1) Verbindlichkeit von Planstellen und von Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe
Planstellen
und Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe sind verbindlich. Von der
Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte ausgenommen.
Im Übrigen können bis zu 10 vom Hundert der im Haushaltsplan ausgebrachten
Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit
derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche
Regelungen dem nicht entgegenstehen.
(2) Verbindlichkeit von Stellen
Stellen
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den Erläuterungen abweichend von
§ 17 Absatz 6 Landeshaushaltsordnung in Gruppen ausgewiesen. Die in den
Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 ausgewiesenen Stellen für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl
verbindlich.
(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen
Die
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbetriebe,
Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl
verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug
zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages
gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt.
(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen/Stellen
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche Planstellen/Stellen mit
dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) eingerichtet
werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt
werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn die
Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Finanzministeriums
und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche
Planstellen zur Übernahme geprüfter Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter sowie
Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingerichtet werden.
(5) Leerstellen
Die
Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen
einzurichten, soweit Beschäftigte
1.
ohne Dienstbezüge beurlaubt,
2.
zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder
3.
im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden.
Leerstellen
im Sinne von Satz 1 Nummer 3 dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums
eingerichtet werden.
(6) Einstellungszusagen
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses
des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen
Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.
(7) Umsetzungen
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen
abweichend von § 50 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und
Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.
(8) Stellenführung
Planstellen
und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder
Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind,
im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für
die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend
von § 17 Absatz 5 Satz 4 Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren
Planstellen geführt werden.
(9) Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen
Zur
Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den Kapiteln 05 300 bis 05 410
mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen der jeweiligen Eingangsämter
schulformübergreifend in Anspruch genommen und auch in Planstellen der
Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.
(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Von
den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur
Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen im Sinne von § 2
Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch zu verwenden. Soweit die
Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist,
werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen und
Stellen in den im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales
zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171
Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:
Staatskanzlei:
1
Ministerium
für Inneres und Kommunales: 40
Justizministerium:
20
Ministerium
für Schule und Weiterbildung: 80
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 1
Ministerium
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport: 1
Ministerium
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr: 3
Ministerium
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 3
Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales: 1
Finanzministerium:
19
Ministerium
für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk: 1
Ministerium
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter: 1.
(11) Ermächtigung
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen,
die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht
oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen
ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie
Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.
§
7
Personalausgaben
(1) Deckungsfähigkeiten
Die
Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der einzelnen Kapitel
einschließlich der Titelgruppen - mit Einwilligung des Finanzministeriums auch kapitelübergreifend
innerhalb des Einzelplans - gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen
441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die
Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54
(ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der
Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 innerhalb desselben
Kapitels überschritten werden.
(2) Verstärkungen
In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus
1.
Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie
aus Minderleistungsausgleichen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen,
2. Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und
3. Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms
den
Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu. Die Einnahmen aus dem
Rahmenvertrag zur Personalbereitstellung mit der Deutschen Telekom AG – Vivento – (Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 282 10)
dürfen zur Verstärkung der Ansätze für die Personalausgaben bei Titeln der
Obergruppe 42 sowie der Ansätze für Zuschüsse an Landesbetriebe herangezogen
werden.
§
8
(frei)
§
9
Übertragbarkeit, Behandlung von
Ausgaberesten
(1)
Übertragbarkeit bei Personalausgaben- und Gesamtausgabenbudgetierung
Die
Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In den von der
Landesregierung gemäß § 25 Absatz 1 bestimmten Bereichen sind die Ausgaben bei
den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 übertragbar. In Höhe von 50 vom Hundert der
nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben
einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können
Ausgabereste gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe des im Folgejahr
zur Verfügung stehenden Anteils an den zur Deckung der Ausgabereste
veranschlagten Ausgabemitteln bei Kapitel 20 020 Titel 971 11. Bei den
Modellbehörden gemäß § 25 Absatz 1 Satz 3 ist für Minderausgaben der
Hauptgruppe 5 ein reduzierter Vomhundertsatz von 25 anzuwenden. Die
Ausgabereste sind mit Zuweisung der anteiligen Ausgabemittel, spätestens mit
Ablauf des Haushaltsjahres in Abgang zu stellen. Für das Haushaltsjahr 2012
werden Ausgabereste, die infolge von Minderausgaben im Haushaltsvollzug 2012
bei der Personalausgaben- und Gesamtausgabenbudgetierung entstanden sind, nicht
gebildet.
