Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 12 vom 26.4.2013 Seite 193 bis 200
Gesetz zur Zweckbindung der dem Land Nordrhein-Westfalen nach dem Entflechtungsgesetz aus dem Bundeshaushalt zustehenden Finanzmittel (Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz – EMZG NRW) |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
Gesetz zur Zweckbindung der dem Land Nordrhein-Westfalen nach dem Entflechtungsgesetz aus dem Bundeshaushalt zustehenden Finanzmittel (Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz – EMZG NRW)
602
Gesetz
zur Zweckbindung der dem Land Nordrhein-Westfalen
nach dem Entflechtungsgesetz aus dem Bundeshaushalt
zustehenden Finanzmittel
(Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz – EMZG NRW)
Vom 9. April 2013
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz
zur Zweckbindung der dem Land Nordrhein-Westfalen
nach dem Entflechtungsgesetz aus dem Bundeshaushalt
zustehenden Finanzmittel
(Entflechtungsmittelzweckbindungsgesetz – EMZG NRW)
§ 1
Zweckbindung der Finanzmittel nach dem Entflechtungsgesetz
(1) Die dem Land Nordrhein-Westfalen im Ergebnis der Überprüfung nach § 6 Absatz 1 des Entflechtungsgesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102) ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2019 jährlich zustehenden Beträge aus dem Haushalt des Bundes unterliegen der gruppenspezifischen Zweckbindung nach § 2.
(2) Aus den Beträgen gemäß Absatz 1 stellt das Land Mittel bereit für:
1. die soziale Wohnraumförderung,
2. Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden,
3. die Förderung des Aus- und Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken und
4. die Förderung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung.
(3) Rechtsansprüche werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
§ 2
Verteilung der Finanzmittel
Die vom Bund auf der Grundlage des Entflechtungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung dem Land Nordrhein-Westfalen bis zum 31. Dezember 2019 jährlich zugewiesenen Finanzmittel werden, unter Aufrechterhaltung der bereits vor dem 1. Januar 2014 aus dem Entflechtungsgesetz folgenden Verteilungsquoten, wie folgt aufgeteilt:
1. soziale Wohnraumförderung 20,7199 Prozent,
2. Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden 55,3944 Prozent,
3. Förderung des Aus- und Neubaus von Hochschulen einschließlich der Hochschulkliniken 22,8486 Prozent und
4. Förderung von Aufgaben im Bereich der Bildungsplanung 1,0371 Prozent.
§ 3
Übergangsvorschrift
Die Förderung bereits begonnener Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus Mitteln nach dem Entflechtungsgesetz gefördert wurden und noch nicht beendet sind, wird aus den in § 1 Absatz 2 genannten Mitteln fortgeführt.
§ 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft und am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Düsseldorf, den 9. April 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Für den Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Dr. Angelica S c h w a l l-D ü r e n
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2013 S. 196