Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 12 vom 26.4.2013 Seite 193 bis 200

Verordnung zur Änderung der Prüfungs- und Schlichtungsverordnung
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Verordnung zur Änderung der Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

7123

Verordnung zur Änderung der
Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

Vom 17. April 2013

Auf Grund des § 47 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) sowie auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses nach § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 28. September 2012 wird verordnet:

Artikel 1

§ 25 der Prüfungs- und Schlichtungsverordnung vom 1. Oktober 2010 (GV. NRW. S. 606) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Erklärung“ die Wörter „aus wichtigem Grund“ eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Im Krankheitsfall hat der Prüfling ein ärztliches Attest beizufügen. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle ein amtsärztliches Attest verlangen.“

2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „der Prüfungsausschuss“ werden durch die Wörter „die zuständige Stelle“ ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt: „In den Fällen des Absatzes 2 ist die Stellungnahme des Prüfungsausschusses einzuholen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt in Kraft.

Düsseldorf, den 17. April 2013

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Hans Peter  Z i m p l

Genehmigung

Die Verordnung zur Änderung der Prüfungs- und Schlichtungsverordnung wird hiermit gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes genehmigt.

Düsseldorf, den 18. April 2013

V A 3-3551.34.5.1

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Udo  D i e l

GV. NRW. 2013 S. 198