(2)
Umsetzung
Das Finanzministerium wird im Rahmen der Deckung von Ausgaberesten in den budgetierten Bereichen ermächtigt, die bei Kapitel 20 020 Titel 971 11 veranschlagten Ausgabemittel zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder noch einzurichtenden Titel umzusetzen. Die umgesetzten Mittel sind zur Selbstbewirtschaftung im Sinne von § 15 Absatz 2 Landeshaushaltsordnung bestimmt. Im Rahmen der Selbstbewirtschaftung dürfen die Mittel für Personal, Sach- und Investitionsausgaben verausgabt werden.
(3)
Übertragbarkeit bei Haushaltsflexibilisierung
Soweit
außerhalb der Gesamtausgabenbudgetierung Ausgaben der Hauptgruppe 5 durch Haushaltsvermerk
für übertragbar erklärt wurden, können in Höhe von 50 vom Hundert der nach
Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben
Ausgabereste gebildet werden, höchstens jedoch bis zur Höhe des im Folgejahr
zur Verfügung stehenden Anteils an den zur Deckung der Ausgabereste
veranschlagten Ausgabemitteln bei Kapitel 20 020 Titel 971 30. Der hier
bestimmte Vomhundertsatz zur Höhe der Bildung von Ausgaberesten geht
entgegenstehenden Haushaltsvermerken vor (Konkurrenzregel). Die zur Deckung der
Ausgabereste veranschlagten Ausgabemittel werden im Haushaltsvollzug des
Folgejahres zugewiesen. Für das Haushaltsjahr 2012 werden Ausgabereste, die
infolge von Minderausgaben im Haushaltsvollzug 2012 bei der
Haushaltsflexibilisierung entstanden sind, nicht gebildet.
§
10
Allgemeine Vorschriften zur
Bewirtschaftung von Sachausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Gegenseitige Deckungsfähigkeit
Mit
Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die
veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547
der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.
(2) Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit
Erstattungen
der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs
im Sinne von § 16d Zweites Buch Sozialgesetzbuch fließen den Ausgaben bei
Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben
dürfen vor Eingang der aufkommenden Einnahmen geleistet werden, wenn die
Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.
§
11
Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
(1) Strukturhilfegesetz
Soweit
der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund
genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium auf
Grund des Strukturhilfegesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl.
I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere
förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung
wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten
in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen
werden.
(2) Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien
Das
Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes
durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch
Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Ausgaben und
Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten
(Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu
einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne
von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894
30 – oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung
der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen
zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder
Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmermaßnahmen oder der Gruppe
518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.
Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans
06 Titel 685 10 und 894 30 – oder 821 für die in Satz 1 genannten
Erwerbsmaßnahmen.
(3) Neue Miet- und Baumaßnahmen
Das
Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen zwecks
Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020
Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu
einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch
einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz
2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) sowie
Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und Gruppe 894 –,
der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach
Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der
Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen
Fälligkeiten zulässig.
(4) Öffentlich Private Partnerschaften
Das
Finanzministerium wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften
(ÖPP-Projekten) ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der
Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der
nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der
Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen
Fälligkeiten zulässig.
(5) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK
Das
Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung bzw.
Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem
von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen.
§
12
Ausgleichsabgabe
In
den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Integrationsämtern
für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe
gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.
Abschnitt
4
Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan
§
13
Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen
Beträgt
die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf
jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.
§
14
Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Der
gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird
auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38
Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 Landeshaushaltsordnung
als Jahresbetrag im Sinne von § 16 Landeshaushaltsordnung. Für
Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich
kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro
überschreitet.
§
15
Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen
(1) Wasserstraßen
Die
für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und
der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen
getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Software
Gemäß
§ 63 Absatz 3 Satz 2 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land
entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und
Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des
öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.
Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben
hiervon unberührt.
(3) Grundstücke
Mit
Zustimmung des Haushalts und Finanzausschusses dürfen Grundstücke
1. direkt und ohne öffentliches
Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung
a) an Gemeinden und Gemeindeverbände
oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke
oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des
Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) oder
b) an Studentenwerke (Anstalten
öffentlichen Rechts) für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für
die Errichtung von studentischem Wohnraum oder
2. im öffentlichen
Ausschreibungsverfahren
a) unter Beschränkung auf Bieter, die
sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch
förderungswürdiger Vorhaben verpflichten oder
b) mit der Auflage, dass in angemessenem
Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird
veräußert
werden.
§
16
Weiterbildungsgesetz
(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden
Gemäß
§ 13 Absatz 3 Weiterbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.
April 2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch § 129 Nummer 4 Schulgesetz
NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), werden folgende
Durchschnittsbeträge festgesetzt:
1.
für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51 130
Euro,
2.
für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb
schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung
vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), geändert durch Artikel 108 des Gesetzes
vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), hauptamtlich oder hauptberuflich
durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich bzw. nebenberuflich
durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro,
3.
für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.
(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag
Gemäß
§ 16 Absatz 4 Satz 2 Weiterbildungsgesetz wird der Durchschnittsbetrag für den
Teilnehmertag auf 25 Euro festgesetzt.
(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen
Bei
Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die
jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.
(4) Konsolidierungsbeitrag
Der
Gesamtbetrag der gemäß § 13 Absatz 4 Weiterbildungsgesetz im Jahr 1999 der
Volkshochschule gezahlten Landesmittel bzw. des gemäß § 16 Absatz 5
Weiterbildungsgesetz für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst
den gemäß § 12 Absatz 3 Haushaltsgesetz 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 Weiterbildungsgesetz zu
zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Absatz 5 Weiterbildungsgesetz maßgebliche
Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 15 vom Hundert
reduziert.
§ 17
(frei)
Abschnitt
5
Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen
§
18
Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung
(1) Ermächtigung
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und
die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 900 000 000 Euro
zu übernehmen.
(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags
Zur
Übernahme von Bürgschaften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der
Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für
Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des
Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für
die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, RdErl. d. Finanzministers vom 11. August 1988 (MBl. NRW. S. 1314), zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 30. Januar 2008 (MBl. NRW. S. 91), als allgemein erteilt. Der Haushalts- und
Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines
Bürgschaftsantrags von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.
(3) Übernahme von Bürgschaften
Die
Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren
Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb
der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann.
Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung
von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in
strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist
darüber unverzüglich zu unterrichten.
§
19
Bürgschaften für Beteiligungen des Landes
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von
Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und
mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von
1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer
Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare
prozentuale Anteil der Beteiligung.
§
20
Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen
(1) Förderung des Sportstättenbaus
Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und –verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.
(2) Bürgschaften zur Ansiedlung von Industrieunternehmen
Das
Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Sicherstellung der
Finanzierung von Grundstücksankäufen, die der Ansiedlung von
Industrieunternehmen mit großflächigem Bedarf an Betriebsgrundstücken dienen,
Bürgschaften bis zu einer Höhe von 21 000 000 Euro zu übernehmen.
(3) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften
zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft
-, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.
(4) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für
Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung
von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von
Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230 000 000 Euro zu
übernehmen.
§
21
Gewährleistungen
(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes
nach § 14 Absatz 2 Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli
1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
S. 212), sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 Atomrechtliche
Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl.
I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes vom 23.
November 2007 (BGBl. I S. 2631),
1.
zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, und zugunsten der
Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH, Jülich, zu übernehmen. Diese
Gewährleistungsverpflichtungen sind gegenüber der Forschungszentrum Jülich GmbH
auf bis zu 10 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten
Betrages, höchstens bis zu 201 000 000 Euro und gegenüber der AVR GmbH auf bis
zu 30 vom Hundert des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten
Betrages, höchstens jedoch bis 2 708 700 Euro begrenzt,
2.
zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz vom 31.
Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) bis höchstens zu einem Betrag von
insgesamt 120 000 000 Euro zu übernehmen.
(2) Stiftung Zollverein
Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der bis zum Jahre 2023 geltenden Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 4 500 000 Euro zu verpflichten.
(3) Wertguthabenvereinbarungen
Für Lehrerinnen und Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis an Ersatzschulen gemäß § 105 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), übernimmt das Land für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Wertguthaben, die während der Fortdauer der Finanzierung nach den §§ 105 bis 115 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) unter Bezug auf § 7e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches auf Grund einer Wertguthabenvereinbarung im Sinne des § 7b des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs entstehen.
§
22
Garantien
(1) Kunstausstellungen
Das
Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt,
Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen
1.
aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung
Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 77 000 000 Euro und
2.
aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und
öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung
Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro
zu
übernehmen.
(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt
Das
Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt,
1.
Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden
Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern
aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf
bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro zu übernehmen und
2.
mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland
eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den
Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V., Köln,
höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei
Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und
Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und
Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.
(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen
Das
Finanzministerium wird ermächtigt,
1.
im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis
zu 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen.
Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank
Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen
werden;
2.
im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz
in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 350 000 000 Euro
zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen
Kapitalsammelstellen
zu
übernehmen.
§
23
Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und
Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von
örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen
Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 80 000 000 Euro zugunsten
der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von
Krediten zu übernehmen.
Abschnitt
6
Weitere Ermächtigungen
§
24
Weitere Ermächtigungen
(1) Influenza-Pandemie
Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags im Falle einer Influenza-Pandemie einen Pandemie-Impfstoff, das notwendige Impfzubehör sowie ergänzende Impfleistungen bis zu dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang zu beschaffen.
(2) Bergschäden
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus
Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken
ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25 500
000 Euro zu übernehmen.
(3) Flughafen Essen/Mülheim
Das
Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu
verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH,
Mülheim an der Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Einstellung des
motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu
übernehmen.
Abschnitt
7
Haushaltsentwicklung
§ 25
Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens
(1)
Umsetzung des Programms EPOS. NRW
Zur
Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der
Landesverwaltung schrittweise die Integrierte Verbundrechnung mit den
Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung
sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung
eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der
Landesverwaltung fest. Die Landesregierung bestimmt auch die Bereiche, die an
dem EPOS. NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen Rahmenkonzeptes zur
Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen (Modellbehörden).
(2)
Gesamtausgabenbudgetierung
In
den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen sind die
Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529
und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen
gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen
bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5
überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen
geleistet werden.
(3)
Grundsätze der staatlichen doppelten Buchführung
In
den von der Landesregierung gemäß Absatz 1 bestimmten Bereichen wird das
Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß
§ 7 a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August
1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)
geändert worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und
Rechnungslegung kann mit Zustimmung des Finanzministeriums abweichend von den
Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und den Vorschriften dieses Gesetzes
nach Konten und Produktstrukturen erfolgen.
(4)
Ermächtigung des Finanzministeriums
Das
Finanzministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 bis 3
Verwaltungsvorschriften zu erlassen.
Abschnitt
8
Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des
öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen
§
26
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen
(1) Kreditermächtigung
Der
Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird
ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe
von 768 030 400 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium
ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die
veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren
Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren
Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur
Höhe von 100 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für
eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen
Betrag überschreitet.
(2) Abschluss von Mietverträgen
Abweichend
von § 38 Absatz 1 Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von
Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem
jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten
Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in
künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem
Finanzministerium hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen
im Sinne von § 1 Absatz 2 Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90) sowie für Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der
Maßgabe, dass es der Herstellung des Benehmens mit dem Finanzministerium nicht
bedarf. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des
Finanzministeriums.
(3) Einnahmen aus Untervermietungen
Einnahmen
aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im
jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben
– mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen werden.
(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03
Die
bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um-
und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.
