Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 15 vom 24.5.2013 Seite 233 bis 252

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2013/2014
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für das Schuljahr 2013/2014

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Verordnung zur Änderung
der Verordnung
zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz
für das Schuljahr 2013/2014

Vom 13. Mai 2013

Auf Grund des § 93 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), geändert durch Gesetz vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2012 (GV. NRW. 2013 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter

„Gymnasiale Oberstufe

Einführungsphase:                                           durchschnittlich 34

Qualifikationsphase:

Jahrgangsstufe 11 (nach 5 Jahren Sek. I)          durchschnittlich 34

Jahrgangsstufe 12 (nach 5 und 6 Jahren Sek. I) durchschnittlich 34

Jahrgangsstufe 13 (nach 6 Jahren Sek. I)                        28 bis 31“

durch die Wörter

„Gymnasiale Oberstufe                                 durchschnittlich 34“

ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
Leitungszeit

(1) Für die Aufgaben der Schulleitung steht jeder Schule eine nach der Zahl der Grundstellen (§ 7 Absatz 1), des Ganztagszuschlags (§ 9 Absatz 1) und des Zuschlags für erweiterte Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I (§ 9 Absatz 2 Nummer 6) berechnete Leitungszeit zur Verfügung. Sie beträgt neun Wochenstunden zuzüglich 0,6 Wochenstunden je Stelle bis zur 50. Stelle und 0,2 Wochenstunden für jede weitere Stelle. An Grundschulen erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich zwei Wochenstunden je Schule, an Hauptschulen um zusätzlich 0,1 Wochenstunden je Stelle.

(2) Für nach dem 1. August 2006 gebildete Grundschulverbünde nach § 83 Absatz 1 bis 3 SchulG erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich sieben Wochenstunden für den zweiten und jeden weiteren Teilstandort, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen. Für die Dauer des ersten Schuljahres nach Bildung eines Grundschulverbundes erhöht sich die Leitungszeit nach Satz 1 um weitere vier Wochenstunden und für die Dauer des zweiten Schuljahres um weitere zwei Wochenstunden.

(3) Für nach dem 1. August 2006 durch Zusammenlegung von Schulen nach § 81 Absatz 2 Satz 2 SchulG errichtete weiterführende Schulen, für nach dem 1. August 2005 gebildete organisatorische Zusammenschlüsse von Schulen nach § 83 Absatz 1 SchulG in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) sowie für Sekundarschulen mit Teilstandorten nach § 83 Absatz 4 SchulG erhöht sich die Leitungszeit um weitere drei Wochenstunden, wenn die Standorte nicht auf einem zusammenhängenden Grundstück liegen.

(4) An offenen Ganztagsschulen im Primarbereich erhöht sich die Leitungszeit um zusätzlich eine Wochenstunde je Schule.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend hiervon richtet sich die Klassenbildung an Grundschulen nach den Bestimmungen gemäß § 6a.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In der Hauptschule beträgt der Klassenfrequenzrichtwert 24. Es gilt die Bandbreite 18 bis 30. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann eine Überschreitung der Bandbreite um bis zu fünf Schülerinnen und Schüler zulassen, wenn Schülerinnen oder Schüler eine andere Schule derselben Schulart im Gebiet des Schulträgers nicht in zumutbarer Weise erreichen können. Bei Einrichtung einer integrativen Lerngruppe gemäß § 20 Absatz 8 SchulG beträgt die in Satz 2 festgelegte Obergrenze der Bandbreite 25.“

c) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Bei Einrichtung einer integrativen Lerngruppe gemäß § 20 Absatz 8 SchulG beträgt die in Satz 2 festgelegte Obergrenze der Bandbreite 25.“

d) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „an Grundschulen und“ gestrichen.

4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

㤠6a
Klassenbildung an Grundschulen

(1) Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt für jahrgangsbezogenen und jahrgangsübergreifenden Unterricht bei einer Schülerzahl von:

1. bis zu 29 eine Klasse;

2. 30 bis 56 zwei Klassen;

3. 57 bis 81 drei Klassen;

4. 82 bis 104 vier Klassen;

5. 105 bis 125 fünf Klassen;

6. 126 bis 150 sechs Klassen.

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 bis 29. Die Zahl der nach den Sätzen 1 und 2 zu bildenden Klassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Eine Überschreitung ist nur zulässig, sofern es sich um die einzige Grundschule einer Gemeinde handelt, diese mehr als einen Standort hat und die nach der kommunalen Klassenrichtzahl (Absatz 2) ermittelte Höchstzahl für die zu bildenden Eingangsklassen nicht überschritten wird. Gebildete Klassen werden grundsätzlich unabhängig von später eintretenden Schülerzahlveränderungen fortgeführt. In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde zulassen, dass Klassen in der Fortführung zusammengelegt oder geteilt werden, wenn dies aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen erforderlich wird.

