Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 17 vom 14.6.2013 Seite 271 bis 288
Verordnung zur Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung |
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Verordnung zur Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung
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Verordnung
zur Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung
Vom 22. Mai 2013
Auf Grund des § 31a Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), der durch Artikel 1 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales und mit Zustimmung des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:
Artikel 1
Die Universitätsklinikum-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744) wird wie folgt geändert:
1. 1. § 2 wird wie folgt
geändert:
a). In Absatz 3 Satz 1 und Absatz
4 wird jeweils die Angabe „(§ 15)“ durch die Angabe „(§ 16)“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die
Wörter „der Aufsichtsrat“ durch die Wörter „die Schlichtungskommission nach §
16 Abs. 2“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 7 wird
Absatz 6.
2. 2. § 4 wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Er ist zuständig für alle
Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende
Geschäftsführung hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben
und Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2.“
bb) In dem neuen Satz 3 Nummer 2
werden vor den Wörtern „der Mitglieder“ die Wörter „und Abberufung“ sowie vor
den Wörtern „des Vorstandsvorsitzenden“ die Wörter „der oder“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nummer 6 wird die
Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt
geändert.
aa) In Satz 1 werden nach den
Wörtern „§ 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4“ das Wort „Hochschulgesetz“ und nach
dem Wort „Ministerium“ die Wörter „im Benehmen mit dem Präsidium der
Universität und dem Vorstand des Universitätsklinikums“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
„Eine Abberufung aus wichtigem
Grund ist möglich. Die Bestellung der Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr.
3 und 4 Hochschulgesetz hat geschlechtsparitätisch zu erfolgen. Die Gründe für
ein Abweichen hiervon sind aktenkundig zu machen.“
cc) Vor dem bisherigen Satz 3
wird die Absatzbezeichnung „(3a)“ eingefügt.
d) Nach Absatz 6 werden die
folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:
„(7) Die Mitglieder des
Aufsichtsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Mitglieder nach §
31a Abs. 4 Nr. 1 und 2 Hochschulgesetz jedoch nur der Pflicht zur
Amtsverschwiegenheit.
(8) Die Tätigkeit der Mitglieder
gemäß § 31a Abs. 4 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz ist ehrenamtlich. Das für
Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium setzt eine
angemessene Aufwandsentschädigung fest. § 21 Abs. 5 Satz 3 Hochschulgesetz gilt
entsprechend.“
e)) Der bisherige Absatz 7 wird
aufgehoben.
3. Dem Wortlaut des § 5 Absatz 2
werden die folgenden Sätze vorangestellt:
„Die Mitglieder des Vorstands
werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle
der Wiederbestellung kann der Aufsichtsrat auf eine Ausschreibung verzichten.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die
Angabe „(§ 15)“ durch die Angabe „(§ 16)“ ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt
gefasst:
„Nimmt das Universitätsklinikum
zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen oder
Investitionsfördermaßnahmen Kredite auf, so dürfen diese insgesamt 20 Prozent
des in der Bilanz des letzten nach § 8 Abs. 4 geprüften Abschlusses
ausgewiesenen Anlagevermögens nicht übersteigen; der Nachweis der Rentierlichkeit der Kreditaufnahme ist durch eine
Investitionsrechnung zu führen.“
5. Nach § 9 wird folgender § 10
eingefügt:
„§
10
Schwerpunktsetzung
Das Universitätsklinikum und
unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1
Hochschulgesetz) der Fachbereich Medizin stellen einen gemeinsamen Struktur-
und Entwicklungsplan auf, in dem Schwerpunkte in der Krankenversorgung,
Forschung und Lehre festgelegt werden, die Eingang finden in die nach § 6
Hochschulgesetz zwischen Land und Hochschule abzuschließenden Ziel- und
Leistungsvereinbarungen. Zum Zwecke der Entwicklung landesweiter Strategien und
Schwerpunktsetzungen in der Hochschulmedizin stimmen die Standorte ihre
Entwicklungsplanungen koordiniert durch das für Innovation, Wissenschaft und
Forschung zuständige Ministerium ab. § 12 Abs. 3 Krankenhausgestaltungsgesetz
bleibt unberührt.“
6. Die bisherigen §§ 10 bis 19
werden die §§ 11 bis 20.
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
„ §
11
Förderung öffentlich-privater Partnerschaft
Bauinvestitionen mit einem
Investitionsvolumen von mehr als 15 Millionen Euro können in
öffentlich-privater Partnerschaft vorgenommen werden, wenn sie für eine
Durchführung in öffentlich-privater Partnerschaft geeignet sind und dies die
voraussichtlich wirtschaftlichste Lösung ist. Das Prüfungsrecht des
Landesrechnungshofs gemäß § 111 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.“
8. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird
die Angabe „§ 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 1 des
Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474),“ ersetzt.
9. In § 14 Absatz 3 wird die
Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 3“ ersetzt.
10. Dem § 15 wird folgender Satz
angefügt:
„Die Vertragsverhältnisse der
Professorinnen oder Professoren, denen die Leitung einer Abteilung mit Aufgaben
in der Krankenversorgung übertragen wird, über ihre Aufgaben in Forschung und
Lehre und im Bereich des Universitätsklinikums sollen in einem Vertrag zwischen
der Professorin oder dem Professor, der Universität und dem
Universitätsklinikum geregelt werden.“
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird
angefügt:
„(2) Kommt eine Einigung zwischen
Universität und Universitätsklinikum über die Umsetzung der
Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 oder § 31
Abs. 1 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz nicht zustande, entscheidet auf Antrag des
Vorstands des Universitätsklinikums oder der Dekanin oder des Dekans binnen
vier Wochen eine Schlichtungskommission. Der Schlichtungskommission gehören
eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Innovation, Wissenschaft und
Forschung zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie
jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats und des
Aufsichtsrats des Universitätsklinikums an. Entscheidungen der
Schlichtungskommission werden durch einfache Stimmenmehrheit getroffen.“
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt
geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter
„Vorstands- und“ und die Wörter „des Vorstandes bzw.“ gestrichen.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2, 3 und 5 werden
aufgehoben.
c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die
Wörter „§ 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes“ werden durch die Wörter „den
Vorschriften des Versorgungslastenverteilungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765),“ und das Wort „Beamte“ durch das Wort „Beamten“ und das Wort
„verteilt“ durch das Wort „geteilt“ ersetzt.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel
2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 22. Mai 2013
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2013 S. 278