Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 22 vom 5.7.2013 Seite 383 bis 418
Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg |
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zugehörige Anlagen : |
Neuntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg
1101
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages
zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg
über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
und des Landtags Brandenburg
Vom 25. Juni 2013
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Neuntes Gesetz
zur Änderung des Abgeordnetengesetzes
und zur Zustimmung des Landtags zur Unterzeichnung des Vertrages
zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg
über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen
und des Landtags Brandenburg
Artikel I
Das Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW) vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 252), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 12 erhält folgende Fassung:
„(12) Die Satzung kann vorsehen, dass andere Landesparlamente der Bundesrepublik Deutschland dem Versorgungswerk beitreten können. Der Beitritt bedarf der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen.“
2. Nach § 15 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 entfällt die jährliche Anpassung der Abgeordnetenbezüge zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014.“
Artikel II
Versorgungswerk der Mitglieder des
Landtags Nordrhein-Westfalen
und des Landtags Brandenburg
Die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, den in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügten Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen und dem Landtag Brandenburg über das Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg im Namen des Landtags Nordrhein-Westfalen zu unterzeichnen.
Artikel III
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 25. Juni 2013
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2013 S. 410