§
27
Überlassung der Nutzung von
Vermögensgegenständen im Hochschulbereich
Abweichend von § 63 Absatz 3 und 4 Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die den früheren Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet waren, den Universitätskliniken im Sinne des § 31a Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.
Abschnitt
9
Besondere Regelungen
für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale
§
28
Zuwendungen
(1) Sperrung von Zuwendungen
Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23
Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht
abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung
(institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan
der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde
gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die
vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde
gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.
(2) Besserstellungsverbot
Die
in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit
der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin/der
Zuwendungsempfänger ihre/seine Beschäftigten nicht besser stellt als
vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer
abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren
Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur
Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin/des
Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand
bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe
Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des
Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss
des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht
für die Universitätskliniken im Sinne des § 31a Hochschulgesetz vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31.
Januar 2012 (GV. NRW. S. 90).
(3)
Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils
Abweichend
von Nr. 2.3.3 und Nr. 2.4 VVG zu § 44 LHO (Verwaltungsvorschriften zur
Landeshaushaltsordnung – Runderlass des Finanzministeriums vom 30. September
2003, zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 24.
September 2007, MBl. NRW 2007 S. 688) kann der
Förderrahmen bis zu 90 vom Hundert der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
Zweckgebundene Spenden können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht
bleiben und insoweit den verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers
ersetzen. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten ausschließlich für
Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes
Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter
Kommunen), für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem
Haushaltssicherungskonzept und für Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem
Stärkungspaktgesetz erhalten, in den folgenden investiven Förderbereichen:
a)
Städtebauförderung – Unterpunkt Soziale Stadt
b)
Ökologie-Programm Emscher Lippe (ÖPEL)
c)
REGIONALEN
d)
Wasserrahmenrichtlinie
e)
Luftqualität
f)
Förderung von Kulturbauten
g)
Progres.nrw - European Energy
Award
h)
Breitbandversorgung.
Diese
Regelung geht abweichenden Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen
Eigenanteils in den Förderrichtlinien zu den vorstehenden Förderbereichen vor.
§
29
Fachbezogene Pauschale
(1) Fachbezogene Pauschale
Zum
eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden
den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben
veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt
(fachbezogene Pauschale).
(2) Regelung im Haushaltsplan
Die
fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im
Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und
Gemeindeverbände verteilt. § 41 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.
(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale
Die
Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu
festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die
gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.
(4)
Nachweis der Verwendung
Die
Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach
Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung
nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich
oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans
durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der
Jahresrechnung zu führen.
(5) Rückzahlung
Die
Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht
nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an
die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind
mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen
Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes
aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist
abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel
sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden.
(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale
Werden
Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher
geltenden Förderregelungen außer Kraft.
(7) Träger der freien Jugendhilfe
Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 Achtes Buch Sozialgesetzbuch anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.
§
30
Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen
(1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen
Einnahmen
aus dem Fußball-Toto, der Lotterie „KENO“, der Losbrieflotterie mit sofortigem
Gewinnentscheid und aus der Zusatzlotterie „Spiel 77“ werden für Zwecke im
Sinne von § 10 Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) und Einnahmen aus Oddset-Wetten
werden für Zwecke im Sinne von § 21 Absatz 2 Ausführungsgesetz NRW
Glücksspielstaatsvertrag vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 524) mit Ausnahme
eines Betrags in Höhe von 1 166 000 Euro zweckgebunden verausgabt.
(2) Regelung im Haushaltsplan
In
den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmentiteln sind die jeweils
geförderten Zwecke, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich
festzulegen.
(3) Verweisung
Die
Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden.
(4) Eigenmittel
Die
Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.
Abschnitt
10
Schlussvorschriften
§
31
Weitergeltung
Die
Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2013 bis zur Verkündung
des Haushaltsgesetzes 2014 weiter.
§
32
Inkrafttreten
Das
Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Düsseldorf,
den 21. März 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
in eigener Zuständigkeit
und zugleich für die
Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Sylvia L ö h r m a n n
(L.
S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft,
Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich für den
Justizminister und den
Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
zugleich für den
Minister für Arbeit, Integration und Soziales
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für die
Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2013 S.
156