Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 12 vom 26.4.2013 Seite 193 bis 200

Gesetz zur Zweckbindung der dem Land Nordrhein-Westfalen nach dem Entflechtungsgesetz aus dem Bundeshaushalt zustehenden Finanzmittel (Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz – EMZG NRW)
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Gesetz zur Zweckbindung der dem Land Nordrhein-Westfalen nach dem Entflechtungsgesetz aus dem Bundeshaushalt zustehenden Finanzmittel (Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz – EMZG NRW)

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Gesetz
zur Zweckbindung der dem Land Nordrhein-Westfalen
nach dem Entflechtungsgesetz aus dem Bundeshaushalt
zustehenden Finanzmittel
(Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz – EMZG NRW)

Vom 9. April 2013

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Zweckbindung der dem Land Nordrhein-Westfalen
nach dem Entflechtungsgesetz aus dem Bundeshaushalt
zustehenden Finanzmittel
(Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz – EMZG NRW)

§ 1
Zweckbindung der Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz

(1) Die dem Land Nordrhein-Westfalen im Ergebnis der Überprüfung nach § 6 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich zustehenden Beträge aus dem Haushalt des Bundes unterliegen der gruppenspezifischen Zweckbindung nach § 2.

(2) Aus den Beträgen gemäß Absatz 1 stellt das Land Mittel bereit für:

1. die soziale Wohnraumförderung,

2. Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden,

3. die Förderung des Aus- und Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und

4. die Förderung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung.

(3) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.

§ 2
Verteilung der Finanzmittel

Die vom Bund auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Land Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Dezember 2019 jährlich zugewiesenen Finanzmittel werden, unter Aufrechterhaltung der bereits vor dem 1. Januar 2014 aus dem Entflechtungsgesetz folgenden Verteilungsquoten, wie folgt aufgeteilt:

1. soziale Wohnraumförderung 20,7199 Prozent,

2. Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden 55,3944 Prozent,

3. Förderung des Aus- und Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken 22,8486 Prozent und

4. Förderung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung 1,0371 Prozent.

§ 3
Übergangsvorschrift

Die Förderung bereits begonnener Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz gefördert wurden und noch nicht beendet sind, wird aus den in § 1 Absatz 2 genannten Mitteln fortgeführt.

§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.

Düsseldorf, den 9. April 2013

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Für den Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2013 S. 196