Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 10 vom 3.4.2013 Seite 155 bis 180
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2013 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 - GFG 2013) |
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Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Gesetz zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2013 (Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 - GFG 2013)
602
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2013
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 - GFG 2013)
Vom 21. März 2013
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen
an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 2013
(Gemeindefinanzierungsgesetz 2013 - GFG 2013)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Grundlagen
§
1 Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände
Teil 2
Steuerverbund
§
2 Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
§
3 Vorwegabzug
§
4 Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse
§
5 Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
§
6 Aufteilung der Schlüsselmasse
§
7 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden
§
8 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden
§
9 Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden
§
10 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise
§
11 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
§
12 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
§
13 Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
§
14 Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände
§
15 Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
§
16 Investitionspauschalen und Tilgung des Sondervermögens nach dem
Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz
§
17 Schulpauschale/Bildungspauschale
§
18 Sportpauschale
§
19 Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung
außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen
Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes
§
20 Zuweisungen für die Lastenausgleichsverwaltung beim Rhein-Kreis Neuss
§
21 Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die Neuregelung
des Familienleistungsausgleichs
§
21a Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in Zusammenhang mit
dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
§
22 Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen
§
23 Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen
§
24 Kreisumlage
§
25 Landschaftsumlage
§
26 Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr
Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§
27 Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten zur Berechnung von
Zuweisungen aus dem Steuerverbund
§
28 Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und Auszahlung der
Zuweisungen aus dem Steuerverbund
§
29 Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund
§
30 Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes
§
31 Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang mit dem
Steuervereinfachungsgesetz 2011
§
32 Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach Maßgabe des
Haushaltsplans des Landes
§
33 Kürzungsermächtigung
Teil 6
Inkrafttreten
§
34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen
Anlage
1 Ableitung der
Finanzausgleichsmasse 2013
Anlage
2 Hauptansatzstaffel
Anlage
3 Kurortehilfe
2013
Anlage
4 Abwassergebührenhilfe 2013
Anlage
5
Gaststreitkräftestationierungshilfe 2013
Teil 1
Grundlagen
§ 1
Zuweisungen des Landes an die Gemeinden und Gemeindeverbände
(1)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände tragen die Kosten ihrer eigenen und der
ihnen übertragenen Aufgaben, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten vom Land im Wege des Finanz- und
Lastenausgleichs zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge allgemeine und
zweckgebundene Zuweisungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben.
(3)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten einen Anteil am Steueraufkommen des
Landes (Steuerverbund) gemäß §§ 2 bis 19.
(4)
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten ferner Zuweisungen nach näherer
Bestimmung dieses Gesetzes (§§ 20, 21, 21a) sowie nach Maßgabe des
Haushaltsplans des Landes.
(5)
Soweit den Gemeinden und Gemeindeverbänden Zuwendungen auf Grund besonderer
Gesetze gewährt werden, bleiben diese unberührt.
(6)
Die Städteregion Aachen gemäß § 1 Absatz 1 Städteregion Aachen Gesetz vom 26.
Februar 2008 (GV. NRW. S. 162) ist ein Gemeindeverband im Sinne dieses
Gesetzes. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für die
Städteregion Aachen die Regelungen für Kreise und für die regionsangehörigen
Gemeinden gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 und § 5 Städteregion Aachen Gesetz die
Regelungen für kreisangehörige Gemeinden.
Teil 2
Steuerverbund
§ 2
Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
(1)
Das Land stellt den Gemeinden und Gemeindeverbänden 23 Prozent (Verbundsatz)
seines Anteils an der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der
Umsatzsteuer (Gemeinschaftsteuern) zur Verfügung.
Ferner beteiligt das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände in Höhe des Verbundsatzes
an vier Siebteln seiner Einnahmen aus der Grunderwerbsteuer. Der Verbundsatz
enthält 1,17 Prozentpunkte zur vorläufigen pauschalen Abgeltung von
Ausgleichsansprüchen aus der Beteiligung der Gemeinden und Gemeindeverbände an
den finanziellen Belastungen des Landes aus der Deutschen Einheit im
Haushaltsjahr 2013.
(2)
Der Berechnung nach Absatz 1 liegt das Ist-Aufkommen der jeweiligen Steuer im
Zeitraum vom 1. Oktober des dem Haushaltsjahr vorvorhergehenden Jahres bis zum 30.
September des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres (Verbundzeitraum)
zugrunde. Dabei wird das insgesamt im Verbundzeitraum ermittelte Ist-Aufkommen
1.
erhöht oder vermindert um die Einnahmen oder Ausgaben des Landes im
Länderfinanzausgleich nach den Vorschriften des 2. Abschnittes des
Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424)
geändert worden ist, und aus den allgemeinen Bundesergänzungszuweisungen nach §
11 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes;
2.
vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste aus
der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs gemäß § 1 Sätze 5 bis 15, 18
und 19 Finanzausgleichsgesetz ausgezahlten Betrag;
3.
erhöht um den interkommunalen Entlastungsausgleich zugunsten der Kommunen der
neuen Länder im Zusammenhang mit der Umsetzung des Artikel 30 des Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003
(BGBl. I S. 2954), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) in Verbindung mit Artikel 24 des Gesetzes zur
Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher
Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 7. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2592);
4.