(2) Im Gebiet eines Schulträgers darf die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen die kommunale Klassenrichtzahl nicht überschreiten. Für die Ermittlung der kommunalen Klassenrichtzahl wird die Schülerzahl der zu bildenden Eingangsklassen einer Kommune durch 23 geteilt. Ergibt sich keine ganze Zahl, ist die Höchstzahl der zu bildenden Eingangsklassen wie folgt zu runden:

1. Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

2. ist der Rechenwert größer als 15 und kleiner als 30, wird ein Zahlenbruchteil unter 0,5 auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet und ein Zahlenbruchteil ab 0,5 auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet;

3. ist der Rechenwert größer als 30, wird auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet.

Ergebnisse größer oder gleich 60 werden um eins vermindert. Die Zahl der zu bildenden Eingangsklassen kann aus pädagogischen, schulorganisatorischen oder baulichen Gründen unterschritten werden. Der Schulträger berechnet die kommunale Klassenrichtzahl bis zum 15. Januar eines Jahres. Berechnungsgrundlage ist die voraussichtliche Schülerzahl in den Eingangsklassen zum folgenden Schuljahr auf der Grundlage der Anmeldungen sowie der Erfahrungswerte aus den Vorjahren.

(3) Grundschulen oder Teilstandorte, an denen keine Klasse mit mindestens 15 Schülerinnen und Schülern gebildet werden kann, können den Unterricht von jahrgangsbezogen auf jahrgangsübergreifend umstellen, sofern ein von der Schulaufsicht gebilligtes Konzept für die Grundschule vorliegt. Im Jahr der Umstellung darf die Untergrenze der Bandbreite von 15 einmalig in der Eingangsklasse sowie im Aufwuchs in der Klasse drei um bis zu zwei Schülerinnen und Schüler unterschritten werden, wenn sichergestellt ist, dass nach Umstellung auf jahrgangsübergreifenden Unterricht nachhaltig die Klassenbildungswerte nach Absatz 1 eingehalten werden können. Die Regelungen in Absatz 2 bleiben unberührt.“

5. Nach § 7 werden folgende §§ 8 bis 10 eingefügt:

㤠8
Relationen „Schüler je Stelle“

(1) Die Relationen „Schüler je Stelle“ betragen nach Maßgabe des Haushalts

1. Grundschule 22,93

2. Hauptschule 17,86

3. Realschule 20,94

4. Sekundarschule 16,27

5. Gymnasium

a) Sekundarstufe I 19,88

b) Sekundarstufe II 12,70

6. Gesamtschule

a) Sekundarstufe I 19,32

b) Sekundarstufe II 12,70

7. Berufskolleg

a) Bildungsgänge der Berufsschule

- Fachklassen des dualen Systems, einfachqualifizierend 41,64

- Fachklassen des dualen Systems, doppelqualifizierend 38,37

- Klassen für Schülerinnen und Schüler ohne Berufsausbildungsverhältnis

Vollzeit 16,18

Teilzeit 41,64

- Berufsorientierungsjahr 16,18

- Berufsgrundschuljahr 16,18

- Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO 31,60

b) Bildungsgänge der Berufsfachschule

- einjährig, berufliche Grundbildung (Voraussetzung: Fachoberschulreife) 16,18

- einjährig, berufliche Kenntnisse (Voraussetzung: allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife) 16,18

- zweijährig, berufliche Grundbildung und Fachoberschulreife 16,18

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife 16,18

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachoberschulreife 14,34

- zweijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht [Voraussetzung: Hochschulreife oder Fachhochschulreife (schulischer Teil)] 16,18

- dreijährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife 14,34

- dreijährig, Berufsabschluss nach Landesrecht und Fachhochschulreife oder allgemeine Hochschulreife 14,34

c) Bildungsgänge der Fachoberschule

- einjährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 12 B) 14,34

   in zweijähriger Teilzeitform 38,37

- zweijährig, berufliche Kenntnisse und Fachhochschulreife (FOS 11, 12)

Klasse 11  41,64

Klasse 12 Vollzeit 14,34

- einjährig, berufliche Kenntnisse und allgemeine Hochschulreife (FOS) 14,34

  in zweijähriger Teilzeitform 38,37

d) Bildungsgänge der Fachschule

Vollzeit 16,18

Teilzeit 38,37

Dreijährige Fachschule 27,28

e) Bei halbjährig endenden Bildungsgängen verdoppelt sich die entsprechende Relation für das letzte Schuljahr.

