Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 16 vom 31.5.2013 Seite 253 bis 270

Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)
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Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)

Entscheidung
des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen
wegen der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes über die
Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen
für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011)
vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248)

Vom 12. März 2013

Aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2013 – VerfGH 7/11 – wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2011 (Haushaltsgesetz 2011) vom 18. Mai 2011 (GV. NRW. S. 248) in Verbindung mit dem beigefügten Gesamtplan und dem beigefügten Haushaltsplan verstößt insoweit gegen Art. 83 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW) und ist insoweit nichtig, als die in den Haushaltsplan eingestellten Einnahmen aus Krediten die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten Ausgaben für Investitionen überschreiten.

Die Entscheidung hat gemäß § 26 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzeskraft.

Düsseldorf, den 14. Mai 2013

Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein Westfalen

Hannelore K r a f t

GV. NRW. 2013 S. 268