vermindert um den als Kompensationsleistung für Einnahmeausfälle des Landes aus
der Spielbankabgabe im Verbundzeitraum erhaltenen Anteil des Landes am
Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz in Verbindung
mit Artikel 3 Haushaltsbegleitgesetz 2006 vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402));
5.
vermindert um den als Beteiligung des Bundes zur Aufgabenerfüllung im Bereich
der Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege im Verbundzeitraum erhaltenen Anteil des Landes am
Mehraufkommen der Umsatzsteuer (§ 1 Satz 5 Finanzausgleichsgesetz in Verbindung
mit Artikel 2 Kinderförderungsgesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403));
6.
vermindert um den für Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 gemäß § 1 Satz 5
Finanzausgleichsgesetz in Verbindung mit Artikel 13 Steuervereinfachungsgesetz
2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) ausgezahlten Betrag.
(3)
Die Ermittlung der Finanzausgleichsmasse nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 3
ergibt sich aus Anlage 1 zu diesem Gesetz.
§ 3
Vorwegabzug
Von
der nach § 2 ermittelten Finanzausgleichsmasse werden
1.
für die im Haushaltsjahr 2013 vom Land für die Gemeinden und Gemeindeverbände
auf Grund gesetzlicher Vorschriften und vertraglicher Vereinbarungen zu
entrichtenden Tantiemen in Höhe von 3 735 000 EUR und
2.
für die kommunale Beteiligung an der Finanzierung der Konsolidierungshilfen
nach § 2 Absatz 3 Stärkungspaktgesetz Mittel in Höhe von 115 775 000 EUR
abgezogen.
§ 4
Aufteilung der verteilbaren Finanzausgleichsmasse
Die
sich aus den Berechnungen nach den §§ 2 und 3 ergebende verteilbare
Finanzausgleichsmasse wird auf Schlüsselzuweisungen, Investitionspauschalen,
fachbezogene Sonderpauschalen und Bedarfszuweisungen aufgeteilt.
§ 5
Grundsätze für die Schlüsselzuweisungen
(1)
Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren
Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrer durchschnittlichen
Aufgabenbelastung und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Besonders
berücksichtigt werden Belastungen,
1.
die Gemeinden und Kreisen durch die Trägerschaft von Schulen,
2.
die Gemeinden auf Grund hoher Soziallasten,
3.
die Gemeinden durch Zentralitätsfunktionen und
4.
die Gemeinden infolge großer Flächen im Verhältnis zu ihrer Einwohnerzahl
entstehen.
(2)
Die Schlüsselzuweisung wird aus der Gegenüberstellung einer Ausgangsmesszahl
(§§ 8, 11 und 14) und einer Steuerkraftmesszahl (§ 9) oder Umlagekraftmesszahl
(§§ 12 und 15) berechnet.
§ 6
Aufteilung der Schlüsselmasse
Für
Schlüsselzuweisungen wird insgesamt ein Betrag von 7 344 815 000 EUR zur
Verfügung gestellt. Dieser Betrag wird aufgeteilt auf
1.
die Schlüsselmasse für Gemeinden mit
5
764 333 000 EUR,
2.
die Schlüsselmasse für Kreise mit
859
761 000 EUR,
3.
die Schlüsselmasse für Landschaftsverbände mit
720
721 000 EUR.
§ 7
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Gemeinden
(1)
Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 Prozent des Unterschiedsbetrages
zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 8) und der maßgeblichen
Steuerkraftmesszahl (§ 9).
(2)
Erreicht oder überschreitet die Steuerkraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so
erhält die Gemeinde keine Schlüsselzuweisung.
§ 8
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Gemeinden
(1)
Die Ausgangsmesszahl einer Gemeinde wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit
dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.
(2)
Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz unter Berücksichtigung von
Einwohnerveränderungen, dem Schüleransatz, dem Soziallastenansatz, dem
Zentralitätsansatz und dem Flächenansatz gebildet.
(3)
Der Hauptansatz wird den Gemeinden für jeden Einwohner gemäß Satz 3 gewährt.
Zur Ermittlung und Festsetzung des relevanten Einwohnerwertes wird die aktuelle
Zahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner nach § 27 Absatz 3 Satz 1 mit
der durchschnittlichen Zahl der im Zeitraum nach § 27 Absatz 3 Satz 2 mit
Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner verglichen. Der höhere Wert wird angesetzt.
Für die Berücksichtigung im Hauptansatz wird dieser Wert nach der Gemeindegröße
gewichtet (Hauptansatzstaffel - Anlage 2).
Liegt
der Einwohnerwert einer Gemeinde zwischen zwei Stufen der Staffelklasse, so
wird der Prozentsatz mit den dazwischen liegenden Werten angesetzt; der
Prozentsatz wird auf eine Dezimalstelle hinter dem Komma aufgerundet.
(4)
Der Schüleransatz wird den Gemeinden für jeden erfassten Schüler nach § 27
Absatz 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Für die Berücksichtigung
im Schüleransatz wird die Zahl der Schüler gewichtet
1.
nach Schülern, die im Ganztagsbetrieb beschult werden, mit 3,33
2.
nach Schülern, die im Halbtagsbetrieb beschult werden, mit 0,7.
