Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 22 vom 5.7.2013 Seite 383 bis 418

Siebte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW
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Siebte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

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Siebte Verordnung
zur Änderung der Vergabeverordnung NRW

Vom 24. Juni 2013

Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) wird verordnet:

Artikel 1

Die Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Januar 2013 (GV. NRW. S. 30), wird wie folgt geändert:

1. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

b) Dem Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los.“

c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt:

„(8) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Studiengang mit dem Bachelorgrad abgeschlossen haben und sich um einen Platz in einem Studiengang bewerben, der darauf aufbaut und mit dem Mastergrad abschließt, sind keine Bewerberinnen und Bewerber um ein Zweitstudium im Sinne des § 17; dies gilt nicht für ein zusätzliches mit dem Mastergrad abschließendes Studium.“

d) Die bisherigen Abätze 8 und 9 werden die Absätze 9 und 10.

2. Dem § 29 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Antragsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienplätze außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verfügung als wirksame Anträge gestellt wurden, so entscheidet das Los.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 24. Juni 2013

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Svenja  S c h u l z e

GV. NRW. 2013 S. 384