Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 17 vom 14.6.2013 Seite 271 bis 288

Verordnung zur Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung
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Verordnung zur Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung

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Verordnung
zur Änderung der Universitätsklinikum-Verordnung

Vom 22. Mai 2013

Auf Grund des § 31a Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), der durch Artikel 1 des Hochschulmedizingesetzes vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744) eingefügt worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Kommunales und mit Zustimmung des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Universitätsklinikum-Verordnung vom 20. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 744) wird wie folgt geändert:

1. 1. § 2 wird wie folgt geändert:

a). In Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils die Angabe „(§ 15)“ durch die Angabe „(§ 16)“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „der Aufsichtsrat“ durch die Wörter „die Schlichtungskommission nach § 16 Abs. 2“ ersetzt.

c) Absatz 6 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

2. 2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Er ist zuständig für alle Angelegenheiten des Universitätsklinikums, die über die laufende Geschäftsführung hinausgehen, und trägt Sorge für die Erfüllung der Aufgaben und Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 2.“

bb) In dem neuen Satz 3 Nummer 2 werden vor den Wörtern „der Mitglieder“ die Wörter „und Abberufung“ sowie vor den Wörtern „des Vorstandsvorsitzenden“ die Wörter „der oder“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 6 wird die Angabe „§ 15“ durch die Angabe „§ 16“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert.

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „§ 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4“ das Wort „Hochschulgesetz“ und nach dem Wort „Ministerium“ die Wörter „im Benehmen mit dem Präsidium der Universität und dem Vorstand des Universitätsklinikums“ eingefügt.

bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist möglich. Die Bestellung der Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz hat geschlechtsparitätisch zu erfolgen. Die Gründe für ein Abweichen hiervon sind aktenkundig zu machen.“

cc) Vor dem bisherigen Satz 3 wird die Absatzbezeichnung „(3a)“ eingefügt.

d) Nach Absatz 6 werden die folgenden Absätze 7 und 8 eingefügt:

„(7) Die Mitglieder des Aufsichtsrats unterliegen der Verschwiegenheitspflicht, die Mitglieder nach § 31a Abs. 4 Nr. 1 und 2 Hochschulgesetz jedoch nur der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit.

(8) Die Tätigkeit der Mitglieder gemäß § 31a Abs. 4 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz ist ehrenamtlich. Das für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium setzt eine angemessene Aufwandsentschädigung fest. § 21 Abs. 5 Satz 3 Hochschulgesetz gilt entsprechend.“

e)) Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.

3. Dem Wortlaut des § 5 Absatz 2 werden die folgenden Sätze vorangestellt:

„Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Im Falle der Wiederbestellung kann der Aufsichtsrat auf eine Ausschreibung verzichten.“

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 15)“ durch die Angabe „(§ 16)“ ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Nimmt das Universitätsklinikum zur Deckung seiner Ausgaben insbesondere für Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen Kredite auf, so dürfen diese insgesamt 20 Prozent des in der Bilanz des letzten nach § 8 Abs. 4 geprüften Abschlusses ausgewiesenen Anlagevermögens nicht übersteigen; der Nachweis der Rentierlichkeit der Kreditaufnahme ist durch eine Investitionsrechnung zu führen.“

5. Nach § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

§ 10
Schwerpunktsetzung

Das Universitätsklinikum und unbeschadet der Gesamtverantwortung der Universität (§ 26 Abs. 2 Satz 1 Hochschulgesetz) der Fachbereich Medizin stellen einen gemeinsamen Struktur- und Entwicklungsplan auf, in dem Schwerpunkte in der Krankenversorgung, Forschung und Lehre festgelegt werden, die Eingang finden in die nach § 6 Hochschulgesetz zwischen Land und Hochschule abzuschließenden Ziel- und Leistungsvereinbarungen. Zum Zwecke der Entwicklung landesweiter Strategien und Schwerpunktsetzungen in der Hochschulmedizin stimmen die Standorte ihre Entwicklungsplanungen koordiniert durch das für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständige Ministerium ab. § 12 Abs. 3 Krankenhausgestaltungsgesetz bleibt unberührt.“

6. Die bisherigen §§ 10 bis 19 werden die §§ 11 bis 20.

7. § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11
Förderung öffentlich-privater Partnerschaft

Bauinvestitionen mit einem Investitionsvolumen von mehr als 15 Millionen Euro können in öffentlich-privater Partnerschaft vorgenommen werden, wenn sie für eine Durchführung in öffentlich-privater Partnerschaft geeignet sind und dies die voraussichtlich wirtschaftlichste Lösung ist. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofs gemäß § 111 Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.“

8. In § 14 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Landesbeamtengesetz“ durch die Wörter „§ 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474),“ ersetzt.

9. In § 14 Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 13 Abs. 3“ ersetzt.

10. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vertragsverhältnisse der Professorinnen oder Professoren, denen die Leitung einer Abteilung mit Aufgaben in der Krankenversorgung übertragen wird, über ihre Aufgaben in Forschung und Lehre und im Bereich des Universitätsklinikums sollen in einem Vertrag zwischen der Professorin oder dem Professor, der Universität und dem Universitätsklinikum geregelt werden.“

11. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Kommt eine Einigung zwischen Universität und Universitätsklinikum über die Umsetzung der Kooperationsvereinbarung oder in den Fällen des § 2 Abs. 3 Satz 3 oder § 31 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Hochschulgesetz nicht zustande, entscheidet auf Antrag des Vorstands des Universitätsklinikums oder der Dekanin oder des Dekans binnen vier Wochen eine Schlichtungskommission. Der Schlichtungskommission gehören eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Innovation, Wissenschaft und Forschung zuständigen Ministeriums als Vorsitzende oder Vorsitzender sowie jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Hochschulrats und des Aufsichtsrats des Universitätsklinikums an. Entscheidungen der Schlichtungskommission werden durch einfache Stimmenmehrheit getroffen.“

12. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Vorstands- und“ und  die Wörter „des Vorstandes bzw.“ gestrichen.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2, 3 und 5 werden aufgehoben.

c) Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „§ 107 b des Beamtenversorgungsgesetzes“ werden durch die Wörter „den Vorschriften des Versorgungslastenverteilungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 706), geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765),“ und das Wort „Beamte“ durch das Wort „Beamten“ und das Wort „verteilt“ durch das Wort „geteilt“ ersetzt.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird aufgehoben.

b) Der Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. Mai 2013

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2013 S. 278