Soweit
Zweckverbände Schulträger sind, werden die Schüler den dem Zweckverband
angehörenden Gemeinden entsprechend dem Anteil an der Umlage zugerechnet.
Der
Schüleransatz wird den Städten Düren und Gütersloh zur Hälfte auch für Schüler
gewährt, die die Stiftischen Gymnasien in diesen
Gemeinden besuchen.
(5)
Der Soziallastenansatz wird den Gemeinden für die erfassten
Bedarfsgemeinschaften im Sinne von § 7 Absatz 3 Zweites Buch Sozialgesetzbuch -
Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember
2003, BGBl. I S. 2954) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850 (2094)), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22.
Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, nach § 27 Absatz 5
gewährt. Für die Berücksichtigung im Soziallastenansatz wird die Zahl der
Bedarfsgemeinschaften mit 15,3 multipliziert.
(6)
Der Zentralitätsansatz wird den Gemeinden für die erfassten
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach § 27 Absatz 6 gewährt. Für die
Berücksichtigung im Zentralitätsansatz wird die Zahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit 0,65 multipliziert.
(7)
Der Flächenansatz wird den Gemeinden gewährt, die eine über dem Landesdurchschnitt
liegende Fläche pro Einwohner aufweisen. Dieser Flächenanteil einer Gemeinde
wird mit 0,24 multipliziert. Landesdurchschnitt ist das arithmetische Mittel
aus der Gesamtheit der gemeindlichen Fläche-Einwohner-Relationen. Bei der
Ermittlung des Flächenansatzes wird die Fläche einer Gemeinde nach § 27 Absatz
8 und die Einwohner einer Gemeinde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 berücksichtigt.
§ 9
Ermittlung der Steuerkraftmesszahl für die Gemeinden
(1)
Die Steuerkraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der für die Gemeinden
geltenden Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer, der Grundsteuern, des
Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und des Gemeindeanteils an der
Umsatzsteuer abzüglich der Steuerkraftzahl der Gewerbesteuerumlage in der
Referenzperiode nach § 27 Absatz 7.
(2)
Als Steuerkraftzahlen werden zugrunde gelegt
1.
bei der Gewerbesteuer das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der
Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode
tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten
Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der
Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 411;
2.
bei der Grundsteuer A das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der
Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode
tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten
Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der
Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 209;
3.
bei der Grundsteuer B das Ist-Aufkommen des ersten Halbjahres der
Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der Referenzperiode
tatsächlich festgesetzten Hebesatz, addiert zu dem Ist-Aufkommen des zweiten
Halbjahres der Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der
Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit 413;
4.
bei dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer das Ist-Aufkommen in der
Referenzperiode
a)
zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an
die Gemeinden für Verluste aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs,
unter Berücksichtigung der in diesem Zeitraum angefallenen Abrechnungsbeträge;
b)
zuzüglich der in der Referenzperiode angefallenen Kompensationsleistungen an
die Gemeinden für Verluste im Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz
2011;
5.
bei dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer das Ist-Aufkommen in der
Referenzperiode;
6.
bei der Gewerbesteuerumlage das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer im ersten
Halbjahr der Referenzperiode, geteilt durch den im ersten Halbjahr der
Referenzperiode tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im
ersten Halbjahr der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die
Gewerbesteuerumlage zuzüglich des Ist-Aufkommens im zweiten Halbjahr der
Referenzperiode, geteilt durch den im zweiten Halbjahr der Referenzperiode
tatsächlich festgesetzten Hebesatz, multipliziert mit den im zweiten Halbjahr
der Referenzperiode festgesetzten Vervielfältigern für die Gewerbesteuerumlage.
§ 10
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Kreise
(1)
Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der
maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 11) und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl
(§ 12).
(2)
Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so
erhält der Kreis keine Schlüsselzuweisung.
§ 11
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
(1)
Die Ausgangsmesszahl eines Kreises wird ermittelt, indem der Gesamtansatz mit
dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 vervielfältigt wird.
(2)
Der Gesamtansatz wird aus dem Hauptansatz und dem Schüleransatz gebildet.
(3)
Der Hauptansatz der Kreise entspricht der Anzahl der mit Hauptwohnsitz
gemeldeten Einwohner im Kreis. Der Hauptansatz der Städteregion Aachen
entspricht der Anzahl der mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner in der
Städteregion Aachen ohne die mit Hauptwohnsitz gemeldeten Einwohner der Stadt
Aachen.
(4)
Der Schüleransatz wird den Kreisen für jeden gemeldeten Schüler nach § 27
Absatz 4 an Schulen in eigener Trägerschaft gewährt. Die Regelung in § 8 Absatz
4 gilt entsprechend. Bevor der so ermittelte Wert in den Gesamtansatz
einfließt, wird dieser Wert mit dem Kreisfaktor vervielfältigt. Das Ministerium
für Inneres und Kommunales setzt den Kreisfaktor fest.
§ 12
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Kreise und die Städteregion Aachen
Die
Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 23 Nummer 1 und 2
festgelegten Umlagegrundlagen mit einem einheitlichen Umlagesatz von 42,4
Prozent vervielfältigt werden.
§ 13
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen für die Landschaftsverbände
(1)
Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag
zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 14) und der maßgeblichen
Umlagekraftmesszahl (§ 15).