8. Förderschulen

Förderschwerpunkt Lernen 10,47

Förderschwerpunkt Sehen (Blinde) 5,89

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Gehörlose) 5,89

Förderschwerpunkt geistige Entwicklung 6,14

Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung 5,89

Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung 7,83

Förderschwerpunkt Sehen (Sehbehinderte) 7,83

Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation (Schwerhörige) 7,83

Förderschwerpunkt Sprache

a) Sekundarstufe I 7,83

b) Primarstufe 8,53

9. Schule für Kranke 5,89

10. Weiterbildungskolleg

a) Abendrealschule

        – Vollbeleger 22,77

        – Teilbeleger 35,00

b) Abendgymnasium

       – Vollbeleger 18,18

       – Teilbeleger 41,90

c) Kolleg

       – Vollbeleger 12,55

       – Teilbeleger 29,96

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann in besonderen Fällen, insbesondere für Schulversuche sowie bei Förderschulen und Schulen für Kranke, die Relationen nach den jeweiligen Erfordernissen abweichend von Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festsetzen. Es wird ferner ermächtigt, bei notwendiger Aufteilung des Unterrichts in Theorieunterricht und fachpraktische Unterweisung im Rahmen der in Absatz 1 festgelegten Relationen Umrechnungen in Teilrelationen vorzunehmen.

§ 9
Unterrichtsmehrbedarf

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden für den Unterrichtsmehrbedarf einen Ganztagsstellenzuschlag für Grundschulen, für die Sekundarstufe I sowie für Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen in Höhe von 20 Prozent sowie für die übrigen Förderschulen und die Schulen für Kranke in Höhe von 30 Prozent der Grundstellenzahl zuweisen.

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel für den Unterrichtsmehrbedarf zuweisen, insbesondere:

1. für besondere Unterrichtsangebote;

2. für Schulversuche, Modellversuche und Entwicklungsvorhaben;

3. für den Hausunterricht erkrankter Schülerinnen und Schüler;

4. für den Gemeinsamen Unterricht und für Integrative Lerngruppen;

5. für Integrationshilfen, muttersprachlichen Unterricht und für Schülerinnen und Schüler mit schwierigen Ausgangslagen;

6. für die Ganztagsförderung in Ganztagshauptschulen und Ganztagsförderschulen in der Sekundarstufe I in Höhe von insgesamt 30 Prozent der Grundstellenzahl.

§ 10
Ausgleichsbedarf

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen zum Ausgleich für:

1. Vertretungsunterricht, insbesondere bei langfristigen Erkrankungen und Mutterschutz sowie für eine Vertretungsreserve Grundschule;

2. Tätigkeit von Lehrkräften, die gleichzeitig als Fachleiterinnen oder Fachleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung tätig sind;

3. Personalratstätigkeit und Tätigkeit in einer Schwerbehindertenvertretung in Höhe der gewährten Anrechnungsstunden.

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen oder Mittel zuweisen, insbesondere zum Ausgleich für Lehrerinnen und Lehrer, denen die Vorgriffsstunde zurückgewährt wird, für Fortbildung und Qualifikation, Medienberatung und Datenschutz, zur Betreuung von Praktikantinnen und Praktikanten in den Praxiselementen nach dem Lehrerausbildungsgesetz, für Curriculumentwicklung, für Schulversuche, für Fachberatung in der Schulaufsicht, für Berufs- und Studienorientierung, für Beratung zur Suchtvorbeugung, für Beratung für den Schulsport, für Schulbuchgenehmigung und Softwareberatung, für die Mitarbeit in Kommunalen Integrationszentren zur Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien und zur Unterstützung des Inklusionsprozesses.

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann den Schulaufsichtsbehörden nach näherer Bestimmung des Haushalts zusätzliche Stellen in der Regel für Schulen der Sekundarstufen I und II sowie für Förderschulen und Schulen für Kranke zur Entlastung von Schulen mit besonderen Problemen und Belastungen und zum Ausgleich für Aufgaben der inneren Schulentwicklung zuweisen.“

6. In § 11 wird das Wort „zweijährigen“ durch die Wörter „18 Monate dauernden“ ersetzt.

7. In § 13 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „2013“ durch die Angabe „2014“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

Düsseldorf, den 13. Mai 2013

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2013 S. 245