Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 19 vom 28.7.2006 Seite 333 bis 346

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung – StBAG-VO)
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung – StBAG-VO)

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und
Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und
Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung – StBAG-VO)

 

Vom 14. Juni 2006

 

Aufgrund der §§ 2 Abs. 5 Satz 2, 17 Abs. 4, 18 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, 19 Abs. 1, 2 und 3 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und von Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz – StBAG NRW) vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtages und im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über die Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung - StBAG-VO) vom 6. April 2006 (GV. NRW. S. 157) wird wie folgt geändert:

 

1. In § 6 Abs. 7 Studienbeitrags- und Hochschulabgabenverordnung soll folgender Satz 2 angefügt werden:

„Die NRW.Bank regelt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass sich die Durchführung des Rechtsverhältnisses aus dem Darlehensvertrag nach den Vorschriften des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes und dieser Verordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung richtet.“

 

2. Nach § 8 wird folgender neuer dritter Abschnitt eingefügt:

„Dritter Abschnitt
Regelungen betreffend die Rückzahlung des
Studienbeitragsdarlehens

 

§ 9
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen

(1) Die Rückzahlung im Sinne des § 13 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz beginnt 2 Jahre nach dem auf die Exmatrikulation wegen erfolgreichem Abschluss des Studiums folgenden nächstmöglichen Zinsanpassungstermin (15. Juni oder 15. Dezember eines Jahres). Gleiches gilt, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer nicht bis zum 1. Juni eines Jahres für das Sommersemester oder bis zum 1. Dezember eines Jahres für das Wintersemester erklären, noch als Studierende oder Studierender eingeschrieben zu sein (Statusmeldung). Die Frist nach Satz 2 beginnt im Falle einer ausgebliebenen Statusmeldung dann nicht, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ihr Ausbleiben nicht zu vertreten hat.

 

(2) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer haben bei der Darlehenstilgung die Wahl zwischen Rückzahlungsraten in Höhe von 50, 100 oder 150 Euro. Die Tilgungsverabredung bleibt unberührt.

 

(3) Sondertilgungen können nach Ende der Auszahlungsphase auf Antrag nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zugang des Antrages bei der NRW.Bank zum nächstmöglichen Zinsanpassungstermin geleistet werden. Jede Sondertilgung muss mindestens 500 Euro betragen.

 

§ 10
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen
beim Studium eines konsekutiven Studienganges

(1) Studiert eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer, die oder der einen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen und für dieses Bachelorstudium ein Studienbeitragsdarlehen nach § 13 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erhalten hat, nunmehr einen konsekutiven Masterstudiengang im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 4 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz, können sie oder er für diesen Masterstudiengang auch ein Studienbeitragsdarlehen nach § 12 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz beanspruchen. In diesem Fall sind sie oder er auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung des für das Bachelorstudium bewilligten Studienbeitragsdarlehens und dessen Zinsen für die Dauer des Studiums des Masterstudienganges sowie für weitere zwei Jahre, die nach dessen erfolgreichem Abschluss vergehen, freizustellen.

 

(2) Wird das konsekutive Masterstudium unterbrochen oder ohne Studienabschluss beendet, ist die Freistellung nach Absatz 1 zu dem der Exmatrikulation folgenden Monat beendet. Der Freistellungszeitraum gem. § 9 Abs. 1 verlängert sich um die Dauer der studierten Semester des Masterstudiums.

 

(3) Freistellungen im Sinne dieser Verordnung haben die Wirkung einer Stundung.

 

§ 11
Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung des
Studienbeitragsdarlehens bei geringem Einkommen

(1) Von der Verpflichtung zur Rückzahlung kann die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer auf Antrag ebenfalls freigestellt werden, soweit ihr oder sein Einkommen monatlich den Betrag von 960 Euro nicht übersteigt. Dieser Betrag erhöht sich für

 

1. die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner um 480 Euro,

2. jedes unterhaltsberechtigte Kind der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers um 435 Euro,

 

wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Beträge nach Satz 2 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners und des Kindes. Als Kinder der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers gelten außer ihren oder seinen eigenen Kindern die in § 25 Abs. 5 Nr. 1 bis 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz bezeichneten Personen. Auf besonderen Antrag erhöht sich der in Satz 1 bezeichnete Betrag

1. bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend § 33b des Einkommensteuergesetzes,

2. bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 175 Euro für das erste und je 85 Euro für jedes weitere Kind.

 

(2) Wird auf den Antrag nach § 14 Abs. 1 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz hin eine Freistellung gewährt, erfolgt diese vom Beginn des Antragsmonats an für ein Jahr. Das im Antragsmonat erzielte Einkommen gilt vorbehaltlich des Absatzes 3 als monatliches Einkommen für alle Monate des Freistellungszeitraums. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen glaubhaft zu machen.

 

(3) Ändert sich ein für die Freistellung maßgeblicher Umstand nach der Antragstellung, so wird die Freistellung vom Beginn des Monats an geändert, in dem die Änderung eingetreten ist. Nicht als Änderung im Sinne des Satzes 1 gelten Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge.

 

(4) Einkommen im Sinne dieses Gesetzes ist das Einkommen im Sinne des § 21 Bundesausbildungsförderungsgesetz.

 

(5) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer sind im Sinne des § 14 Abs. 2 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz auf Antrag von der Rückzahlung auch freizustellen, solange sie oder er ein Studienstipendium erhalten.

 

§ 12
Mitwirkungspflichten

(1) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat

 

1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Entscheidung über die Freistellung von der Verpflichtung zur Rückzahlung nach § 14 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz oder über die Minderung der Darlehenslasten im Sinne des § 15 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz erforderlich sind,

2. Änderungen in den Verhältnissen, die für diese Entscheidung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Entscheidung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,

3. Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der NRW.Bank Beweisurkunden (insbesondere Steuererklärungen, Einkommensnachweise, Bescheide des Sozialamtes, Bescheide des Bundesverwaltungsamtes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz) vorzulegen.

 

(2) Die NRW.Bank kann hinsichtlich der Umstände im Sinne des Absatzes 1 eine Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen. Soweit für die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

 

(3) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer trägt die Darlegungs- und materielle Beweislast für die Freistellung oder Minderung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1. Ein späteres Vorbringen der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung der NRW.Bank verzögert würde. Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ist hierauf hinzuweisen.

 

§ 13
Berechnung des Zinssatzes

Die NRW.Bank ist berechtigt die Verwaltungskosten und die auf die Stundung der Zinsen entfallenden Geldbeschaffungskosten zu pauschalieren und in einem einheitlichen Prozentsatz neben den Refinanzierungskosten auszuweisen.“

 

3. Der dritte Abschnitt wird zum vierten Abschnitt, der vierte Abschnitt wird zum fünften Abschnitt.

4. Die §§ 9 bis 13 werden §§ 14 bis 18.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 14. Juni 2006

 

 

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

GV. NRW. 2006 S. 340