(2)
Erreicht oder überschreitet die Umlagekraftmesszahl die Ausgangsmesszahl, so
erhält der Landschaftsverband keine Schlüsselzuweisung.
§ 14
Ermittlung der Ausgangsmesszahl für die Landschaftsverbände
Die
Ausgangsmesszahl eines Landschaftsverbandes wird ermittelt, indem die
maßgebliche Einwohnerzahl mit dem einheitlichen Grundbetrag gemäß § 28 Absatz 1
Satz 2 vervielfältigt wird.
§ 15
Ermittlung der Umlagekraftmesszahl für die Landschaftsverbände
Die
Umlagekraftmesszahl wird ermittelt, indem die in § 23 Nummer 3 festgelegten Umlagegrundlagen
mit einem einheitlichen Umlagesatz von 15,35 Prozent vervielfältigt werden.
§ 16
Investitionspauschalen und Tilgung des Sondervermögens nach dem
Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz
(1)
Zur pauschalen Förderung investiver Maßnahmen von Gemeinden und
Gemeindeverbänden stehen Mittel in Höhe von 629 987 000 EUR bereit.
(2)
Von dem Betrag nach Absatz 1 wird ein Betrag in Höhe von 37 071 000 EUR als
kommunale Beteiligung an den Zins- und Tilgungsleistungen des Sondervermögens
„Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfonds Nordrhein-Westfalen“ gemäß § 6
Zukunftsinvestitions- und Tilgungsfondsgesetz vom 2. April 2009 (GV. NRW. S. 187) abgezogen. Der Betrag nach Satz 1 berücksichtigt einen Abzug von 420
964,39 EUR auf Grund der Abrechnung für das Jahr 2012. Für
Investitionspauschalen nach Absatz 3 bis 5 verbleibt ein verteilbarer Betrag in
Höhe von 592 916 000 EUR.
(3)
Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 3 werden den Gemeinden 500 029 000 EUR für
eine allgemeine Investitionspauschale zur Verfügung gestellt. Davon werden
sieben Zehntel nach der maßgeblichen Einwohnerzahl und drei Zehntel nach der
maßgeblichen Gebietsfläche verteilt.
(4)
Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 3 werden 50 528 000 EUR für eine
Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für Maßnahmen
zur Verbesserung der Altenhilfe und -pflege einzusetzen ist. Dieser Betrag wird
auf die kreisfreien Städte und Kreise nach der Zahl der mit Hauptwohnsitz
gemeldeten Einwohner, die über 65 Jahre sind, verteilt.
(5)
Von dem Betrag nach Absatz 2 Satz 3 werden 42 359 000 EUR für eine
Investitionspauschale zur Verfügung gestellt, die in erster Linie für investive
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe einzusetzen ist. Dieser
Betrag wird auf die Landschaftsverbände nach der maßgeblichen Einwohnerzahl
verteilt.
(6)
Die Euro-Beträge je Einwohner, je tausend Quadratmeter Gebietsfläche und je
Einwohner über 65 Jahre werden vom Ministerium für Inneres und Kommunales und
Finanzministerium ermittelt und festgesetzt.
§ 17
Schulpauschale/Bildungspauschale
(1)
Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Schulbereich sowie kommunaler
Investitionsmaßnahmen im Bereich der frühkindlichen Bildung wird den Gemeinden
und Gemeindeverbänden insgesamt ein Betrag von 600 000 000 EUR zur Verfügung
gestellt. Die Mittel können für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den Erwerb,
die Modernisierung und für raumbildende Ausbauten sowie für die Einrichtung und
Ausstattung von Schulgebäuden und kommunalen Kindertageseinrichtungen
eingesetzt werden. Mit den Mitteln der Schulpauschale/ Bildungspauschale können
darüber hinaus Instandsetzungen von Schulgebäuden sowie Mieten und Leasingraten
für Schulgebäude finanziert werden.
(2)
Die Verteilung der Mittel erfolgt auf der Basis der Schülerzahl gemäß § 27
Absatz 4 für die allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen. Die Regelungen
in § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4 finden entsprechend Anwendung.
(3)
Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder
Gemeinde, die Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 200 000 EUR, jedem Kreis,
der Schulträger ist, ein Mindestbetrag von 340 000 EUR und jedem
Landschaftsverband als Schulträger ein Mindestbetrag von 1 700 000 EUR gewährt
wird.
§ 18
Sportpauschale
(1)
Zur Unterstützung kommunaler Aufgabenerfüllung im Sportbereich wird den
Gemeinden insgesamt ein Betrag von 50 000 000 EUR zur Verfügung gestellt. Die
Mittel sind von den Gemeinden für den Neu-, Um- und Erweiterungsbau, den
Erwerb, sowie für die Neuanlagen, Wiederaufbauten, Modernisierung, raumbildende
Ausbauten und für die Einrichtung und Ausstattung von Sportstätten einzusetzen.
Mit den Mitteln der Sportpauschale können darüber hinaus Instandsetzungen von
Sportstätten sowie Mieten und Leasingraten für Sportstätten finanziert werden.
(2)
Die Verteilung der Mittel erfolgt nach der Einwohnerzahl gemäß § 27 Absatz 3
Satz 1.
(3)
Bei der Verteilung der Mittel nach Absatz 2 ist zu berücksichtigen, dass jeder
Gemeinde ein Mindestbetrag von 40 000 EUR gewährt wird.
§ 19
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Überwindung
außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer Belastungssituationen
(1)
Zur Überwindung außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller
Belastungssituationen, die im Rahmen des Schlüsselzuweisungssystems keine oder
nur unzureichende Berücksichtigung finden, werden insgesamt 30 923 400 EUR zur
Verfügung gestellt.
(2)
Die Mittel nach Absatz 1 sind bestimmt für
1.
pauschale Zuweisungen an Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort
außergewöhnliche Belastungen tragen (Kurortehilfe),
in Höhe von 7 212 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die
jeweilige Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 3 zu
diesem Gesetz;
2.
pauschale Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei
der Erhebung von Abwassergebühren (Abwassergebührenhilfe) in Höhe von bis zu 4
589 000 EUR; die empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige
Gemeinde festgesetzte Betrag ergeben sich aus der Anlage 4 zu diesem
Gesetz; die Zuweisungen bleiben bei der Ermittlung der ansatzfähigen Kosten
nach § 6 Absatz 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom
21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.
Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687), außer Betracht;
3.
pauschale Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von Belastungen im
Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften
(Gaststreitkräftestationierungshilfe) in Höhe von bis zu 5 305 000 EUR; die
empfangsberechtigten Gemeinden und der für die jeweilige Gemeinde festgesetzte
Betrag ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Gesetz;
4.
pauschale Zuweisungen an die Landschaftsverbände zur Milderung von Belastungen,
die durch die landschaftliche Kulturpflege nach § 5 Absatz 1 Buchstabe b der
Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), entstehen, in
Höhe von 8 043 000 EUR; der Betrag wird zu jeweils der Hälfte auf den
Landschaftsverband Westfalen-Lippe sowie den Landschaftsverband Rheinland
aufgeteilt;
5.
Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände zur Milderung von Härten, die
sich aus der Durchführung des Finanzausgleichs ergeben, oder zur Überwindung
außergewöhnlicher oder unvorhersehbarer finanzieller Belastungssituationen in
Höhe von
5 774 400 EUR.
(3)
Die Mittel nach Absatz 2 Nummer 5 können auch für Zuweisungen an Kommunen
eingesetzt werden, mit denen Maßnahmen der Weiterentwicklung der kommunalen
Selbstverwaltung oder der Einführung und Verbreitung neuer Techniken bei der
Durchführung kommunaler Aufgaben unterstützt werden.
Teil 3
Zuweisungen außerhalb des Steuerverbundes
§ 20
Zuweisungen für die Lastenausgleichsverwaltung beim Rhein-Kreis Neuss
Die
Kosten der vom Rhein-Kreis Neuss mit landesweiter Zuständigkeit wahrgenommenen
Aufgaben auf dem Gebiet des Lastenausgleichs werden entsprechend dem
Haushaltsplan bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 EUR erstattet. Einzelheiten
der Zuweisung regelt das Finanzministerium.
§ 21
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste durch die
Neuregelung des Familienleistungsausgleichs
(1)
Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen aus der
Neuregelung des Familienleistungsausgleichs ein Anteil von 26 Prozent des
Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das dem Land gemäß § 1
Finanzausgleichsgesetz zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag
wird vorläufig auf 720 000 000 EUR festgesetzt. Nach Ablauf des Haushaltsjahres
wird der den Gemeinden zustehende Anteilsbetrag auf der Grundlage der
vorläufigen Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs
unter den Ländern abschließend ermittelt (Abrechnungsbetrag) und festgesetzt.
(2)
Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel
verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der
Gewerbesteuerumlage festgesetzt ist.
(3)
Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 Satz 2 wird mit einem
Viertel zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der
Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen
für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung
ausgezahlt. Der Abrechnungsbetrag nach Absatz 1 Satz 3 wird nach Anrechnung der
geleisteten Abschlagszahlungen mit der nächstmöglichen Abschlagszahlung
ausgeglichen.
(4)
Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das
Finanzministerium und das Ministerium für Inneres und Kommunales.
§ 21a
Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste in
Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011
(1)
Den Gemeinden wird zum Ausgleich ihrer zusätzlichen Belastungen in Zusammenhang
mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131)
ein Anteil von 26 Prozent des Mehraufkommens der Umsatzsteuer zugewiesen, das
dem Land gemäß § 1 Finanzausgleichsgesetz zum Ausgleich der ertragsteuerlichen
Mindereinnahmen zusteht. Der auf die Gemeinden zu verteilende Betrag wird auf 17
425 000 EUR festgesetzt.
(2)
Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird nach dem Schlüssel
verteilt, der in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und
Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der Gewerbesteuerumlage
festgesetzt ist.
(3)
Der auf die Gemeinden entfallende Betrag nach Absatz 1 wird mit einem Viertel
zu den in der jeweils geltenden Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung
des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und Abführung der
Gewerbesteuerumlage für die entsprechenden Haushaltsjahre genannten Terminen
für die Abschlagszahlungen bzw. Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung
ausgezahlt.
(4)
Einzelheiten der Ermittlung und Zahlbarmachung der Zuweisungen regeln das
Finanzministerium und das Ministerium für Inneres und Kommunales.
§ 22
Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
Die
haushaltsmäßige Zuordnung, die Zweckbestimmung der Zuweisungen und die
Haushaltsansätze der Zuweisungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes (§
1 Absatz 4) werden vom Ministerium für Inneres und Kommunales und
Finanzministerium jährlich bekanntgegeben.
Teil 4
Umlagegrundlagen, Umlagen
§ 23
Umlagegrundlagen für Schlüsselzuweisungen
Die
Umlagegrundlagen zur Ermittlung der normierten Ertragskraft im Zusammenhang mit
der Berechnung der Schlüsselzuweisungen sind
1.
für die Kreise
a)
die Steuerkraftmesszahlen der kreisangehörigen Gemeinden und
b)
die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der kreisangehörigen Gemeinden;
2.
für die Städteregion Aachen
a)
die Steuerkraftmesszahlen der regionsangehörigen Gemeinden und
b)
die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der regionsangehörigen Gemeinden
abzüglich
c)
der Steuerkraftmesszahl der Stadt Aachen und
d)
der zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Stadt Aachen;
3.
für die Landschaftsverbände
a)
die Steuerkraftmesszahlen der Gemeinden und
b)
die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Gemeinden und Kreise.
§ 24
Kreisumlage
(1)
Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach §
23 festgesetzt.
Für
die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder
Minderbelastung einzelner Teile des Kreises gilt Satz 1 entsprechend.
(2)
Für die Festsetzung der Regionsumlage nach dem Städteregion Aachen Gesetz gilt
Absatz 1.
§ 25
Landschaftsumlage
Die
Landschaftsumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach
§ 23 Nummer 3 festgesetzt.
§ 26
Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr
Für
die Verbandsumlage des Regionalverbandes Ruhr gilt § 25 entsprechend.
Teil 5
Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 27
Grundlagen für die Erhebung und die Anwendung von Daten
zur Berechnung von Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1)
Die zur Berechnung der Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 erforderlichen Daten
werden den folgenden amtlichen Statistiken entnommen. Die Daten der amtlichen
Statistiken sind für die Ermittlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund für
die Zuweisungsempfänger bindend. Für diese Daten findet das
Berichtigungsverfahren nach § 29 keine Anwendung.
(2)
Soweit Daten von Gemeinden und Gemeindeverbänden erforderlich sind, die nicht
aus amtlichen Statistiken entnommen werden können, werden diese unmittelbar bei
den Gemeinden und Gemeindeverbänden oder den zuständigen Stellen erhoben.
Die
Gemeinden und Gemeindeverbände sind unter Beachtung der
kommunalverfassungsrechtlichen Vertretungsregelungen verpflichtet, den
zuständigen obersten Landesbehörden, dem Landesbetrieb Information und Technik
Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) und den Aufsichtsbehörden alle zur Errechnung und
Festsetzung erforderlichen Auskünfte fristgerecht und vollständig zu erteilen.
Werden die notwendigen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, so können
das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium bestimmen,
dass geschätzte Zahlen zugrunde gelegt werden oder die Berücksichtigung
entsprechender Ansätze für die betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände für
den Finanzausgleich unterbleibt. § 29 findet in diesen Fällen keine Anwendung.
(3)
Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom IT. NRW fortgeschriebene
Bevölkerung zum Stichtag 31. Dezember 2011. Für die Ermittlung des
durchschnittlichen Einwohnerwertes der Gemeinden nach § 8 Absatz 3 wird die vom
IT. NRW fortgeschriebene Bevölkerung zu den Stichtagen 31. Dezember der Jahre
2009, 2010 und 2011 herangezogen.
(4)
Als Zahl der Schüler im Sinne des § 8 Absatz 4, des § 11 Absatz 4 und des § 17
Absatz 2 gilt die in der vom IT. NRW geführten Schulstatistik festgesetzte
Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober 2011. Soweit Zweckverbände Schulträger
sind, ist dieser Stichtag auch für die Zurechnung des Anteils an der Umlage für
das Haushaltsjahr 2011 maßgeblich.
(5)
Als Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Sinne des § 8 Absatz 5 gilt die von der
Bundesagentur für Arbeit ermittelte Zahl zum Stichtag 31. Dezember 2011.
(6)
Als Zahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Sinne des § 8 Absatz
6 gilt die von der Bundesagentur für Arbeit vorläufig ermittelte Zahl der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in den Gemeinden am Arbeitsort zum
Stichtag 31. Dezember 2011 unter Berücksichtigung von Abweichungen auf Grund
der von der Bundesagentur für Arbeit endgültig festgesetzten Ergebnisse
früherer Stichtage. Abweichungen zu dem von der Bundesagentur für Arbeit nach
Ablauf von drei Jahren endgültig festgesetzten Ergebnis werden bei der
Berechnung des Zentralitätsansatzes künftiger Steuerverbünde berücksichtigt. Das
Berichtigungsverfahren nach § 29 findet keine Anwendung.
(7)
Die Referenzperiode für die Ermittlung der Steuerkraft nach § 9 wird auf den
Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 festgesetzt.
(8)
Als Gebietsfläche im Sinne des § 8 Absatz 7 und des § 16 Absatz 3 gilt der
Gebietsstand zum Stichtag 31. Dezember 2011, der im Jahresabschluss des
Liegenschaftskatasters ermittelt und an IT. NRW abgegeben wurde.
(9)
Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 an
Gemeinden, die durch ihre Funktion als anerkannter Kurort besondere Belastungen
zu tragen haben, werden die Übernachtungszahlen aus der amtlichen
Beherbergungsstatistik Nordrhein-Westfalen im Zeitraum 1. Juli 2011 bis 30.
Juni 2012 zugrunde gelegt.
(10)
Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zum Ausgleich
besonderer Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren nach § 19 Absatz 2
Nummer 2 wird ein fiktiver Höchstbetrag von 5,78 EUR je Kubikmeter unter
Zugrundelegung der Erhebungen der Bezirksregierungen im Jahr 2012 festgesetzt.
(11)
Bei der Berechnung der pauschalen Zuweisungen an Gemeinden zur Milderung von
Belastungen im Zusammenhang mit der Stationierung von Gaststreitkräften nach §
19 Absatz 2 Nummer 3 werden die Ergebnisse der Erhebung des Ministerium für
Inneres und Kommunales bei den zuständigen Stellen der Gaststreitkräfte über
die Anzahl der außerhalb der Kasernen wohnenden Personen und ihrer Angehörigen
zum Stichtag 31. Dezember 2011 zugrunde gelegt.
(12)
Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium werden
ermächtigt, Daten nach den Absätzen 1 bis 11, die der Berechnung von
Zuweisungen aus dem Steuerverbund zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für
einzelne Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den
Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden
oder zu unzumutbaren Härten bei der Durchführung des Finanz- und
Lastenausgleichs führen.
§ 28
Verfahrensregelungen zur Ermittlung, Festsetzung und
Auszahlung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1)
Die auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§
5 bis 19 werden jährlich durch das Ministerium für Inneres und Kommunales und
das Finanzministerium errechnet und festgesetzt. Diese setzen zudem die
einheitlichen Grundbeträge in der Weise fest, dass die jeweils für
Schlüsselzuweisungen zur Verfügung gestellten Beträge aufgebraucht werden.
(2)
Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium werden
ermächtigt, die für die jeweiligen Haushaltsjahre ermittelten Ansätze zur
Festlegung des fiktiven Bedarfs nach den §§ 8, 11 und 14 und zur Festlegung der
normierten Ertragskraft nach den §§ 9, 12 und 15, die der Berechnung der
Schlüsselzuweisungen zugrunde zu legen sind, ausnahmsweise für einzelne
Gemeinden und Gemeindeverbände abweichend festzusetzen, wenn sie den
Grundsätzen des Finanz- und Lastenausgleichs nicht angemessen gerecht werden.
Das
Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium können eine
auf Dauer angelegte Beteiligung von Gemeinden und Gemeindeverbänden an
interkommunalen Gewerbegebieten berücksichtigen, wenn dies erforderlich ist, um
eine den Grundsätzen eines verteilungsgerechten Finanzausgleichs entsprechende
Anrechnung der Steuerkraft sicherzustellen.
(3)
Die Schlüsselzuweisungen nach § 6, die Investitionspauschalen nach § 16, die
Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 und die Sportpauschale nach § 18
werden zu einem Achtel im Januar, jeweils zu einem Viertel in den Monaten März,
Juni und September am jeweils vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am Main,
sowie zu einem Achtel im Dezember am vorletzten Bankarbeitstag in Frankfurt am
Main vor dem 24. Dezember ausgezahlt.
(4)
Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium leisten
Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen des IT. NRW, wenn die
Festsetzung der Schlüsselzuweisungen nach § 6, der Investitionspauschalen nach
§ 16, der Schulpasche/Bildungspauschale nach § 17 und der Sportpauschale nach §
18 für das Jahr 2013 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin gemäß
Absatz 3 erfolgt ist. In besonderen Fällen können das Ministerium für Inneres
und Kommunales und das Finanzministerium die Höhe der Abschlagszahlung für
einzelne Gemeinden gesondert festsetzen. Die Abschlagszahlungen werden nach der
endgültigen Festsetzung mit der ersten ordentlichen Zahlung nach der
Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.
(5)
Die Auszahlungstermine der Mittel für Zuweisungen nach § 19 werden vom
Ministerium für Inneres und Kommunales und Finanzministerium festgesetzt.
(6)
Leistungen nach diesem Gesetz an die Gemeinden und Kreise werden durch Bescheide
der Bezirksregierungen festgesetzt. Das Ministerium für Inneres und Kommunales
und das Finanzministerium können bestimmen, dass die Bescheide der
Bezirksregierungen den Gemeinden und Kreisen unmittelbar durch IT. NRW
zuzuleiten sind.
Leistungen
nach diesem Gesetz an die Landschaftsverbände werden für das jeweilige
Haushaltsjahr durch Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des
Finanzministeriums festgesetzt.
(7)
Nach näherer Bestimmung des Ministeriums für Inneres und Kommunales und des
Finanzministeriums können im Haushaltsjahr 2014 für Schlüsselzuweisungen, für
Investitionspauschalen, für die Schulpauschale/Bildungspauschale und für die
Sportpauschale Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen vom
IT. NRW zu den Terminen des Absatzes 3 geleistet werden, wenn dies bereits vor
Verkündung des für das Jahr 2014 geltenden Gemeindefinanzierungsgesetzes
erforderlich ist. Die Abschlagszahlungen sind mit der ersten ordentlichen
Zahlung nach Verkündung des neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes und der
Festsetzung der Zuweisungen aus dem Steuerverbund zu verrechnen.
§ 29
Ausgleich fehlerhafter Zuweisungen aus dem Steuerverbund
(1)
Stellen sich bis längstens drei Jahre nach Festsetzung der Schlüsselzuweisungen
nach § 6 und der Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 Unrichtigkeiten
heraus, die nicht auf Daten aus amtlichen Statistiken zurückzuführen sind, so
können diese auf Antrag der Zuweisungsempfänger berichtigt werden, wenn die
Summe der Berichtigungen eines Jahres den Betrag von 12 800 EUR übersteigt.
(2)
Die für Berichtigungen erforderlichen Beträge werden vorab mit den zur
Verfügung gestellten Schlüsselzuweisungen nach § 6 und den Mitteln der
Schulpauschale/Bildungspauschale nach § 17 verrechnet.
(3)
Berichtigungen nach Absatz 1 können mit allen Leistungen aus dem Steuerverbund
verrechnet werden.
§ 30
Bewirtschaftung der Mittel des Steuerverbundes
(1)
Die Bewirtschaftung der Mittel aus dem Steuerverbund nach den §§ 4 bis 19
regeln das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium.
(2)
Die Bewirtschaftung der im Steuerverbund verbliebenen Reste bei den Zuweisungen
1.
nach §§ 21 bis 27 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 vom 3. Februar 2004 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. S. 936), regeln die jeweils fachlich zuständigen Ministerien;
2.
nach § 28 Gemeindefinanzierungsgesetz 2004/2005 und § 23
Gemeindefinanzierungsgesetz 1992 vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 577) regeln
die jeweils fachlich zuständigen Ministerien im Einvernehmen mit Ministerium
für Inneres und Kommunales und Finanzministerium;
3.
nach § 22 Gemeindefinanzierungsgesetz 2001 vom 3. April 2001 (GV. NRW. S. 172)
regeln das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium.
§ 31
Abschlagszahlungen für Verluste durch die Neuregelung des
Familienleistungsausgleichs und in Zusammenhang mit dem
Steuervereinfachungsgesetz 2011
(1)
Das Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium leisten
Abschlagszahlungen auf der Basis aktueller Proberechnungen vom IT. NRW, wenn die
Festsetzung der Kompensationsleistungen an die Gemeinden für Verluste
1.
durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs nach § 21 und
2.
in Zusammenhang mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nach § 21a
für
das Jahr 2013 nicht vor dem nächstmöglichen Auszahlungstermin nach § 3 der
Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der
Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die
Haushaltsjahre 2012, 2013 und 2014 vom 12. Juni 2012 (GV. NRW. S. 208) erfolgt
ist.
(2)
Die Abschlagszahlungen werden nach der endgültigen Festsetzung mit der ersten
ordentlichen Zahlung nach der Festsetzung auf Grund dieses Gesetzes verrechnet.
(3)
Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Haushaltsjahr 2014, wenn dies
bereits vor Verkündung des für das Jahr 2014 geltenden
Gemeindefinanzierungsgesetzes erforderlich ist.
§ 32
Förderungsgrundsätze für zweckgebundene Zuweisungen nach
Maßgabe des Haushaltsplans des Landes
(1)
Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen
die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen
auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften und ihre
Beteiligung am Finanz- und Lastenausgleich berücksichtigt werden.
(2)
Förderprogramme bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und
Kommunales, soweit sie Zuweisungen zu Maßnahmen von Gemeinden und
Gemeindeverbänden enthalten, die ihrer gesetzlichen Verpflichtung zum
Haushaltsausgleich nicht nachkommen. Die Förderung von Einzelmaßnahmen der
Gemeinden und Gemeindeverbände bedarf in diesen Fällen der kommunalaufsichtlichen
Zustimmung durch die Bezirksregierung, soweit diese Maßnahmen nicht bereits von
einer Genehmigung zur Verringerung der allgemeinen Rücklage erfasst oder in
einem genehmigten Haushaltssicherungskonzept enthalten sind.
§ 33
Kürzungsermächtigung
Das
Ministerium für Inneres und Kommunales und das Finanzministerium werden
ermächtigt, Zuweisungen aus dem Steuerverbund um den Betrag solcher fälligen
Forderungen zu kürzen, auf die das Land nach den zur Zeit geltenden
Bestimmungen einen Anspruch hat.
Teil 6
Inkrafttreten
§ 34
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses
Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und mit dem Inkrafttreten
eines neuen Gemeindefinanzierungsgesetzes außer Kraft.
Düsseldorf,
den 21. März 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
in eigener Zuständigkeit und
zugleich für die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Sylvia L ö h r m a n n
(L.
S.)
Der
Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
zugleich für den
Justizminister und den
Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Ralf J ä g e r
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
zugleich für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Svenja S c h u l z e
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
zugleich für die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2013 S.
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